Meldung anzeigen


Nr. 561 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ........................................... , mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

§ 1

Folgende, im Land Salzburg bisher bestehende Bundesstraßen B werden unter vorläufiger Übernahme ihrer bisherigen Bezeichnungen im nachstehend angeführten Ausmaß als Landesstraßen übernommen:

B 1 Wiener Straße
Von der Landesgrenze gegen Oberösterreich nächst Straßwalchen über Steindorf, Neu-markt am Wallersee, Henndorf am Wallersee, Eugendorf, Hallwang nach Salzburg Gnigl, über die Linzer Bundesstraße, Sterneckstraße, Gabelsbergerstraße, St.-Julien-Straße, Ignaz-Harrer-Straße, Rudolf-Biebl-Straße und Innsbrucker Bundesstraße nach Wals-Siezenheim und zur Staatsgrenze gegen die Bundesrepublik Deutschland am Walserberg.
Länge (inklusive Rampen): 42,915 km.

B 95 Turracher Straße
Von der Landesgrenze gegen die Steiermark nächst Kendlbruck über Ramingstein, Madling, Tamsweg und Mauterndorf bis zur B 99 Katschberg Straße.
Länge (inklusive Rampen): 24,351 km.

B 96 Murtal Straße
Von der Landesgrenze gegen die Steiermark nächst Seetal über Tamsweg und Unterndorf zur B 99 Katschbergstraße nächst St Martin und von der B 99 Katschbergstraße in St Michael im Lungau bis zur Anschlussstelle St Michael der A 10 Tauernautobahn.
Länge (inklusive Rampen): 27,162 km.

B 99 Katschberg Straße
Von der B 159 Salzbachtalstraße bei Bischofshofen über Hüttau und Eben zur Anschlussstelle Ennstal der A 10 Tauernautobahn in der Gemeinde Altenmarkt im Pongau und von der B 320 in Radstadt Ost über Untertauern, Tweng, Mauterndorf, Unternberg und St Michael im Lungau bis zur Landesgrenze gegen Kärnten am Katschberg.
Länge (inklusive Rampen): 78,768 km.

B 147 Braunauer Straße
Von der B 1 Wiener Straße in Straßwalchen bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich.
Länge: 1,504 km.

B 150 Salzburger Straße
Von der Anschlussstelle Salzburg Nord der A 1 Westautobahn über die Voglweiderstraße, Sterneckstraße, Eberhard-Fugger-Straße, Gaisbergstraße, Bürgelsteinstraße, Hellbrunnerstraße und Alpenstraße nach Anif bis zur Anschlussstelle Salzburg Süd der A 10 Tauernautobahn.
Länge (inklusive Rampen): 14,777 km.

B 152 Seeleiten Straße
Von der Landesgrenze gegen Oberösterreich vor Burgau am Attersee entlang bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich nächst Weissenbach am Attersee.
Länge: 5,120 km.

B 154 Mondsee Straße
Von der B 1 Wiener Straße in Straßwalchen bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich nach Irrsdorf und von der Landesgrenze gegen Oberösterreich nächst Scharfling bis zur B 158 Wolfgangsee Straße bei St Gilgen.
Länge (inklusive Rampen): 9,970 km.

B 155 Münchener Straße
Von der B 1 Wiener Straße in Salzburg Lehen über die Ignaz-Harrer-Straße und Münchner Bundesstraße bis zur Staatsgrenze gegen die Bundesrepublik Deutschland an der Saalbrücke.
Länge (inklusive Rampen): 4,514 km.

B 156 Lamprechtshausener Straße
Von der Anschlussstelle Salzburg Nord der A 1 Westautobahn über Bergheim, Anthering, Oberndorf bei Salzburg und Lamprechtshausen bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich nächst dem Lamprechtshausener Ortsteil Schwerting.
Länge (inklusive Rampen): 28,584 km.

B 156a Lamprechtshausener Straße Abzweigung Oberndorf
Von der B 156 Lamprechtshausener Straße südlich von Oberndorf durch Oberndorf bis zur Staatsgrenze gegen die Bundesrepublik Deutschland an der Salzachbrücke.
Länge: 2,288 km.

B 158 Wolfgangsee Straße
Von der B 1 Wiener Straße in Salzburg Gnigl über Koppl, Hof, Fuschl am See, St Gilgen und Strobl bis zur Landesgrenze gegen Oberösterreich.
Länge (inklusive Rampen): 45,172 km.

B 159 Salzachtal Straße
Von der B 150 Salzburger Straße in Anif über Hallein, Kuchl, Golling, Werfen nach Bischofshofen bis zur B 164 Hochkönig Straße.
Länge (inklusive Rampen): 48,695 km.

B 160 Berchtesgadener Straße
Von der Anschlussstelle Salzburg Süd der A 10 Tauernautobahn bis zur Staatsgrenze gegen die Bundesrepublik Deutschland bei Hangendenstein.
Länge: 3,109 km.

B 161 Pass Thurn Straße
Von der B 168 Mittersiller Straße in Mittersill bis zur Landesgrenze gegen Tirol am Pass Thurn.
Länge (inklusive Rampen): 10,301 km.

B 162 Lammertal Straße
Von der B 159 Salzachtal Straße über Scheffau am Tennengebirge und Abtenau bis zur B 166 Pass Gschütt Straße bei Raingraben.
Länge: 19,936 km.

B 163 Wagrainer Straße
Von der B 99 Katschberg Straße in Altenmarkt im Pongau über Reitdorf, Gemeinde Flachau, und Wagrain nach St Johann im Pongau bis zur B 311 Pinzgauer Straße.
Länge (inklusive Rampen): 24,074 km.

B 164 Hochkönig Straße
Von der B 311 Pinzgauer Straße in Bischofshofen über Mühlbach am Hochkönig, Maria Alm am Steinernen Meer, Saalfelden und Leogang bis zur Landesgrenze gegen Tirol am Pass Grießen.
Länge (inklusive Rampen): 56,827 km.

B 165 Gerlos Straße
Von der B 168 Mittersiller Straße in Mittersill über Hollersbach, Mühlbach im Pinzgau, Bramberg am Wildkogel, Neukirchen am Großvenediger und Wald im Pinzgau bis zur Landesgrenze gegen Tirol am Gerlospass.
Länge (inklusive Rampen): 34,142 km.

B 166 Pass Gschütt Straße
Von der B 99 Katschberg Straße in Niedernfritz, Gemeinde Hüttau, über St Martin am Tennengebirge, Annaberg und Rußbach am Pass Gschütt bis zur Landesgrenze gegen die Steiermark am Pass Gschütt.
Länge (inklusive Rampen): 34,468 km.

B 167 Gasteiner Straße
Von der B 311 Pinzgauer Straße in Gigerach, Gemeinde Lend, über Dorfgastein, Bad Hofgastein und Badgastein bis zum Bahnhof in Böckstein, Gemeinde Badgastein.
Länge (inklusive Rampen): 27,989 km.

B 168 Mittersiller Straße
Von der B 311 Pinzgauer Straße in Schüttdorf, Gemeinde Zell am See, über Piesendorf, Niedernsill, Uttendorf und Stuhlfelden bis nach Mittersill.
Länge (inklusive Rampen): 25,298 km.

B 178 Loferer Straße
Von der Landesgrenze gegen Tirol am Pass Strub über Lofer und Unken bis zur Staatsgrenze gegen die Bundesrepublik Deutschland am Steinpass.
Länge (inklusive Rampen): 14,578 km.

B 311 Pinzgauer Straße
Von der Ausfahrt Bischofshofen der A 10 Tauernautobahn (Einbindung der B 164 Hochkönig Straße) über St Johann im Pongau, Schwarzach, Lend, Taxenbach, Bruck an der Großglocknerstraße, Zell am See, Maishofen, Saalfelden, Weißbach bei Lofer, St Martin bei Lofer und Lofer inklusive der beiden Äste bis zur B 178 Loferer Straße.
Länge (inklusive Rampen): 96,089 km.

B 320 Ennstal Straße
Von der zur Anschlussstelle Ennstal der A 10 Tauernautobahn in der Gemeinde Altenmarkt im Pongau über Radstadt bis zur Landesgrenze gegen die Steiermark bei Mandling.
Länge (inklusive Rampen): 13,702 km.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

(2) Bis zur Anpassung des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 an die besonderen Erfordernisse der gemäß § 1 übernommenen Straßen, die in ihrer Gesamtheit vorläufig als „Landesstraßen B" bezeichnet werden, findet das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl Nr 286, in der sich bis einschließlich durch das Gesetz BGBl I Nr 3/2001 ergebende Fassung mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass an die Stelle des Begriffes „Bundesstraße" der Begriff „Landesstraße B" und an die Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Landeshauptmannes jeweils die Landesregierung tritt. An die Stelle des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten tritt das Amt der Landesregierung.

(3) Die auf Grund des Bundesstraßengesetzes 1971 oder seiner Vorgängergesetze ergangenen behördlichen Akte (Verordnungen, Bescheide) bleiben von der Übernahme der im § 1 genannten Straßen als Landesstraßen unberührt. Die eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Verfahren sind nach dem jeweiligen Stand unter Berücksichtigung der Straßenübernahme und des Abs 2 weiterzuführen.
Erläuterungen

1. Allgemeines:
Die Bundesstraßen A und S sowie einige Bundesstraßen B werden als Mautstrecken durch die ASFINAG betreut; mit der Verwaltung der restlichen Bundesstraßen sind gemäß einer Verordnung auf Grundlage des Art 104 Abs 2 B-VG (Auftragsverwaltung) die Landeshauptmänner betraut. Behördenverfahren nach dem Bundesstraßengesetz 1971 werden vom Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung durchgeführt. Der Bund will diese Aufgabenverteilung im Rahmen der Verwaltungsreform dahin ändern, dass die Ausbau- und Finanzierungsverantwortung auf die Länder verlagert wird.
Bund und Länder haben sich nach langen Verhandlungen darauf geeinigt, alle Bundesstraßen B in die vollständige Verantwortung der Länder als Straßenerhalter zu übertragen. Behördenverfahren für diese Straßen werden in Zukunft von den Landesstraßenbehörden durchgeführt werden. Die verbleibenden Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen werden weiterhin als Mautstraßen von der ASFINAG betreut. Diesbezügliche Behördenverfahren werden wie bisher vom Landeshauptmann im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden. Für die Länder hat die erweiterte Kompetenz – neben der Stärkung des Föderalismus – den Vorteil größerer Entscheidungszuständigkeit bei Infrastrukturmaßnahmen. Sie ermöglicht eine flexiblere, raschere und nach regionalen Bedürfnissen abgestimmte Umsetzung von Straßenbauprojekten auf Grund allein vom Land getroffener Entscheidungen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Art 15 Abs 1 B-VG.

3. EU-Konformität:
Zum Gegenstand besteht kein EU-Recht.

4. Kosten:
Dem Land entsteht durch die Finanzierung des Ausbaus und der Erhaltung der übernommenen Straßen aus eigenen Budgetmitteln ein Mehraufwand, für den es einen Zweckzuschuss des Bundes in der Größenordnung des bisherigen Bau- und Erhaltungsbudgets und der bisher aus dem Katastrophenfonds für diese Straßen verwendeten Mitteln erhält.
Nach einem in Nationalrat eingebrachten Antrag zur Änderung ua des Zweckzuschussgesetzes sollen dem Land Salzburg für die Finanzierung von Straßen folgende Mittel zufließen:
2002 und 2003: 48,017.750 Mio (9,19 % von 522,5 Mio )
2004 bis 2006: 49,690.330 Mio (9,19 % von 540,7 Mio )
ab 2007: 50,085.500 Mio (9,19 % von 545,0 Mio )
Die Summe dieser Beträge reduziert sich allerdings um den (einmaligen) 9,19 %-Anteil des Landes an 39,97 Mio als Vorwegabzug zu Gunsten des Landes Vorarlberg zur Finanzierung des Bauvorhabens Umfahrung Feldkirch-Süd. Im Jahr 2002 vermindert sich der Jahresbetrag um die Ausgaben des Bundes in diesem Jahr für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen für die im § 1 genannten Straßen.

5. Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes:

Zu § 1:
Die Übernahme neuer Straßen als Landesstraßen hat zufolge der Bestimmung des § 18 Abs 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1971 durch Landesgesetz zu erfolgen.
Die genaue Regelung des Eigentumsübergangs und des Übergangs von dinglichen Rechten des Bundes an das Land an den im § 1 genannten Straßen erfolgt im Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen.

Zu § 2:
Die Übernahme als Landesstraßen soll zeitgleich mit der Auflassung als Bundesstraßen erfolgen. Dadurch soll ein zwischenzeitiger Status als Privatstraße (des Landes) mit öffentlichem Verkehr vermieden werden.
Für einen kurzen Übergangszeitraum soll auf die übernommenen Bundesstraßen das Bundesstraßengesetz 1971 in seiner derzeit geltenden Fassung weiter Anwendung finden, in diesem Anwendungsbereich nunmehr freilich als landesrechtliche Vorschrift mit den erforderlichen Anpassungen. Damit wird dem Grundsatz der Rechtskontinuität am besten Rechnung getragen, ohne die für dieses hochrangige Netz großer Durchzugsstraßen notwendigen Änderungen im Salzburger Landesstraßengesetz 1972 übereilt und allenfalls ohne Begutachtungsverfahren vornehmen zu müssen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.