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Nr. 549 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .............................................. , mit dem das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 17 Abs 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im ersten Satz wird der Ausdruck „in den Abs 1, 2, 4 bis 6" durch den Ausdruck „in den Abs 1, 2, 4, bis 6 und im § 17a" und im vierten Satz der Ausdruck „der Abs 1, 4 bis 6" durch den Ausdruck „der Abs 1, 4 bis 6 und des § 17a" ersetzt.

1.2. Der letzte Satz lautet: „Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 17a Abs 2 notwendig sind, müssen diese für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein."

2. Nach § 17 wird eingefügt:

„Sonderbestimmungen für zoologische Gärten

§ 17a

(1) Ein zoologischer Garten (Zoo) im Sinn der folgenden Bestimmungen ist eine ortsfeste Einrichtung, in der Wildtiere zum Zweck der Schaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als zoologische Gärten gelten folgende Einrichtungen:
1. Tierhaltungen, die nach dem Jagdgesetz 1993 bewilligungspflichtig sind;
2. Tierhandlungen, die entsprechend der Gewerbeordnung 1994 betrieben werden;
3. Tierheime (§ 12 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1999);
4. Einrichtungen, in denen keine Wildtiere bedrohter Arten und nicht mehr als zehn Wildtiere dauernd gehalten werden.

(2) Zoos dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Zoo wird sich an einer oder mehreren folgenden Arterhaltungsmaßnahmen beteiligen:
- Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen;
- Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten;
- Austausch von Informationen über die Artenerhaltung;
- Aufzucht in Gefangenschaft, Bestandserneuerung oder Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum.
2. Der Zoo wird die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt fördern, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume.
3. Der Zoo wird seine Tiere unter Bedingungen halten, mit denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird. Dazu gehört ua eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege.
4. Der Zoo wird mit einem gut durchdachten Programm der tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung dafür sorgen, dass die Tierhaltung stets hohen Anforderungen genügt.
5. Der Zoo wird dem Entweichen von Tieren vorbeugen, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern, ebenso wie dem Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer von außen.
6. Der Zoo wird in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über die Sammlung des Zoos führen, das stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(3) Die Frist für die Erfüllung jener Auflagen oder Bedingungen nach § 17 Abs 7 vierter Satz, die zur Anpassung des Zoos an die Anforderungen gemäß Abs 2 erforderlich sind, darf längstens zwei Jahre betragen. Wird der Zoo auch nach Ablauf dieser Frist nicht dem Gesetz entsprechend betrieben, ist die Bewilligung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuheben oder auf bestimmte Teile des Zoos oder bestimmte Tierarten zu beschränken.

(4) In Verfahren nach Abs 2 und 3 kommt der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung zu.

(5) Mit der gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der Bewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Betreiber aufzutragen, jene Tiere, deren Haltung von der Aufhebung betroffen ist, innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist an geeignete und befugte Halter abzugeben.

(6) Zoos sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen."

3. Im § 32 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. In der lit e wird der Ausdruck „gemäß § 16" durch den Ausdruck „gemäß § 16 oder § 17a" ersetzt.

3.2. Die lit k lautet:
„k) dem Verbot gemäß § 22 Abs 1 oder einer Verordnung gemäß § 22 Abs 2 zuwiderhandelt;"

4. Im § 32 wird angefügt:
„(3) Die §§ 17 Abs 7, 17a und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../..... treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Mit den §§ 17 Abs 7 und 17a wird die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos umgesetzt. Die Betreiber der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Zoos haben die gemäß § 17a erforderliche Bewilligung bis spätestens 30. Juni 2002 zu beantragen."

Erläuterungen

1. Allgemeines:
Die Richtlinie des Rates 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos (im Folgenden kurz: Zoorichtlinie) ist von den Mitgliedstaaten bis spätestens 9. April 2002 umzusetzen. Diese Richtlinie enthält neben inhaltlichen Bestimmungen über die Aufgaben von zoologischen Gärten auch Verfahrensvorschriften, zB über die Anpassungsfristen bei nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen. Da im Veranstaltungsrecht bereits verwandte Bestimmungen über Tierschutzaspekte bei der Haltung von Wildtieren in Zirkussen enthalten sind, sollen auch die zusätzlichen Bestimmungen über zoologische Gärten, die rechtlich als Veranstaltungsstätten anzusehen sind, in das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 aufgenommen werden. Die Gesetzesvorlage dient somit der Umsetzung der Zoorichtlinie in das Landesrecht.
Daneben wird eine Strafbestimmung ergänzt, um das Verbot bestimmter Veranstaltungen am Karfreitag sowie am 24. Dezember erforderlichenfalls durchsetzbar und strafbar zu machen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Art 15 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:
Inhalt des Entwurfes ist mit einer Ausnahme die Umsetzung der unter Pkt 1 zitierten Richtlinie. In Bezug auf Tierhaltungen, die nach dem Jagdgesetz 1993 bewilligungspflichtig sind, erfolgt die Umsetzung der Richtlinie im Jagdgesetz 1993. Dies betrifft insbesondere Wildgehege, die „Zoocharakter" im Sinne von Art 2 der Richtlinie aufweisen, weil sie über den jagdlichen Bereich hinaus der Zurschaustellung von Wild dienen.

4. Kosten:
4.1. Das Vorhaben wird zu Mehrkosten für die Stadtgemeinde Salzburg und das Land führen. Diese Mehrkosten resultieren im Wesentlichen unmittelbar aus der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und sind nicht vermeidbar.
4.2. Sie lassen sich wie folgt präzisieren:
4.2.1. Auf Grund der Verpflichtung von bestehenden Tiergärten, die erforderliche Bewilligung bis spätestens 30. Juni 2002 zu beantragen, ist für das Jahr 2002 mit jedenfalls zwei vom Bürgermeister der Stadt Salzburg und zwei von den Bezirkshauptmannschaften zu führenden Bewilligungsverfahren zu rechnen. Der Aufwand für ein solches Bewilligungsverfahren wird mit je einer Arbeitwoche für zwei A/a-Bedienstete (Jurist und Amtstierarzt) und einer halben Arbeitswoche für einen C/c-Bediensteten geschätzt. Unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzkosten in der Landesverwaltung (Erlass 3/22) ist somit für ein Verfahren von einem finanziellen Aufwand von 65.280 S auszugehen. Für die vier Bewilligungsverfahren ergibt sich daher ein finanzieller Aufwand von 261.120 S, der je zur Hälfte beim Land und bei der Stadtgemeinde Salzburg anfällt. Zusätzlich sind vom Land jene Kosten zu tragen, die durch die der Landesumweltanwaltschaft eingeräumten Parteistellung entstehen. Der diesbezügliche Aufwand wird pro Verfahren mit zwei Arbeitstagen für einen A/a-Bediensteten und einem Arbeitstag für einen C/c-Bediensteten geschätzt, sodass die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft für vier Bewilligungsverfahren mit 58.880 S zu Buche schlägt.
4.2.2. Nach § 17a Abs 6 neu sind Tiergärten in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle zwei Jahre zu überprüfen. (Eine solche Überprüfung kann eine Aufhebung und Einschränkung der Bewilligung zur Folge haben, der Aufwand dafür ist als Teil des Überprüfungsverfahrens zu betrachten.) Nimmt man für eine Überprüfung vier A/a-wertige Arbeitstage an, ergibt sich ein Überprüfungsaufwand von insgesamt jedenfalls 91.136 S in zwei Jahren, welcher wiederum zu gleichen Teilen auf Land und Stadtgemeinde Salzburg entfällt.
4.2.3. Die Anzahl allfälliger Rechtsmittelverfahren, Strafverfahren, Bewilligungsverfahren neuer Tiergärten und weiterer Überprüfungsverfahren ist nicht abschätzbar. Es ist aber anzunehmen, dass sie, wenn überhaupt, nur vereinzelt anfallen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
5.1. Das Bundesministerium für Inneres äußert die Befürchtung, dass bei der Überprüfung von Zoos gemäß § 28 auch Organe der Bundesgendarmerie herangezogen werden könnten. Dem ist zu entgegnen, dass sich § 28 nur auf die Überwachung von Veranstaltungen, nicht aber von Veranstaltungsstätten bezieht. Eine Mitwirkung von Organen der Bundesgendarmerie kommt daher bei der Überprüfung von Zoos nicht in Betracht.
5.2. Das Land Steiermark vertritt in seiner Stellungnahme die Ansicht, dass die in § 17a Abs 1 Z 4 enthaltene Zahl von 10 Wildtieren, bis zu der kein Zoo vorliegt, bei bedrohten, exotischen Arten zu hoch gegriffen sei und den Zielen der Richtlinie widerspreche. Die Richtlinie spricht von einer „signifikanten Anzahl" und davon, dass die Richtlinienziele durch die Ausnahme nicht gefährdet werden dürfen. Im Übrigen wird verkannt, dass sich die Zahl 10 nicht auf Wildtiere bedrohter Arten bezieht. Außerdem kommt bei bedrohten Arten nach dem Wortlaut des § 17a Abs 1 Z 4 eine Ausnahme gar nicht in Betracht.
5.3. Seitens des Tiergartens Hellbrunn wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die „EAZA-Standards" zur Umsetzung der Richtlinie herangezogen werden sollten, zumal dies selbst in der Richtlinie empfohlen werde. Diese Standards gehen aber weit über die Erfordernisse der Richtlinie hinaus und brächten für kleinere Zoobetreiber zu hohe Aufwendungen mit sich.
5.4. Die Landesumweltanwaltschaft regt an, im Bewilligungsverfahren zwischen „EAZA-Zoos" und anderen Zoos zu differenzieren, da die EAZA-Standards ohnehin höher als die von der Richtlinie geforderten seien und für diese Zoos ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden könnten. Dieser Vorschlag erscheint zwar wegen der Kostenersparnis begrüßenswert und prima vista durch Art 5 der Richtlinie gedeckt. Dazu wurde aber seitens der EU-Kommission mitgeteilt, dass nach der Richtlinie alle Zoos eine Betriebsgenehmigung benötigen und die Mitgliedschaft bei der EAZA nicht automatisch einer Betriebserlaubnis gleichgesetzt werden sollte. Auf Grund dessen wird davon Abstand genommen, die „EAZA-Zoos" von der Bewilligungspflicht auszunehmen. Auch ist kein vereinfachtes Verfahren denkbar, ohne eine EAZA-Mitgliedschaft mit einer Betriebsbewilligung gleichzusetzen. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Vorlage der EAZA-Unterlagen (Anerkennung, Prüfung) der Behörde ihre Tätigkeit erleichtern und zu einer rascheren Verfahrensabwicklung führen wird.
5.5. Die Abteilung 4 des Amtes der Landesregierung weist darauf hin, dass sich diverse Wildgehege weit über den jagdlichen Bereich hinaus zu Zooanlagen und damit zu Veranstaltungsstätten entwickelt hätten. Daher – so die Abteilung 4 – sollte die Ausnahme des § 17a Abs 1 Z 1 entfallen oder modifiziert werden. Würde die in Frage stehende Bestimmung gestrichen werden, wären aber zwei Bewilligungen erforderlich, nämlich eine jagdrechtliche und eine veranstaltungsrechtliche, für die auch noch verschiedene Behörden zuständig wären (Landesregierung nach § 68 Abs 2 JG 1993 und Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs 4 lit b VAG 1997). Dies ist aus Kostengründen (Gebot der Verwaltungsökonomie) abzulehnen. In Bezug auf nach dem Jagdgesetz 1993 bewilligungspflichtige Tierhaltungen, denen Zoocharakter zukommt, sollen die Anforderungen der Richtlinie vielmehr im Jagdgesetz mittels Verweisung auf die Bewilligungskriterien des § 17a Abs 2 VAG umgesetzt werden.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

Zu Z 1:
§ 17 Abs 7 enthält allgemeine Anforderungen an Veranstaltungsstätten. Da die recht komplexen neuen Bestimmungen für zoologische Gärten im Interesse einer leichteren Lesbarkeit nicht in den § 17 eingefügt, sondern als neuer § 17a zusammengefasst werden sollen, muss darauf in der Formulierung des § 17 Abs 7 Bedacht genommen werden.

Zu Z 2:
Gemäß Art 4 der Zoorichtlinie muss jeder Zoo über eine Betriebserlaubnis verfügen, bei deren Erteilung die im Art 3 der Richtlinie näher dargestellten inhaltlichen Aspekte zu prüfen sind.
Die Begriffsbestimmung im Abs 1 entspricht Art 2 der Richtlinie und führt im Abs 1 Z 4 die in dieser Richtlinienbestimmung allgemein vorgegebene Ausnahme („keine signifikante Anzahl von Tieren") näher aus. Abs 1 Z 1 nimmt Wildwintergatter, Wildgehege und Tierzuchtgatter, aber auch Greifvogelhaltungen aus, die nach dem Jagdgesetz 1993 einer Bewilligungspflicht unterliegen. Diese Haltungsformen sind grundsätzlich zu klein bzw im Fall der Gatterhaltungen auch auf wenige, jagdlich bewirtschaftete Arten eingeschränkt, sodass die besonderen inhaltlichen Anforderungen, die für Zoos in Hinkunft gelten sollen, in der Regel nicht erfüllt werden. Abs 1 Z 2 entspricht dem Richtlinientext (Art 2). Abs 1 Z 3 ist aus sachlichen Gründen erforderlich, da Tierheime zwar auch Tiere in gewissem Sinn „zur Schau stellen" (dh interessierten Personen in Vermittlungsabsicht zeigen) und auch gelegentlich Wildtiere aufnehmen müssen, aber auf Grund ihrer Aufgabenstellung als Verwahrer andere Aufgaben erfüllen als ein zoologischer Garten.
Abs 2 gibt die inhaltlichen Anforderungen gemäß Art 3 der Zoorichtlinie nahezu wortgenau wieder.
Abs 3 entspricht Art 4 Abs 5 letzter Satz der Zoorichtlinie; die Grundlage für die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen, die nach Art 4 der Zoorichtlinie erforderlich ist, bietet § 17 Abs 7 (vgl Z 1). Die Verpflichtung, Zoos im Fall der Nichterfüllung von Auflagen oder Bedingungen nach Ablauf der behördlich zu setzenden Frist zu schließen (Abs 5), entspricht Art 6 der Richtlinie.
Im Abs 4 wird der Landesumweltanwaltschaft die Stellung einer Organpartei eingeräumt. Dies soll der Klarstellung dienen, da ansonsten die Frage, ob die Landesumweltanwaltschaft in Verfahren nach Abs 2 und 3 Partei ist, aufgrund von § 8 Abs 1 Z 10 iVm § 1 LUA-G zur Streitfrage werden könnte.
Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde steht in Einklang mit der Zuständigkeit zur Genehmigung von Veranstaltungsstätten für Veranstaltungen überörtlicher Bedeutung. Zoos sind jedenfalls von überörtlicher Bedeutung.

Zu Z 4:
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie endet mit 9. April 2002. Innerhalb von vier Jahren ab dem Inkrafttreten der Richtlinie (Tag der Kundmachung am 9. April 1999) – dh bis spätestens 9. April 2003 – müssen alle bestehenden Zoos über eine der Zoorichtlinie entsprechende Betriebserlaubnis verfügen. Um diese Fristen einhalten zu können, wird ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2002 und eine Antragsfrist bis Mitte des Jahres 2002 vorgeschlagen. Der Umsetzungshinweis entspricht Art 9 Abs 1 der Richtlinie.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.