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Nr. 410 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .......................................... , mit dem das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, LGBl Nr 35/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2000 wird geändert wie folgt:

1. Im § 29 wird angefügt:
„(5) Für die Abfallwirtschaftsgebühr samt Nebengebühren haftet auf der der Gebührenpflicht zugrunde liegenden Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht."

2. Im § 41, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird angefügt:
„(2) § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 tritt mit .......................... in Kraft. Das gesetzliche Pfandrecht besteht nur für Gebührenschulden, die nach diesem Zeitpunkt entstehen (§ 31)."
Erläuterungen

1. Allgemeines:
Die Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, dass die Gemeinden tatsächlich zu ihren Einnahmen aus den Abfallwirtschaftsgebühren kommen. Aus diesem Grund wird für diese Gebührenschulden ein gesetzliches Pfandrecht eingeräumt, wie es im Übrigen landesrechtlich bereits für die Benützungsgebühren besteht.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Die Abfallwirtschaftsgebühr als ausschließliche Gemeindeabgabe gesetzlich zu regeln, fällt gemäß § 8 Abs 1 F-VG 1948 in die Kompetenz der Länder. Gemäß Art 15 Abs 9 B-VG sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Zivilrechtes zu treffen.

3. Kosten:
Mehrkosten sind aus dem Gesetzesvorhaben für die Gebietskörperschaften nicht zu erwarten.

4. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Die gesetzliche Bestimmung steht nicht im Widerspruch zu EU-rechtlichen Bestimmungen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens gingen Stellungnahmen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg, des Salzburger Gemeindeverbandes, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Wirtschaftskammer Salzburg und der Abteilung 16 des Amtes der Landesregierung ein.
Die Arbeiterkammer und die Abteilung 16 begrüßen die angestrebte Gesetzesänderung. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gegen die gesetzliche Einräumung eines Pfandrechtes keine kompetenzrechtlichen Bedenken. Es weist aber auf die mangelnde Publizität der gesetzlichen Pfandrechte hin, weil sie keiner Eintragung in das Grundbuch bedürfen; da gesetzliche Pfandrechte darüber hinaus anderen bevorrangt sind (§ 216 Abs 1 Z 2 EO), können sie unter Umständen der vom betreibenden Gläubiger angestrebten Befriedigung im Exekutionsverfahren entgegenstehen. Ähnliche Bedenken äußert auch die Sektion Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung der Wirtschaftskammer Salzburg in ihrer Stellungnahme. Dass jedoch die Einführung eines gesetzlichen Pfandrechtes für die Abfallwirtschaftsgebühr – vor allem zum Schutz der Allgemeinheit – notwendig und sachlich gerechtfertigt ist, ergibt sich aus den in den Pkt 1 und Pkt 6 enthaltenen Darlegungen. Der Vorschlag des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg, eine weitere zivilrechtliche Bestimmung für den Fall der Zwangsversteigerung der Liegenschaft hinzuzufügen, nämlich in der Form, dass Forderungen, die nicht in der Verteilungsmasse Deckung finden, vom Ersteher der Liegenschaft ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, wird jedoch nicht aufgegriffen. Eine derartige Vorschrift erscheint im Gegenstand als zu weitgehend.

6. Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

Zu Z 1:
In der Praxis mehrten sich in der Vergangenheit die Fälle, dass fällige Abfallwirtschaftsgebühren bei Übertragung des Grundstückes, für das sie entstanden sind, nach erfolgloser Exekution gegen sonstige Vermögenswerte des Gebührenschuldners gemäß § 177 Abs 1 der Salzburger Landesabgabenordnung als uneinbringlich abgeschrieben werden mussten. Die abgeschriebenen Beträge gehen aber in die Kalkulation der Abfallwirtschaftsgebühren ein und belasten so die anderen Gebührenschuldner.
Durch Ergänzung des § 29 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 soll daher auf der der Gebührenschuld zugrunde liegenden Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht begründet werden.

Zu Z 2:
Das gesetzliche Pfandrecht soll nicht rückwirkend für bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle entstandene Gebührenschulden bestehen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.