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Nr. 209 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung
 
 Gesetz
vom ......................................................... , mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 17/1999, wird geändert wie folgt:

1. Im § 6 Abs 2 lautet die lit c:
„c) Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl Nr 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 47/2001;"

2. Im § 11 wird angefügt:
„(4) Werden zur Finanzierung an Stelle eines Hypothekardarlehens zur Gänze oder teilweise Eigenmittel eingesetzt (§ 13 Abs 2b WGG), darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn
1. die Dauer des Einsatzes der Eigenmittel mindestens 20 Jahre, bei Mietwohnungen mindestens 25 Jahre und bei Sanierungen mindestens zehn Jahre beträgt;
2. die effektiven jährlichen Kosten, ausgenommen öffentliche Abgaben, den auf Grund des § 14 Abs 1 Z 3 WGG sich ergebenden Prozentsatz nicht übersteigen und eine Änderung der jährlichen Kosten nur im Rahmen des § 14 Abs 1 Z 3 WGG erfolgt;
3. für den Fall einer Umschuldung eine kontokorrentmäßige Abrechnung des Hypothekardarlehens erfolgt; und
4. die sonstigen Bedingungen eingehalten werden, die von der Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung der Förderung durch Verordnung festgelegt werden."

3. Im § 13 wird angefügt:
„(6) Werden zur Finanzierung an Stelle eines Landesdarlehens zur Gänze oder teilweise Eigenmittel eingesetzt (§ 13 Abs 2b WGG), darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn
1. die Dauer des Einsatzes der Eigenmittel der Laufzeit des Landesdarlehens gemäß Abs 4 erster Satz entspricht;
2. die effektiven jährlichen Kosten, ausgenommen öffentliche Abgaben, den auf Grund des § 14 Abs 1 Z 3 WGG sich ergebenden Prozentsatz nicht übersteigen und eine Änderung der jährlichen Kosten nur im Rahmen des § 14 Abs 1 Z 3 WGG erfolgt;
3. für den Fall einer Umschuldung eine kontokorrentmäßige Abrechnung des Landesdarlehens erfolgt; und
4. die sonstigen Bedingungen eingehalten werden, die von der Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung der Förderung durch Verordnung festgelegt werden."

4. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Vor den Abs 1 bis 3, die die Absatzbezeichnungen „(2)" bis „(4)" erhalten, wird vorangestellt:
„(1) Ob rückzahlbare Annuitätenzuschüsse verzinslich oder unverzinslich sind, wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt."

4.2. Im Abs 2 (neu) entfällt der 1. Satz.

5. Im § 32 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen oder gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmitteln."

5.2. Im Abs 2 lauten der 1. und der 2. Satz: „Die Höhe und die Bedingungen des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse, die Höhe des Hypothekardarlehens und der gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmittel, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Für die Höhe des Landesdarlehens und des Hypothekardarlehens unter Einrechnung allenfalls gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzter Eigenmittel ist ein Fixsatz je Quadratmeter Nutzfläche festzusetzen."

6. Im § 35 Abs 1 lauten die Z 1 und die 2:
„1. der Tilgung und Verzinsung von Förderungsdarlehen,
2. der Tilgung und Verzinsung aufgenommener Hypothekardarlehen und gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzter Eigenmittel unter Bedachtnahme auf § 32 Abs 2,"

7. Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen oder gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmitteln."

7.2. Im Abs 2 lauten der 1. und der 2. Satz: „Die Höhe und die Bedingungen des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse, die Höhe des Hypothekardarlehens und der gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmittel, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Für die Höhe des Landesdarlehens und des Hypothekardarlehens unter Einrechnung allenfalls gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzter Eigenmittel ist ein Fixsatz je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche festzusetzen."

8. Im § 43 Abs 2 lautet die Z 2:
„2. nicht rückzahlbare Annuitätenzuschüsse für die Rückzahlung von Darlehen, die zur Finanzierung von anderen Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, oder von gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmitteln; diese Zuschüsse können auf die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt und laufend verringert werden;"

9. Im § 63 wird angefügt:
„(15) Die §§ 6 Abs 2, 11 Abs 4, 13 Abs 6, 17, 32 Abs 1 und 2, 35 Abs 1 sowie 40 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../..... treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(16) Die §§ 11 Abs 4, 13 Abs 6, 32 Abs 1 und 2, 35 Abs 1 und 40 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../..... finden auch auf Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 Anwendung."
Erläuterungen

1. Allgemeines:
Die vorgeschlagene Novelle zum Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 beinhaltet:
1. die Regelung der Förderung für den Fall, dass gemeinnützige Bauvereinigungen bei der Errichtung geförderter Mietwohnungen und Wohnheime und bei Sanierungen, wie im § 13 Abs 2b WGG vorgesehen, Eigenmittel einsetzen;
2. die Verzinsung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen.
Diese Änderungen sollen die gesetzliche Basis dafür schaffen, um einerseits im Interesse eines höheren Bauvolumens bei der Finanzierung der Errichtung geförderter Mietwohnungen und Wohnheime und bei Sanierungen flexibler sein zu können und zum anderen um punktuellen Zweifeln an der Maastricht-Konformität des Förderungssystems begegnen zu können. Sie bedürfen der Ausführung in der Wohnbauförderungs-Durchführungs-verordnung und darauf aufbauend der Vereinbarung in den Förderungsverträgen. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen entfalten somit für die Förderungswerber keine unmittelbare Wirkung.

Durch das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, BGBl Nr 800/1993, wurde den gemeinnützigen Bauvereinigungen die Möglichkeit eröffnet, bei der Finanzierung der Herstellungskosten, ausgenommen der Grundkosten, befristet Eigenmittel einzusetzen (§ 13 Abs 2b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, kurz WGG). Die Befristung war mit einem Zeitraum von mindestens fünf und höchstens 20 Jahren festgesetzt. Durch die Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl I Nr 36/2000, wurde im Sinn flexiblerer Gestaltungsmöglichkeiten die Obergrenze der Befristung aufgehoben.
Diese flexibilisierte Möglichkeit soll nun für die Wohnbauförderung und im Interesse eines höheren Bauvolumens und insbesondere einer größeren Anzahl geförderter Mietwohnungen dienstbar gemacht werden, indem Eigenmittel der gemeinnützigen Bauvereinigungen in die Förderung einbezogen werden. Auf diese Weise soll die Verwendung von Eigenmitteln zur Wohnbaufinanzierung verstärkt werden.

In erster Linie ist an einen derartigen Eigenmitteleinsatz im Mietwohnungsbau gedacht; der Einsatz von Eigenmitteln soll aber auch bei der Errichtung von Wohnheimen und bei Sanierungen zum Tragen kommen. Landesdarlehen und Kapitalmarktdarlehen sollen im Rahmen der Förderungssätze durch Eigenmittel zur Gänze oder teilweise substituiert werden. Das Förderungserfordernis ist dadurch im Einzelfall geringer, sodass mit gleich vielen Landesmitteln als Darlehen ein deutlich höheres Bauvolumen gefördert und ausgelöst werden kann. Zugleich soll vermieden werden, dass einerseits die Wohnkosten wesentlich höher liegen als in der bisherigen Regelfinanzierung und andererseits der Aufwand an Annuitätenzuschüssen bzw Wohnbeihilfen zu stark steigt. Dazu ist erforderlich, dass Annuitätenzuschüsse auch für gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzte Eigenmittel gewährt werden können und dass die Rückzahlungsbeträge für die eingesetzten Eigenmittel Teil des maßgeblichen Wohnungsaufwandes und daher wohnbeihilfenfähig sind.
Der Eigenmitteleinsatz soll auch bei bestehenden Finanzierungen möglich sein, wenn durch die Ablöse von Hypothekardarlehen und gegebenenfalls auch von Landesdarlehen eine niedrigere Miete erreicht werden soll.

Die Kosten (Verzinsung etc) der so eingesetzten Eigenmittel dürfen den WGG-Zinssatz (gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG, dzt 4,32 %) nicht überschreiten.

Festgehalten wird, dass bei Mietwohnungen die Grundkosten, wenn nicht ein Baurecht vorliegt, nach dem Wohnbauförderungsgesetz weiterhin unverändert mit Eigenmitteln zu finanzieren sind. Für die dafür eingesetzten Eigenmittel dürfen lediglich Zinsen wiederum nur im Höchstausmaß des § 14 Abs 1 Z 3 WGG in die Miete verrechnet werden.

Damit die im Rahmen der Wohnbauförderung gewährten rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse bei der Berechnung des Maastricht-Ergebnisses des Landes Salzburg als nicht defizitrelevant angerechnet werden können, ist es nach den Vorgaben des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) erforderlich, dass eine Verzinsung vorgesehen wird. Im Rahmen der Vorbereitung des Landesvoranschlages 2002 hat sich erwiesen, dass in Hinkunft, dh bei neuen Förderungsfällen, eine geringfügige Verzinsung der Annuitätenzuschüsse, die bislang generell unverzinslich sind, erfolgen muss, um den erforderlichen Maastricht-Überschuss des Landes erzielen zu können.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Art 17 B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:
Die Gesetzesvorlage steht nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.

4. Kosten:
Die vorgeschlagenen Änderungen können einen geringfügig höheren Vollziehungsaufwand nach sich ziehen, der aber mit dem derzeitigen Personalstand zu bewältigen sein wird.
Finanzieller Förderungsaufwand:
Ein höheres Bauvolumen löst systembedingt einen Mehraufwand an rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen aus. Bei 100 zusätzlichen Mietwohnungen würde dieser im ersten Jahr ab Bezug Mehrausgaben an Annuitätenzuschüssen von ca 3 Mio S (ca 218.000 ) erfordern. In den Folgejahren baut sich dieser Zuschussbetrag um die in der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung festgelegten Prozentsätze ab. (Die Gesamtsumme an rückzahlbaren AZ für Förderungen nach dem S.WFG 1990 betrug laut Rechnungsabschluss 2000 801 Mio S. Weiters wäre bei 100 zusätzlichen Wohnungen mit einem Wohnbeihilfenmehraufwand von ca 500.000 S (ca 36.340 ) im ersten Jahr nach Bezug zu rechnen. (Der Gesamtaufwand an Wohnbeihilfe betrug im Rechnungsjahr 2000 91,1 Mio S.)
Die Verzinsungsmöglichkeit der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse kann für die Zukunft zu Einnahmen des Landes führen. Sie bedarf aber der Ausführung in der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung. Wenn davon ausgegangen wird, dass aus einer Verzinsung der Annuitätenzuschüsse der laufende Aufwand der Förderungswerber zunächst nicht erhöht werden soll, sind die Einnahmen aus der Verzinsung erst in einem verlängerten Rückzahlungszeitraum zu erwarten.

5. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1:
Das Gesetzesvorhaben knüpft wesentlich an die Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) BGBl I Nr 36/2000 an. Es ist daher notwendig, die Verweisung im § 6 Abs 2 lit c dahingehend zu ändern, dass auf eine diese Novelle einschließende Fassung verwiesen wird. Da das WGG inzwischen wieder novelliert (BGBl I Nr 47/2001) wurde, soll auf diese aktuell in Geltung stehende Fassung verwiesen werden.

Zu Z 2 und 3:
Gemäß § 13 Abs 2b WGG können Eigenmittel der gemeinnützigen Bauvereinigungen zur Finanzierung der Herstellungskosten, ausgenommen der Grundkosten, befristet für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren eingesetzt werden. Für die Rückzahlung können an Stelle des Betrages gemäß § 14 Abs 1 Z 1 WGG (Absetzung für Abnützung beim Einsatz von Eigenmitteln zur Finanzierung von Baukosten) die Tilgungsraten bei der Berechnung des Entgelts angerechnet werden.
Im Wohnbauförderungsgesetz werden die Voraussetzungen geregelt, unter welchen bei Einsatz von Eigenmitteln Wohnbauförderungsmittel gewährt werden können. In erster Linie (Z 1) wird eine „Mindestlaufzeit" der Eigenmittel festgelegt.
Die effektiven Kosten für die eingesetzten Eigenmittel dürfen den Zinssatz gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG nicht übersteigen (Z 2). Dieser Zinssatz ist ein Höchstzinssatz und zunächst mit 3,5 % begrenzt. Er erhöht sich in dem Ausmaß, in dem der um einen Prozentpunkt verminderte Periodenschnitt der Sekundärmarktrendite aller Bundesanleihen des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres diesen Hundertsatz übersteigt. Absolute Obergrenze sind 5 %. Derzeit (Jahr 2001) beträgt dieser höchstzulässige WGG-Zinssatz 4,32 %.
Bei laufenden Finanzierungen kann das Ersetzen von Kapitalmarktdarlehen durch Eigenmittel (Umschuldung) ebenfalls zu einer Senkung der Mieten führen. Dabei hat kontokorrent verrechnet zu werden (Z 3).
Die weiteren Förderungsvoraussetzungen werden durch Verordnung allgemein festgelegt.
§ 11 betrifft den Eigenmitteleinsatz an Stelle eines Hypothekardarlehens, § 13 den Eigenmitteleinsatz an Stelle eines Landesdarlehens.

Zu Z 4:
Hier wird die gesetzliche Grundlage für eine Verzinsung der bisher generell unverzinslichen rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse geschaffen. Die Anordnung der Verzinsung bleibt aber einer Verordnung vorbehalten. (Vgl die Verzinslichkeit von Förderungsdarlehen gemäß § 13 Abs 1 S.WFG 1990 und den §§ 12 Abs 4, 20 Abs 1 und 24 Abs 1 der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung idF der Verordnung LGBl Nr 11/2001).

Zu Z 5:
Auch zu gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmitteln sollen Annuitätenzuschüsse gewährt werden können. Der Fixsatz je Quadratmeter für die Höhe des Landesdarlehens und des Hypothekardarlehens gilt unter Einrechnung allenfalls eingesetzter Eigenmittel.

Zu Z 6:
Es wird nachholend klargestellt, dass auch die Zinsen für Förderungsdarlehen, die seit der letzten Änderung der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung verzinslich sind, Teil des maßgeblichen, wohnbeihilfenfähigen Wohnungsaufwandes sind.
Auf die „Rückzahlungsraten" für die gemäß § 13 Abs 2b WGG ganz oder teilweise an Stelle eines Landesdarlehens oder Hypothekardarlehens eingesetzten Eigenmittel werden als Teil des maßgeblichen Wohnungsaufwandes bestimmt. Die Verweisung auf § 32 Abs 2 wird zugleich richtig gestellt .
Diese Regelung kann auch bei bereits laufenden Finanzierungen zum Tragen kommen, wenn Hypothekardarlehen (oder gegebenenfalls auch Landesdarlehen) durch den Einsatz von Eigenmitteln zur Erzielung von Mietensenkungen umgeschuldet werden.

Zu Z 7:
Auch bei der Finanzierung der Errichtung von Wohnheimen durch gemeinnützige Bauvereinigungen sollen gemäß § 13 Abs 2b WGG Eigenmittel eingesetzt werden. Ersetzt werden können dadurch zur Gänze oder teilweise Landesdarlehen und Hypothekardarlehen.
Der Fixsatz je Quadratmeter gilt wiederum unter Einrechnung der eingesetzten Eigenmittel.

Zu Z 8:
Diese Änderung betrifft die Förderung durch Annuitätenzuschüsse auch für Sanierungen gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzter Eigenmittel.

Zu Z 9:
Der Einsatz von Eigenmitteln bei Bauvorhaben, die noch nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gefördert werden, soll unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Wirkungen wie bei bestehenden Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1990 möglich sein.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.