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Nr. 183 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .......................................................... über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinden

(Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 – Gem-VBG)

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereichs durch Verordnung

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Stellenplan und Planstellen

2. Abschnitt

Eignungsausbildung

§ 5 Inhalt und Zulassung

§ 6 Rechte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

§ 7 Bestimmungen über den Mutterschutz

3. Abschnitt

Aufnahme von Vertragsbediensteten

§ 8 Voraussetzungen

§ 9 Übernahme aus einem anderen Gemeindedienstverhältnis

§ 10 Dienstvertrag

§ 11 Befristung von Dienstverhältnissen

4. Abschnitt

§ 12 Dienstliche Aus- und Fortbildung

5. Abschnitt

Verwendung der oder des Vertragsbediensteten

§ 13 Versetzung an einen anderen Dienstort

§ 14 Dienstzuteilung

§ 15 Entsendung

§ 16 Verwendungsbeschränkungen

6. Abschnitt

Pflichten der oder des Vertragsbediensteten

§ 17 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

§ 18 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 19 Dienstpflichten der Vorgesetzten, Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter

§ 20 Amtsverschwiegenheit

§ 21 Befangenheit

§ 22 Meldepflichten

§ 23 Dienstweg

§ 24 Nebenbeschäftigung

§ 25 Gutachten

§ 26 Geschenkannahme

§ 27 Dienstverhinderung

7. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

§ 28 Begriffsbestimmungen

§ 29 Dienstplan

§ 30 Überstunden

§ 31 Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 32 Ruhepausen

§ 33 Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit

§ 34 Nachtarbeit

§ 35 Ausnahmebestimmungen

§ 36 Bereitschaft und Journaldienst

§ 37 Teilbeschäftigung

§ 38 Ausmaß des Erholungsurlaubs

§ 39 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte

§ 40 Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 41 Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

§ 42 Verbrauch des Erholungsurlaubs

§ 43 Verfall des Erholungsurlaubs

§ 44 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 45 Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs

§ 46 Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts

§ 47 Entschädigung für den Erholungsurlaub

§ 48 Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung

§ 49 Sonderurlaub

§ 50 Karenzurlaub

§ 51 Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte

§ 52 Auswirkungen des Karenzurlaubs auf den Arbeitsplatz

§ 53 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

§ 54 Bildungskarenz

§ 55 Pflegefreistellung

§ 56 Dienstfreistellung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Genesungsheimen

8. Abschnitt

Vertragsbedienstete in politischen Funktionen

§ 57 Freie Zeit bei Wahlwerbung

§ 58 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

§ 59 Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen

§ 60 Dienstfreistellung für den Vizepräsidenten des Landesschulrates und wegen Ausübung von Gemeindefunktionen

 

9. Abschnitt

Bezüge der Vertragsbediensteten

1. Unterabschnitt

Monatsentgelt und Zulagen

§ 61 Bestandteile des Monatsbezugs, Entlohnung der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner

§ 62 Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

§ 63 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

§ 64 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 65 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

§ 66 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

§ 67 Dienstalterszulage

§ 68 Dienstzulage und Wachdienstzulage für den Wachdienst

§ 69 Verwaltungsdienstzulage

§ 70 Verwendungszulage

§ 71 Verwendungsabgeltung

§ 72 Pflegedienstzulage

§ 73 Pflegedienst-Chargenzulage

§ 74 Kinderzulage

§ 75 Teuerungszulage

§ 76 Weitere Zulagen

2. Unterabschnitt

Erreichen eines höheren Monatsentgelts

§ 77 Möglichkeiten

§ 78 Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

§ 79 Vorrückungsstichtag

§ 80 Überstellung

§ 81 Zeitvorrückung

§ 82 Beförderung

§ 83 Erhöhung der Bezüge

 

3. Unterabschnitt

Anfall, Einstellung und Entfall des Monatsbezugs

§ 84 Anfall und Einstellung des Monatsbezugs

§ 85 Präsenzdienst, Fortzahlung der Bezüge

§ 86 Auszahlung

§ 87 Verjährung

§ 88 Abzug von Beiträgen

§ 89 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

10. Abschnitt

Nebengebühren

§ 90 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung

§ 91 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung

§ 92 Überstundenvergütung

§ 93 Pauschalvergütung für einen verlängerten Dienstplan

§ 94 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

§ 95 Journaldienstzulage

§ 96 Bereitschaftsentschädigung

§ 97 Mehrleistungszulage

§ 98 Belohnung

§ 99 Erschwerniszulage

§ 100 Gefahrenzulage

§ 101 Aufwandsentschädigung

§ 102 Fehlgeldentschädigung

§ 103 Fahrtkostenzuschuss

§ 104 Jubiläumszuwendung

§ 105 Reisegebühren

§ 106 Weitere Nebengebühren

11. Abschnitt

Weitere Leistungen der Gemeinde

§ 107 Sachleistungen

§ 108 Vorschuss und Geldaushilfe

§ 109 Dienst- und Naturalwohnungen

§ 110 Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 111 Betriebskosten

§ 112 Abrechnung

§ 113 Ansprüche bei Dienstverhinderung

12. Abschnitt

Enden des Dienstverhältnisses

§ 114 Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

§ 115 Zeugnis

§ 116 Kündigung

§ 117 Kündigungsfristen

§ 118 Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

§ 119 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 120 Abfertigung

13. Abschnitt

§ 121 Sonderverträge

14. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 122 Bestimmungen über Mutterschutz und Karenz aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft

§ 123 Arbeitsplatzsicherung

§ 124 Ermächtigung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 125 Pensionskassenverträge

§ 126 Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung; Rückwirkung von Verordnungen

§ 127 Verweisungen auf Bundesnormen

§ 128 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

 

Anlage

Einreihung von Vertragsbediensteten

1. Abschnitt

Entlohungsschema I

§ 1 Entlohungsgruppe a (Höherer Dienst)

§ 2 Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)

§ 3 Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)

§ 4 Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)

§ 5 Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst)

2. Abschnitt

Entlohungsschema II

§ 6 Einreihungserfordernisse

§ 7 Nachweis eines Lehrberufs

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg stehen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen. Der im Folgenden verwendete Begriff „Gemeinden" umfasst auch Gemeindeverbände. Die dem Bürgermeister zugeordneten Aufgaben sind dabei vom Verbandsobmann wahrzunehmen. An die Stelle der Gemeindevorstehung tritt der Verbandsvorstand (bzw der Verbandsobmann, wenn kein Verbandsvorstand besteht) und an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung.

(3) Auf die in den §§ 5 bis 7 geregelten Ausbildungsverhältnisse sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden, soweit nicht § 6 anderes anordnet.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Gehaltskassengesetz 1959, das Schauspielergesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;

2. auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als 13 Stunden Wochendienstzeit. Falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, kann auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter 13 Stunden Wochendienstzeit liegt, ein Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen werden;

3. auf Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes;

4. auf Lehrlinge;

5. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort geltenden ausländischen Recht abzuschließen.

Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereichs

durch Verordnung

§ 2

(1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten der Gemeinden von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt werden.

(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, bleibt dieses Gesetz bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.

(3) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt, erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter wirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes wirksam werden.

Begriffsbestimmungen

§ 3

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1. Betriebe: selbstständige Einrichtungen, die

a) nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und

b) auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

2. Dienststellen: Ämter und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Dienststellen sind jedenfalls die Gemeindeämter.

Stellenplan und Planstellen

§ 4

Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 47 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.

 

2. Abschnitt

Eignungsausbildung

Inhalt und Zulassung

§ 5

(1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann die Gemeindevertretung eine Eignungsausbildung einrichten. Sie hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Voraus festzulegen.

(2) Die Eignungsausbildung umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges, sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.

(3) Zu dieser Eignungsausbildung kann die Gemeindevorstehung nur Bewerberinnen und Bewerber zulassen, die ein Dienstverhältnis zur Gemeinde im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben und

1. bei Tätigkeiten, die den im § 16 genannten Verwendungen entsprechen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

2. bei sonstigen Tätigkeiten die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs 1 Z 1 lit b erfassten Landes besitzen.

(4) Voraussetzung für die Zulassung ist ferner die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Tätigkeit erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(5) Die Gemeindevertretung kann eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung ausschließen.

 

Rechte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

§ 6

(1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründet.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung

1. für den Mittleren Dienst 573,3 €,

2. für den Gehobenen Dienst 678 €.

Auf den Ausbildungsbeitrag findet § 83 sinngemäß Anwendung.

(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Stehen Teilnehmerinnen und Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(4) Für die Auszahlung des Ausbildungsbeitrages und der Sonderzahlung ist § 86 sinngemäß anzuwenden.

(5) Teilnehmerinnen oder Teilnehmern, die

1. nach Monatsbeginn mit der Eignungsausbildung beginnen,

2. vor dem Monatsende aus der Eignungsausbildung ausscheiden oder

3. der Eignungsausbildung fernbleiben,

ist der auf die tatsächliche Teilnahme an der Eignungsausbildung entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen. Dabei ist für einen Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen.

(6) Sind Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, behalten sie abweichend vom Abs 5 Z 3 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.

(7) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, kann Teilnehmerinnen oder Teilnehmern aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen.

(8) Sind Teilnehmerinnen oder Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, haben sie den Hinderungsgrund der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf deren bzw dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(9) Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der für Bedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955.

(10) Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 30 Werktagen. In den ersten sechs Monaten der Eignungsausbildung darf der Verbrauch der Freistellung ein Zwölftel dieses Ausmaßes für jeden begonnenen Monat der Eignungsausbildung nicht übersteigen. Die Freistellung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle, bei der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

(11) Die §§ 40 und 41 gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Abs 10 auszugehen.

Bestimmungen über den Mutterschutz

§ 7

(1) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung sinngemäß.

(2) Teilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 Abs 1 bis 3 und 5 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) an der Eignungsausbildung nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.

 

3. Abschnitt

Aufnahme von Vertragsbediensteten

Voraussetzungen

§ 8

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. a) bei Verwendungen gemäß § 16 der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft;

b) bei sonstigen Verwendungen der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern);

2. die volle Handlungsfähigkeit; und

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die nach besonderen Vorschriften bestehenden Erfordernisse.

(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3) Wenn geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Gemeindevorstehung von den Voraussetzungen des Abs 1 in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(4) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie – bei Teilbeschäftigung – für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Entlohnungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Abs 3).

(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 113 und 120 zu berücksichtigen.

(6) Abweichend vom Abs 1 Z 2 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.

Übernahme aus einem anderen Gemeindedienstverhältnis

§ 9

Werden Bedienstete aus einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, sind sie vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz gewesen wären. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 120 Abs 11 anzuwenden.

Dienstvertrag

§ 10

(1) Vertragsbediensteten ist spätestens zwei Monate nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:

1. an welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt;

2. ob die oder der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;

3. ob und für welche Person die oder der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird;

4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;

5. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses;

6. für welche Beschäftigungsart die oder der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird;

7. in welchem Ausmaß die oder der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);

8. dass dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.

Befristung von Dienstverhältnissen

§ 11

(1) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden.

(2) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

4. Abschnitt

Dienstliche Aus- und Fortbildung

§ 12

Auf die dienstliche Aus- und Fortbildung der Vertragsbediensteten sind die §§ 5 bis 6d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß anzuwenden.

 

5. Abschnitt

Verwendung der oder des Vertragsbediensteten

Versetzung an einen anderen Dienstort

§ 13

(1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten zulässig, wenn an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht. Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(2) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen des Abs 1 zulässig.

Dienstzuteilung

§ 14

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Dienststelle betraut werden.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Abs 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2. sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten und auf ihr bzw sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf ihre bzw seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.

(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs 2 bis 5 zulässig.

Entsendung

§ 15

(1) Die Gemeinde kann Vertragsbedienstete mit ihrer Zustimmung entsenden:

1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationale Expertin bzw als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist;

2. für eine im Gemeindeinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung; oder

3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für ihre dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen Rechtsträgers.

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Entsendungen nach Abs 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Gemeindedienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs 1 Z 3 darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.

(4) Erhalten Vertragsbedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der sie entsandt worden sind, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, haben sie diese Zuwendungen der Gemeinde abzuführen.

Verwendungsbeschränkungen

§ 16

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die folgende Aufgaben beinhalten:

1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder

2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates.

6. Abschnitt

Pflichten der oder des Vertragsbediensteten

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

§ 17

(1) Vertragsbedienstete sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Sie haben ihren Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen und sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Sie haben die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls ihre Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihnen zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.

(2) Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.

(3) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.

(4) Vertragsbedienstete haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzen

§ 18

(1) Vertragsbedienstete haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist jede Organwalterin und jeder Organwalter, die bzw der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die oder den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Vertragsbedienstete haben die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Halten Vertragsbedienstete die Weisung einer Vorgesetzten oder eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, haben sie vor Befolgung der Weisung ihre Bedenken der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzen schriftlich mitzuteilen. Die Vorgesetzte bzw der Vorgesetzte hat in diesem Fall die Weisung schriftlich zu erteilen. Wird die Weisung nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.

(4) Abs 3 ist nicht bei Maßnahmen anzuwenden, die wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar sind.

Dienstpflichten der Vorgesetzten, Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter

§ 19

(1) Vorgesetzte haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles haben außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihnen unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung zu sorgen.

(3) Leiterinnen und Leitern einer Dienststelle, denen in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der von ihnen geleiteten Dienststelle betrifft, haben dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozessordnung.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs 3 besteht:

1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; oder

2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(5) Leiterinnen und Leiter einer Dienststelle haben jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs 4 Meldung zu erstatten.

Amtsverschwiegenheit

§ 20

(1) Vertragsbedienstete sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung unter einem der folgenden Gesichtspunkte geboten ist:

1. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit;

2. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung;

3. im Interesse der auswärtigen Beziehungen;

4. im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts;

5. zur Vorbereitung einer Entscheidung;

6. im überwiegenden Interesse der Parteien.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jeder Person, der die oder der Vertragsbedienstete über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Haben Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, haben sie dies der Gemeinde zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob die oder der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie ein der oder dem Vertragsbediensteten allenfalls drohender Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der oder des Vertragsbediensteten heraus, haben Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Entbindung der oder des Vertragsbediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

Befangenheit

§ 21

Vertragsbedienstete haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug haben auch befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Meldepflichten

§ 22

(1) Vertragsbedienstete haben jeden begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt wird und die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie angehören, unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:

1. aus Gründen, die in der Person liegen, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht; oder

2. aus Gründen, die sich aus der amtlichen Tätigkeit selbst ergeben.

(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, haben Vertragsbedienstete der Gemeinde zu melden:

1. eine Namensänderung;

2. eine Standesveränderung;

3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en);

4. die Änderung des Wohnsitzes;

5. den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe;

6. den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

7. eine Dienstverhinderung, die ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen ist.

(4) Im Fall des Abs 3 Z 7 haben Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

Dienstweg

§ 23

(1) Vertragsbedienstete haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei ihrer oder ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese bzw dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges den Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.

Nebenbeschäftigung

§ 24

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Vertragsbedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausüben.

(2) Vertragsbedienstete dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Vertragsbedienstete haben der Gemeinde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.

(4) Während des Zeitraumes, in dem das Beschäftigungsausmaß der Vertragsbediensteten gemäß den §§ 15g oder 15h MSchG oder den §§ 8 oder 8a des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG) herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubs gemäß § 55 darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung der Gemeindevorstehung ausgeübt werden. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn das Ausüben dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der getroffenen Maßnahme widerspricht.

Gutachten

§ 25

Vertragsbedienstete dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Zustimmung der Gemeindevorstehung abgeben. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Geschenkannahme

§ 26

(1) Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs 1.

(3) Ehrengeschenke dürfen Vertragsbedienstete entgegennehmen. Sie haben die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Gemeindevorstehung innerhalb eines Monats die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

Dienstverhinderung

§ 27

(1) Sind Vertragsbedienstete durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, ihren Dienst zu versehen, haben sie dies ohne Verzug ihrer oder ihrem Vorgesetzten anzuzeigen und auf deren oder dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(2) Wegen Krankheit vom Dienst abwesende Vertragsbediensteter sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihrer oder ihres Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommen Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, verlieren sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf ihre Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegen gestanden sind.

7. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

Begriffsbestimmungen

§ 28

Im Sinn dieses Abschnittes ist:

1. Dienstzeit: die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während der Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen;

2. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;

3. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Dienstplan

§ 29

(1) Vertragsbedienstete haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Vertragsbediensteten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß § 37 festgelegte Zeitausmaß. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Vertragsbediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen haben. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter die oder den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Bei regelmäßiger Dienstleistung an Sonn- oder Feiertagen im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesen Fällen als Werktagsdienst. Werden Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6) Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen, die durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnittes.

Überstunden

§ 30

(1) Vertragsbedienstete haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn

1. die oder der Vertragsbedienstete eine zur Anordnung der Überstunden befugte Person nicht erreichen konnte;

2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war;

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umständen zurückgeht, die von der oder dem Vertragsbediensteten, die oder der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können; und

4. die oder der Vertragsbedienstete diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist die oder der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr bzw sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen;

2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten; oder

3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Den Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 37 Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 6 MSchG und nach § 10 Abs 9 EKUG ist Abs 2 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Zeiten sind

1. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder

2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs 2 anzuwenden.

(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des 6. auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag oder mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten erstreckt werden.

(7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

1. Zeiten einer von der oder dem Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und

2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe.

Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.

Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 31

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs 1 kann bei Tätigkeiten überschritten werden,

1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind;

2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere

a) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,

b) bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

c) bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; oder

3. im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gemeinde.

Eine solche Überschreitung ist weiter nur zulässig, wenn der oder dem betroffenen Vertragsbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage die Ruhezeit in dem Ausmaß verlängert wird, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die Vertragsbediensteten vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten zulässig. Den Vertragsbediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Vertragsbedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienst bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils dem Bürgermeister vorzulegen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefahr abzuwenden oder zu beseitigen.

Ruhepausen

§ 32

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

 

Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit

§ 33

(1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(2) Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(3) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

Nachtarbeit

§ 34

(1) Die Dienstzeit der Vertragsbediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.

(4) Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 13 und 14 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

Ausnahmebestimmungen

§ 35

(1) Die §§ 31 bis 33 und 34 Abs 1 und 2 sind auf die Gemeinde- oder Stadtamtsleiterinnen und -leiter nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 31 bis 34 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:

1. die Vorbereitung oder Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Gemeinde oder der Ausschüsse der Kollegialorgane oder die Teilnahme an solchen Sitzungen;

2. unaufschiebbare Aufgaben der gemeindespezifischen Hoheitsverwaltung, zB als Beisitzerinnen oder Beisitzer von Wahlbehörden.

(3) In den Fällen des Abs 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 31 bis 34 sind auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden, die in Betrieben beschäftigt sind, auf die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Anwendung findet, oder die in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist solchen Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

Bereitschaft und Journaldienst

§ 36

(1) Vertragsbedienstete können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Vertragsbedienstete können aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, können Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit sind (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

Teilbeschäftigung

§ 37

(1) Auf Wunsch der oder des Vertragsbediensteten kann die Herabsetzung der Wochendienstzeit vereinbart werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Teilbeschäftigung sind in der Vereinbarung festzulegen.

(2) Die Zeiträume, in denen Vertragsbedienstete Dienst zu versehen haben, sind unter Bedachtnahme auf folgende Gesichtspunkte stundenmäßig festzulegen:

1. die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbediensteten, insbesondere die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben;

2. wichtige dienstliche Interessen.

(3) Vertragsbedienstete, deren Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, können über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden,

1. wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und Bedienstete, deren Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stehen; oder

2. wenn die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der festgelegten Wochendienstzeit nicht zulassen. In diesem Fall kann die Wochendienstzeit nur so weit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden.

 

Ausmaß des Erholungsurlaubs

§ 38

(1) Vertragsbedienstete haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

2. 32 Werktage ab der Dienstklasse V bzw bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe d ab der Entlohnungsstufe 6 der Dienstklasse IV,

3. 36 Werktage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 57 bis 60 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Das Ausmaß des Erholungsurlaubs ist auch aliquot zu kürzen, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres endet.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.

(7) Unter Dienstalter im Sinn der Abs 2 und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegte Zeit. Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a mit abgeschlossenem Hochschulstudium ist die Zeit dieses Studiums bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als den Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt worden ist.

(8) Ist dem Dienstverhältnis eine Eignungsausbildung im Sinn der §§ 5 bis 7 unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag der Eignungsausbildung begonnen hätte. Die Zahl der Tage, die Vertragsbedienstete während der Eignungsausbildung im Sinn des § 6 Abs 10 freigestellt gewesen sind, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte

§ 39

(1) Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 38 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 38 Abs 6) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973.

(2) Das im Abs 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 % auf ................................... 4 Werktage,

50 % auf ................................... 5 Werktage,

60 % auf ................................... 6 Werktage.

(3) Blinde Vertragsbedienstete haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

 

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 40

(1) Gilt für Vertragsbedienstete die Fünftagewoche, ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubs in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs 1 Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. § 38 Abs 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Vertragsbedienstete, auf die Abs 1 anzuwenden ist, haben Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt.

Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

§ 41

(1) Die Gemeinde kann bei Vertragsbediensteten, die Schicht- oder Wechseldienst oder sonst einen unregelmäßigen Dienst versehen, das Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft.

(2) Die Stundenanzahl nach Abs 1

1. erhöht sich entsprechend, wenn die Vertragsbediensteten einem verlängerten Dienstplan gemäß § 29 Abs 6 unterliegen,

2. vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragsbediensteten nicht vollbeschäftigt sind.

Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes gemäß Z 1 oder 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Kalenderjahr neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Vertragsbediensteten, deren Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit ihres Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. § 38 Abs 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

Verbrauch des Erholungsurlaubs

§ 42

(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubs ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Vertragsbedienstete haben Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubs ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Verfall des Erholungsurlaubs

§ 43

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Haben Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.

 

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 44

Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.

Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs

§ 45

(1) Erkrankt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubs, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß unter folgenden Bedingungen nicht anzurechnen:

1. die Krankheit darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sein und

2. die Krankheit muss länger als drei Kalendertage gedauert haben.

Es werden nur jene Tage der Krankheit nicht angerechnet, an denen die oder der Vertragsbedienstete durch die Krankheit dienstunfähig war.

(2) Ist das Urlaubsausmaß der oder des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 41 Abs 1), sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die oder der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(3) Vertragsbedienstete haben der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von den Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes haben Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem (einer) zur Ausübung des Arztberufs zugelassenen Arzt (Ärztin) ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.

(4) Für Vertragsbedienstete, der bei einer Dienststelle im Ausland verwendet werden und dort wohnen, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.

(5) Erkranken Vertragsbedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 gelten auch für Vertragsbedienstete, die infolge eines Unfalles dienstunfähig waren.

Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts

§ 46

(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.

(2) Konnten Vertragsbedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder sind Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihnen die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 105 iVm § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 55 Abs 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne die oder den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

 

Entschädigung für den Erholungsurlaub

§ 47

(1) Vertragsbedienstete haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet (Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgelts und der Kinderzulage, der den Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre, wenn sie diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätten, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.

(3) Werden Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.

Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung

§ 48

Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten. Sie verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sie aus ihrem Verschulden entlassen werden; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt ihnen in diesem Fall gewahrt.

Sonderurlaub

§ 49

(1) Vertragsbediensteten kann auf ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behalten Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

Karenzurlaub

§ 50

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Vertragsbedienstete,

1. mit denen ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

2. die befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden,

sind für die Dauer der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat bzw zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzen bzw Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen eine Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG.

(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1. die zur Betreuung

a) eines eigenen Kindes,

b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend die bzw der Vertragsbedienstete selbst und/oder ihr Ehegatte oder seine Ehegattin aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind;

2. auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder

3. die kraft Gesetzes eintreten.

 

Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte

§ 51

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.

(3) Die Zeit des Karenzurlaubs nach § 50 Abs 4 Z 1 wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zur Gänze zu berücksichtigen,

1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt:

für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;

2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen
Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

c) zur Ausbildung der Vertragsbediensteten für ihre dienstliche Verwendung

gewährt worden ist:

für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(5) In den Fällen des Abs 4 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Ansuchens.

(6) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

 

Auswirkungen des Karenzurlaubs auf den Arbeitsplatz

§ 52

Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubs ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem bzw seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist zusammenzuzählen.

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

§ 53

(1) Vertragsbediensteten ist auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 2), solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt gilt als weiter bestehend, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf; oder

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Vertragsbedienstete haben das Ansuchen auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Vertragsbedienstete haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit des Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(6) Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubs für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Bildungskarenz

§ 54

(1) Mit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann ein Karenzurlaub zu Bildungszwecken (Bildungskarenz) vereinbart werden, wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens drei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach der Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.

(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder den §§ 2 oder 5 VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.

Pflegefreistellung

§ 55

(1) Vertragsbedienstete haben – unbeschadet des § 50 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:

1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige gelten:

1. der Ehegatte bzw die Ehegattin;

2. Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind;

3. Geschwister;

4. Stief-, Wahl- und Pflegekinder;

5. die Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn Bedienstete teilbeschäftigt sind.

(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 50 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die oder der Vertragsbedienstete

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege ihres oder seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichten Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß der Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Gemeinde angetreten werden.

 

Dienstfreistellung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Genesungsheimen

§ 56

(1) Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1. ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte "Kneipp-Kur") besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.

(3) Bei Vertragsbediensteten, die im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation ihren Dienst versehen, gelten die Voraussetzungen der Abs 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.

(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

 

8. Abschnitt

Vertragsbedienstete in politischen Funktionen

Freie Zeit bei Wahlbewerbung

§ 57

Vertragsbediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt eines Bürgermeisters, der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewerben, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge, zu gewähren.

Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung

eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

§ 58

(1) Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind und nicht unter § 59 fallen, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 1 ist von den Vertragsbediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit vom Tag der Angelobung an bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Vertragsbedienstete, die Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates sind, haben das Ausmaß der von ihnen festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.

(3) Vertragsbedienstete, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Abs 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn sie

1. dies beantragen oder

2. die Zuweisung eines Arbeitsplatzes ablehnen, der ihrer bisherigen, nach Abs 4 Z 1 unzulässig gewordenen Verwendung möglichst gleichwertig ist.

Im Fall der Z 2 sind sie mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten, beginnend vom Tag der Angelobung, unter Entfall der Bezüge
außer Dienst zu stellen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der Vertragsbediensteten nach Abs 1 auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1. im Finanz- oder Bodenschätzdienst oder in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses unzulässig ist oder

2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandats nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

ist ihnen innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder mit ihrer Zustimmung ein ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, den Vertragsbediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihnen gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 13 bis 15 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs 4 kein Einvernehmen mit der oder dem Vertragsbediensteten erzielt, hat die Gemeindevertretung darüber zu entscheiden.

(6) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- und Unterschreitungen der Dienstfreistellung (Abs 2) ist bei Vertragsbediensteten, die Mitglied des Salzburger Landtages sind, vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Gemeindevertretung der Präsident des Landtages zu hören. Dies gilt auch vor einer Entscheidung gemäß Abs 5.

Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter anderer Funktionen

§ 59

Vertragsbedienstete in folgenden Funktionen sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:

1. Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder Amtsführender Präsident des Landesschulrates;

2. Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der der Stadt Salzburg;

3. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft;

4. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Dienstfreistellung für den Vizepräsidenten des Landesschulrates

und wegen Ausübung von Gemeindefunktionen

§ 60

(1) Für Vertragsbedienstete, die Vizepräsident des Landesschulrates, Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 59 Z 2 erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 sinngemäß. § 46 Abs 4 der Gemeindeordnung 1994 bleibt davon unberührt.

(2) Vertragsbediensteten, die von Abs 1 nicht umfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,

1. wenn die oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt;

2. soweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) und im Weiteren bei Vertragsbediensteten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen:

a) bei ersten Gemeinderäten:

- in Gemeinden bis 8.000 Einwohner 56 Stunden

- in Gemeinden über 8.000 Einwohner 70 Stunden;

b) bei zweiten Gemeinderäten:

- in Gemeinden über 5.000 Einwohner 42 Stunden

- in Gemeinden über 8.000 Einwohner 56 Stunden.

(3) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Vom Dienst freigestellte Vertragsbedienstete sind als im entsprechenden Ausmaß teilzeitbeschäftigt (§ 37) zu behandeln.

(4) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.

(5) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

9. Abschnitt

Bezüge der Vertragsbediensteten

1. Unterabschnitt

Monatsentgelt und Zulagen

Bestandteile des Monatsbezugs, Entlohnung der Kindergärtnerinnen

und Kindergärtner

§ 61

(1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Wachdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen, Ergänzungszulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage, die Verwendungszulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(2) Das Monatsentgelt bestimmt sich ausschließlich nach der Entlohnungsgruppe, in welche die oder der Vertragsbedienstete eingereiht ist (§ 62).

(3) Außer dem Monatsbezug gebührt den Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Stehen Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs, gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der für das Kalendervierteljahr berechnete, dem tatsächlichen Monatsbezug entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(4) Für die Entlohnung von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern findet dieser Unterabschnitt nach Maßgabe des § 10a des Salzburger Kindergartengesetzes Anwendung.

Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

§ 62

(1) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, sind in der Anlage festgelegt.

(2) Für die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen ist § 2a L-BG sinngemäß anzuwenden.

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

§ 63

Das Entlohnungsschema I umfasst die folgenden Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst,

Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst,

Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,

Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst,

Entlohnungsgruppe w2 = Wachdienst,

Entlohnungsgruppe w3 = Wachdienst.

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 64

(1) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten wird bestimmt:

1. durch die Dienstklasse und in ihr durch die Entlohnungsstufe;

2. in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Entlohnungsgruppe.

 

(2) Folgende Dienstklassen kommen in Betracht:

in der Entlohnungsgruppe a: Dienstklassen III bis VIII,

in der Entlohnungsgruppe b: Dienstklassen II bis VII,

in den Entlohnungsgruppen c und w2: Dienstklassen I bis V,

in der Entlohnungsgruppe d: Dienstklassen I bis IV,

in der Entlohnungsgruppe w3: Dienstklassen I bis III.

Vertragsbedienstete sind bei ihrer Anstellung in die niedrigste für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Vertragsbedienstete bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten beträgt in Euro:

1. in den Dienstklassen I bis III:

Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

 

w3

d

c, w2

b

a

I. Dienstklasse

1

1.105,1

1.092,9

1.141,0

-

-

2

1.118,9

1.114,7

1.169,9

-

-

3

1.132,7

1.136,3

1.198,6

-

-

4

1.146,5

1.158,0

1.227,5

-

-

5

1.160,2

1.179,6

1.256,4

-

-

II. Dienstklasse

1

1.193,9

1.201,0

1.285,2

1.285,2

-

2

1.216,1

1.222,7

1.313,8

1.321,1

-

3

1.238,6

1.244,3

1.342,7

1.357,2

-

4

1.260,6

1.265,9

1.371,4

1.393,1

-

III. Dienstklasse

1

1.282,9

1.287,5

1.400,2

1.429,3

1.612,9

2

-

1.309,2

1.429,3

1.467,8

-

3

-

1.330,7

1.460,1

1.507,5

-

4

-

1.352,1

-

-

-

5

-

1.373,8

-

-

-

 

Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

 

w3

d

c, w2

b

a

6

-

1.395,7

-

-

-

7

-

1.417,3

-

-

-

8

-

1.477,6

-

-

-

2. in den Dienstklassen IV bis VIII:

Entlohnungsstufe

IV

V

Dienstklasse

VI

VII

VIII

1

-

-

2.287,5

2.776,9

3.733,1

2

-

1.948,0

2.355,4

2.865,7

3.928,1

3

1.541,5

2.016,0

2.422,9

2.954,3

4.123,0

4

1.608,5

1.083,4

2.511,8

3.149,0

4.417,0

5

1.676,3

2.151,5

2.600,4

3.343,8

4.710,9

6

1.744,2

2.219,4

2.688,6

3.538,7

5.005,0

7

1.812,1

2.287,5

2.776,9

3.733,1

5.299,3

8

1.880,3

2.355,4

2.865,7

3.928,1

5.593,6

9

1.948,0

2.422,9

2.954,3

4.123,0

-

10

2.015,6

2.511,8

3.042,8

4.317,8

-

11

2.083,3

-

3.131,3

4.512,6

-

12

2.151,0

-

3.219,8

4.707,4

-

In der Dienstklasse V kann die zehnte Entlohnungsstufe von Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c nach vier in der Entlohnungsstufe 9 verbrachten Jahren unbeschadet ihres Anspruchs auf eine Dienstalterszulage erreicht werden.

(4) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten beginnt mit folgender Entlohnungsstufe:

Entlohnungs-

Dienstklasse

gruppe

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

a

-

-

1

5

3

2

1

1

b

-

1

1

4

2

1

1

-

c, w2

1

1

1

3

2

-

-

-

d

1

1

1

3

-

-

-

-

w3

1

1

1

-

-

-

-

-

Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann Vertragsbediensteten unmittelbar eine höhere Entlohnungsstufe zuerkannt werden. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(5) Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ist das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

§ 65

Das Entlohnungsschema II umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2, p3, p4 und p5.

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

§ 66

(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt in Euro:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

 

p1

p2

p3

p4

p5

1

1.119,3

1.095,5

1.071,7

1.047,8

1.023,9

2

1.146,6

1.119,0

1.092,8

1.064,4

1.036,0

3

1.173,9

1.142,5

1.113,8

1.080,9

1.047,9

4

1.201,1

1.165,7

1.135,0

1.097,4

1.060,1

5

1.228,5

1.189,1

1.156,2

1.113,8

1.071,9

6

1.255,6

1.212,5

1.177,4

1.130,3

1.083,8

7

1.283,1

1.235,9

1.198,2

1.146,9

1.095,8

8

1.310,3

1.259,0

1.219,3

1.163,5

1.107,9

9

1.337,5

1.282,5

1.240,5

1.179,9

1.119,6

10

1.365,2

1.306,1

1.261,7

1.196,6

1.131,7

11

1.394,5

1.329,4

1.282,8

1.213,1

1.143,7

12

1.424,2

1.352,9

1.303,9

1.229,7

1.155,9

13

1.455,2

1.377,4

1.324,8

1.246,1

1.167,7

14

1.486,4

1.403,1

1.346,0

1.262,6

1.179,6

15

1.517,3

1.428,4

1.367,7

1.279,4

1.191,8

16

1.548,9

1.455,0

1.390,2

1.295,9

1.203,4

17

1.580,2

1.481,8

1.413,3

1.312,4

1.215,6

18

1.611,7

1.508,2

1.436,8

1.329,0

1.227,4

19

1.643,2

1.535,1

1.461,1

1.345,5

1.239,5

20

1.674,7

1.562,0

1.484,9

1.362,3

1.251,4

21

1.706,1

1.589,1

1.509,1

1.380,1

1.263,6

22

1.768,9

1.643,3

1.557,5

1.415,7

1.288,0

23

1.831,7

1.697,5

1.618,0

1.451,3

1.312,4

24

1.894,5

1.751,7

1.684,6

1.468,9

1.336,8

25

1.957,3

1.805,9

1.751,1

1.522,5

1.361,2

26

2020,1

1.860,1

1.817,7

1.558,1

1.385,6

27

2082,9

1.914,3

1.884,2

1.593,7

1.410,0

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Abweichend von den Abs 1 und 2 ist das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.

Dienstalterszulage

§ 67

Vertragsbediensteten, der im Entlohnungsschema I die höchste Entlohnungsstufe einer Dienstklasse erreicht haben, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine Dienstalterszulage im folgenden Ausmaß:

1. In den Entlohnungsgruppen a, b und w2 gebührt nach vier Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe eine Zulage im Ausmaß von 1 ½ Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.

2. In den Entlohnungsgruppen c und d gebührt nach zwei Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages ihrer Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Entlohnungsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von 2 ½ Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse.

§ 78 ist auf die Berechung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden.

Dienstzulage und Wachdienstzulage für den Wachdienst

§ 68

Für den Anspruch auf Dienstzulage und Wachdienstzulage für die Vertragsbediensteten des Wachdienstes gelten die §§ 19 und 20 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sinngemäß.

Verwaltungsdienstzulage

§ 69

(1) Den Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes im Entlohnungsschema I gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:

Dienstklasse I bis V: 124,1 €,

Dienstklasse VI bis VIII: 157,6 €.

(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in Höhe von 124,1 €.

Verwendungszulage

§ 70

(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind;

2. einen Dienst verrichten, der regelmäßig nur von Bediensteten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann;

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:

1. nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Entlohnungsgruppe, der die oder der Vertragsbedienstete angehört. Sie darf

a) in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und

b) im Fall des Abs 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge

nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Entlohnungsgruppe a sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Entlohnungsgruppe a durch Zeitvorrückung erreichbaren Entlohnungsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen;

2. im Fall des Abs 1 Z 3 nach Prozentsätzen des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Entlohnungsstufe 2, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 % dieses Gehalts nicht übersteigen.

Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von den Vertragsbediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen der Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die Vertragsbediensteten befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.

Verwendungsabgeltung

§ 71

(1) Leisten Vertragsbedienstete die im § 70 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung.

(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 70 Abs 2 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 70 Abs 3.

(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

Pflegedienstzulage

§ 72

(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des MTD-Gesetzes, des Bundesgesetzes für die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD G) oder des Hebamengesetzes (HebG) berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:

1. für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste 42,8 €;

2. für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste 112,2 €;

3. für Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG und für Hebammen

a) der Dienstklassen I und II 112,2 €,

b) ab der Dienstklasse III 134,7 €.

 

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 73

(1) Vertragsbediensteten in Krankenanstalten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst- Chargenzulage beträgt monatlich:

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 167,4 €;

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 215,4 €;

3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen 263,1 €.

Kinderzulage

§ 74

(1) Eine Kinderzulage von 14,54 € monatlich gebührt, soweit in den Abs 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für eheliche Kinder, legitimierte Kinder, Wahlkinder und uneheliche Kinder. Für sonstige Kinder gebührt die Kinderzulage, wenn sie dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehören und diese bzw dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die die oder der Vertragsbedienstete oder eine andere Person für ein Kind gemäß Abs 1 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist von der oder dem Vertragsbediensteten nachzuweisen.

(3) Für ein Kind, dass das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Gemeindevorstehung die Kinderzulage auf Antrag gewährt werden, wenn

1. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und

2. weder das Kind noch sein Ehegatte oder seine Ehegattin über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Entlohnungsgruppe c (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(4) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs 2 oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte bzw Ehegattin über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Entlohnungsgruppe c (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

(5) Vertragsbedienstete haben nur dann Anspruch auf die Kinderzulage für ein uneheliches Kind, wenn es ihrem Haushalt angehört und sie abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für das Kind einen Unterhaltsbeitrag leisten, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.

(6) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Gemeindebedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:

1. die Person, die auch die Familienbeihilfe bezieht;

2. die Person, deren Haushalt das Kind angehört;

3. die Person, deren Anspruch früher entstanden ist;

4. die ältere Person.

(7) Dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der oder des Vertragsbediensteten dessen Wohnung teilt und aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(8) Vertragsbedienstete sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweisen, dass von dieser Tatsache später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Gemeinde zu melden.

Teuerungszulage

§ 75

Durch Verordnung der Landesregierung können Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsentgelte an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezugs (§ 61 Abs 1) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezugs zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.

 

Weitere Zulagen

§ 76

Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Zulagen festsetzen, wenn diese im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Gemeindedienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4,5 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Zulagen für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Vertragsbediensteten in deren Dienstverwendung erforderlich sind.

2. Unterabschnitt

Erreichen eines höheren Monatsentgelts

Möglichkeiten

§ 77

Vertragsbedienstete erreichen ein höheres Monatsentgelt durch:

1. Vorrückung (§§ 78 und 79);

2. Überstellung in eine höhere Entlohungsgruppe (§ 80);

3. Zeitvorrückung im Entlohnungsschema I (§ 81);

4. Beförderung (§ 82);

5. Erhöhung der Bezüge (§ 83).

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

§ 78

(1) Vertragsbedienstete rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für sie vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes sind die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten zur Gänze zu berücksichtigen.

(3) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw 30. September endet.

(4) Die Vorrückung wird gehemmt, wenn Vertragsbedienstete eine für ihre dienstrechtliche Stellung maßgebliche Prüfung innerhalb der dafür festgelegten Frist nicht ablegen. Der Zeitraum der Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist und endet mit dem Nachholen der Prüfung. Werden Vertragsbedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, gilt für diese Entlohnungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten.

Vorrückungsstichtag

§ 79

(1) Der Vorrückungsstichtag soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme der oder des Vertragsbediensteten festgestellt werden und ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag des Dienstbeginns folgende, nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten vorangesetzt werden:

1. die im Abs 2 angeführten Zeiten zur Gänze;

2. sonstige Zeiten zur Hälfte.

(2) Zur Gänze sind voranzusetzen:

1. die Zeit eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband;

2. die Zeit eines Lehrberufs an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder an der Akademie der bildenden Künste oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule;

3. die Zeit des Ausbildungs-, Präsenz-, oder Zivildienstes;

4. die Zeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe gemäß dem Entwicklungshelfergesetz;

5. die Zeit eines Unterrichtspraktikums nach dem Unterrichtspraktikumgesetz oder der Einführung in das praktische Lehramt;

6. die Zeit der Gerichtspraxis;

7. die Zeit der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;

8. jene Zeit der Eignungsausbildung nach den §§ 5 bis 7, in der das Beschäftigungsausmaß mindestens die Hälfte der Vollbeschäftigung erreicht hat oder die Zeit in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling;

9. bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b die Zeit des erfolgreichen Besuches einer höheren Schule oder, solange die oder der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat, einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, in dem die oder der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können. Mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Ausbildungen, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Ausbildungen, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

10. bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a die Zeit jenes abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), das für den Bediensteten ein Einreihungserfordernis gewesen ist;

11. die Zeit der Mindestausbildung nach dem MTD-Gesetz, wenn diese Ausbildung eine Voraussetzung für die Verwendung der oder des Vertragsbediensteten ist.

Bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a ist der gemäß Abs 2 Z 9 und 10 voranzusetzende Zeitraum um vier Jahre zu vermindern.

(3) Den im Abs 2 genannten inländischen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen sind entsprechende Gebietskörperschaften oder Einrichtungen eines EWR-Vertragsstaates gleichzuhalten. Die im Abs 2 genannten Zeiten sind dabei jeweils in jenem Ausmaß voranzusetzen, wie dies bei im Inland verbrachten Zeiten erfolgt wäre.

(4) Die Anrechnung eines Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule) gemäß Abs 2 Z 10 ist bis zu folgenden Höchstmaßen möglich:

1. sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

2. sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin und technische Chemie;

3. fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau und Kulturtechnik;

4. fünf Jahre für die Studienrichtungen Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Vermessungswesen und Forsttechnik;

5. viereinhalb Jahre für alle anderen Studienrichtungen.

(5) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs 2 Z 10 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, ist als Beginn des Studiums, wenn das Erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das Erste Trimester ein Wintersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(6) Zeiten gemäß Abs 1 Z 2, in denen Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben haben, können im öffentlichen Interesse dann zur Gänze berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung der oder des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist.

(7) Von einer Voransetzung nach Abs 1 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschlossen, die nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind. Diese Bestimmung ist auf Karenzzeiten nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG nicht anzuwenden. Auf sonstige Karenzurlaube ist sie mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind.

(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voran zusetzen sind ferner die Zeiten eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes, soweit sie in einen gemäß Abs 2 Z 10 zu berücksichtigten Zeitraum fallen.

(9) Werden Vertragsbedienstete in die Entlohnungsgruppe a oder b überstellt, ist ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung so weit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs 2 Z 9 und 10 und des letzten Satzes eine Verbesserung für ihre neue Verwendung ergibt. Die Abs 7 und 8 sind anzuwenden.

Überstellung

§ 80

(1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Entgelts werden die nachstehenden Entlohnungsgruppen zusammengefasst:

1. Entlohnungsgruppen b, c, d, w2, w3, p1 bis p5;

2. Entlohnungsgruppe a.

(3) Werden Vertragsbedienstete in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn sie die in der Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Vertragsbedienstete der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten.

(4) Werden Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe des Abs 2 Z 1 in die Entlohnungsgruppe a überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahr vermindert wird.

(5) Werden Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn sie die in der bisherigen Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Vertragsbedienstete der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätten. Werden Vertragsbedienstete aus der Entlohnungsgruppe a in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist der Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob die oder der Vertragsbedienstete immer in der niedrigeren Entlohnungsgruppe gewesen wäre.

(6) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Vertragsbedienstete bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 3 bis 5 ergebende Dienstklasse oder Entlohnungsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.

(7) Bei der Überstellung ist die in der höchsten Entlohnungsstufe einer Entlohnungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. § 78 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Ist bei einer Überstellung nach Abs 5 die bisherige Dienstklasse der oder des Vertragsbediensteten in der neuen Entlohnungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren der oder dem Vertragsbediensteten die höchste Entlohnungsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Entlohnungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

(9) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das der oder dem Vertragsbediensteten jeweils in ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt, die nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen ist. Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind Zulagen mit Ausnahme der Verwendungszulage dem Monatsentgelt zuzurechnen.

Zeitvorrückung

§ 81

(1) Durch Zeitvorrückung erreichen Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I das Entgelt der nächsthöheren Dienstklasse. Es können dabei erreicht werden:

1. in den Entlohnungsgruppen d und w3 die Dienstklassen II und III;

2. in den Entlohnungsgruppen c und w2 die Dienstklassen II bis IV;

3. in der Entlohnungsgruppe b die Dienstklassen III bis IV;

4. in der Entlohnungsgruppe a die Dienstklassen IV bis VI.

(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Vertragsbedienstete in der höchsten Entlohnungsstufe einer Dienstklasse verbacht hat, ein. § 78 ist auf diese Zeiten anzuwenden.

(3) Ist das Entgelt in der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten vorgesehenen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt oder gleich hoch, gebührt ihr oder ihm das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Entgelt.

Beförderung

§ 82

(1) Beförderung ist im Entlohnungsschema I die Einreihung von Vertragsbediensteten in die nächsthöhere Dienstklasse ihrer Entlohnungsgruppe. Die Beförderung hat durch einen Zusatz zum Dienstvertrag nach Beförderungsrichtlinien zu erfolgen, die unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Gemeindebediensteten durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen sind. Eine Beförderung setzt in jedem Fall voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete die für seine dienstrechtliche Stellung maßgebliche Prüfung abgelegt hat.

(2) Ist das Entgelt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Entlohnungsgruppe eines Vertragsbediensteten vorgesehenen Entlohnungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, erhält die oder der Vertragsbedienstete die dem bisherigen Entgelt entsprechende Entlohnungsstufe, wenn aber ein solches Entgelt nicht vorgesehen ist, die Entlohnungsstufe mit dem nächsthöheren Entgelt.

(3) Nach einer Beförderung rücken Vertragsbedienstete in dem Zeitpunkt vor, in dem sie nach Abs 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Entlohnungsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätten, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Entlohnungsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. § 78 ist auf diese Zeiten anzuwenden.

(4) Haben Vertragsbedienstete das Entgelt der Dienstklasse, in die sie eingereiht werden, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(5) Werden Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe c in die Dienstklasse V befördert, wird abweichend vom Abs 3 auch die in der Entlohnungsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. § 78 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Im Entlohnungsschema II können durch Zusätze zum Dienstvertrag folgende Beförderungen vereinbart werden:

1. nach einem Dienstalter von sechs Jahren in die Entlohnungsstufe 6;

2. nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 8 in die Entlohnungsstufe 11;

3. nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 11 in die Entlohnungsstufe 13;

4. bei einem Dienstalter von 24 Jahren in die Entlohnungsstufe 19.

Erhöhung der Bezüge

§ 83

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge einschließlich der in Sonderverträgen festgelegten Bezüge nach Maßgabe des Abs 2 durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, kann die Erhöhung dem entsprechend erfolgen.

2. Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts zwischen der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) und dem Salzburger Gemeindeverband und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, als Dienstgebervertreter auf Landesebene erfolgen.

(2) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I hat den entsprechenden Gehaltsansätzen der Gemeindebeamten zuzüglich eines Zuschlags von 5,25 % zu entsprechen. Dieser Zuschlag verringert sich ab dem 31. Dezember 2002 bei jeder allgemeinen Bezugserhöhung der Gemeindebediensteten um eine Prozentpunktezahl, die der Hälfte des Prozentsatzes der allgemeinen Erhöhung des Gehaltsansatzes für die Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 8, entspricht. Der Zuschlag darf jährlich nicht weiter als auf 5 % verringert werden. Bei der Berechnung des Zuschlages bleiben Beträge unter fünf Cent unberücksichtigt, Beträge über fünf Cent sind auf volle zehn Cent aufzurunden.

3. Unterabschnitt

Anfall, Einstellung und Entfall des Monatsbezugs

Anfall und Einstellung des Monatsbezugs

§ 84

(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.

(2) Bei Änderungen des Monatsbezugs ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus diesem Gesetz ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Gemeinde ein Verschulden am vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten trifft, behält diese bzw dieser die vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie oder er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezugs.

 

Präsenzdienst, Fortzahlung der Bezüge

§ 85

(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.

(2) Nichtpauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

Auszahlung

§ 86

(1) Der Monatsbezug ist für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

- für das 1. Kalendervierteljahr am 15. März,

- für das 2. Kalendervierteljahr am 15. Juni,

- für das 3. Kalendervierteljahr am 15. September,

- für das 4. Kalendervierteljahr am 15. November.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Der auszuzahlende Betrag ist auf volle Cent auf- oder abzurunden. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.

(4) Vertragsbedienstete haben dafür vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

Verjährung

§ 87

(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch die oder den Vertragsbediensteten gegenüber der Gemeinde die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt die oder der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten

1. nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder

2. wenn die Gemeinde binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.

 

Abzug von Beiträgen

§ 88

Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Gemeinde mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem bzw seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 84 Abs 2 sinngemäß.

Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

§ 89

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs; für den Anspruch auf Kinderzulage gilt § 74 Abs 2.

10. Abschnitt

Nebengebühren

Arten der Nebengebühren, Pauschalierung

§ 90

(1) Nebengebühren sind:

1. die Überstundenvergütung (§ 92),

2. die Pauschalvergütung für einen verlängerten Dienstplan (§ 93),

3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 94),

4. die Journaldienstzulage (§ 95),

5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 96),

6. die Mehrleistungszulage (§ 97),

7. die Belohnung (§ 98),

8. die Erschwerniszulage (§ 99),

9. die Gefahrenzulage (§ 100),

10. die Aufwandsentschädigung (§ 101),

11. die Fehlgeldentschädigung (§ 102),

12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 103),

13. die Jubiläumszuwendung (§ 104),

14. die Reisegebühren (§ 105).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht.

(2) Die unter Abs 1 Z 1,3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1. Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs 1 Z 1 und 3) sind in einem Prozentsatz des Monatsentgelts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst- Chargenzulage, Ergänzungszulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage festzusetzen.

2. Nebengebühren gemäß Abs 1 Z 2, 4 bis 6 und 8 bis 11 sind in einem Prozentsatz aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) festzusetzen.

3. Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, währenddessen Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelte behalten, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr in dem Ausmaß, dass ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Treten Vertragsbedienstete mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

1. nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder

2. im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebühren ihnen diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 84 Abs 4 ergibt.

Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung

§ 91

(1) Für Zeiträume, in denen

1. Vertragsbedienstete nach § 37 teilbeschäftigt sind,

2. Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nehmen oder

3. Vertragsbedienstete gemäß § 57, 58 Abs 1 oder 60 dienstfrei gestellt sind,

gebühren diesen keine pauschalierten Nebengebühren der im § 90 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend von § 90 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 bis 3.

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 90 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung dieser pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von § 90 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 gilt.

Überstundenvergütung

§ 92

(1) Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die

1. gemäß § 30 Abs 2 Z 1 nicht in Freizeit oder

2. gemäß § 30 Abs 2 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit

ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

 

(2) Die Überstundenvergütung umfasst:

1. im Fall des § 30 Abs 2 Z 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag;

2. im Fall des § 30 Abs 2 Z 3 den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Stundenzahl der für den Vertragsbediensteten gemäß § 29 Abs 2 geltenden Wochendienstzeit zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich einer allfälligen, im § 90 Abs 3 angeführten Zulage der oder des Vertragsbediensteten.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:

1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % der Grundvergütung;

2. für Überstunden während der Nachtzeit (22:00 – 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 30 angeführten Frist wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist, nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von
Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und an gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn des § 30 Abs 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen die oder der Vertragsbedienstete die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des erstens Absatzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

 

Pauschalvergütung für einen verlängerten Dienstplan

§ 93

(1) Vertragsbediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 29 Abs 6 gilt, gebührt für die über die im § 29 Abs 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 90 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.

Sonn- und Feiertagsvergütung

(Sonn- und Feiertagszulage)

§ 94

(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Vertragsbediensteten für jede Stunde der Dienstleistungen an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 92 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 92 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Vertragsbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an den Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Werden Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Den unter Abs 3 fallenden Vertragsbediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 Promille des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(5) Die Bestimmungen des § 92 Abs 6 bis 8 sind anzuwenden.

Journaldienstzulage

§ 95

(1) Den Vertragsbediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 92 und 94 eine Journaldienstzulage.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

Bereitschaftsentschädigung

§ 96

(1) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in ihrer Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen haben, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Den Vertragsbediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 92 bis 94 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

 

Mehrleistungszulage

§ 97

(1) Den Vertragsbediensteten, die eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringen, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf der Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

Belohnung

§ 98

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Vertragsbediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen bezahlt werden.

Erschwerniszulage

§ 99

(1) Den Vertragsbediensteten, die ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

Gefahrenzulage

§ 100

(1) Den nicht unter Abs 2 fallenden Vertragsbediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Den Vertragsbediensteten des Wachdienstes gebührt eine Vergütung der besonderen Gefährdung und eine Vergütung für wachespezifische Belastungen. Die §§ 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

Aufwandsentschädigungen

§ 101

Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendiger Weise entstanden ist. Der Mehraufwand, der Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 105) abgegolten.

Fehlgeldentschädigung

§ 102

(1) Den Vertragsbediensteten, die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihnen durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Bürgern und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

Fahrtkostenzuschuss

§ 103

(1) Vertragsbediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt;

2. sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegen;

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten zweckmäßiger Weise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den Vertragsbedienstete nach Abs 3 selbst zu tragen haben. Beträgt die Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort mehr als 20 km, ist der Berechnung der Fahrtauslagen eine Entfernung von 20 km zu Grunde zu legen.

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als 2 km betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen dafür nach den billigsten für Regionalzüge 2. Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.

(3) Der Fahrtkostenanteil, den Vertragsbedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), ist von der Landesregierung durch Verordnung in einer Höhe festzulegen, die allen Vertragsbediensteten billiger Weise zugemutet werden kann. Bei Vertragsbediensteten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen.

(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölftel des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Cent zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent angerundet werden und Beträge ab einschließlich 0,5 Cent abgerundet werden.

(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, wenn die oder der Vertragsbediensteten Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.

(6) Vertragsbedienstete sind vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange sie Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 105 iVm den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 haben.

(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 90 Abs 5 anzuwenden.

(8) Vertragsbedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses, bei dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandentschädigung.

Jubiläumszuwendung

§ 104

(1) Den Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt jeweils 200 % des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen:

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist;

2. die im § 79 Abs 2 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind;

3. die in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind.

(3) Die Jubiläumszuwendung aus Anlass der 40-jährigen Dienstzeit kann auch gewährt werden, wenn nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

1. das Dienstverhältnis durch Tod endet;

2. das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund endet und die oder der Vertragsbedienstete spätestens am Tag der Beendigung seinen 738. Lebensmonat vollendet.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zu Grunde zu legen.

(4) Hat die oder der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung ihren bzw seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs 3 als nächster folgt. Endet jedoch das Dienstverhältnis, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.

Reisegebühren

§ 105

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Anweichungen:

1. Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen d und c der Dienstklassen I bis III sowie die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b der Dienstklassen II und III sind in die Gebührenstufe 1 einzureihen.

2. Nach § 7 Abs 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 sind die gesamten Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn der zustehenden Wagenklasse zu ersetzen, wenn die Gemeinde auf Grund des geringen Umfangs anfallender Dienstreisen keine Bahnkontokarten oder sonstige in Betracht kommende Tarifermäßigungen zur Verfügung stellt.

Weitere Nebengebühren

§ 106

Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere pauschalierte Nebengebühren festsetzen, wenn diese im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Gemeindedienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt jeweils 4,5 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Vertragsbediensteten in dieser Dienstverwendung erforderlich sind.

 

11. Abschnitt

Weitere Leistungen der Gemeinde

Sachleistungen

§ 107

Für Sachleistungen haben Vertragsbedienstete eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Gemeindevertretung festgesetzt. Die Vergütung für die Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Vertragsbediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.

Vorschuss und Geldaushilfe

§ 108

(1) Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgelts gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Vertragsbedienstete können den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheiden Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der oder dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(5) Sind Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

Dienst- und Naturalwohnungen

§ 109

(1) Vertragsbediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die eine Bedienstete oder ein Bediensteter zur Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss. Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch schriftliche Vereinbarung zu erfolgen.

(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an Vertragsbedienstete wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

(4) Die Gemeinde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis endet, es sei denn, die Beendigung des Dienstverhältnisses bildet den Anlass für die Gewährung einer Pensionsleistung nach dem ASVG (Abs 5 Z 2).

(5) Die Gemeinde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1. die oder der Vertragsbedienstete an einen anderen Dienstort versetzt wird;

2. das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten endet und aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt;

3. ein Verhalten gesetzt wird, dass nach dem Mietrechtsgesetz einen Kündigungsgrund darstellen würde;

4. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung;

5. die oder der Vertragsbedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat;

6. die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der oder des Vertragsbediensteten nicht mehr erforderlich ist.

(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie die oder der Vertragsbedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn die oder der Vertragsbedienstete glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, ist die Räumung gerichtlich zu betreiben.

(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, sofern nicht eine privatrechtliche Vereinbarung für die Benützung maßgebend ist.

(9) Die Gemeinde kann

1. Vertragsbediensteten, die an einen anderen Dienstort versetzt wurden,

2. Vertragsbediensteten nach erfolgter Pensionierung oder

3. den Hinterbliebenen von Vertragsbediensteten, die mit diesen bis zu deren Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,

so lange die tatsächliche Benützung einer Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine andere Vertragsbedienstete oder einen anderen Vertragsbediensteten der Gemeinde benötigt wird. Die Absätze 3 bis 8 gelten sinngemäß.

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 110

(1) Vertragsbedienstete haben für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihnen nach § 109 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstigen Räumlichkeiten entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:

1. bei von der Gemeinde gemieteten Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den die Gemeinde zu leisten hat;

2. a) bei im Eigentum der Gemeinde stehenden Baulichkeiten,

b) bei Baulichkeiten, für die die Gemeinde die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, und

c) bei sonstigen Baulichkeiten

jeweils jener Hauptmietzins, den die Gemeinde bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Die Grundvergütung beträgt:

1. für Naturalwohnungen 75 % der Bemessungsgrundlage,

2. für Dienstwohnungen 50 % der Bemessungsgrundlage.

Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Grundvergütung mit einem niedrigeren Prozentsatz bemessen werden.

(4) Die Grundvergütung für die im Abs 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrags, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf volle Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf volle Cent aufzurunden und Beträge bis 0,5 Cent abzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich" folgenden übernächsten Monatsersten.

(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist

1. für eine Garage in der Höhe des 20-fachen,

2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des 10-fachen

Hauptmietzinses, den die Gemeinde als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche für einer im Eigentum der Gemeinde stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 % des sonst zu errechneten Betrages vorzuschreiben.

 

Betriebskosten

§ 111

(1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten haben Vertragsbedienstete in voller Höhe zu tragen.

(2) Die auf die Wohnung oder die sonstigen Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.

(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach dem für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 zu entrichten.

(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes. Dabei hat die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten und zu 30 % für Warmwasserkosten und die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Fläche zu erfolgen.

(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.

Abrechnung

§ 112

(1) Vertragsbedienstete haben auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.

(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten der oder des Vertragsbediensteten, ist der Überschuss in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der oder des Vertragsbediensteten, hat sie bzw er den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 113

(1) Sind Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, behalten sie den Anspruch auf Monatsentgelt und Kinderzulage innerhalb folgender Zeiträume:

 

 

Dauer des Dienstverhältnisses

Zeitraum des Anspruchs auf Monatsentgelt und Kinderzulage

bis zu fünf Jahren

42 Kalendertage, bei Dienstverhinderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit jedoch 56 Kalendertage

fünf bis zehn Jahre

91 Kalendertage

ab einschließlich zehn Jahre

182 Kalendertage

(2) Die im Abs 1 festgelegten Zeiträume verlängern sich, wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die die oder der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht,

1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird;

2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume ein Zuschuss im Ausmaß des jeweiligen Unterschiedes zwischen der laufenden Geldleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass dieser Zuschuss 49 % dieses Nettomonatsbezugs nicht übersteigen darf.

(4) Die in den Abs 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die eine Vertragsbedientete oder ein Vertragsbediensteter nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen der Gemeinde gemäß Abs 1 und 3 über die in den Abs 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.

(7) Werden Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gebühren ihnen das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Einer Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs 1 bis 3 und § 5 Abs 1 MSchG nicht beschäftigt werden darf, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihr eine Ergänzung auf die vollen Bezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 % der Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs 1.

(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs 7 ein Jahr gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Gemeinde hat die oder den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß dem ersten Satz zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, wenn die oder der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der oder dem Vertragsbediensteten der Gemeinde bekannt gegebene Wohnadresse.

(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinn der Abs 1 und 7 zuzurechnen.

12. Abschnitt

Enden des Dienstverhältnisses

Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

§ 114

(1) Das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten endet:

1. durch einverständliche Lösung,

2. durch Übernahme der oder des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde,

3. durch Übernahme der oder des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde, aus dem der oder dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst,

4. durch vorzeitige Auflösung,

5. durch Zeitablauf nach § 113 Abs 9,

6. durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates,

7. bei Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die sie abgestellt waren, oder

8. bei Dienstverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist sind, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 116 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 119 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 116 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsentgelts gemäß § 84 Abs 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

(5) Vertragsbedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 119) oder durch Kündigung (§ 116) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

1. das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat;

2. das Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den im § 116 Abs 2 Z 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist; oder

3. die oder der Vertragsbedienstete aus den im § 119 Abs 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:

1. die Kosten einer Grundausbildung;

2. die Kosten, die der Gemeinde aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;

3. die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.

Zeugnis

§ 115

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw seiner Dienstleistung auszustellen.

 

Kündigung

§ 116

(1) Die Gemeinde kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

1. die oder der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt und nicht die Entlassung in Frage kommt;

2. die oder der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;

3. die oder der Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht und nicht die Entlassung in Frage kommt;

4. die oder der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg ablegt;

5. die oder der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

6. sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der oder des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist und nicht die Entlassung in Frage kommt;

7. eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie bzw er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;

8. die oder der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;

9. die oder der Vertragsbedienstete, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß § 122 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 54 ist kein Grund, der die Gemeinde zur Kündigung berechtigt.

(5) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, kann eine von der Gemeinde ausgesprochene Kündigung nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zugang, vor Gericht angefochten werden.

Kündigungsfristen

§ 117

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten ..................... 1 Woche,

6 Monaten ....................................... 2 Wochen,

1 Jahr ............................................... 1 Monat,

2 Jahren ........................................... 2 Monate,

5 Jahren ........................................... 3 Monate,

10 Jahren ......................................... 4 Monate,

15 Jahren ......................................... 5 Monate.

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 113 Abs 10 sinngemäß anzuwenden.

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

§ 118

(1) Während der Kündigungsfrist ist der oder dem Vertragsbediensteten auf ihr bzw sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststunden zu gewähren. Bei Kündigung durch die oder den Vertragsbediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Dienststunden.

(2) Ansprüche nach Abs 1 bestehen nicht, wenn

1. die oder der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) Abs 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 119

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs 1), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der die Gemeinde zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

1. sich nachträglich herausstellt, dass die oder der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre bzw seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

2. die oder der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die sie oder ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie bzw er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zu Schulden kommen lässt oder wenn sie bzw er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;

3. die oder der Vertragsbedienstete ihren bzw seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

4. die oder der Vertragsbedienstete sich weigert, ihre oder seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer bzw seiner Vorgesetzten zu fügen;

5. die oder der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten hindert und sie bzw er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

6. die oder der Vertragsbedienstete sich eine im § 45 Abs 3 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch der oder des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.

(4) Das gleiche gilt:

1. bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 16 Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2. bei anderen Vertragsbediensteten

a) für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs 1 Z 1 lit b erfassten Landes gegeben ist noch die Nachsicht nach § 8 Abs 3 oder 4 vor dem Verlust erteilt worden ist,

b) für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs 1 Z 1 lit b erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 8 Abs 1 Z 1 lit b erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach § 8 Abs 3 oder 4 vor dem Verlust erteilt worden ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre oder seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

Abfertigung

§ 120

(1) Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn

1. das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs 1) und durch Zeitablauf geendet hat;

2. das Dienstverhältnis von der Gemeinde nach § 116 Abs 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;

3. das Dienstverhältnis von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer gekündigt wurde;

4. die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 119 Abs 2) trifft;

5. die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gemäß § 119 Abs 3 oder 4 entlassen wurde;

6. die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 119 Abs 5);

7. das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt;

8. das Dienstverhältnis gemäß § 114 Abs 1 Z 2, 3 oder 6 endet.

(3) Abweichend von Abs 2 gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn

1. sie oder er verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach ihrer bzw seiner Eheschließung kündigt;

2. sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes kündigt;

3. sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines von ihr bzw ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;

4. sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs 1 Z 2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;

5. sie oder er spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG kündigt; oder

6. sie oder er während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15h oder § 15i MSchG oder nach § 8 oder § 8a VKG kündigt.

(4) Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs 3 Z 2 bis 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs 3 Z 2 bis 6 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(5) Abweichend vom Abs 2 gebührt eine Abfertigung bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die oder den Vertragsbediensteten auch dann, wenn

1. das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

a) bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres gekündigt wird oder

b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird; oder

2. das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme

a) einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder

b) einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird.

(6) Abweichend vom Abs 2 gebührt einer oder einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung weiters auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und sie oder er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis entweder kündigt oder mit einem im § 253c Abs 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht im letztgenannten Fall mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(7) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs 6 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(8) Hat eine Abfertigung gemäß Abs 6 das nach Abs 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur so weit, als

1. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

2. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension

zusammen das nach Abs 9 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.

(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage.

(10) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15 i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG infolge Kündigung durch die Gemeinde, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten zu Grunde zulegen. In den Fällen des Abs 3 Z 6 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubs gemäß MSchG oder

VKG auszugehen.

(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft
oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;

2. wenn das Dienstverhältnis

a) noch andauert oder

b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist
oder, falls Abs 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

3. wenn die oder der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 68 Abs 4 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.

Die in Z 2 lit b angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber bzw der Dienstgeberin ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Gemeinde einzugehen, und dieses Gemeindedienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(12) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der oder des Vertragsbediensteten gelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

(13) Werden Vertragsbedienstete, die gemäß Abs 3 das Dienstverhältnis gekündigt haben oder ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt haben, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, haben sie der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung rückzuerstatten.

13. Abschnitt

Sonderverträge

§ 121

(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

(2) Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Darin kann auch bestimmt werden, dass der Abschluss solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

(3) Auf Sonderverträge, die anlässlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 11 Abs 2 nicht anzuwenden.

 

14. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Bestimmungen über Mutterschutz und Karenz

aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft

§ 122

Auf Vertragsbedienstete finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Vertragsbedienstete, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.

Arbeitsplatzsicherung

§ 123

Auf Vertragsbedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen werden oder die zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

Ermächtigung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 124

Die Gemeinde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Vertragsbediensteten und deren Angehörigen sowie von Personen, die sonst in einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde stehen, automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung keine Datenanwendungen im Sinn des § 17 Abs 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 sind, dürfen sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werden.

 

Pensionskassenverträge

§ 125

Die Gemeinde kann über Beschluss der Gemeindevertretung zu Gunsten ihrer Vertragsbediensteten und deren Hinterbliebenen mit einer Pensionskasse im Sinn des Pensionskassengesetzes einen Pensionskassenvertrag abschließen. Der darin zu regelnde Dienstgeberbeitrag darf 1 % der Bezüge gemäß § 61 zuzüglich der allgemeinen Leistungszulage nicht übersteigen.

Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung;

Rückwirkung von Verordnungen

§ 126

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.

(2) Folgende Maßnahmen bedürfen einer vorausgehenden Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde:

1. der Abschluss von Dienstverträgen nach diesem Gesetz mit einem Beschäftigungsausmaß unter 13 Wochenstunden (§ 1 Abs 4 Z 2);

2. die Gewährung eines Sonderurlaubs, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll (§ 49);

3. die Einreihung in eine höhere Dienstklasse oder Entlohnungsstufe (§ 64 Abs 2 und 4 und § 80 Abs 6 jeweils vorletzter und letzter Satz);

4. die Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 79 Abs 5 bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages;

5. die Zahlung einer Belohnung aus sonstigen besonderen Anlässen (§ 98);

6. der Abschluss von Sonderverträgen (§ 121).

(3) Die Handhabung folgender Maßnahmen kann von der Gemeindevertretung durch allgemeine Richtlinien geregelt werden:

1. die Bemessung der Verwendungszulage (§ 70);

2. die Pauschalierung von Nebengebühren (§ 90);

3. die Festsetzung der Pauschalvergütung für einen verlängerten Dienstplan (§ 93);

4. die Bemessung der Journaldienstzulage (§ 95);

5. die Bemessung der Bereitschaftsentschädigung (§ 96);

6. die Bemessung der Mehrleistungszulage (§ 97);

7. die Bemessung der Erschwerniszulage (§ 99);

8. die Bemessung der Gefahrenzulage (§ 100);

9. die Bemessung der Fehlgeldentschädigung (§ 102);

10. die Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des zweifachen Monatsbezugs der oder des Vertragsbediensteten übersteigt oder der in einem Zeitraum von mehr als 18 Monaten zurückgezahlt werden soll (§ 108 Abs 3);

11. die Reduzierung der Grundvergütung (§ 110 Abs 3);

Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Bestehen solche Richtlinien, bedürfen nur jene Maßnahmen der vorherigen Genehmigung der Landesregierung, die nicht mit den Richtlinien übereinstimmen. Bestehen keine Richtlinien, bedarf jede Maßnahme gemäß Z 1 bis 11 der vorherigen Genehmigung.

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme oder Richtlinie

1. gesetzwidrig wäre oder

2. die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindern, die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtungen gefährden oder sonstige überörtliche Interessen nachteilig berühren würde.

(5) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 83 gestützten Verordnungen drei Monate nicht überschreiten.

Verweisungen auf Bundesnormen

§ 127

Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als Verweisungen auf die im Folgenden jeweils zitierte Fassung:

1. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 48/2001;

2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2001;

3. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/1998;

4. Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl Nr 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 83/2001;

5. Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 81/2000;

6. Bäderhygienegesetz, BGBl Nr 254/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 658/1996;

7. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl Nr 414/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 44/2000;

8. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2001;

9. Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 60/2001;

10. Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 83/2000;

11. Bundesgesetz

über die Berufsreifeprüfung, BGBl I Nr 68/1997; zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 52/2000;

12. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch- technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 327/1996;

13.

Bundesgesetz über die Regelung der medizinisch-technischen Fachdienste und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl Nr 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 46/1999;

14. Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999;

15. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2001;

16. Entwicklungshelfergesetz, BGBl Nr 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997;

17. Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl Nr 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 72/1998;

18. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2001;

19. Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2001;

20. Gehaltskassengesetz 1959, BGBl Nr 254, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 104/1985;

21. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I Nr 108/1997; zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 116/1999;

22. Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 121/2000;

23. Hausbesorgergesetz, BGBl Nr 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 44/2000;

24. Hebammengesetz (HebG), BGBl Nr 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 116/1999;

25. Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 56/2001;

26. Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl Nr 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999;

27. Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl Nr 827/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 36/2000;

28. Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl I Nr 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 88/1999;

29. Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl Nr 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 70/2001;

30. Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl Nr 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 47/2001;

31. Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz, BGBl Nr 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 94/2000;

32. Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 36/2000;

33. Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2001;

34. Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 70/2001;

35. Pensionskassengesetz, BGBl Nr 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000;

36. Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000;

37. Schauspielergesetz, BGBl Nr 441/1922, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 44/2000;

38. Schifffahrtsgesetz, BGBl I Nr 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 9/1998;

39. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 75/2001;

40. Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 138/2000;

41. Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), BGBl Nr 292/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 620/1994;

42. Universitäts- Studiengesetz (UniStG), BGBl I Nr 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000;

43. Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl Nr 330, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 191/1999;

44. Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2001;

45. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der ein Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer eingerichtet wird, BGBl Nr 396/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl Nr 508/1992;

46. Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl Nr 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 56/2001;

47. Wohnungseigentumsgesetz, BGBl Nr 149/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 417/1975;

48. Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975), BGBl Nr 417, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000;

49. Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 31/2001;

50. Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 158/1998.

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 128

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2001, außer Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz wird in Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, nicht eingegriffen.

(3) Vertragsbedienstete im Entlohnungsschema II, deren Vorrückungsstichtag zwischen dem 1. Jänner 1985 und dem 31. Dezember 1992 liegt, erhalten bei der Anstellung bei gleich bleibendem Vorrückungstermin eine Verbesserung um eine Entlohnungsstufe.

(4) Auf Vertragsbedienstete, die am 1. April 2001 bereits eine Dienstzeit von 35 Jahren aufweisen, findet an Stelle von § 104 Abs 1 und 3 § 20c Abs 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte am 31. März 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

 

Anlage

Einreihung von Vertragsbediensteten

1. Abschnitt

Entlohnungsschema I

Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)

§ 1

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe a ist ein der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes Studium. Dieses ist durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes nachzuweisen.

(2) Für folgende Dienstzweige gelten die in der Tabelle angeführten ergänzenden Einreihungserfordernisse:

Dienstzweig:

Einreihungserfordernis:

Ärztlicher Dienst

Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs

Höherer psychologischer Dienst

Der Abschluss der philosophischen Studien mit dem Hauptfach Psychologie

Entlohnungsgruppe b (Gehobener Dienst)

§ 2

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe b ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes Studium ersetzt, wenn mit diesem auch das Einreihungserfordernis für die Entlohnungsgruppe a erfüllt wird.

(2) Als Reifeprüfung gilt auch der Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge und die Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung.

(3) Für Vertragsbedienstete, die im gehobenen medizinisch-technischen Dienst verwendet werden, gilt die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz gleichzeitig als Einreihungserfordernis für die Entlohnungsgruppe b.

(4) Das Erfordernis gemäß Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:

1. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz;

2. erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach § 18 Abs 1 Z 6 der Gewerbeordnung 1994, die bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und

3. erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz.

(5) Das Erfordernis des Abs 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn die oder der Vertragsbedienstete außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:

1. Pflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums)

a) Deutsch,

b) Geschichte und Sozialkunde und

c) Geographie und Wirtschaftskunde.

2. Wahlfächer: nach Wahl der oder des Vertragsbediensteten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines Realgymnasiums bis zur 6. Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in lit a bis c angeführten Fächer:

a) Fremdsprache

b) eine weitere Fremdsprache,

c) Mathematik,

d) Physik,

e) Chemie,

f) Biologie und Umweltkunde.

(6) Die nach Abs 5 geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurde.

(7) Im Dienstzweig Sozialer Betreuungsdienst wird das Erfordernis des Abs 1 ersetzt durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe; in die gemäß Abs 5 erforderliche Zeit von acht Jahren können Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit
außerhalb des Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eingerechnet werden.

Entlohnungsgruppe c (Fachdienst)

§ 3

 

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe c ist ein der Verwendung der oder des Vertragsbediensteten entsprechender Abschluss der Grundausbildung für den Fachdienst.

(2) Das Einreihungserfordernis des Abs 1 wird ersetzt, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:

1. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz,

2. erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und

3. einschlägige Verwendung im erlernten Beruf und Leitung einer Bedienstetengruppe, der mindestens acht Bedienstete angehören.

(3) Das Erfordernis des Abs 1 wird weiters erfüllt durch die Erfüllung jener Erfordernisse, die nach den Bestimmungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen die Dienstprüfung ersetzen.

(4) Das Erfordernis des Abs 1 wird bei Vertragsbediensteten, die ausschließlich auf Grund körperlicher Mängel wegen Nichterfüllung der Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe w 3 aus dem Wachdienst ausgeschieden sind, durch folgende Erfordernisse ersetzt:

1. eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von sechs Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und

2. den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für Wachebeamte und

3. eine tatsächliche Verwendung auf einem Arbeitsplatz des Fachdienstes.

(5) Für die nachstehenden Dienstzweige treten an Stelle der Bestimmung des Abs 1 folgende Einreihungserfordernisse

 

Dienstzweig:

Einreihungserfordernis:

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG

Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

Medizinisch-technischer Fachdienst

Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G.

Hebamme

Berechtigung zur Ausübung des Berufs einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis.

(6) Für die Dienstzweige nach Abs 5 kommen folgende Dienstklassen in Betracht:

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG:

1. diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern und
-pfleger bzw Stationsschwestern und -pfleger

Dienstklassen I bis IV

2. diplomierte Hauptschwestern und -pfleger bzw Pflegedienstleiterinnen und -leiter

Dienstklassen I bis V

Medizinisch-technischer Dienst

Dienstklassen I bis V

Hebammen:

1. Hebammen

Dienstklassen I bis IV

2. Haupthebammen

Dienstklassen I bis V

Entlohnungsgruppe d (Mittlerer Dienst)

§ 4

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe d sind die für den Dienst in dieser Entlohnungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw Fertigkeiten.

(2) Für folgende Verwendungen gelten die nachstehenden besonderen Erfordernisse:

Dienstzweig:

Einreihungserfordernis:

Dienst der Pflegehilfe

Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Dienstes zur Pflegehilfe nach dem GuKG

Sanitätshilfsdienst

Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfedienstes nach dem MTF-SHD-G

Entlohnungsgruppen w2 und w3 (Wachdienst)

§ 5

Die Einreihungserfordernisse für Wachebeamtinnen und Wachebeamte des Bundes (Z 12.1 bis 13.4 der Anlage 1 des BDG 1979 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 389/1994) gelten sinngemäß.

2. Abschnitt

Entlohnungsschema II

Einreihungserfordernisse

§ 6

Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Entlohungsgruppen des Entlohnungsschemas II gelten folgende Einreihungserfordernisse:

1. Für die Entlohnungsgruppen p1 und p2:

Entlohnungs-gruppe:

Erfordernisse:

Anmerkungen:

p1

1. Abgeschlossener Lehrberuf und

2. Verwendung im erlernten Lehrberuf und

3. Verwendung entweder als Partieführer(in), als Spezialarbeiter(in) in besonderer Verwendung oder als leitende(r) Facharbeiter(in) in der Wasserbauverwaltung.

1. Partieführer(in) ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die bzw der eine Bedienstetengruppe leitet, der Facharbeiter(innen) angehören (zB Werkstättenleiter(in), Großküchenleiter(in).

2. Spezialarbeiter(in) in besonderer Verwendung ist eine Bedienstete
oder ein Bediensteter, deren bzw dessen Arbeit mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordert, als von einer Spezialarbeiterin oder einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe p2 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Fachelektroniker(in), Elektrotechniker(in) oder technische(r) Sicherheitsbeauftragte(r) in Krankenanstalten.

3. Leitende(r) Facharbeiter(in) in der Wasserbauverwaltung ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die bzw der als Schiffsführer von Motorschiffen verwendet wird, die Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles abgelegt hat und im Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die österreichischen Wasserstraßen gemäß dem Schifffahrtsgesetz ist.

p2

1. Abgeschlossener Lehrberuf und

2. a) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf oder

b) Verwendung im Lehrberuf als Vorarbeiter(in), Spezialarbeiter(in), Spezialarbeiter(in) in der Wasserbauverwaltung oder als Schichtführer(in) in Hochdruckkesselanlagen oder

c) Verwendung im Lehrberuf nach mindestens zehnjähriger Verwendung im Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
oder

d) Verwendung als Badewartpersonal und Absolvierung der dafür erforderlichen Ausbildung (vgl p3 Z 8) oder

e) mindestens zehnjährige Verwendung als Kraftfahrer(in) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t bei Bediensteten, die einen der folgenden Lehrberufe erlernt haben:

- Kfz-Mechaniker(in);

- Landmaschinenmechaniker(in);

- Berufskraftfahrer(in).

3. Das Erfordernis nach Z 1 wird bei Badewartpersonal durch eine mindestens zwölfjährige einschlägige Verwendung und die Ausbildung gemäß p3 Z 8 ersetzt.

1. Vorarbeiter(in) ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die bzw der andere Arbeiter überwacht.

2. Spezialarbeiter(in) ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter, deren bzw dessen Arbeiten mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einer Facharbeiterin oder einem Facharbeiter der Entlohnungsgruppe p3 verlangt werden kann. Dazu gehört insbesondere die Verwendung als Facharbeiter(in) in zwei erlernten Berufen oder als Facharbeiter(in) mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf.

3. Die Erlernung des Lehrberufs „Berufskraftfahrer(in)" im Sinn der Z 2 ist nachzuweisen.

a) durch den Erwerb des Führerscheines der Gruppe C und E und zusätzlich

b) durch die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für Berufskraftfahrer(innen) oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art III § 10 der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer.

4. Spezialarbeiter(in) in der Wasserbauverwaltung ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die bzw der als Schiffsführer(in) von Motorschiffen verwendet wird, die Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles abgelegt hat und im Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion ist.

2. Für die Entlohnungsgruppen p3 bis p5:

Entlohnungsgruppe:

Erfordernisse

p3

  1. Abgeschlossener Lehrberuf und Verwendung als Facharbeiter(in) in diesem Beruf;
  2. Verwendung als Führer(in) von Spezialfahrzeugen (zB Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze);
  3. Verwendung als Heizer(in) in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem einschlägigem Lehrberuf und erfolgreich abgelegter Dampfkesselwärterprüfung;
  4. Überwiegende Verwendung als Kraftwagenlenker(in), wenn für die Tätigkeit ein Führerschein der Gruppe C erforderlich ist und entweder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t oder ein Spezialfahrzeug gelenkt wird;
  5. Verwendung als Maschinist(in) in einem Bereich, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist;
  6. Verwendung als Straßenwärter(in) mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst sowie eine zehnjährige Vorverwendung als Straßenwärter(in) oder in einer gleichartigen Tätigkeit im Baudienst;
  7. Verwendung als Straßenerhaltungsfachkraft;
  8. Verwendung als Badewartpersonal und Absolvierung einer mindestens zweiwöchigen Ausbildung über die gemäß § 14 Abs 1 des Bäderhygienegesetzes erforderlichen Kenntnisse und Bestätigung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung über das Vorliegen dieser Kenntnisse.

p4

  1. Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet;
  2. Verwendung als Reinigungskraft ununterbrochen seit mindestens zehn Jahren im Gemeindedienst oder Verwendung als Reinigungskraft, die im erheblichen Ausmaß (= mindestens 25% der Tätigkeit) zu anderen Tätigkeiten (zB Garten-, Servier-, Haushaltsarbeiten) herangezogen wird;
  3. Verwendung als Pflegehilfskraft in Altenheimen.

p5

Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernte(r) Arbeiter(in).

Nachweis eines Lehrberufs

§ 7

Der Lehrberuf in den Entlohnungsgruppen p1 bis p3 ist nachzuweisen:

1. nach den Bestimmungen oder Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes;

2. in der Land- und Forstwirtschaft durch das Erwerben der Berufsbezeichnung einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft keine solche Berufsbezeichnung erworben werden kann, durch das Erwerben der Berufsbezeichnung einer Gehilfin oder eines Gehilfen; oder

3. durch das erfolgreiche Ablegen der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung entsprechend der Anlage zum L-BG.

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Das Dienstrecht der Gemeindevertragsbediensteten ist derzeit im Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968 (im Folgenden kurz als „GVBG 1968" bezeichnet) geregelt. Dieses Gesetz enthält weit reichende Verweisungen auf das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebeamten sowie der Bediensteten des Bundes und des Landes. In zahlreichen Einzelbestimmungen werden aber wieder Abweichungen zu den verwiesenen Rechtsvorschriften angeordnet, da das Dienstrecht der Gemeindevertragsbediensteten einige Besonderheiten aufweist. Eine Besonderheit besteht etwa darin, dass die Besoldung im Wesentlichen dem Dienstklassensystem der Gemeindebeamten folgt und daher vom Entlohnungsstufensystem der Landes- und Bundesvertragsbediensteten stark abweicht.

Die im Weg der Verweisung erfolgte Übernahme anderer dienst- und besoldungsrechtlicher Vorschriften – zum Teil ohne Nachvollziehung späterer Novellierungen dieser Vorschriften – sowie die Normierung einer Reihe von für die Gemeindevertragsbediensteten geltenden Sonderbestimmungen haben dazu geführt, dass das GVBG 1968 in den letzten Jahren sehr unübersichtlich und schwer lesbar geworden ist. Die Feststellung des geltenden Rechtsbestandes ist mittlerweile selbst für Expertinnen und Experten auf dem Gebiet des Dienstrechtes äußerst schwierig geworden. Eine möglichst umfassende Kodifizierung des Vertragsbedienstetenrechtes der Gemeindebediensteten ist daher geboten.

Vergleichbar der Kodifizierung des Vertragsbedienstetenrechts der Landesbediensteten (Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 – L-VBG, LGBl Nr 4) soll dabei der bisher im Verweisungsweg geltende Rechtsbestand ohne wesentliche inhaltliche Änderung formuliert werden. Die Möglichkeiten zur Vereinfachung und Straffung des Rechtsbestandes werden so weit als möglich genützt. Im Hinblick darauf, dass fast alle 6.500 Bediensteten der Landgemeinden in einem Vertragsbedienstetenverhältnis stehen, wird ergänzend vorgeschlagen, nicht nur die dienstrechtlichen, sondern auch die bezugsrechtlichen Vorschriften, die sich bisher weitgehend aus einer Verweisung auf das Gemeindebeamtenrecht ergeben, im Volltext in das Vertragsbedienstetenrecht aufzunehmen.

Die vorliegende Vorlage geht als Basis vom Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) in der derzeit für Gemeindevertragsbedienstete geltenden Fassung (dh gemäß der Anlage des GVBG 1968 in der Fassung BGBl I Nr 9/1999 und einiger Änderungen aus BGBl I Nr 6/2000) und vom (kodifizierten) Bezugsrecht des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 (im Folgenden kurz als „GBG 1968" bezeichnet) aus. Aus dem Vertragsbedienstetenreformgesetz des Bundes (VBRG, BGBl I Nr 10/1999) sollen nur wenige Änderungen übernommen werden, die zum Teil verbesserte Formulierungen und Klarstellungen und zum Teil bereits bisher so gehandhabte Angleichungen an das Beamtendienstrecht bewirken. Alle relevanten Abweichungen zum Bundesrecht, die das GVBG 1968 enthält, sind in der Vorlage berücksichtigt.

Die Formulierung des Textes ist geschlechtergerecht, bei personenbezogenen Bezeichnungen werden jeweils weibliche und männliche Wortformen verwendet. Dies gilt nicht für Funktionsbezeichnungen (zB „Bürgermeister", „Präsident" oder „Direktor des Landesrechnungshofes").

Folgende wesentlichen inhaltlichen Neuerungen werden vorgeschlagen:

- Die Übernahme der bereits für Landesvertragsbedienstete geltenden Sonderregelungen des Urlaubsanspruchs und der Urlaubsentschädigung entsprechend den §§ 23, 32 und 33 L-VBG (§§ 38, 47 und 48);

- die Einführung der Bildungskarenz entsprechend § 35a L-VBG (§ 54);

- die Zusammenfassung der Einreihungsvoraussetzungen in der Anlage des Gesetzes. Diese Maßnahme strafft den bisher sehr umfangreichen Rechtsbestand auf das für Gemeindebedienstete wesentliche Maß (§ 62 Abs 1 und die Anlage).

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Das Vorhaben beruht auf der Dienstrechtskompetenz der Länder (Art 21 B-VG).

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Der Gesetzesvorschlag enthält jenen Stand der Anpassung an EU-Recht, der auch beim Vertragsbedienstetengesetz 1948 gegeben ist.

4. Kosten:

Den Gemeinden werden keine wesentlichen Mehrkosten entstehen, da weitgehend nur der geltende Rechtsbestand kodifiziert wird. Mehrkosten für die Gemeinden können sich aus der Einführung der Bildungskarenz ergeben. Da in die Regierungsvorlage nach Möglichkeit bereits die ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Entgeltsansätze aufgenommen werden sollen, können sich Mehrkosten für die Gemeinden auch aus einer allfällig zwischen Dienstnehmer(innen)- und Dienstgebervertretung vereinbarten Bezugserhöhung ergeben.

Den anderen Gebietskörperschaften werden keine Mehrkosten entstehen.

 

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Der Entwurf hat im Begutachtungsverfahren einhellige Zustimmung gefunden.

Vorschläge für inhaltliche Änderungen, die etwa der Österreichische Städtebund, der Salzburger Gemeindeverband, die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und das Büro für Frauenfragen und Gleichbehandlung erstattet haben, sind dann berücksichtigt worden, wenn die Umsetzung ohne Verhandlungen zwischen Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern möglich erschien. So ist etwa die Untergrenze für Teilzeitbeschäftigungen (mindestens die Hälfte des Vollbeschäftigungsausmaßes) entfallen, der Katalog der Genehmigungspflichten im § 126 Abs 2 reduziert worden und die Genehmigungspflicht im Zusammenhang mit der Vollziehung des Reisegebührenrechts (§ 105) entfallen. Änderungen, die einer eingehenderen Vorbereitung bedürfen, wie etwa der Entfall der 13-Wochenstunden-Grenze im § 1, die Ausdehnung der Kindergärtner(innen)-Entlohnung auf Hortner(innen) und die Einbeziehung der Leistungszulage im § 61 Abs 1 bleiben einer Novellierung des Gesetzes vorbehalten.

Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hat zahlreiche redaktionelle Verbesserungsvorschläge erstattet, die nahezu vollständig aufgegriffen worden sind.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1:

Diese Bestimmung fasst den § 1 VBG 1948 und den § 1 GVBG 1968 zusammen. Das Gesetz stellt auf das Vorliegen eines Dienstvertrages ab, Werkverträge und auch die sog „neuen Selbstständigen" und „freie Dienstverträge" unterliegen ihm daher nicht. Abs 2 enthält als Ergänzung zum derzeitigen Rechtsbestand einige Klarstellungen zur Anwendung der Bestimmungen auf Bedienstete der Gemeindeverbände. Die im Abs 4 geregelten Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes ergeben sich zum Teil aus der Beschränkung der Kompetenz des Landesgesetzgebers (Landeslehrer, Z 1), zum Teil auch aus der Überlegung, dass es für bestimmte Gruppen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern geeignetere Rechtsgrundlagen für das jeweilige Arbeitsverhältnis gibt (zB Schauspielergesetz). Auf jene Dienstverhältnisse, die an sich dem Kompetenztatbestand des Art 21 Abs 1 B-VG zuzurechnen wären, auf deren Regelung der Landesgesetzgeber jedoch verzichtet, finden im Regelfall subsidiär die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Bundes Anwendung (Art XI Abs 2 der B-VG-Novelle 1974). Zu Abs 4 Z 2 besteht ein Genehmigungsvorbehalt der Landesregierung als Aufsichtsbehörde (§ 126). Die in der Z 5 vorgesehene Ausnahme für im Ausland aufgenommene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ermöglicht hingegen die Anwendung des im jeweiligen Staat geltenden Arbeitsrechts (Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, BGBl III Nr 166/1998 und Nr 208/1998).

Zu § 2:

Diese Bestimmung entspricht § 1 Abs 5 und § 2 VBG 1948. Die Einbeziehung von Dienstnehmer(innen)gruppen in den Anwendungsbereich des Gesetzes kann sich selbstverständlich nicht auf die Landeslehrer(innen) beziehen, da deren Dienstrecht bundesgesetzlich zu regeln ist. Diese Bestimmung zeigt die flexible Subsidiarität des Arbeitsrechts gegenüber dem landesrechtlich geregelten Dienstrecht, da auf jene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes Anwendung finden. Kollektiverträge (§ 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes) sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber(innen) einerseits und der Arbeitnehmer(innen) andererseits schriftlich abgeschlossen werden. Ein Kollektivvertrag kann vom Bundeseinigungsamt (§§ 18 und 19 Arbeitsverfassungsgesetz) zur Satzung erklärt werden; damit kommen dieser Norm Wirkungen auch außerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs des Kollektivvertrags zu.

Zu § 3:

Die hier vorgesehenen Begriffsdefinitionen entsprechen jenen des Gemeinde-Bedienstetenschutzgesetzes. Im Sinn dieser Bestimmung gelten zB Bauhöfe, Pflegeheime oder Kindergärten nicht als Betriebe.

Für Bedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind, besteht keine Landeskompetenz zur Regelung des Arbeitnehmerschutzes. Dies ist vor allem im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des Mutterschutzgesetzes 1979 von Bedeutung (vgl § 122).

Zu § 4:

Die Regelung des Stellenplanes, seiner Erlassung und Genehmigung ist im § 47 Abs 2 der Gemeindeordnung 1994 abschließend geregelt. Auf eine Wiederholung dieser Bestimmung wird verzichtet.

Zu den §§ 5 bis 7:

Diese Bestimmungen entsprechen den §§ 2b bis 2d VBG 1948. Die Eignungsausbildung soll der Schulung und der verbesserten Auswahl des Personalnachwuchses im Gehobenen und Mittleren Dienst (b und d) dienen. Mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird kein Dienstverhältnis zur Gemeinde begründet; sie erhalten auch keine Bezüge, sondern einen sog Ausbildungsbeitrag (§ 6 Abs 2).

Zu § 8:

Diese Bestimmung entspricht § 3 VBG 1948 mit der Maßgabe, dass das Erfordernis eines Mindestalters von 18 Jahren im Hinblick auf die durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz entfallen kann.

Abs 1 stellt bei jenen Verwendungen, die keine besondere Verbundenheit mit Österreich voraussetzen (§ 16), die Staatsbürgerschaft eines anderen EWR-Staates der österreichischen Staatsbürgerschaft gleich. Diese Gleichstellung ist auf Grund der im EU-Recht geltenden Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer(innen) erforderlich. Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten dürfen nur bei Funktionen vorgesehen werden, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen und die Wahrnehmung solcher Aufgaben beinhalten, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind. Die grundsätzliche Öffnung des Gemeindedienstes für EU-Bürger(innen) ist im Zusammenhang mit Abs 2 zu sehen, in dem die Beherrschung der deutschen Sprache im je nach Verwendung erforderlichen Ausmaß vorgesehen ist. Diese Einschränkung des Zuganges zum Gemeindedienst ist gemeinschaftsrechtlich möglich und für den öffentlichen Dienst allgemein erforderlich, da hier im Regelfall in mehr oder weniger ausgeprägtem Umfang die Fähigkeit zur Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern gegeben sein muss.

Zu § 9:

Diese Bestimmung entspricht § 3a VBG 1948.

Eine Übernahme nach dieser Bestimmung kommt bei den gemäß § 1 Abs 4 ausgenommenen Dienstverhältnissen sowie – theoretisch – bei Gemeindebeamtinnen und -beamten in Frage. Eine Übernahme setzt jedenfalls das Vorliegen eines privat- oder öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses voraus. Das Bestehen eines Werkvertrages erfüllt daher die gesetzlichen Voraussetzungen nicht; auch Personen, auf die mangels Bestehen eines Dienstvertrages dieses Gesetz keine Anwendung findet („neue Selbständige" und „freie Dienstverträge), können nicht übernommen werden. Bei der Bemessung der Abfertigung, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängt, sind Vordienstzeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn die oder der Vertragsbedienstete dafür keine Abfertigung erhalten hat oder aber diese rückerstattet (§ 120 Abs 11).

Zu § 10:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 4 Abs 1 und 2 VBG 1948. Im Hinblick auf die Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des

Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen enthält Abs 1 die gemeinschaftsrechtlich erforderlichen Fristen für die Ausfolgung des Dienstvertrages bzw allfälliger Nachträge.

Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages, die Gültigkeit des Vertrages ist aber nicht von der Schriftform abhängig. Der Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses (Abs 2 Z 1) kann daher auch vor dem Zeitpunkt der Unterschrift liegen. Die im Abs 2 enthaltenen Punkte müssen in einem Dienstvertrag jedenfalls aufscheinen, es ist aber auch zulässig, weitere Regelungen aufzunehmen.

Zu § 11:

§ 11 entspricht inhaltlich weitgehend § 4 Abs 3 und 4 VBG 1948. Der im Gemeindedienst nicht relevante § 4a VBG 1948 (Befristung in besonderen Fällen) entfällt.

Zu § 12:

Gemäß § 3 Abs 2 GVBG 1968 gelten für Gemeindebedienstete die für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Grundausbildung und die berufliche Fortbildung sinngemäß. Diese Anordnung wird hier übernommen und durch die genaue Angabe der von der Verweisung umfassten Bestimmungen präzisiert. Die bisher im § 2 Abs 3 des Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1968 enthaltene Bestimmung über die berufsbegleitende Fortbildung gleicht inhaltlich sehr stark dem § 6d L-BG, sodass vorgeschlagen werden kann, auch diese Norm des L-BG für Vertragsbedienstete für anwendbar zu erklären und als Folge davon auf eine dem § 2 Abs 3 GVBG 1968 vergleichbare Anordnung zu verzichten.

Zu § 13:

§ 13 entspricht § 6 VBG 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999 mit der Maßgabe, dass die bundesrechtlich vorgesehenen Personalstellen keine landesrechtliche Entsprechung haben und die darauf abstellenden Bestimmungen des Abs 1 Z 2, Abs 2 und 4 daher entfallen. Ein Beispiel für Dienstbereiche in denen gemäß Abs 2 ein Dienststellenwechsel unbeschränkt möglich sein soll, wäre zB ein sog „Springerdienst" (etwa Pflegedienst Krankenanstalt und Altenheim).

Zu § 14:

§ 14 entspricht § 6a VBG 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999. Die Regelung über die Dienstzuteilung entspricht weitgehend der bisher bereits für Gemeindebeamte geltenden Rechtslage (§ 39 BDG 1979). Im Unterschied zur Versetzung ist die Dienstzuteilung eine vorübergehende Maßnahme, deren Dauer mit insgesamt 90 Tagen im Kalenderjahr beschränkt ist. Eine darüberhinausgehende Dienstzuteilung ist nur in Sonderfällen zulässig.

Zu § 15:

Die Bestimmung entspricht § 6b Abs 1 VBG 1948 bzw § 39a BDG 1979, die Bestimmung wird im Hinblick auf die geringe praktische Bedeutung in vereinfachter Form vorgeschlagen. Vertragsbedienstete können zu Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken, als nationale Expertinnen und Experten oder für eine sonst im Gemeindeinteresse gelegene Tätigkeit zu anderen Rechtsträgern (zB EU, OECD) entsendet werden. Auf die Entsendung finden die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß Anwendung.

Zu § 16:

Das Erfordernis der Österreichischen Staatsbürgerschaft für bestimmte Verwendungen ist auch für Beamtinnen und Beamte vorgesehen (§ 4 BDG 1979). Das entsprechende bundesgesetzliche Regelungsvorbild enthält § 6c VBG 1948 (in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999).

Zu § 17:

§ 17 enthält die im § 5 VBG 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999 enthaltenen Aussagen über die allgemeinen Pflichten der Vertragsbediensteten mit Ausnahme des letzten Satzes, da im Hinblick auf die Bedeutung der hier normierten Dienstpflichten die Aufnahme im Volltext (§§ 20 ff) vorgesehen ist. Die Klarstellung der Pflichten der Vertragsbediensteten wird in Abänderung der bestehenden Rechtslage vorgeschlagen. Auf die im § 5 VBG 1948 enthaltenen Wiederholungen eigens normierter Dienstpflichten (Weisungsbefolgung, Amtsverschwiegenheit) wird verzichtet. In die Bestimmung eingefügt worden ist die landesrechtlich vorgesehene Sonderbestimmungen des § 2 Abs 4 GVBG 1968.

Zu § 18:

Diese Bestimmung entspricht § 5a VBG 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999. Im Unterschied zur derzeit für Gemeindevertragsbedienstete geltenden Fassung des § 5 VBG 1948 enthält die vorgeschlagene Formulierung die sich aus Art 20 B-VG ergebenden Gründe für die Nichtbefolgung einer Weisung. Der Begriff des Vorgesetzten bestimmt sich nach den innerorganisatorischen Vorschriften und umfasst sowohl den mit der Dienstaufsicht betrauten Vorgesetzten als auch jenen, dem die oder der Vertragsbedienstete nicht organisatorisch, sondern nur fachlich zur Besorgung bestimmter Aufgaben zugeordnet ist. Unter einer Weisung im Sinn dieser Bestimmung wird dabei ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation verstanden, der sich anordnend und verbindlich an eine Einzelne bzw einen Einzelnen oder auch an eine Gruppe von untergeordneten Vertragsbediensteten wendet. Weisungen können sowohl abstrakte als auch konkret auf einen bestimmten Vorgang bezogene Inhalte haben. Generell-abstrakte Weisungen werden auch als "Erlässe" bezeichnet.

Die im Abs 1 angesprochenen verfassungsgesetzlichen Ausnahmen beziehen sich auf die zahlreichen Weisungsfreistellungen, die sowohl in Landes- als auch in Bundesgesetzen enthalten sind.

Abs 2 wiederholt inhaltlich nur Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG. Unter dem Begriff der "strafgesetzlichen Vorschriften" im Sinn dieser Bestimmung fallen auch die so genannten "echten Beamtendelikte" des Strafgesetzbuches, wie zB Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB), Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB). Als Beamte im Sinn dieser Bestimmungen gelten auch Vertragsbedienstete (§ 74 Z 4 StGB). Gemäß § 302 StGB ist etwa der wissentliche Missbrauch von Amtsbefugnissen durch Vertragsbedienstete strafbar. Das bedeutet, dass auch die Befolgung rechtswidriger Weisungen, die auf einen wissentlichen Missbrauch von Amtsbefugnissen hinauslaufen, gemäß Abs 2 abgelehnt werden muss.

Besteht jedoch Unsicherheit darüber, ob die Befolgung einer Weisung einen Missbrauch der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB darstellen könnte, wird dies jedoch für möglich gehalten oder die Weisung in anderer Weise für bloß rechtswidrig gehalten, sind gemäß Abs 3 die Bedenken der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen und ist die Weisung nur zu befolgen, wenn sie schriftlich wiederholt wird.

Zu § 19:

§ 19 entspricht § 5b VBG 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999. Es wird vorgeschlagen, diese derzeit für Gemeindevertragsbedienstete nicht geltende Konkretisierung der Pflichten der oder des Dienstvorgesetzten in das Gesetz aufzunehmen. Die im Abs 4 enthaltene Ausnahme von der Meldungspflicht ist in der StPO seit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993, BGBl Nr 526, enthalten. Abs 5 entspricht § 84 Abs 2a StPO in der Fassung der Strafprozessnovelle 2000, BGBl I Nr 108/2000.

Zu § 20:

Im Unterschied zum bundesgesetzlichen Regelungsvorbildes des § 5 Abs 1 erster Satz VBG 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999 wird vorgeschlagen, die Dienstpflichten der Vertragsbediensteten im Gesetz darzustellen, um Verweise auf Bundes- oder Landesbeamtendienstrecht zu vermeiden.

Die Regelung der Amtsverschwiegenheit entspricht im Wesentlichen § 46 BDG 1979, der Text ist lediglich sprachlich überarbeitet worden.

Abs 1 folgt in der Definition der Amtsverschwiegenheit dem Inhalt von Art 20 Abs 3 B-VG. Die Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Zur Aussage von Vertragsbediensteten vor Gerichten oder Behörden ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 151 Z 2 StPO dürfen Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht als Zeugen vernommen werden, sofern sie nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht entbunden sind. Eine vergleichbare Bestimmung enthält § 320 Z 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) für das Zivilverfahren. § 48 Z 3 AVG bestimmt für das Verwaltungsverfahren, dass Organe des Bundes, der Länder, Bezirke und Gemeinden nicht als Zeugen vernommen werden dürfen, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden und sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung entbunden sind. Gemäß § 51 AVG ist diese Bestimmung auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden. § 24 VStG sieht vor, dass im Verwaltungsstrafverfahren § 48 AVG anzuwenden ist.

Die Abs 3 und 4 enthalten die Bedingungen und die Vorgangsweise für die Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit für die Aussage als Zeuge (Zeugin) oder Beschuldigte(r) vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde. Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit hat auf Grund einer Interessensabwägung zu erfolgen. Der Schaden, der einer oder einem Vertragsbediensteten allenfalls droht, wird dabei vor allem in jenen Fällen eine Rolle spielen, in denen die oder der Vertragsbedienstete als Beschuldigte(r) oder als Partei eines Verfahrens aussagen soll.

Zu § 21:

§ 21 entspricht § 47 BDG 1979. Im Unterschied zu § 7 AVG, der die Befangenheit im Verwaltungsverfahren regelt, geht der Anwendungsbereich dieser Bestimmung über die bloße Durchführung von Verwaltungsverfahren hinaus. Auch jenes Verwaltungshandeln, das nicht dem AVG unterliegt oder überhaupt nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, soll korrekt und ohne Anschein eines unsachlichen Verhaltens der oder des Vertragsbediensteten durchgeführt werden.

Zu § 22:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend § 53 BDG 1979. Die Abs 1 bis 3 regeln die Anzeigepflicht beim Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung. Ein solcher Verdacht ist grundsätzlich dem Leiter bzw der Leiterin einer Dienststelle zu melden, der (die) weiter gemäß § 19 Abs 3 bis 5 vorzugehen hat. Die Ausnahme nach dem 2. Satz ist ebenso im § 84 StPO vorgesehen. Dadurch soll es zB Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder in der Jugendfürsorge tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht werden, Vertrauensverhältnisse zu ihren Klienten nicht durch Meldungen an ihre Vorgesetzten gefährden zu müssen. Der Dienststellenleiter bzw die Dienststellenleiterin kann jedoch diese Ausnahmemöglichkeit einschränken. Für Dienststellenleiter(innen) selbst besteht auch dann, wenn der Mitarbeiter bzw die Mitarbeiterin zur Meldung an sie verpflichtet ist, noch immer die Möglichkeit, gemäß § 19 Abs 4 von einer Strafanzeige abzusehen.

Abs 4 enthält eine Liste verschiedener Daten, deren Änderung der Gemeinde bekannt gegeben werden muss, um eine ordnungsgemäße Vollziehung der Dienstrechtsangelegenheiten sicherzustellen oder aber finanziellen Schaden von der Gemeinde abzuwehren. So ist zB ein Bescheid nach § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu melden, um der Gemeinde die korrekte Erfüllung der Meldepflicht nach diesem Gesetz zu ermöglichen.

Abs 4 Z 7 enthält eine Meldepflicht, die § 53 Abs 1c BDG 1979 entspricht. Der Meldepflicht liegt hier die Möglichkeit der Gemeinde zu Grunde, als Dienstgeberin, die zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, Schadenersatzansprüche gegen jene Person geltend zu machen, die für die Verletzung einer oder eines Bediensteten verantwortlich ist.

Zu § 23:

Diese Bestimmung entspricht § 54 BDG 1979. Die Einhaltung des Dienstweges bedeutet, dass Anträge, Mitteilungen usw bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen sind, die bzw der zur Weiterleitung an die zuständige Stelle verpflichtet ist. Diese zuständige Stelle kann das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan oder ein(e) Zwischenvorgesetzte(r) sein.

Zu § 24:

Diese Bestimmung entspricht § 56 BDG 1979.

Als Nebenbeschäftigung ist jede Tätigkeit der oder des Vertragsbediensteten zu verstehen, die weder zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zählt, noch eine Nebentätigkeit für die Gemeinde ist. Eine Nebenbeschäftigung kann grundsätzlich selbstständig oder unselbstständig, erwerbsmäßig oder nichterwerbsmäßig ausgeübt werden. Meldepflichtig ist jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung sowie jede wesentliche Änderung einer solchen Nebenbeschäftigung. Ohne Rücksicht auf die Erwerbsmäßigkeit zu melden sind ferner Funktionen in Organen von gewinnorientierten juristischen Personen des Privatrechtes (Abs 5).

Zu § 25:

§ 25 entspricht § 57 BDG 1979. Einer Genehmigung bedarf die oder der Vertragsbedienstete nur für die Abgabe außergerichtlicher Sachverständigengutachten, dh in den Fällen, in denen er nicht von einem erkennenden Gericht im Sinn von § 351 ZPO oder § 118 StPO zum Sachverständigen bestellt worden ist. Privatgutachten unterliegen weiters nur dann der Genehmigungspflicht, wenn ihr Gegenstand mit den dienstlichen Aufgaben der oder des Vertragsbediensteten in Zusammenhang steht.

Zu § 26:

Diese Bestimmung entspricht § 59 BDG 1979. Die Annahme von Geschenken durch Vertragsbedienstete kann unter Umständen auch einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellen (§ 304 StGB, "Geschenkannahme durch Beamte"). § 26 geht jedoch über den Inhalt der Strafbestimmung weit hinaus, da es den Vertragsbediensteten hier generell untersagt ist, Geschenke oder Ähnliches im Hinblick auf ihre Stellung als Vertragsbedienstete zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Umfasst sind hier also auch Begünstigungen, die ohne Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung einer oder einem Vertragsbediensteten gewährt werden, um diese(n) zB gegenüber einer bestimmten Person günstiger zu stimmen.

Zu § 27:

Diese Bestimmung entspricht § 7 VBG 1948.

Der Verlust der Bezüge kann sowohl bei unterlassener Anzeige oder Bescheinigung nach Abs 1 als auch bei Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung nach Abs 2 eintreten, es sei denn, dass die oder der Bedienstete ein dem Abs 3 entsprechendes Hindernis glaubhaft macht. Bei fortdauernder Verletzung der hier vorgesehenen Pflichten wird in dem Verhalten je nach Schwere entweder ein Kündigungs- (§ 116) oder Entlassungsgrund (§ 119) zu sehen sein.

Zu § 28:

Diese Bestimmung entspricht § 47a BDG 1979. Im Unterschied zur bisher gemäß § 20 VBG 1948 geltenden Rechtslage wird vorgeschlagen, die Bestimmungen über die Dienstzeit im Volltext in das Vertragsbedienstetenrecht aufzunehmen.

Zu § 29:

§ 29 entspricht inhaltlich weitgehend § 48 BDG 1979.

Für Vertragsbedienstete richtet sich die einzuhaltende Arbeitszeit nach dem Dienstplan. Dieser Dienstplan stellt rechtlich eine allgemeine Weisung (Erlass) dar, in der angeordnet wird, während welcher Zeit die Vertragsbediensteten grundsätzlich Dienst zu versehen haben. Ein Dienstplan, der die gleitende Arbeitszeit vorsieht, ermöglicht auch eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit, wobei jedoch Zeitguthaben in diesem Zusammenhang nicht als Überstunden gemäß § 30 zu werten sind (vgl § 30 Abs 7 Z 2).

Gründe, aus denen ein(e) Vertragsbedienstete(r) im Sinn des Abs 1 "vom Dienst befreit oder enthoben" sein kann, finden sich sowohl in diesem Gesetz (§§ 57 ff – Vertragsbedienstete in politischen Funktionen, §§ 38 ff – Urlaub, § 55 – Pflegefreistellung, § 56 – Dienstbefreiung für Kuraufenthalt) als auch in anderen Gesetzen (Väter-Karenzgesetz, Mutterschutzgesetz 1979). Die Bestimmungen über die Rechtfertigung sonstiger Abwesenheiten enthält § 27.

Zu § 30:

§ 30 entspricht § 49 BDG 1979.

Festzuhalten ist, dass nicht jede Mehrdienstleistung der oder des Vertragsbediensteten als Überstunde im Sinn dieser Bestimmung anzusehen ist. Insbesondere sind Zeitguthaben, die sich aus der gleitenden Dienstzeit ergeben, keine Überstunden (Abs 7 Z 2). Diese Zeitguthaben können daher nur durch Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 abgegolten werden, während für Überstunden grundsätzlich gemäß Abs 2 ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1,5, die Bezahlung der Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen oder aber eine Kombination aus Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 und zusätzlicher (reduzierter) Bezahlung der Überstunden nach § 92 vorgesehen ist.

Für jene Fälle, in denen keine Anordnung im Vorhinein erfolgt ist, sieht Abs 1 eine Anrechnung als Überstunde nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vor. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Vertragsbedienstete mit gleitender Dienstzeit, weil die gleitende Dienstzeit die Selbstbestimmung der oder des Vertragsbediensteten über die Dauer der Anwesenheit beinhaltet und unvorhergesehene Mehrdienstleistungen an einem Tag daher durch das Ausnützen der Gleitmöglichkeit an anderen Tagen langfristig ausgeglichen werden können.

Zusätzliche Dienstzeiten von teilbeschäftigten Vertragsbediensteten (Teilbeschäftigungen nach § 37, sowie nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Väter-Karenzgesetzes) sind hingegen im Verhältnis 1 : 1 als Freizeitausgleich oder ohne Überstundenzuschläge abzugelten, solange die volle Wochendienstzeit nicht überschritten wird (Abs 4).

Zu den §§ 31 bis 35:

Diese Bestimmungen entsprechen den §§ 48a bis 48f BDG 1979 unter Berücksichtigung der im § 9 Abs 3 Z 1b und 1c des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 enthaltenen Abweichungen. Die §§ 31 bis 34 sind als arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen nicht auf die in Betrieben beschäftigten Bediensteten anzuwenden.

 

Zu § 36:

Diese Bestimmung entspricht § 50 BDG 1979. Für Journal- oder Bereitschaftsdienst sind besoldungsrechtlich Nebengebühren vorgesehen (§§ 95 und 96).

Zu § 37:

Die Teilbeschäftigung von Vertragsbediensteten ist derzeit nicht gesetzlich geregelt, da § 20 VBG 1948 in der für Gemeindevertragsbedienstete geltenden Fassung (dh vor dem VBRG) nicht auf die §§ 50a ff BDG 1979 verweist. Einige grundlegende Bestimmungen mit klarstellendem Inhalt werden daher vorgeschlagen.

Zu § 38:

§ 38 entspricht den §§ 27 und 27a VBG 1948 unter Berücksichtigung der abweichenden Landesregelung des § 9 Abs 6 Z 2 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, die auch auf Vertragsbedienstete angewendet wird. Werktage im Sinn dieser Bestimmung sind jene Wochentage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Ergänzend zur bestehenden Rechtslage wird vorgeschlagen, die für Landesvertragsbedienstete geltende Sonderbestimmung über die aliquote Kürzung des Erholungsurlaubs beim Enden des Dienstverhältnisses in den ersten sechs Monaten (§ 23 Abs 4 letzter Satz L-VBG) zu übernehmen.

Zu § 39:

Diese Bestimmung entspricht § 27b VBG 1948. Die jeweils auf Gemeindebedienstete anwendbare Fassung der zitierten Bundesgesetze enthält § 127 mit Ausnahme der im Abs 1 Z 4 genannten Gesetze, für die bereits an dieser Stelle die anzuwendende Fassung angegeben ist.

Zu § 40:

§ 40 entspricht § 27c VBG 1948 unter Berücksichtigung der abweichenden Regelung des § 2 Abs 4 GVBG 1968. Arbeitstage im Sinn dieser Bestimmung sind Werktage (§ 38) mit Ausnahme der Samstage.

Zu § 41:

§ 41 entspricht § 27d VBG 1948.

Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Dienstzeit auf die einzelnen Wochentage ist es erforderlich, eine Urlaubsberechnung vorzusehen, die nicht auf Tage bezogen ist. Die Gemeinde soll daher die Möglichkeit haben, in einem solchen Fall das Urlaubsausmaß in Stunden umzurechnen.

Zu § 42:

Diese Bestimmung entspricht § 27e VBG 1948.

Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Gemeinde ist nur im Fall des § 55 Abs 7 im Anschluss an eine Pflegefreistellung zulässig.

Zu § 43:

Die Bestimmung entspricht § 27h VBG 1948. Ein Ansammeln von Urlaubsansprüchen widerspricht dem aus arbeitsmedizinischen Gründen erhofften Erholungseffekt des Urlaubs und soll daher verhindert werden.

Zu § 44:

§ 44 entspricht § 27f VBG 1948.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Urlaubsvorgriffes besteht nicht, die Entscheidung ist in das Ermessen der Gemeinde als Dienstgeberin gestellt.

Zu § 45:

§ 45 entspricht § 27g VBG 1948. Abs 1 dieser Bestimmung ist jedoch sprachlich überarbeitet und in zwei Absätze unterteilt worden.

Alle Bestimmungen über die Dienstunfähigkeit auf Grund einer Erkrankung gelten sinngemäß auch für die Dienstunfähigkeit in Folge eines Unfalles (Abs 6).

Zu § 46:

§ 46 entspricht § 28 VBG 1948.

Die Anordnung, dass ein bereits vereinbarter Urlaub nicht angetreten oder fortgesetzt werden darf, ist nur aus besonders schwer wiegenden dienstlichen Gründen möglich. Die entstehenden Kosten sind zu ersetzen.

Zu § 47:

Die bisher geltenden Bestimmungen über die Urlaubsabfindung und die Urlaubsentschädigung werden zusammengefasst und in jener stark vereinfachten Form vorgeschlagen, die bereits für Landesvertragsbedienstete Anwendung findet (§ 32 L-VBG).

Zu § 48:

§ 48 entspricht § 28c VBG 1948.

Der vorzeitige Austritt ist im § 119 geregelt. Ein wichtiger Grund liegt für den Dienstnehmer gemäß § 119 Abs 5 vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete dienstunfähig wird oder die Dienstleistung nicht mehr ohne Schaden für ihre bzw seine Gesundheit fortsetzen kann.

Zu § 49:

§ 49 entspricht § 29a VBG 1948.

Während eines Sonderurlaubs laufen im Unterschied zum Karenzurlaub die Bezüge der Vertragsbediensteten weiter.

Zu § 50:

Diese Bestimmung entspricht § 29b VBG 1948.

Unter Karenzurlaub ist ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu verstehen. Für die hauptsächlichen Anwendungsfälle, dh für die Karenzen aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft, bestehen bundesgesetzliche Sonderregelungen, die gemäß § 122 auch für Gemeindevertragsbedienstete anzuwenden sind.

Zu § 51:

§ 51 entspricht § 29c VBG 1948.

Karenzurlaube nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Väter-Karenzgesetz werden dienstrechtlich zur Gänze berücksichtigt, andere Karenzurlaube zur Kinderbetreuung (§ 50 Abs 4 Z 1) zur Hälfte.

Zu § 52:

Diese Bestimmung entspricht § 29d VBG 1948.

Zu § 53:

Diese Bestimmung entspricht § 29e VBG 1948.

Die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 wird für erheblich behinderte Kinder gewährt. Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt sinngemäß nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Zu § 54:

Ergänzend zur bestehenden Rechtslage wird vorgeschlagen, auch für Gemeindevertragsbedienstete die Möglichkeit der Bildungskarenz einzuräumen (vgl für Landesvertragsbedienstete § 35a L-VBG).

Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 179/1999 mit 1. Jänner 2000 besteht zwar auch für Gemeindevertragsbedienstete grundsätzlich die Möglichkeit, Weiterbildungsgeld gemäß § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu erlangen. Voraussetzung dafür ist aber gemäß § 26 Abs 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 das Vorliegen von landesgesetzlichen Bestimmungen, die der Bildungskarenzregelung des § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) vergleichbar sind. Wesentliche Kriterien der dort vorgesehenen Regelung sind eine ausdrückliche Festlegung, dass die Karenzierung für Bildungszwecke erfolgt, eine Mindestbeschäftigungsdauer von drei Jahren und eine Karenzurlaubsdauer von drei Monaten bis zu einem Jahr. Das AVRAG enthält im § 15 auch eine besondere Kündigungsschutzregelung für Mitarbeiter(innen), die von der Möglichkeit der Bildungskarenz Gebrauch machen wollen (vgl § 116 Abs 4 der Vorlage).

Zu § 55:

§ 55 entspricht § 29f VBG 1948.

Der im Abs 1 zitierte § 15b Abs 2 Z 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes 1979 enthält folgende Gründe, aus denen eine Person zur Pflege eines Kindes ausfallen kann: Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie eine anderweitige, auf behördlicher Anordnung beruhende Anhaltung, schwere Erkrankung.

Der im Abs 4 enthaltene Anspruch auf weitere Pflegefreistellung besteht nur bei der Pflege eines Kindes, nicht jedoch bei der eines anderen nahen Angehörigen. Nur in diesem Fall besteht auch der im Abs 7 vorgesehene Anspruch auf Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung.

Zu § 56:

§ 56 entspricht § 24a VBG 1948.

Geregelt ist sowohl der Kuraufenthalt (Abs 1) als auch der Aufenthalt in Genesungsheimen (Abs 2).

Zu den §§ 57 bis 60:

Gemäß § 2 Abs 5 und 6 GVBG 1968 finden auf Vertragsbedienstete, die bestimmte öffentliche Funktionen ausüben, die §§ 28 bis 31 Abs 1 und 3 und § 4 Z 13a des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 Anwendung. Die zitierten Bestimmungen entsprechen mittlerweile den §§ 28 bis 31 L-BG. Zu leichteren Lesbarkeit wird vorgeschlagen, die Normen im Volltext zu übernehmen.

In diesen Bestimmungen ist geregelt:

- die Gewährung freier Zeit für die Wahlwerbung (§ 57);

- die Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag (§ 58);

- die Außerdienststellung wegen Ausübung einer Funktion als Mitglied der Landesregierung, als Direktor des Landesrechnungshofes, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates, als Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (§ 59);

- die Dienstfreistellung für den Vizepräsidenten des Landesschulrates und für bestimmte Gemeindefunktionäre (§ 60).

Zu § 61:

Diese Bestimmung entspricht § 8a VBG 1948. Im Abs 1 sind nur die im Gemeindedienst relevanten Zulagen aufgezählt. Abs 2 gibt die bisher im § 3 Abs 3 GVBG enthaltene landesrechtliche Sonderregelung wieder. Eine landesrechtliche Besonderheit ist auch die Entlohnung der Kindergärtner(innen), für die § 10a des Salzburger Kindergartengesetzes eine abweichende Regelung trifft. Im Abs 3 wird abweichend zu § 8a VBG berücksichtigt, dass die Kinderzulage unabhängig vom Beschäftigungsausmaß gebührt.

Der Ausdruck „Monatsbezug" ist der Überbegriff für Monatsentgelt und Zulagen. Nebengebühren gehören nicht zum Monatsbezug.

Zu § 62:

§ 3 Abs 1 GVBG verweist zur Frage der Einreihung der Vertragsbediensteten in die Entlohnungsschemas und in diesen in die Besoldungsgruppen, Entlohnungsgruppen und Dienstzweige auf das für Gemeindebeamte geltende Recht. Auf Gemeindebeamte sind zum Teil die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen (vor allem die Anlage 1 zu § 4 Abs 1 und 1a BDG 1979), zum Teil aber auch die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen (für die Gliederung der Dienstklassen und Gehaltsstufen und die Zuweisung der Dienstzweige innerhalb der Verwendungsgruppe) anzuwenden. Dazu kommt noch, dass auf Grund von Vereinbarungen zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmer(innen)vertretung für bestimmte Berufsgruppen Sonderregelungen gelten (zB für Badewartpersonal). Diese unübersichtliche und schwer auffindbare Rechtslage soll bereinigt werden. Die Einreihungserfordernisse werden daher in der Anlage zu diesem Gesetz in dem für den Gemeindedienst tatsächlich relevanten Umfang zusammengefasst und übersichtlich dargestellt.

Die Möglichkeit, von Einreihungserfordernissen Nachsicht zu erteilen, ist bei Vertragsbediensteten entbehrlich und wird daher nicht mehr vorgeschlagen.

Da die Frage der ausreichenden Qualifikation im Sinn des Erfüllens gesetzlich geforderter Anstellungsbedingungen in Hinkunft im Vertragsbedienstetenrecht abschließend geregelt ist, muss auch die Anerkennung jener Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise geregelt werden, die etwa im EWR-Ausland erworben worden sind. Dafür soll die bei Landesbediensteten anzuwendende Bestimmung (§ 2a des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987) sinngemäß Anwendung finden.

Zu § 63:

Die Einteilung des Entlohnungsschemas I in Entlohnungsgruppen entspricht grundsätzlich § 10 VBG 1948 mit der Maßgabe, dass im Gemeindedienst auch der Wachdienst dem Entlohnungsschema I zugeordnet wird.

Zu § 64:

Diese Bestimmung stellt den bisher im Weg der Verweisung gewonnenen Regelungsumfang der 4 Abs 1 GVBG 1968 und § 11 Abs 3 VBG 1948 zusammengefasst dar. Die Entlohnung der Gemeindevertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I orientiert sich wie bisher nicht an denjenigen der Bundesvertragsbediensteten, sondern an der der Gemeindebeamten. Die Tabellen enthalten die ab dem 1. Jänner 2002 geltenden Entgeltsätze.

Zu § 65:

Diese Bestimmung entspricht § 13 VBG 1948.

Zu § 66:

Die Entgeltstabelle des Entlohnungsschemas II wird in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung vorgeschlagen. Die bisher maßgeblichen Kriterien für die Berechnung der Entlohnungsstufen 22 bis 27 (vgl § 4 Abs 6 GVBG 1968) werden in Hinkunft bei den Verhandlungen über Bezugserhöhungen (§ 83) zu wahren sein.

Zu den §§ 67 bis 75:

Die Zulagen der Vertragsbediensteten entsprechen jenen der Gemeindebeamten. Die §§ 67 bis 75 entsprechen daher den §§ 18 bis 26 und 70 GBG 1968 (Erläuterungen dazu enthält die Regierungsvorlage Nr 207 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode, im Internet auffindbar unter: www.salzburg.gv.at/landtg-kanzlei/archiv.htm). Bei den Zulagen für den Wachdienst (§ 68) ist wegen der geringen Zahl betroffener Bediensteter keine eigenständige Regelung für Vertragsbedienstete vorgesehen, sondern es wird weiterhin auf die für Gemeindebeamte geltenden Bestimmungen verwiesen.

Zu § 76:

§ 16 Abs 4 letzter Satz GBG 1968 enthält eine Ermächtigung der Landesregierung, neue Zulagen und Nebengebühren durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnungsermächtigung wird – dem System des Entwurfs folgend – für Zulagen und Nebengebühren getrennt wiedergegeben (vgl auch § 106).

Zu § 77:

Diese Bestimmung entspricht § 28 GBG 1968.

Zu § 78:

Entsprechend § 4 Abs 7 des GVBG 1968 erfolgt die Vorrückung unabhängig vom Beschäftigungsausmaß nach jeweils zwei Jahren (vgl auch die aktuelle Fassung des § 19 VBG 1948). Abs 4 enthält die landesrechtliche Sonderbestimmung des § 4 Abs 5 GVBG 1968 über die Hemmung der Vorrückung.

Zu § 79:

Die Regelung des Vorrückungsstichtages entspricht § 31 GBG 1968 mit der Maßgabe, dass im Abs 2 Z 8 entsprechend BGBl I Nr 94/2000 die Gleichstellung von Lehrlingszeiten vorgeschlagen wird. Ergänzend zur geltenden Rechtslage wird im Abs 2 Z 1 klargestellt, dass auch Vordienstzeiten bei einem Gemeindeverband zur Gänze anzurechnen sind. Im Hinblick auf Art 39 Abs 1 EGV (neu) bzw die Verordnung EWG/612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft wird im Abs 3 vorgeschlagen, auch Vordienstzeiten im EWR-Ausland anzurechnen.

Zu § 80:

Da sich die Entlohnung der Vertragsbediensteten weitgehend an der der Beamten orientiert, entspricht auch die Überstellungsregelung dem § 32 GBG 1968.

 

Zu § 81:

§ 82 entspricht § 34 GBG 1968. Aus § 78 ergibt sich, dass auch die Zeitvorrückung jeweils nur zum 1. Jänner und zum 1. Juli erfolgen kann.

Zu § 82:

Die im Abs 1 enthaltene Verordnungsermächtigung entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage (§ 4 Abs 2 GVBG 1968). Der letzte Satz im Abs 1 dient der vorsorglichen Klarstellung. Die Abs 2 bis 5 entsprechen § 35 Abs 2 bis 5 GBG 1968. Im Unterschied zur Zeitvorrückung (§ 81) muss für eine Beförderung auch eine entsprechende Planstelle vorhanden sein. Abs 6 entspricht § 4 Abs 4 GVBG 1968.

Zu § 83:

Abs 1 entspricht inhaltlich § 2 Abs 8 GVBG 1968. Die Zuschlagsregelung des Abs 2 entspricht § 4 Abs 1a GVBG 1968, wobei die aktuelle Zuschlagshöhe angegeben wird.

Zu § 84:

§ 84 entspricht § 17 VBG 1948. Der vorzeitige Austritt (Abs 3) ist im § 119 geregelt, die Kündigung im § 116.

Zu § 85:

§ 85 entspricht § 4a Abs 5 GVBG 1968 unter Berücksichtigung des neu erlassenen Heeresgebührengesetzes 2001.

Zu § 86:

§ 86 entspricht § 18 VBG 1948.

Zu § 87:

Diese Bestimmung entspricht § 18a VBG 1948. Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss die im § 18a Abs 4 VBG 1948 enthaltene allgemeine Verweisung auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts konkretisiert werden.

Eine Verjährungsfrist von drei Jahren sieht auch § 43 GBG 1968 vor. Zivilrechtlich enthält § 1486 ABGB für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens ebenfalls eine solche Verjährungsfrist.

Abs 4 verweist auf die §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB, die Anordnungen über die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährungsfrist bei geschäftsunfähigen Personen, bei Abwesenheit in Zivil- und Kriegsdiensten bzw Krisenzeiten und bei Anerkennung der Gläubigerforderung durch den Schuldner oder durch Klagsführung enthalten. Gemäß Abs 4 wird statt der Klagsführung auch durch die schriftliche Geltendmachung gegenüber der Gemeinde die Verjährung unterbrochen. Die oder der Vertragsbedienstete muss jedoch, um den nachträglichen Entfall der Unterbrechung gemäß Abs 5 zu verhindern, in den dort genannten Fällen rechtzeitig die Klage einbringen.

Zu § 88:

Diese Bestimmung enthält den relevanten Inhalt des Bundesgesetzes zum Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit, BGBl Nr 113/1930.

Zu § 89:

§ 89 entspricht § 21 VBG 1948. Das Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten ergibt sich aus dem Dienstvertrag (§ 10 Abs 2 Z 7).

Zu den §§ 90 bis 105:

Gemäß § 2 Abs 1 GVBG sind auf Gemeindevertragsbedienstete auch für die Nebengebühren die für Gemeindebeamte geltenden Anordnungen sinngemäß anzuwenden. Die §§ 90 bis 105 entsprechen inhaltlich weitgehend den §§ 45 bis 60 GBG 1968 mit Ausnahme der nur für Beamte anzuwendenden Bestimmungen des § 59 Abs 4 und 7 GBG 1968. Erläuterungen dazu enthält die Regierungsvorlage Nr 207 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode, im Internet auffindbar unter: www.salzburg.gv.at/landtg-kanzlei/archiv.htm. Abweichend zur geltenden Rechtslage wird im § 103 vorgeschlagen, die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses bei einem mehr als 20 km vom Dienstort entfernten Wohnort entsprechend § 110 L-BG 1987 zu gestalten.

Zu § 106:

§ 16 Abs 4 GBG 1968 enthält eine Verordnungsermächtigung, die gemäß § 2 Abs 1 GVBG 1968 auch für Vertragsbedienstete Anwendung findet.

Zu § 107 und 109 bis 112:

Gemäß § 23 VBG 1948 finden auf Vertragsbedienstete die für Beamte geltenden Bestimmungen über Sachleistungen sinngemäß Anwendung. Da das Gemeindevertragsbedienstetenrecht möglichst umfassend im Volltext erlassen werden soll, sind hier an Stelle der Verweisung die §§ 62 bis 65 GBG 1968 mit den für Vertragsbedienstete erforderlichen Anpassungen wiedergegeben. Erläuterungen dazu enthält die Regierungsvorlage Nr 207 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode, im Internet auffindbar unter: www.salzburg.gv.at/landtg-kanzlei/archiv.htm. § 109 Abs 4 ist entsprechend einer Anregung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport überarbeitet worden.

Zu § 108:

Diese Bestimmung entspricht § 25 VBG 1948.

Auf die Gewährung von Vorschuss oder Geldaushilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung ist ein Ermessensakt des Dienstgebers.

Zu § 113:

§ 113 entspricht § 24 VBG 1948 unter Einbeziehung von § 4a Abs 1, 2 und 4 GVBG 1968.

Abs 1 enthält eine je nach Dienstzeit gestaffelte Fortzahlung des Monatsentgelts und der Kinderzulage bei Krankheit oder Unfall. Ausgenommen von der Fortzahlung sind Dienstverhinderungen, die Vertragsbedienstete vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 gilt nicht als Dienstverhinderung (Abs 8 letzter Satz). Die Zeiträume verlängern sich für die Bezieher(innen) bestimmter Renten (Abs 2). Für Dienstunfälle sieht Abs 6 Begünstigungen vor. Abs 7 regelt die nicht durch Krankheit oder Unfall verursachte Dienstverhinderung; hier verhindert bereits leichte Fahrlässigkeit der oder des Vertragsbediensteten die Fortzahlung der Bezüge. Abs 8 enthält die bisher im § 4 Abs 4 GVBG 1968 enthaltene landesrechtliche Sonderregelung (Beschränkung der Ergänzung auf höchstens 49 %). Abs 9 sieht das ex lege eintretende Enden des Dienstverhältnisses bei einjähriger Dienstverhinderung vor. Die oder der Vertragsbedienstete ist auf diese gravierende Folge der Dienstverhinderung rechtzeitig aufmerksam zu machen, um allenfalls mit der Gemeinde abweichende Vereinbarungen treffen zu können. Die Nichterreichbarkeit der oder des Vertragsbediensteten an der von ihr bzw ihm angegebenen Wohnadresse schließt das Enden des Dienstverhältnisses nicht aus. Abs 10 ordnet die Einrechnung bestimmter Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) an, wenn sie nicht aus folgenden Gründen geendet haben: Kündigung durch den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin, Entlassung, Austritt und einverständliche Auflösung.

Zu § 114:

Diese Bestimmung entspricht § 30 VBG 1948.

Im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnis, das durch den Übertritt in den Ruhestand nicht beendet wird, ist das Vertragsbedienstetenverhältnis durch Kündigung zu beenden, wenn die oder der Bedienstete das vorgeschriebene Anfallsalter für Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat (§ 116 Abs 2 Z 8).

Zu § 115:

§ 115 entspricht § 31 VBG 1948.

Ein Zeugnis ist unabhängig von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses auszustellen.

Zu § 116:

§ 116 entspricht § 32 VBG 1948.

Die hier enthaltenen Einschränkungen des Kündigungsrechtes richten sich an die Gemeinde als Dienstgeberin. Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann von sich aus jederzeit auch mündlich und ohne Begründung kündigen, sie bzw er muss jedoch die Kündigungsfristen (§ 117) einhalten.

Die Aufzählung der Kündigungsgründe im Abs 2 ist nur demonstrativ, dh dass auch andere gleichwertige Gründe herangezogen werden können. Vor Ablauf der im Abs 1 festgelegten Fristen von einem Jahr bzw zwei Jahren kann auch die Gemeinde mündlich und ohne Begründung kündigen. Eine entgegen diesen Vorschriften ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 114 Abs 3). Abs 3 bezieht sich auf die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979, die gemäß § 122 auch für nicht in Betrieben beschäftigte Gemeindevertragsbedienstete gelten. Abs 4 enthält eine Sonderbestimmung für Bedienstete, die von der Möglichkeit der Bildungskarenz (§ 54) Gebrauch machen wollen. Im Hinblick auf die grundlegend unterschiedlich gestalteten Kündigungsregelungen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Kündigung nur bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes bei Vertragsbediensteten, Anfechtungsmöglichkeit bei Motivkündigung oder sozialer Unverträglichkeit in der Privatwirtschaft) kann § 15 AVRAG auf Gemeindevertragsbedienstete nicht übertragen werden. Vorgeschlagen wird aber eine Aussage, dass die beabsichtigte oder tatsächliche Inanspruchnahme von Bildungskarenz keinen Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung darstellt.

Zu § 117:

§ 117 entspricht § 33 VBG 1948.

Die Kündigungsfristen sind sowohl von der Gemeinde als Dienstgeberin als auch vom Dienstnehmer einzuhalten.

Zu § 118:

§ 118 entspricht § 33a VBG 1948.

 

Zu § 119:

§ 119 entspricht § 34 VBG 1948.

Die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann sowohl von der Gemeinde (= Entlassung) als auch vom Dienstnehmer bzw von der Dienstnehmerin (= Austritt) vorgenommen werden. Die Gründe, die zur Entlassung oder zum Austritt berechtigen, sind in den Abs 2 und 5 jeweils nur demonstrativ aufgezählt. Als Auflösungsgründe werden allgemein solche anerkannt, die eine weitere – auch nur kurze – Zusammenarbeit zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer(in) unzumutbar erscheinen lassen. Eine Entlassung, die ohne eine solchen wichtigen Grund vorgenommen worden ist, gilt als Kündigung, wenn ein Kündigungsgrund im Sinn des § 116 Abs 2 vorliegt (§ 114 Abs 3). Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die Entlassung unwirksam.

Die Abs 3 und 4 enthalten Auflösungsgründe, die das Dienstverhältnis ex lege beenden. Die im Abs 3 angesprochene strafgesetzliche Regelung über den Amtsverlust enthält § 27 StGB, der als Voraussetzung dafür eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener Straftaten vorsieht. Zur Nachsichtsmöglichkeit des Abs 4 Z 2 ist anzumerken, dass die Nachsicht bereits vor dem Verlust der Staatsbürgerschaft erteilt sein muss, da sonst das Dienstverhältnis unmittelbar durch das Gesetz aufgelöst wird.

Zu § 120:

§ 120 entspricht § 35 VBG 1948.

Eine Abfertigung gebührt im Wesentlichen nur dann, wenn das Dienstverhältnis von der Gemeinde als Dienstgeberin durch Kündigung oder Entlassung aufgelöst worden ist und der Kündigungs- oder Entlassungsgrund nicht auf einem schuldhaften Verhalten der oder des Vertragsbediensteten beruht, oder bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses, wenn eine entsprechende Einigung über die Abfertigung zu Stande kommt. Der Abfertigungsanspruch besteht also zB bei einer Kündigung wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung (§ 116 Abs 2 Z 2) oder wegen einer Organisationsänderung (§ 116 Abs 2 Z 7). In den Fällen der Abs 3 bis 8 gebührt ausnahmsweise eine Abfertigung auch bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten. Die Abs 3 und 4 betreffen Kündigungen aus familiären Gründen, die Abs 5 bis 8 Kündigungen wegen Inanspruchnahme einer Pensionsleistung. Die Abs 6 bis 8 regeln dabei den Fall der Gleitpension, bei dem das Dienstverhältnis entweder mit herabgesetzter Wochendienstzeit fortgesetzt wird oder aber ein neues Dienstverhältnis mit verminderter Wochendienstzeit eingegangen wird. Abs 9 regelt die Höhe der Abfertigung. Bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Tod der oder des Bediensteten tritt an die Stelle der Abfertigung der Sterbekostenbeitrag (Abs 12). Abs 13 regelt die Rückerstattungspflicht bei Vertragsbediensteten, die gemäß Abs 3 aus familiären Gründen gekündigt haben.

Zu § 121:

Diese Bestimmung entspricht § 36 und § 70 Abs 1 VBG 1948.

In Sonderverträgen können je nach Bedarf abweichende Regelungen zu den Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehen werden. Das sog „Kettenvertragsverbot" des § 11 Abs 2 ist dabei auf befristete Leitungsfunktionen nicht anzuwenden, dh dass solche Funktionen auch mehrmals hintereinander jeweils befristet vergeben werden können. Der Abschluss bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (§ 126).

Zu § 122:

Die hier genannten Gesetze waren schon bisher auch auf nicht in Betrieben beschäftigte Gemeindevertragsbedienstete anzuwenden (Z 3 und 4 der Anlage). Die jeweils anzuwendende Fassung der Gesetze wird sich in Hinkunft aus § 127 ergeben.

Zu § 123:

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 enthält Bestimmungen über die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes. Auf Gemeindebedienstete ist dieses Gesetz nicht unmittelbar anwendbar. Seine Anwendung ist derzeit in Z 4 der Anlage zum GVBG 1968 angeordnet. Diese Regelung soll in das neue Vertragsbedienstetengesetz einbezogen werden.

Zu § 124:

Die Ermächtigung der Gemeinde zur Verarbeitung personenbezogener Dienstnehmerdaten war bisher im § 4c GVBG 1968 enthalten.

Zu § 125:

Diese Bestimmung entspricht § 4b GVBG 1968.

Zu § 126:

Die bereits bisher geltenden aufsichtsbehördlichen Genehmigungsvorbehalte werden zusammengefasst (Abs 2 bis 4). Entsprechend einem Wunsch der Interessensvertretungen der Gemeinden sind die Genehmigungsvorbehalte des Abs 2 auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß gekürzt worden. Verordnungen können nur dann mit rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür besteht. Diese Grundlage war bisher im § 1 Abs 4 GVBG 1968 enthalten und soll auch in das neue Gesetz aufgenommen werden (Abs 5).

Zu § 127:

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine dynamische Verweisung auf Bundesgesetze nicht zulässig. Aus diesem Grund wird in dieser Bestimmung jeweils jene Fassung eines vorstehend zitierten Bundesgesetzes angegeben, die auf Gemeindevertragsbedienstete anzuwenden ist.

Zu § 128:

Für das Inkrafttreten ist weder eine Rückwirkung noch eine längere Legisvakanz vorgesehen. Da im Wesentlichen lediglich der bestehende Rechtsbestand ausdrücklich übernommen werden soll, bleiben bestehende Vertragsverhältnisse jedenfalls unberührt. Abs 3 enthält die im Art IX Abs 7 des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 enthaltene Übergangsregelung in jener Fassung, die der praktischen Anwendung im Gemeindedienst entspricht. Abs 4 entspricht Art V Abs 3 des Gesetzes LGBl Nr 23/2001; er stellt sicher, dass Vertragsbedienstete mit langer Dienstzeit die Jubiläumszuwendung entsprechend der bis zum Frühjahr 2001 geltenden Rechtslage erhalten.

Zur Anlage:

Die für Gemeindevertragsbedienstete geltenden Einreihungserfordernissen werden – im Unterschied zur geltenden Rechtslage, vgl die Erläuterungen zu § 62 – auf das Wesentliche reduziert und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der für Landesvertragsbedienstete geltenden Regelung soll auch für Gemeindebedienstete die Berufsreifeprüfung mit der Vollmatura gleichgestellt werden (§ 2). Die (Werk-) Meisterprüfung soll unter bestimmten Voraussetzungen (ua Leitung einer Gruppe von Bediensteten) die bisher für die Entlohnungsgruppe c erforderliche Dienstprüfung ersetzen (§ 3). Die Bestimmung der für den jeweiligen Dienstzweig in Frage kommenden Dienstklassen wird in den Stellenplänen vorgenommen (§ 4 des Gesetzestextes).

Die Einreihung im Entlohnungsschema II folgt großteils der für Landesvertragsbedienstete geltenden Regelung (vgl Verordnung LGBl Nr 88/2000). Die im Gemeindedienst erforderlichen Abweichungen (zB für Badewartpersonal oder Schiffsführer) sind entsprechend der bisherigen praktischen Anwendung des Dienstrechts vorgesehen.

 

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.