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Nr. 185 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ..................................................... , mit dem das Salzburger Heilvorkommen- und
Kurortegesetz 1997 geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, LGBl Nr 101/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 und der Kundmachung LGBl Nr 43/1998 wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile
„§ 23 Schutz des Kurortes vor störenden Missständen"
wird durch die Zeile
㤠23 Schutz des Kurortes"
ersetzt.

2. § 2 Abs 5 lautet:
„(5) Die Anerkennung (Erklärung) als Heilvorkommen ist in der Salzburger-Landeszeitung zu verlautbaren."

3. § 23 lautet:

„Schutz des Kurortes

§ 23

(1) Bei der Anwendung der §§ 18 Abs 2, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) ist Bewilligungsvoraussetzung im Kurbezirk auch der Schutz des Erholungswertes des Kurbezirkes vor erheblichen Verunreinigungen von Luft oder Wasser, Lärm, Erschütterung oder sonstigen Einflüssen und kommt im Fall einer Interessensabwägung gemäß § 3 Abs 3 NSchG im Kurbezirk diesem Schutz sowie dem Schutz des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung vor erheblichen Beeinträchtigungen der Vorrang zu. Eine Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) ist nicht zulässig, wenn das Vorhaben die sich insbesondere aus den §§ 13 Abs 4 und 14 Abs 2 und 3 ergebenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort erheblich beeinträchtigt.

(2) Von den Ausnahmen gemäß § 25 Abs 2 NSchG finden nur Anwendung:
1. jene für Vorhaben im Bauland, wenn die dafür beanspruchten Flächen 5.000 m² nicht übersteigen;
2. jene für die Verwendung einer Fläche als Lagerplatz, die für eine bestimmte Maßnahme kurzzeitig vorrübergehend oder für Zwecke der Land-, Forst- oder sonstigen Holzwirtschaft erfolgt.

(3) In den Verfahren gemäß den §§ 18 Abs 2, 24 Abs 5 und 25 NSchG im Kurort hat auch die nach der Lage des Projektes zuständige Gemeinde Parteistellung.

(4) Zum Schutz der Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort kann der Bürgermeister Anordnungen zur Beseitigung oder Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen durch von bestimmten Tätigkeiten ausgehenden Geruch, Rauch, Staub oder Lärm durch Verordnung treffen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu treffende Maßnahmen."

4. Im § 34, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird angefügt:
„(2) § 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../..... tritt mit .......................... in Kraft."

Erläuterungen

1. Allgemeines :
1.1. Mit den geänderten Bestimmungen über die Kundmachungsart des Anerkennungsbescheides (§ 2 Abs 5) und damit auch der Zurücknahme der Anerkennung (§ 12 Abs 3) eines natürlichen Vorkommens als Heilvorkommen wird ein Beitrag zum Abbau eines nicht notwendigen Mehraufwandes in der Salzburger Landesverwaltung geleistet.
1.2. Die derzeit geltende Bestimmung des § 23 des Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 (HKG 1997) sieht zum Schutz des Kurortes vor störenden Missständen ausschließlich die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vor. Dadurch werden jedoch Missstände, deren Ursache in bundesgesetzlich oder landesgesetzlich genehmigten Maßnahmen liegt, nicht erfasst, da ortspolizeiliche Verordnungen nach Art 118 Abs 6 B-VG nur im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergehen können und weiters nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen dürfen. Daher können durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und genehmigte Bauführungen insbesondere auch hinsichtlich des von ihnen ausgehenden Lärmes, Schmutzes udgl von der betroffenen Kurgemeinde nicht verboten bzw durch Auflagen so beeinflusst werden, dass der Kurbetrieb und die Voraussetzungen für die Kurorteanerkennung möglichst ungestört bzw unbeeinträchtigt bleiben.
Ein darüber hinausgehender Schutz aus dem besonderen Gesichtspunkt des Kurortewesens besteht nicht. Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 bezweckt zwar den Schutz der Natur und der Landschaft und damit wesentlicher Grundlagen auch der Kurorte. Im Interessenskonflikt muss aber der Naturschutz im Allgemeinen zurücktreten.
Auf Grund der geltenden Rechtslage wäre es landesrechtlich nicht verhinderbar, dass Kurorte durch bundes- oder landesgesetzlich genehmigte Maßnahmen derart beeinträchtigt werden, dass die zwingenden Anerkennungsvoraussetzungen einer Gemeinde als Kurort (§§ 13 Abs 4 und 14 Abs 2 und 3 HKG 1997) wegfallen und der Kurortestatus verloren geht.
1.3. Ziel der Novelle zum Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 ist es daher, den Bestand von Kurorten vor solchen Beeinträchtigungen zu schützen. Dieses Ziel soll nicht durch Einführung eines eigenen kurorterechtlichen Verfahrens erreicht werden, sondern auf die Weise, dass in den schon nach dem Naturschutzgesetz 1999 notwendigen Verfahren die Schutzinteressen, die auch elementare Voraussetzungen für den Bestand der Kurorte darstellen, nicht mehr gegenüber einem anderen, besonders wichtigen öffentlichen Interesse zurückstehen müssen. Dem Interesse an der Erhaltung der Landschaft udgl wird per Gesetz der Vorrang vor auch solchen öffentlichen Interessen eingeräumt.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage :
Art 15 Abs 1, auch iVm Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG. Das bundesstaatliche Berücksichtigungsgebot ist beachtet. Es ist davon auszugehen, dass am Bestand von Kurorten und an der Inanspruchnahme von Kurmitteln (zB von bzw in Bad Gastein und Bad Hofgastein) nicht nur ein besonderes gesundheitspolitisches Interesse, sondern auch ein wegen der Bedeutung für den Fremdenverkehr hochgradiges volkswirtschaftliches Interesse besteht.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht :
Die Gesetzesvorlage steht nicht im Widerspruch zu EU-rechtlichen Bestimmungen.

4. Kosten :
Die Gesetzesvorlage vermeidet erhebliche zusätzliche Verwaltungskosten. Es werden weitgehend lediglich besondere materielle Bestimmungen für die schon nach dem Naturschutzgesetz 1999 zu führenden Verfahren getroffen. Zu vermehrten Verfahren, die von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führen sind, kann es aber auf Grund der Einschränkung der Ausnahmen gemäß § 25 Abs 2 NSchG kommen. Die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen werden die Verfahren aufwändiger machen, wozu auch die Parteistellung der Gemeinde beitragen wird. Den Aufwand zur Ausübung ihrer Parteistellung trägt die Gemeinde selbst.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens :
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nahmen das Bundeskanzleramt, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, die Landesumweltanwaltschaft, die Abteilungen 8, 13, 15 und die Gemeinde Hallein Stellung.
Der Bund, der Städtebund und die Gemeinde Hallein äußerten zum Gesetzentwurf keine Bedenken.
Die Naturschutzabteilung begrüßte prinzipiell die Anwendung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Kurorte. Sie wendete jedoch ein, dass durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Verfahrenszuständigkeit der Landesregierung eine zusätzliche halbe bis ganze Arbeitskraft notwendig werden würde. In Zusammenhang damit wies die Abteilung 8 darauf hin, dass die Finanzierung zusätzlicher Personalerfordernisse in diesem Ausmaß gemäß den Bestimmungen des Landeshaushaltsgesetzes, LGBl Nr 23/2000, durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert sein muss. Auf Grund dieser Ausführungen wurde von der Zuständigkeitsveränderung Abstand genommen. Die Verfahren sind weiterhin von den Bezirksverwaltungsbehörden abzuwickeln.
Die Landesumweltanwaltschaft, die den Gesetzentwurf ebenfalls begrüßte, regte ua an, auch Verfahren auf Baulandflächen unter 5.000 m² bewilligungspflichtig zu machen. Eine derartige Ausdehnung wird aber für sachlich nicht geboten angesehen und stünde überdies mit den Interessen einer weiteren Entwicklung auch der Kurorte nicht im Einklang. In diesem Licht erfolgt auch die Berücksichtigung der Anregung der Abteilung 15, die die Schutzbestimmungen für Kurorte ebenfalls befürwortete, die Verordnungsermächtigung des Bürgermeisters zur Beseitigung und Vermeidung von Beeinträchtigungen zu beschränken, um den Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmungen nicht völlig unmöglich zu machen.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen wird ausgeführt:

Zu Z 2:
Mit der Grundsatzbestimmung des Bundes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl Nr 272/1958, wird im § 2 Abs 7 die Landesgesetzgebung verpflichtet, die Weise der Kundmachung der Anerkennung festzulegen. Dadurch ist der Landesgesetzgeber gehalten, Kundmachungsbestimmungen auch dann zu treffen, wenn er die Verlautbarung der bescheidmäßigen Anerkennung bzw Aberkennung auf Grund fehlender Drittwirkung als nicht notwendig erachtet (anders zB die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gemäß § 7 Naturschutzgesetz 1999, an die das im § 8 NSchG geregelte Verbot jeglicher Eingriffe, die dem Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales beeinträchtigen können, anknüpft, und daher entsprechend kundgemacht werden muss).
Zwei landesweite Verlautbarungen (im Landesgesetzblatt und in der Salzburger Landeszeitung) sind gänzlich unnötig und in Bezug auf das Landesgesetzblatt auch unangemessen. Die Kundmachung im Landesgesetzblatt soll daher entfallen.

Zu Z 3:
Mit der Bestimmung des § 23 Abs 1 wird dem Schutz des besonders hohen Interesses am Erholungswert von Kurbezirken und an einer „heilen" Umwelt in Kurbezirken Rechnung getragen. Gerade auf Grund deren Erholungswertes werden Kurorte, wie zB Bad Gastein oder Bad Hofgastein, von Erholungsbedürftigen aus dem In- und Ausland das ganze Jahr hindurch zur Kur aufgesucht. Der Kurbetrieb konnte sich so über Jahre zum wesentlichsten Wirtschaftsfaktor in der Region entwickeln. Die auf den Kurbetrieb ausgerichteten zahlreichen Hotels, Geschäfte und Freizeitanlagen bieten für viele Einheimische und Pendler Arbeitsmöglichkeiten und Einkommen.
Vorhaben, die nachhaltig in das Gesamtbild einer Kurgemeinde eingreifen würden, könnten damit nicht nur den möglichen Verlust des Kurortestatus einer Gemeinde, sondern vielmehr in Folge auch den wirtschaftlichen Niedergang einer ganzen Region bedeuten.
Um dem entgegen zu steuern, wird dem Interesse am unbeeinträchtigten Bestand der grundlegenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort (insbesondere als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort) gegenüber anderen besonders wichtigen öffentlichen Interessen im Fall der Anwendung der §§ 18 Abs 2, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 NSchG bei der Interessensabwägung gemäß § 3 Abs 3 NSchG die Vorrangstellung eingeräumt (§ 23 Abs 1). In die selbe Richtung geht die Sonderbestimmung in Bezug auf die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 51 NSchG.
Um aber einen unnötigen und unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand zu vermeiden und die in Kurbezirken existierende Land- und Forstwirtschaft in ihrem ungestörten Betrieb nicht zu behindern und nachhaltig zu beeinträchtigen, sieht Abs 2 vor, dass von den im § 25 Abs 2 NSchG genannten Tatbeständen folgende Maßnahmen weiterhin keiner Genehmigung bedürfen:
a) Vorhaben im Bauland, wenn die dafür beanspruchten Flächen 5000 m² nicht übersteigen und
b) Maßnahmen, die eine bestimmte Fläche entweder kurzeitig vorrübergehend oder für Zwecke der Land-, Forst- oder sonstigen Holzwirtschaft als Lagerplatz in Anspruch nehmen.
Die anderen im § 25 Abs 2 NSchG genannten Maßnahmen bedürfen jedoch in Kurbezirken der naturschutzrechtlichen Genehmigung.
Gemäß Abs 3 hat jene Gemeinde, innerhalb deren Grenzen ein genehmigungspflichtiges Vorhaben durchgeführt werden soll, im Genehmigungsverfahren Parteistellung, um die Vertretung der örtlichen Interessen bestmöglich wahrnehmen zu können. Ein über die verfahrensrechtliche Stellung hinausgehendes öffentliches Recht wird damit aber nicht eingeräumt.
Um darüber hinaus noch weiteren Schutz der grundlegenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort zu gewähren, wird der Bürgermeister durch § 23 Abs 3 ermächtigt, Anordnungen in Form von Verordnungen zur Beseitigung und Vermeidung von solchen Beeinträchtigungen zu treffen, die in ihrer störenden Wirkung ein erhebliches Ausmaß erlangen und denen nicht ohnedies im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zB durch Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen begegnet werden kann.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.