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Nr. 186 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .......................................... , mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. § 6 Abs 3 lautet:

„(3) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern zu. Unter der Voraussetzung, dass sie sich gemäß § 31 des Fremdengesetzes 1997, BGBl I Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 134/2000, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:

1. Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt;

2. Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als österreichische Staatsbürger in dem betreffenden Staat;

3. Fremde, denen gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr 76, rechtskräftig Asyl gewährt ist; und

4. Fremde, die gemäß § 24 des Fremdengesetzes 1997 über eine rechtskräftige unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügen.

Die Gleichstellung gilt in den Fällen der Z 3 und 4 ab Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides folgt."

2. Im § 6 Abs 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „Fremden, die nicht österreichischen Staatsbürgern nach Abs 3 gleichgestellt sind und sich für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erlaubterweise in Österreich aufhalten," durch die Wortfolge „Fremden, die österreichischen Staatsbürgern nicht nach Abs 3 gleichgestellt sind und sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Bundesgebiet aufhalten," ersetzt.

 

2a. Im § 8 wird angefügt:

„(7) Für Aufwendungen, die auf Grund einer Berufstätigkeit erwachsen, ist bei der Berücksichtigung des Einkommens daraus ein Freibetrag einzuräumen. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach durchschnittlichen Aufwendungen und nach dem Ausmaß der Beschäftigung und ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Als Höchstbetrag für die verordnungsweise Festlegung gilt bei Vollbeschäftigung (40 Stunden) die Höhe des halben Richtsatzes für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe."

3. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Die Abs 1 bis 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(1) Die Bemessung der Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat für den Bedarf an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Strombedarf sowie den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze betragen für das Jahr 2002:

1. für den Alleinunterstützten 385 €

2. für den Hauptunterstützen 347 €€

3. für den Mitunterstützten

a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 222 €€

b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 103 €€.

Diese Richtsätze für die Jahre ab einschließlich 2003 ergeben sich aus der gemäß Abs 7 zu erlassenden Verordnung.

(2) Im Sinn des Abs 1 sind:

1. Alleinunterstütze: Hilfe Suchende, die keine mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen haben;

2. Hauptunterstütze: Hilfe Suchende mit Ehegatten, Lebensgefährten oder sonst mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen (Mitunterstützte)."

3.2. Die Absätze 4 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)" bis „(7)".

3.3. Im Abs 5 (neu) wird die Verweisung „gemäß Abs 7" durch die Verweisung „gemäß Abs 6" ersetzt.

3.4. Im Abs 6 (neu) entfällt der Klammerausdruck „(Abs 2)".

3.5. Im Abs 7 (neu) wird im ersten Satz die Wortfolge „Die auf Grund des Abs 2 festgesetzten Richtsätze" durch die Wortfolge „Die Richtsätze gemäß Abs 1" ersetzt und nach dem letzten Satz angefügt: „Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden."

4. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht."

4.2. Im Abs 2 wird der Ausdruck „20 v.H." durch den Ausdruck „20 %" ersetzt.

4.3. Die Abs 4 bis 7 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(4) Für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind vom Sozialhilfeträger Entgelte in Form von Tagsätzen, die sich aus einem Grundtarif und gegebenenfalls einem Pflegetarif zusammensetzen, höchstens in einer solchen Höhe zu leisten, dass dadurch nur ein angemessener Personal- und laufender Sachaufwand sowie ein angemessener Finanzierungs- und Investitionsbedarf abgedeckt werden, ein unnötiger oder überhöhter Betriebs- und Erhaltungs- sowie Investitionsaufwand aber unabgedeckt bleibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Festlegungen über die in den Senioren- und Seniorenpflegeheimen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Weiters kann die Berechnung der Entgelte näher geregelt werden.

(5) Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 4 zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner Art. Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.

(6) Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung ist entsprechend dem gemäß Abs 4 zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.

(7) Der im Rahmen des Grundtarifs vom Sozialhilfeträger zu leistende Finanzierungs- und Investitionsbetrag gemäß Abs 5 dritter Satz darf höchstens 3,65 € täglich betragen.

(8) Die auf Grund des Abs 5 festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.

(9) Im Zusammenhang mit der Heimaufnahme vereinbarte Leistungen des Hilfe Suchenden oder Dritter an den Leistungserbringer sind bei den vom Sozialhilfeträger zu leistenden Entgelten in Anrechnung zu bringen, soweit es sich nicht um eine Kaution im Rahmen des § 26 Abs 3 Z 5 des Salzburger Pflegegesetzes handelt.

(10) Die Leistung von Entgelten gemäß Abs 4 durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen über Aufnahmekriterien, Einweisungsrechte, die Entgeltleistung in Form von Tagsätzen, bestehend aus Grundtarif einschließlich Finanzierungs- und Investitionsbetrag und Pflegetarif, die Obergrenzen für die Entgelte gleich den für Seniorenheime und Seniorenpflegeheime öffentlicher Rechtsträger festgesetzten Obergrenzen, die Verwendung des Finanzierungs- oder Investitionsbetrages und die Gebarungskontrolle noch vor der Errichtung voraus. Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenstandes.

(11) Wird die Betriebsführung eines bestehenden Heimes von einem öffentlichen Rechtsträger an einen privaten Rechtsträger übertragen, gilt Abs 10 erster Satz sinngemäß.
Außerdem kann der Sozialhilfeträger Leistungen für Hilfe Suchende in solchen Heimen nur unter der weiteren Voraussetzung erbringen, dass das mit der Übertragung der Betriebsführung verbundene wirtschaftliche Risiko beim öffentlichen Rechtsträger verbleibt."

5. Im § 22 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 2:

5.1.1. Die Z 3 und 4 lauten:

„3. Haushaltshilfe;

4. Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Haushalt;"

5.1.2. Die Z 8 entfällt. Die Z 9 erhält die Bezeichnung „8.".

5.2. Im Abs 4 wird die Verweisung „gemäß Abs 2 Z 9" durch die Verweisung „gemäß Abs 2 Z 8" ersetzt.

5.3. Die Abs 5 und 6 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:

„(5) Die Landesregierung hat die Erbringung von sozialen Diensten gemäß Abs 2 Z 1, 2 und 3 unter Gewährung von Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Leistungen, ihr jeweiliges Ausmaß sowie die Voraussetzungen und die Bemessung der Zuschussleistungen festzulegen. Dabei ist den Bedürfnissen der in Betracht kommenden Personen unter sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Mitteleinsatz Rechnung zu tragen. Die Höhe der Zuschussleistungen richtet sich nach dem Einkommen und einem allfälligen Pflegegeldbezug unter Abzug notwendiger Aufwendungen. Sie ist durch die Differenz der vom Sozialhilfeträger anerkannten, durch Verordnung festgelegten Kosten des Dienstes und der sozial gestaffelten Eigenleistung des Hilfe Suchenden begrenzt."

6. Die Überschrift des 6. Abschnittes lautet: „Senioren- und Seniorenpflegeheime öffentlicher Rechtsträger".

7. § 27 entfällt.

8. Im § 28 wird die Wortfolge „in eigenen Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen" durch die Wortfolge „in eigenen Senioren- und Seniorenpflegeheimen" ersetzt.

9. Im § 30 Abs 1 wird angefügt: „Bei Unterbringung in privaten Senioren- und Seniorenpflegeheimen richtet sich die örtliche Zuständigkeit davon abweichend nach dem letzten meldeamtlich aufscheinenden Hauptwohnsitz vor Eintritt in die Einrichtung, wenn dieser im Land Salzburg gelegen war. Diese Zuständigkeit bleibt auch bei einem Wechsel in ein anderes privates Senioren- oder Seniorenpflegeheim aufrecht."

10. Im § 34a Abs 6 entfällt die lit b und erhält die lit c die Bezeichnung „b)".

11. § 42 lautet:

Allgemeines

§ 42

Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger und seinen Erben (§ 43), von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), und bestimmten Geschenknehmern (§ 44a) zu ersetzen."

12. Die Überschrift zu § 44 lautet: „Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige und
Dritte".

13. Nach § 44 wird eingefügt:

Ersatz durch Geschenknehmer

§ 44a

(1) Hat der Sozialhilfeempfänger

a) innerhalb von fünf Jahren vor,

b) während der oder

c) innerhalb von drei oder bei einer Hilfeleistung nach § 17 fünf Jahren nach

Gewährung einer Sozialhilfe Vermögen im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs 2 Z 1) verschenkt oder solches Vermögen nur unter Erhalt einer in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehenden Gegenleistung übertragen, ist der Geschenknehmer bzw Erwerber zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

(2) Die Ersatzpflicht gemäß Abs 1 ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt."

 

14. Im § 45 werden folgende Änderungen vorgenommen:

14.1. Die Abs 1 und 2 lauten:

„(1) Die Ersatzansprüche nach den §§ 43 bis 44a sind von der Behörde längstens innerhalb von drei, bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen; im Fall des § 44a reicht dafür die Beurkundung des im § 46 Abs 2 vorgesehenen Vergleiches. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden. Ersatzansprüche, die gemäß § 8 Abs 4 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(2) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen vorbehaltlich § 44a nicht zum Ersatz herangezogen werden."

14.2. Abs 4 lautet:

„(4) Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen sowie Geschenknehmern bzw Erwerbern darf die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt der Angehörigen sowie des Lebensgefährten nicht gefährden."

15. Im § 46 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Der bisherige Abs 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)".

15.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:

„(2) Bei Ersatzansprüchen nach § 44a kann der Sozialhilfeträger mit dem Geschenknehmer bzw Erwerber einen Vergleich über die Höhe sowie die näheren Modalitäten des Kostenersatzes schließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungsbehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 1 EO) zu. Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid über den Kostenersatz."

15.3. Im Abs 3 (neu) wird die Verweisung „gemäß Abs 1" durch die Verweisung „gemäß Abs 1 und 2" ersetzt.

 

16. Nach § 57 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

(ab 1. Jänner 2002)

§ 58

(1) Die §§ 12 Abs 8, 48 Abs 3 und 50 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die §§ 6 Abs 3 und 4, 8 Abs 7, 12, 17 Abs 1, 2, 4 bis 11, 22 Abs 2, 4 und 5, 28, 30 Abs 1, 34a Abs 6, 42, 44a, 45 Abs 1, 2 und 4 und 46 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 22 Abs 6 und 27 außer Kraft.

(2a) Die Verordnung auf Grund des § 8 Abs 7 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 kann mit höchstens drei-monatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden.

(3) Durch § 6 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 entstehende Rechtsansprüche auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind gemäß § 6 Abs 2 durch Antrag geltend zu machen. Für Zeiträume, die nach dem 1. Jänner 2002 gelegen sind und für die Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesprochen worden sind, entsteht kein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.

(4) Die §§ 17 Abs 1 vierter Satz und 30 Abs 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 finden nur auf Neuaufnahmen ab dem 1. Jänner 2002 Anwendung.

(5) Die auf Grund des § 17 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 neu zu erlassende Verordnung kann rückwirkend auf den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden. Dies gilt auch für Bescheide, die sich auf die neu erlassene Verordnung stützen.

(6) § 17 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 findet auf am 1. Jänner 2002 in Betrieb stehende Senioren- und Seniorenpflegeheime privater Rechtsträger keine Anwendung.

(7) Die Neufestsetzung der Entgelt-Obergrenzen gemäß § 17 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 ist erstmals für das Jahr 2002 vorzunehmen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung zum 1. Jänner 2002 in Kraft gesetzt werden.

(8) § 44a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 findet auf Rechtsgeschäfte, die nachweislich vor dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurden, keine Anwendung.

(9) Mit Inkrafttreten einer Verordnung über die Obergrenzen für die Entgelte für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen privater Rechtsträger tritt Art II Abs 5 des Gesetzes LGBl Nr 28/1995 außer Kraft."

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Die Vorlage eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz (SHG) geändert wird, sieht Änderungen vor:

1. bei den Entgelten, die von Sozialhilfeträgern für die in Senioren- und Seniorenpflegeheimen untergebrachten Sozialhilfeempfänger zu leisten sind, und den dazu festzulegenden Obergrenzen;

2. zur Gleichstellung von Ausländern mit einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung mit österreichischen Staatsbürgern beim Anspruch auf Sozialhilfe;

3. im Bereich der Sozialen Dienste;

4. bei den Ersatzleistungen sowie

5. bei den Richtsätzen, die für das Jahr 2002 gesetzlich festgesetzt werden, und bei der Berücksichtigung des Einkommens aus einer Berufstätigkeit durch Einführung eines Freibetrages.

1.1. Neben § 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes enthält Art II Abs 5 der Sozialhilfegesetz-Novelle LGBl Nr 28/1995 eine besondere Regelung zur Anpassung der Obergrenzen für die Entgelte, die der Sozialhilfeträger für Hilfe Suchende zu leisten hat, die in zum 1. April 1995 bestehenden Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen privater Rechtsträger untergebracht sind. Diese Anpassung hat jährlich unter Heranziehung des gemäß § 108f ASVG festgesetzten Faktors zu erfolgen. Die Entwicklung dieses Faktors zeigt für das Jahr 1996 eine Steigerung von 2,3 %, für 1997 keine Erhöhung, für 1998 bis 2001 Steigerungen von 1,33, 1,5, 0,6 bzw 0,8 %. Dem steht gegenüber, dass die zunehmend höhere Pflegebedürftigkeit der Heimbewohner zu einem höheren Pflegeaufwand führt. Zu dem entstehen höhere Pflegekosten durch das Ansteigen der Löhne und Gehälter für das Personal. Es ist daher unausweichlich, eine gesetzliche Neuregelung zu treffen.

Unter diesem Blickwinkel wurden Verhandlungen mit dem Ziel einer neuen Tarifgestaltung geführt: Die Interessensgemeinschaft privater Seniorenheime und Pflegeheime Salzburgs forderte dabei kostendeckende Tarife, die Berücksichtigung von extrem hohem Pflegebedarf sowie eine flexible Anpassungsmöglichkeit der Tarife schwergewichtig nach den Personalkosten.

Mit dem Gesetzesvorschlag sollen die bestehenden Grundlagen entsprechend einem von der für das Sozial- und Wohlfahrtswesen zuständigen Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung neu entwickelten Tarifmodell abgeändert werden. Wesentliche Neuerungen sind dabei:

- Festsetzung der Obergrenzen für den Pflegetarif unabhängig von der Dauer von Pflegeeinheiten durch Anknüpfung an die Pflegegeldstufen;

- jährliche Anpassung der Obergrenzen für die Entgelte (Tagsätze) entsprechend landesgesetzlicher Tarifanpassungsfaktoren;

- Einbeziehung eines angemessenen Finanzierungs- und Investitionsaufwandes in die Entgelte, die vom Sozialhilfeträger an die Heimbetreiber für die Hilfeempfänger zu entrichten sind. Um die verordnungsweisen Obergrenzenfestlegungen für die einzelnen Heime vergleichbar zu machen, wird der Anteil des Sozialhilfeträgers aber nicht in den Grundtarif eingerechnet, sondern als eigener Betrag festgesetzt.

Außerdem sollen diverse Regelungen, die für die von öffentlichen Rechtsträgern geführten Heime gelten, über die vorausgehend abzuschließenden Verträge auch auf neue private Rechtsträger anwendbar gemacht werden. Auch bei der Übertragung der Betriebsführung eines bestehenden Heimes von einem öffentlichen Rechtsträger auf einen privaten soll vorausgehend ein Vertrag mit dem Land abgeschlossen werden müssen. Bestimmte, bei der Aufnahme in ein Heim vereinbarte Leistungen sollen auf die vom Sozialhilfeträger zu erbringenden Leistungen angerechnet werden.

1.2. Aus sozialpolitischen Erwägungen soll bestimmten Fremden ein durchsetzbarer Anspruch auf Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz eingeräumt werden. Mit dem Ziel verwaltungsökonomischer und im Verhältnis zu bundesrechtlichen Bestimmungen harmonisierter Rechtsgrundlagen werden jene Fremde österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, die über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügen.

Darüber hinaus soll das Sozialhilfegesetz – und in weiterer Folge die Verordnung über die Gewährung einer Hilfe gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Sozialhilfegesetzes an nicht gleichgestellte Fremde – den Erfahrungen im Vollzug angepasst werden. Die damit verbundenen Änderungen bedeuten lediglich Klarstellungen:

– Die Asylgewährung muss rechtskräftig sein.

– Bei nicht gleichgestellten Fremden muss die Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthaltes in einem Stück erfüllt werden.

1.3. Im Bereich der Sozialen Dienste soll das derzeit gesetzlich vorgesehene System der Festlegung von nach den Grundsätzen der Sozialhilfeberechnung bemessenen Beiträgen des Hilfeempfängers für die Inanspruchnahme von sozialen Diensten durch das in der Praxis einfacher zu handhabende Leistungszuschussmodell ersetzt werden: Durch Verordnung sollen jene Leistungen festgelegt werden, für die der Sozialhilfeträger Zuschüsse leistet. Dies ist gegenüber dem System von Beitragsleistungen durch die Hilfeempfänger einfacher zu administrieren, da sich der entstehende Verwaltungsaufwand in der Bearbeitung der Anträge auf Zuschussleistungen und Verrechnung mit den Leistungserbringern erschöpft.

1.4. Die bestimmte Geschenknehmer treffenden Kostenersatzpflichten sollen gesetzlich geregelt werden. Im Vergleich zur geltenden Rechtslage soll nicht mehr in jedem Einzellfall geprüft werden müssen, ob eine Vermögensverschiebung allein dem Zweck diente, die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers herbeizuführen. Schenkungen und andere ohne entsprechende Gegenleistung erfolgende Vermögensverschiebungen sollen künftig dann zu einer Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers bzw Erwerbers führen, wenn sie in einem bestimmten zeitlichen Zusammenhang mit der Hilfegewährung erfolgt sind. Die Neuregelung ist durch budgetäre Gründe veranlasst. Sie ist im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegen und rechtfertigt sich im Besonderen dadurch, dass Sozialhilfeleistungen nur dann aus Steuermitteln finanziert werden sollen, wenn nicht jemand anderer auf Grund bestimmter Naheverhältnisse zur Leistung herangezogen werden kann, und es zudem in der Verantwortlichkeit jedes Einzelnen liegt, sich nicht sorglos und im Vertrauen auf die öffentliche Hand zu Gunsten einer nahe stehenden Person seines Vermögens zu entledigen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG ist in den Angelegenheiten des Armenwesens die Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen Landessache. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Kompetenz nicht Gebrauch gemacht. Der Landesgesetzgeber ist daher nach Art 15 Abs 6 B-VG befugt, die Materie frei zu regeln. Soweit das Land als Träger von Privatrechten auftritt (zB bei der Sicherung der sozialen Dienste), erfließt die Kompetenz zur gesetzlichen Bindung der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes aus Art 17 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Das Gesetzesvorhaben steht nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.

4. Kosten:

4.1. Mit der Gleichstellung der niedergelassenen Ausländer (§ 6 Abs 3) mit den österreichischen Staatsbürgern sind folgende Kostenauswirkungen verbunden:

Im Bereich der "offenen Sozialhilfe" (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes außerhalb von Anstalten oder Heimen) kommt es primär zu einer Verlagerung von Kosten aus dem Bereich der „freien" Wohlfahrtsförderung durch das Land als Träger von Privatrechten in den Bereich der Sozialhilfe auf Grund Rechtsanspruches. Bei Zugrundelegung der derzeitigen Vollzugspraxis sind damit keine Kostensteigerungen verbunden.

Im Bereich der "geschlossenen Sozialhilfe" (insbesondere im Senioren- und Pflegeheimbereich) sowie im Bereich der Sozialen Dienste geht die für das Sozial- und Wohlfahrtswesen zuständige Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung von einem künftigen Mehraufwand aus: Auf Grund der derzeitigen demografischen Struktur und der geltenden Rechtslage wird im Bereich der "geschlossenen Sozialhilfe" mit der Zunahme um 85 Personen und im Bereich der Sozialen Dienste mit der Zunahme um 150 Personen als Sozialhilfebezieher innerhalb der nächsten 5 bis 10 Jahre gerechnet. Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Aufwand von 15.000 S ("geschlossene Sozialhilfe") bzw 5.300 S (Soziale Dienste) ergibt sich insgesamt ein jährlicher Mehraufwand von rd 25 Mio S, der sukzessive erreicht wird. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Novelle ist im Heimbereich mit 10 neuen Sozialhilfebeziehern sowie im Bereich der Sozialen Dienste mit 20 neuen Sozialhilfebeziehern zu rechnen. Dies entspricht Mehrkosten von rd 3 Mio S. Von den Mehrkosten entfallen 65 % auf die Gemeinden des politischen Bezirks, in dem die Kosten anfallen, und 35 % auf das Land. Da sich die Zahl der prognostizierten Neufälle auf insgesamt sechs Bezirksverwaltungsbehörden verteilt und außerdem einschlägige Anfragen bzw Anträge bereits laufend eingebracht und behandelt werden, ist kein bzw nur ein marginaler zusätzlicher Verwaltungsaufwand zu erwarten. Ein Personalmehrbedarf entsteht damit keinesfalls.

4.2. Änderung der §§ 8 und 12:

Die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des Freibetrags gemäß § 8 Abs 7 werden mit ca 516.000 S berechnet, sie treffen das Land und die Gemeinden zu 35 bzw 65 %. Dieser Berechnung liegen die maximalen Kosten pro Fall und die Annahme zugrunde, dass im Jahr 2002 laufend ca 250 Personen mit Einkommen aus Arbeit mit Sozialhilfe unterstützt werden.

Die Mehrkosten auf Grund der Erhöhung der Richtsätze werden bei für das Jahr 2002 geschätzten 2.000 Haupt- oder Mitunterstützten und einem durchschnittlichen Unterstützungszeitraum von 6 Monaten mit 2,75 Mio S berechnet.

4.3. Änderung des § 17:

A. Leistungskosten:

Die Nettokosten der Novellierung des § 17 Abs 1 bis 6a belaufen sich hier ohne Wertanpassung auf 3,1 Mio S jährlich.

Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

Datenbasis 1.547 Sozialhilfebezieher zum Stichtag 5.4.1999, hochgerechnet auf 2.320 Sozialhilfebezieher.

 

Beträge in Mio S

Grundtarif (GT) alt

Grundtarif (GT) neu

abzüglich Kategorie

Investition (Inv) neu

abzüglich Kategorie

GT alt – (GT neu

Inv)

298,6

188,4

57,5

-52,7 Minderausgaben

Pflegetarif alt

Pflegetarif neu

 

PT alt – PT neu

269,6

315,4

 

45,8 Mehrausgaben

zuzüglich Pflegegeldumstufung

20,3

Summe Ausgaben (brutto)

13,4

abzüglich Mehreinnahmen Pflegegeld

-10,3

Nettoaufwand

3,1

92 % des Nettoaufwandes entstehen in den Bezirken, 8 % in der Stadt Salzburg.

Gemäß § 40 SHG haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die Kosten angefallen sind, dem Land jährlich einen Betrag von 65 % zu leisten.

Neue Regelung der jährlichen Anpassung des Entgeltes (§ 17 Abs 7 SHG):

Die jährlich zu erwartenden Anpassungskosten werden anhand des Beispieles für das Jahr 2002 grob wie folgt abgeschätzt:

Ausgehend von Gesamtkosten für das Jahr 2001 von 348 Mio S, einer angenommenen Pensionsanpassung von 1,5 % für das Jahr 2002 für den Einnahmenbereich und gleich bleibenden Anpassungsfaktoren betragen die Anpassungskosten für das Jahr 2002 insgesamt rund 9,7 Mio S. 70 % des zuletzt in Geltung gestandenen Tarifes (Anteil an Personalkosten) erhöhen sich um 2,5 % und 30 % des Tarifes (Anteil an Sachkosten) um 2,7 % (Veränderung des Juniwertes des Verbraucherpreisindex).

B. Vollzugskosten:

Bei Gegenüberstellung des alten und neuen Modells ergeben sich, wieder nach Einschätzung der Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung, keine zusätzlichen Vollzugskosten. Durch das Anknüpfen an das objektive Kriterium der Pflegegeldstufe erübrigt sich eine minutiöse Aufzeichnung der Pflegeleistungen, was Heimträger wie auch Aufsicht entlastet.

4.4. Änderung des § 22:

Das durch Verordnung zu konkretisierende Leistungszuschussmodell entspricht der derzeitigen Praxis, die in internen Richtlinien festgehalten ist. Daraus sind keine Mehrkosten zu erwarten.

4.5. Änderung der §§ 42, 44a, 45 und 46:

Die Regelung der Ersatzleistungen bei Schenkungen ermöglicht Mehreinnahmen und kann überdies zu Kostendämpfungen führen. Andererseits wird sich daraus ein steigender Verwaltungsaufwand ergeben. Derzeit werden Vermögensübertragungen vor Gewährung der Sozialhilfe nur auf eine mögliche Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit gemäß § 879 ABGB überprüft. Künftig werden alle Schenkungen und Vermögensübertragungen zu erfassen und zu beurteilen sein. Gegebenenfalls sind Vergleichsverhandlungen zu führen und ist bei deren Scheitern ein Bescheid zu erlassen. Die zuständige Amtsabteilung schätzt den Mehraufwand mit drei Stunden pro Fall ein.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Zum Gesetzentwurf sind insgesamt 23 Stellungnahmen von Amtsstellen, Interessenvertretungen und betroffenen Einrichtungen abgegeben worden. Verschiedene darin vorgesehene Bestimmungen stießen dabei auf Ablehnung (wie der Rechtsanspruch auf Sozialhilfe für bestimmte Fremde im § 6 Abs 3 durch die Finanzabteilung des Landes, die Ermächtigungen zur rückwirkenden Verordnungserlassung in den §§ 12 Abs 8 und 17 Abs 7 durch Städtebund und Arbeiterkammer, die Voraussetzung der Zustimmung des Sozialhilfeträgers für die Aufnahme in ein Heim im § 17 Abs 1 durch Städtebund und verschiedene Einrichtungen, der Entfall des § 22 Abs 2 Z 8 durch Städtebund und verschiedene Einrichtungen). Zahlreiche Stellungnahmen (wie jene des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, des Städtebundes, der Arbeiterkammer, der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer sowie des Seniorenbeirates) bezogen sich auf die Ersatzpflicht durch Geschenknehmer (§ 44a) und schlugen dazu Einschränkungen vor. Zu anderen Punkten wurden teils Modifikationen angeregt, die in der Gesetzesvorlage teilweise aufgegriffen worden sind (zB in den §§ 6 Abs 3 und 4, 17 Abs 5 und 6). Die im Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen werden dem Landtag ue zur Verfügung gestellt.

Die Voraussetzung der Zustimmung des Sozialhilfeträgers zur Aufnahme in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim ist in der Regierungsvorlage (§ 17 Abs 1) nicht mehr vorgesehen, ebenso nicht die Rückwirkung von Verordnungen zur Obergrenzen-Valorisierung gemäß § 17 Abs 8.

6. Im Besonderen ist auszuführen:

Zu Z 1:

Das ausdrückliche Abstellen auf Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nach dem Fremdengesetz 1997 ist eine Reaktion auf seit 1. April 1995 gesammelte Erfahrungen im praktischen Vollzug und entspricht der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers. Bei Hilfe suchenden Fremden ist zunächst zu klären, ob sie sich nach der zitierten Bestimmung rechtmäßig im Inland aufhalten. Mit entsprechender Bindungswirkung ist diese Frage durch die dafür zuständigen Fremdenbehörden zu entscheiden, bis dahin ist eine vorfragenweise Beurteilung gemäß § 38 AVG durch die Sozialhilfebehörde möglich. Zusätzlich muss ein Fall der Z 1 bis 4 vorliegen.

In der Z 3 wird der Erlassung des Asylgesetzes 1997 Rechnung getragen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Personen mit aktuell aufrechter Asylgewährung österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, unabhängig davon, auf Grund welcher in der Vergangenheit in Geltung gestandenen asylgesetzlichen Regelung das Asyl gewährt worden ist (vgl auch § 44 Abs 6 Asylgesetz 1997).

Die unbefristete Niederlassungsbewilligung (Z 4) ist gemäß § 24 Fremdengesetz zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel (§ 8 Abs 1 Fremdengesetz) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, dass in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, und der Fremde

1. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt; oder

2. Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist, mit ihm im gemeinsamen Hauhalt lebt und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Nur auf Grund der Tatsache der Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln kann die einmal erteilte unbefristete Niederlassungsbewilligung nicht wieder entzogen werden (vgl § 10 Abs 2 Z 1 Fremdengesetz).

Während in den Fällen der Z 3 und 4 immer auch ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt, muss dieser in den Fällen der Z 1 und 2 gesondert geprüft werden.

Zu Z 2:

Der sechsmonatige Aufenthalt muss, von kurzfristigen Unterbrechungen aus legitimen Gründen abgesehen, in einem Stück vor Beginn der Sozialhilfeleistungen gegeben sein. Eine Aufsummierung von stückweisen Aufenthaltszeiten reicht nicht. Der Begriff „erlaubterweise aufhalten" ist weiter als der des rechtmäßigen Aufenthalts. Gleich ist beiden Begriffen, das ihr Inhalt sich aus den fremdenrechtlichen und asylrechtlichen Vorschriften ergibt. Nach derzeitigem Recht halten sich Fremde erlaubterweise in Österreich auf, wenn gegeben ist:

1. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine befristete Niederlassungsbewilligung,

2. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997,

3. eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997,

4. ein Abschiebungsverbot gemäß § 21 Abs 2 AsylG 1997 oder

5. ein sonstiger fremdenpolizeilich dokumentierter Schutz vor Abschiebung oder Zurückschiebung (§ 40 Abs 1 FrG 1997 – Durchsetzungsaufschub, § 56 Abs 2 FrG 1997 – Abschiebungsaufschub, § 57 FrG 1997 – Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung).

Dieser Inhalt des Begriffes „erlaubterweise aufhalten" soll den vollziehenden Behörden im Erlassweg mitgeteilt werden. Auch die Erlassung einer Verordnung kommt dazu in Betracht.

Zu Z 2a:

Schon bisher wurde den Hilfe Suchenden ein Freibetrag eingeräumt, wenn sie einer Arbeit nachgehen und dabei ein Einkommen erzielen. Der Freibetrag dient primär der Abgeltung berufsbedingter Mehraufwendungen (Fahrtkosten, spezifischer Bekleidungsbedarf, Verpflegungskosten außer Haus udgl). Er bildet aber zugleich einen Anreiz, dass die Hilfe Suchenden einer bezahlten Beschäftigung nachgehen. Einkommen in der Höhe des Freibetrages soll nicht gemäß § 8 Abs 1 als Einkommen angerechnet werden und so die Sozialhilfe verringern. Die Höhe des Freibetrages soll in Abhängigkeit von durchschnittlichen Aufwendungen, die mit einer solchen Tätigkeit verbunden sind, und vom Ausmaß der Beschäftigung durch Verordnung festgelegt werden. Als Höchstbetrag wird dafür der halbe Richtsatz für Mitunterstützte ohne Familienbeihilfenanspruch (für 2002 111 €€ = 1.527,40 S) festgelegt. Dies bedeutet gegenüber dem bisherigen erlassweise festgelegten Höchstbetrag von 1.335 S eine Erhöhung um 14,4 %.

Zu Z 3:

Die Richtsätze für die Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden für das Jahr 2002 gesetzlich festgelegt. Dies geschieht, abgesehen von der Angabe in Euro, in der Weise, dass das bisherige sog Strompauschale in die Richtsätze einbezogen wird und gleichzeitig die Richtsätze für die Haupt- und Mitunterstützten wesentlich ( 395, 252 bzw 117 S) angehoben werden. Dadurch soll das Zurückbleiben der sog Familienrichtsätze in den letzten Jahren ausgeglichen werden. Danach heben sich diese Richtsätze wieder mehr vom Richtsatz für Alleinunterstützte ab. Gleichzeitig wird die in der Praxis bewährte Differenzierung in Mitunterstützte mit und Mitunterstützte ohne Familienbeihilfeanspruch in das Gesetz übernommen. Die Gruppe Kinder in fremder Pflege kann entfallen, weil der Lebensbedarf dieser Gruppe durch das Pflegegeld gemäß § 33 der Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung gedeckt wird.

Die gesetzliche Festlegung der Richtsätze, die auch für die Anpassung gemäß Abs 7 (bisher Abs 8) für die Jahre ab einschließlich 2003 Bedeutung hat, erübrigt weitere gesetzliche Aussagen über die Höhe der Richtsätze.

Die rückwirkende Inkraftsetzung der neuen Richtsätze entspricht einem dringenden praktischen Erfordernis. Der Faktor nach § 108f ASVG steht regelmäßig sehr spät fest, sodass die Verordnung nicht zeitgerecht vor dem 1. Jänner erlassen werden kann. An diesem Zeitpunkt zur Valorisierung der Richtsätze soll aber festgehalten werden. Für den Vollzug sollen die neuen Beträge den Bezirksverwaltungsbehörden wie bisher möglichst frühzeitig durch Erlass bekannt gegeben werden. Die Rückwirkung schafft die rechtliche Grundlage für diese Vorgangsweise.

Zu Z 4:

Zu § 17 Abs 1:

Voraussetzung für die Aufnahme und damit auch die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ist künftig, dass die Einrichtung als Senioren- oder Seniorenpflegeheim den Mindestqualitätsstandards nach dem Salzburger Pflegegesetz und den dazu erlassenen Verordnungen entspricht (vgl §§ 22 und 37 Abs 4 des Salzburger Pflegegesetzes).

Zu § 17 Abs 4:

Die Bezeichnung „Altenheime, Altenpflegeheime und Pflegestationen" wird durch den zeitgemäßen Ausdruck „Seniorenheime und Seniorenpflegeheime" ersetzt. Die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Krankenanstalten wird daher nicht erfasst.

Da nicht nur Pflegeleistungen zu bezahlen sind, wird an Stelle des Begriffes „Pflegeentgelt" der Begriff „Entgelt" verwendet. Das Entgelt, in Tagsätzen bemessen, setzt sich aus einem Grundtarif und gegebenenfalls einem Pflegetarif zusammen. Die für die Unterbringung von Hilfe Suchenden zu leistenden Entgelte sollen die laufenden Kosten eines ordnungsgemäßen Betriebes des Heimes sowie die Finanzierungs- und Investitionskosten jeweils in angemessener Höhe abdecken. Aus der bloßen Möglichkeit zur verordnungsweisen Festlegung der zu erbringenden Leistungen wird eine Verpflichtung der Landesregierung, weil ein einheitliches Leistungsniveau bestehen soll, das die Grundlage für die vom Land als Sozialhilfeträger zu leistenden Entgelte bildet. Die Leistungen sind sowohl für Senioren- wie auch für Pflegeheime festzulegen. Durch Verordnung kann auch die Entgeltberechnung durch die Rechtsträger näher bestimmt werden, um deren Transparenz zu gewährleisten.

Zu § 17 Abs 5 und 6:

Die Obergrenzen für die Entgelte (Grundtarif und Pflegetarif), die das Land für die Unterbringung und Pflege von Hilfe Suchenden in Senioren- und Pflegeheimen zu leisten hat, sind wie bisher durch Verordnung festzulegen. Dabei ist der unterschiedliche Ausstattungsstandard in den Heimen zu berücksichtigen.

Bei den Obergrenzen für die Pflegetarife wird von der Bindung an eine Pflegeeinheit und von der Einteilung in eigene Pflegestufen mit individueller Einstufung durch die Pflegeleitungen der Heime abgegangen. Zur Objektivierung der Pflegetariffestlegung wird an das Kriterium der Pflegegeldstufe angeknüpft, was auch eine Vereinfachung für den Sozialhilfevollzug bedeutet. Dies entbindet die Heimträger aber nicht davon, die Leistungen, die durch Pflegetarife abgegolten werden, nach dem Bedarf des einzelnen Hilfe Suchenden zu bestimmen und adäquat zu erbringen (Abs 6 erster Satz). Die vom Heimträger verlangten Pflegetarife sind wie bisher soweit möglich aus dem Pflegegeld abzudecken, das nach dem Bundes- oder dem Landespflegegeldgesetz gewährt wird. Sollte das Pflegegeld dafür nicht ausreichen, ist Sozialhilfe zu leisten.

Der Grundtarif ist von den Pflegeleistungen nach dem Bundes- und dem Landespflegegeldgesetz wie Aufwand für die Reinigung der Unterkunft und den Wäschebedarf bereinigt, welche dem Pflegetarif zuzurechnen sind.

Zu § 17 Abs 7:

Ausgehend vom Finanzierungsplan eines neu zur Errichtung kommenden privaten Heimes mit 90 Betten werden jährlich 1.616.928 S, die sich aus 206.262 S für Annuitäten für Baukosten und 1.410.666 S für Baurechtszins zusammensetzen, als Finanzierungsvorsorge für zukünftige Investitionen, Darlehenstilgung, Finanzierungskosten, Abschreibungen und Aufwendungen für Miete angesetzt. Dadurch errechnet sich ein Finanzierungs- und Investitionsbetrag von rd 50 S (3,65 €) je Hilfe Suchenden und Tag. Mit diesem Betrag wird die Festsetzung des Finanzierungs- und Investitionsbetrages für das einzelne Heim bzw Pflegeheim gesetzlich begrenzt. Bestehende Heime bzw dafür bereits vereinbarte Finanzierungs- und Investitionsbeträge bleiben davon unberührt (s § 58 Abs 6).

Zu § 17 Abs 8:

Für die jährliche Anpassung des Entgeltes im Rahmen des Tarifmodelles wird eine eigene Anpassungsregelung geschaffen. Ein Betrag in Höhe von 70 % des zuletzt in Geltung gestandenen Tarifes (das entspricht dem darin enthaltenen Anteil an Personalkosten) erhöht sich entsprechend der Anpassung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten für das Vorjahr. Für den Fall des Fehlens einer prozentuellen Erhöhung der Entlohnung, sondern der Heranziehung beispielsweise eines fixen Sockelbetrages, ist eine prozentuelle Umrechnung im Verhältnis zur Entlohnungsstufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage vorgesehen. Die genannte Entlohnungsstufe ergibt sich aus einem Mischsatz in der Personalstruktur in Senioren(Pflege)heimen, nämlich 50 % Pflegehelfer, 35 % Diplompersonal und 15 % Pflegehilfskräfte. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes; Anteil an Sachkosten) wird an die Veränderung des Juniwertes des Verbraucherpreisindex im Verhältnis zum Juniwert des zweitvorangegangenen Jahres angepasst. Diese Art der Anpassung resultiert aus der Kostenarten-/Kostenstellenübersicht der Senioren(Pflege)heime und entspricht einer realistischen Kostenentwicklung. Durch die Regelung erübrigen sich jährlich wiederkehrende Verhandlungen über eine Erhöhung der Tarife. Die Grundlagen für die Valorisierung stehen relativ früh fest, sodass die neuen Obergrenzen rechtzeitig festgelegt und jeweils mit 1. Jänner wirksam werden können. Im Zusammenhang mit dieser Neuregelung soll Art II Abs 5 des Gesetzes LGBl Nr 28/1995 aufgehoben und damit die Bindung der Tarifobergrenzen an einen bestimmten ASVG-Faktor gelöst werden.

Zu § 17 Abs 9:

Zusätzliche Leistungen wie Unkostenbeiträge, Pflegevorauszahlungen etc, die oftmals als Voraussetzung für eine Heimaufnahme zu leisten sind, sollen nicht verlangt und eingehoben werden. Geschieht dies trotzdem, vermindern sich dadurch die Entgeltleistungen des Landes. Ausgenommen ist eine Kaution, soweit sie nach dem Salzburger Pflegegesetz (§ 26 Abs 3 Z 5) verlangt werden darf. Nicht erfasst werden davon angemessene Entgelte für Leistungen, für deren Abgeltung der Grund- oder der Pflegetarif bestimmt ist.

Zu § 17 Abs 10:

Gegenüber dem bisherigen Abs 7 werden den neu errichteten Heimen die nur neu in Betrieb kommenden Heime gleichgehalten, ebenso aber auch die Fälle einer Erweiterung von über 10 % des bisherigen Bettenstandes. Mit den privaten Rechtsträgern sind vorausgehend, und zwar bevor vom Land die Leistung von Entgelten übernommen wird, privatrechtliche Verträge abzuschließen.

Für den Inhalt der abzuschließenden Verträge wird die Überbindung der Obergrenze für Heime öffentlicher Rechtsträger vorgegeben. Dies entspricht dem Regierungsbeschluss vom 22. Oktober 1996, Zl 0/9-R1780/12-1996. Um Investitionen, für die später ein Finanzierungs- und Investitionsbetrag geleistet werden soll, mit den eigenen Planungen des Sozialhilfeträgers abstimmen zu können, ist eine diesbezügliche Informationspflicht zu vereinbaren.

Zu § 17 Abs 11:

Der Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen ist mit wirtschaftlichen Risiken verbunden (zB durch geringe Auslastung), die zu schweren Finanzproblemen führen und letztlich auch den Weiterbetrieb in Frage stellen können. Um dem vorzubeugen und nicht den Sozialhilfeträger zu involvieren, wird die Übertragung dieses Risikos von einem öffentlichen auf einen privaten Rechtsträger als Voraussetzung für spätere Entgeltleistungen des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen.

Zu Z 5:

Zu Z 5.1:

Die geltende Formulierung „Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes" führte in der Vergangenheit oftmals zu einer unrichtigen Vorstellung über den Inhalt dieses Dienstes. Die Bezeichnung „Haushaltshilfe" verdeutlicht die intendierte unterstützende Tätigkeit im Haushalt.

Die neue Formulierung der Z 4 „Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Haushalt", die zB auch von familieneigenen Personen übernommen werden kann, dient der besseren Abgrenzung zur Hauskrankenpflege.

Der Dienst „Hilfe zur Entlastung von Betreuungspersonen" wird im ambulanten Bereich über die Dienste „Hauskrankenpflege" und „Haushaltshilfe" abgedeckt. Im stationären Bereich findet sich dafür die Kurzzeitpflege, die als befristete Leistung weiterhin nach § 17 gewährt wird.

Zu Z 5.3:

Für die Dienste „Hauskrankenpflege", „Haushaltshilfe" und „Familienhilfe" bestehen derzeit interne Richtlinien, die von folgendem System ausgehen: Die einzelnen Leistungen und das jeweilige Ausmaß, wofür Zuschüsse gewährt werden, sind festgelegt. Die Höhe der Zuschussleistungen richtet sich nach dem Einkommen und einem allfälligen Pflegegeldbezug unter Berücksichtigung von notwendigen Aufwendungen. Ein Rest ist selbst zu finanzieren.

Zu Z 6 und 8:

Entsprechend der Novellierung des § 17 werden lediglich die Begriffe „Pflegeentgelt" und „Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen" angepasst. Darüber hinaus wird der Begriff „Gebietskörperschaft" durch den Begriff „öffentliche Rechtsträger" ersetzt, um klar auch die von Gemeindeverbänden geführten Heime zu erfassen. Der Inhalt der Bestimmung selbst wird dadurch nicht verändert.

Zu Z 7:

Die Bedeutung des § 27 ist unklar. Auch den Gesetzesmaterialien dazu ist nichts Näheres zu entnehmen. Ausgehend vom Wortlaut kann Abs 1 nur dahin verstanden werden, dass damit eine allgemeine Regelung für die Pflegeentgelte getroffen wird, unabhängig davon, ob die Person im Heim ein Sozialhilfeempfänger ist oder nicht. Für Sozialhilfeempfänger verweist Abs 2 ohnedies wieder auf die Pflegeentgelte gemäß § 17 Abs 4. Die Bestimmung ist für die Sozialhilfe entbehrlich und soll entfallen.

Zu Z 9:

Die Notwendigkeit zur Regelung ergibt sich insbesondere aus der Problematik der örtlichen Zuständigkeit bei bezirksübergreifenden Einweisungsrechten (zB besitzen für das geplante private Seniorenheim Hallwang die Gemeinde Hallwang und die Stadt Salzburg Einweisungsrechte). Andererseits gibt es für bereits bestehende private Seniorenheime in der Stadt Salzburg keine Einweisungsrechte. Nach der geltenden Rechtslage wirkt jedoch die Heimunterbringung wohnsitzbegründend.

Ziel der Regelung soll sein, eine bezirksübergreifende Belegung im Sinn einer optimalen Nutzung der Einrichtungen zu ermöglichen, ohne dass es zu einer diese Mobilität hemmenden Kostenverschiebung zwischen den Gemeinden kommt.

Zu Z 10:

Die Bestimmung des § 34a Abs 6 lit b SHG kann entfallen, da ein gesetzlicher Anpassungsfaktor für die Obergrenzen der Entgelte, die an die privaten und öffentlichen Heimträger geleistet werden, festgelegt wird.

Zu Z 11:

§ 42 umschreibt die einzelnen möglichen Kostenersatzpflichten. In diese allgemeine Aufzählung ist auch die neue Kostenersatzpflicht bestimmter Geschenknehmer aufzunehmen.

Zu Z 12:

Die neue Überschrift dient der Abgrenzung zum neuen § 44a.

Zu Z 13:

Die Frist für Vermögensverschiebungen vor Hilfeleistung beträgt fünf Jahre, für Vermögensverschiebungen nach Hilfeleistung drei bzw in Übereinstimmung mit dem geltenden § 45 bei einer Hilfegewährung gemäß § 17 fünf Jahre.

Neben Schenkungen werden auch Vermögensübertragungen einbezogen, bei denen der Verkäufer nur eine Gegenleistung erhält, die in einem groben Missverhältnis zum Wert des von ihm übertragenen Vermögens steht. Dies bezweckt die Hintanhaltung von Umgehungen. Keine Grundlage für einen Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers können Schenkungen oder Vermögensverschiebungen sein, die Vermögen im Wert von höchstens dem Zehnfachen des Richtsatzes für den Alleinunterstützten (das sind zurzeit 49.950 S) betreffen. Diese „Bagatellgrenze" hat verwaltungsökonomische Gründe. Der Kostenersatz ist mit der Höhe des geschenkten bzw ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt.

Zu Z 14:

§ 45 ist zufolge des neuen § 44a anzupassen. Bedeutet ansonsten Geltendmachung der Ersatzansprüche die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, reicht im Fall des § 44a die Beurkundung des Vergleiches nach § 46 Abs 2 (neu).

Abs 2 ist dahin zu modifizieren, dass § 44a auch gegenüber den dort genannten Personen gilt, da diese potenzielle Geschenknehmer darstellen.

Abs 4 wird unter Einbeziehung der Geschenknehmer bzw Erwerber umformuliert. Die Bedachtnahme auch auf den Unterhalt des Lebensgefährten ist neu. Sie kann nur insoweit erfolgen, als die ersatzpflichtige Person für den Unterhalt des Lebensgefährten tatsächlich aufkommt bzw dazu beiträgt.

Zu Z 15:

Um im Einzelfall flexibel auf die individuellen Verhältnisse reagieren zu können, soll im Fall des § 44a (neu) der Abschluss eines Vergleiches zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Sozialhilfeträger, vertreten durch die Bezirksverwaltungsbehörde, möglich sein. Grundlage eines solchen Vergleiches ist der Wert des Vermögens abzüglich allfälliger mit der Schenkung verbundener Kosten (Steuern, Vertragserrichtungsgebühren). Der Vergleich dient vor allem auch der Festlegung der Zahlungsmodalitäten (Ratenvereinbarungen), um in Einzelfällen Härten zu vermeiden. Auf § 45 Abs 4 wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen.

Zu Z 16:

Der erste Satz des Abs 3 legt fest, dass die neuen Leistungen nur über Antrag zu gewähren sind. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kommt es gemäß dem zweiten Satz zu keiner Umwandlung einer bereits im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährten Sozialhilfe in eine Sozialhilfe kraft Rechtsanspruches für den Zeitraum ihrer Gewährung.

Zu Abs 4: Die neuen Voraussetzungen für die Entgeltleistungen können nur pro futuro gelten, ebenso die Zuständigkeitsbestimmung bei bezirksgrenzenüberschreitenden Unterbringungen in Heimen.

Abs 5 enthält eine ausdrückliche Ermächtigung zum erstmaligen rückwirkenden Inkraftsetzen der neuen Tarifobergrenzen. Ebenso können auch Bescheide in Anwendung der neuen Tarifobergrenzen rückwirkend erlassen werden.

Zu Abs 6: Die betragliche Begrenzung des Finanzierungs- und Investitionsbetrages gilt demnach für Heime öffentlicher Rechtsträger und neu errichtete private Heime.

Zu Abs 8: Die Nichtanwendung der Neuregelung der Ersatzleistungen von Geschenknehmern bzw bestimmten Erwerbern auf schon abgeschlossene Rechtsgeschäfte bedeutet nicht, dass es in keinem Fall zu Ersatzleistungen wegen Schenkungen kommen kann. Für solche Rechtsgeschäfte verbleibt es vielmehr allein dabei, dass solche Verträge nichtig sind, die nur zum Schein (§ 916 ABGB) bzw zum Zweck der Herbeiführung der Sozialhilfeleistung abgeschlossen worden sind. In diesen Fällen kann sich der Sozialhilfeträger als einer vom Rechtsgeschäft betroffener Dritter auf die Nichtigkeit berufen. Die Behörde braucht allerdings nicht die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit abwarten, sondern kann diese als Vorfrage nach eigener Anschauung beurteilen. So kann dem Hilfe Suchenden unter Hinweis auf die mangelnde Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäftes die Leistung verweigert werden, weil von vorhandenem Vermögen auszugehen ist. Kommt die Nichtigkeit erst nachträglich hervor, kann Rückersatz verlangt werden.

Zu Abs 9: Die nicht auf Dauer angelegte Bestimmung des Art II Abs 5 des Gesetzes LGBl Nr 28/1995 soll mit Inkrafttreten einer auf den neuen § 17 Abs 5 gestützten Verordnung außer Kraft treten.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.