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Nr. 166 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 83 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Rettungsgesetz geändert wird


Die zitierte Vorlage der Landesregierung wurde in der Sitzung des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses vom 10. Oktober 2001 geschäftsordnungsgemäß vorberatend und endgültig abschließend nach der Zuweisung durch den Landtag am 24. Oktober 2001 behandelt.

Neben der Vorlage der Landesregierung standen den Ausschussmitgliedern auch die Stellungnahmen zum Rettungsgesetz aus dem Begutachtungsverfahren zur Verfügung.

Auf der Expertenbank waren bei den Ausschussberatungen am 10. Oktober 2001 das Amt der Landesregierung (Abteilungen 0/9 – Präsidialabteilung, 8 – Finanzen und Liegenschaften, 9 – Gesundheit und Landesanstalten sowie 11 – Gemeinden), das Österreichische Rote Kreuz – Landesverband Salzburg, die Bergrettung, die Wasserrettung sowie die Höhlenrettung vertreten.

Das Gesetzesvorhaben dient in erster Linie der Neuregelung des Rettungsbeitrages des Landes Salzburg für die besonderen Rettungsdienste. Die geltende Regelung bewirkt, dass der Rettungsbeitrag für die beiden kleineren Rettungsorganisationen, nämlich die Österreichische Wasserrettung und den Österreichischen Höhlenrettungsdienst, zwar für das Jahr 2000 überdurchschnittlich angehoben worden sei, ab dem 1. Jänner 2001 aber auf der Höhe für 2000 stagniere. Eine Wertanpassung sei auch in den kommenden Jahren nicht zu erwarten. Diese Entwicklung führe zu einer immer stärker werdenden finanziellen Benachteiligung der beiden kleineren Organisationen, die nicht gerechtfertigt werden könne. Es solle daher wieder ein gemeinsamer Rettungsbeitrag für alle drei besonderen Rettungsdienste vorgesehen werden, der nach der jährlichen Wertanpassung prozentmäßig auf die drei Organisationen aufgeteilt werde.

Aus Anlass dieser Änderung sollen auch die Beträge für die allgemeinen Rettungsbeiträge der Gemeinden und des Landes auf Euro umgestellt werden. Dies geschehe unter Anwendung der im geltenden § 4 Abs 5 für die Jahre 2002 und 2003 bereits vorgesehenen außerordentlichen Erhöhungen. Die Rundung entspreche der Neuregelung durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001.

Im Übrigen wird auf die Vorlage der Landesregierung, den darin enthaltenen Gesetzestext sowie die Erläuterungen dazu verwiesen.

Die Vertreter aller vier im Landtag vertretenen Parteien kamen übereinstimmend zur Auffassung, dem Landtag unverändert die Beschlussfassung des vorliegenden Gesetzesvorschlages zu empfehlen.

Vor Ende der Ausschussberatungen am 10. Oktober 2001 hat sich namens aller Rettungs- und Einsatzorganisationen Landesrettungskommandant Direktor Huber für das Vertrauen des Landtages und des Landes Salzburg bedankt und zum Ausdruck gebracht, dass sich diese Organisationen auch in Zukunft um dieses Vertrauen bemühen werden.

Das Ergebnis der vorberatenden Ausschussverhandlungen vom 10. Oktober 2001 wurde abschließend am 24. Oktober 2001 durch den Ausschuss bestätigt.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 83 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.


Salzburg, am 24. Oktober 2001

Der Vorsitzende:
Lindenthaler eh.

Die Berichterstatterin:
Mosler-Törnström eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 24. Oktober 2001:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.