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Nr. 81 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .......................................... über den Verkehr mit land- und forstwirtwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsgesetz 2001 – GVG 2001) sowie zur Änderung des Salzburger Kurtaxengesetzes und des Salzburger Ortstaxengesetzes

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Gesetz über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

(Grundverkehrsgesetz 2001 – GVG 2001)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Zielsetzung

§ 2 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke

2. Abschnitt

Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen

Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 3 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung

§ 5 Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung

§ 6 Vermeidung des Verfalles eines Betriebes

§ 7 Auflagen und sonstige Verpflichtungen

§ 8 Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes

3. Abschnitt

Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der

Versteigerung, von Todes wegen oder durch

Ersitzung oder Bauen auf fremdem Grund

1. Unterabschnitt

Zwangsversteigerung

§ 9 Verfahren bei Zuschlagserteilung

§ 10 Erneute Versteigerung

§ 11 Verfahren bei Überboten

§ 12 Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde

2. Unterabschnitt

§ 13 Freiwillige Feilbietung

3. Unterabschnitt

Erwerb von Todes wegen

§ 14 Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb und Voraussetzungen für die Zustimmung

§ 15 Feststellung des Erben oder Vermächtnisnehmers

§ 16 Voraussetzungen zur Verbücherung des Abhandlungsergebnisses

§ 17 Versteigerung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 16

4. Unterabschnitt

§ 18 Ersitzung und Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund

 

4. Abschnitt

Grundverkehrsbehörden und

Verfahrensvorschriften

§ 19 Grundverkehrsbehörden

§ 20 Grundverkehrskommission

§ 21 Verfahrensvorschriften

5. Abschnitt

Grundbuchsvorschriften und Bestimmungen

gegen Schein- und Umgehungsgeschäfte

§ 22 Zulässigkeit der Eintragung

§ 23 Unwirksamkeit der Eintragung

§ 24 Rückabwicklung

§ 25 Schein- und Umgehungsgeschäfte

§ 26 Klage auf Feststellung der Nichtigkeit

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 27 Strafbestimmungen

§ 28 In- und Außerkrafttreten

§ 29 Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich, Zielsetzung

§ 1

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken.

(2) Ziel des Gesetzes ist die Sicherung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- oder Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes.

Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke

§ 2

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind Grundstücke oder Teile davon, die nach der Art ihrer tatsächlichen Nutzung ganz oder überwiegend einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Dazu gehören insbesondere auch die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch solche,

a) die noch vor 20 Jahren land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des ersten Satzes gewesen waren und einem anderen Zweck zugeführt wurden, der seinem Wesen nach eine Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht oder nur vorübergehend ausschließt;

b) die noch vor 20 Jahren land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des ersten Satzes gewesen waren und innerhalb der letzten zehn Jahre einem anderen Zweck zugeführt wurden, ohne dass hiefür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Betriebes, eines Grundstückes oder Gebäudes, ohne dass dieser bzw dieses einem anderen Zweck zugeführt wird, beendet die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht. Darüber, dass es sich bei einem Grundstück um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat der Bürgermeister auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind jedenfalls:

a) Grundstücke oder Teile davon, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind;

b) Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland (§ 17 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998) ausgewiesen sind, es sei denn, auf ihnen befinden dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmete Wohn- oder Wirtschaftsgebäude;

c) Bauplätze (§§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes – BGG), auf denen sich rechtmäßig Bauten befinden, die keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind;

d) Grundstücke oder Teile davon in Gemeinden oder Gemeindeteilen mit vorwiegend städtischem Charakter, die durch Verordnung der Landesregierung bestimmt werden.

In den Fällen der lit b und c hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

2. Abschnitt

Beschränkungen des rechtsgeschäftlichen

Verkehrs mit land und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

§ 3

(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen zu ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben:

a) die Übertragung des Eigentums;

b) die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB;

c) die Einräumung des Baurechtes gemäß § 1 des Baurechtsgesetzes;

d) die Bestandgabe und, mit Ausnahme von Geh-, Fahr-, Bringungs-, Seil- und Leitungsrechten, die Einräumung sonstiger Nutzungs- und Benutzungsrechte von bzw an Gebäuden zur Gänze oder einer Fläche von mehr als 0,5 ha.

(2) Die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde ist für folgende Rechtsgeschäfte nicht erforderlich:

a) Rechtsgeschäfte, die zwischen Ehegatten abgeschlossen werden, sowie Rechtsgeschäfte, mit denen ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ungeteilt an eine der folgenden Personen übertragen wird: Kinder, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen; dies gilt auch für den Erwerb von oder durch Ehegatten dieser Personen allein oder gemeinsam mit diesen Personen;

b) Rechtsgeschäfte zwischen Miteigentümern bei aufrechtem Bestand oder zur Auflösung einer Gemeinschaft gemäß § 830 ABGB;

c) Rechtsgeschäfte mit der landwirtschaftlichen Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, als Rechtswerber, wenn sie zum Zweck abgeschlossen werden, um die Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte
überwiegend zu erhalten oder wieder zuzuführen. Diese Zweckbestimmung muss im Rechtsgeschäft ausdrücklich bestätigt sein;

d) Rechtsgeschäfte mit der Salzburger Bauland-Sicherungs-GesmbH als Rechtswerber, wenn sie mit Zustimmung der Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg zum Zweck abgeschlossen werden, die betreffenden Grundstücke für Zwecke der örtlichen oder überörtlichen Raumplanung zu nutzen. Diese Zweckbestimmung muss im Rechtsgeschäft ausdrücklich bestätigt sein. Ebenso ist im Rechtsgeschäft für den Fall der Nichterfüllung der Zweckbestimmung Vorsorge zu treffen;

e) Rechtsgeschäfte, die Gegenstand eines agrarbehördlichen Bescheides sind, der eine Maßnahme der Bodenreform verfügt oder bestätigt;

f) Pachtverträge, die mit einem Landwirt zum Zweck der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen seines bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes abgeschlossen werden;

g) Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff des Liegenschaftsteilungsgesetzes) anwendbar sind oder die sonst für Zwecke des öffentlichen Verkehrs, des Wasserbaues oder der Hoheitsverwaltung bestimmt sind und diese Zweckbestimmung von der zuständigen Behörde bescheinigt wird;

h) Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, die von einer Vereinbarung gemäß § 14 ROG 1998 erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland vorgesehen sind, wenn das Rechtsgeschäft den Entwicklungszielen der Gemeinde entspricht. Darüber hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag des Rechtserwerbers eine Bescheinigung auszustellen;

i) Mietverträge über Gebäude oder Teile davon, die mit einer Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr zum Zweck eines Erholungsaufenthaltes oder für Sportzwecke im Rahmen des Fremdenverkehrs abgeschlossen werden. Aufeinander folgende Mietverträge des Rechtserwerbers oder von dessen nahen Angehörigen (lit a) gelten als einziger Mietvertrag, wobei die Dauer der einzelnen Mietverträge zusammenzurechnen ist;

j) Rechtsgeschäfte mit dem Land Salzburg oder mit jener Gemeinde, in deren Gebiet die Grundstücke liegen, als Rechtserwerber, wenn sie der Erhaltung und Pflege von ökologisch oder landschaftsästhetisch wertvollen Gebieten im Sinne des § 2 Abs 5 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 dienen. Diese Zweckbestimmung muss unter Berufung auf ein diesbezügliches Gutachten von einem Naturschutzbeauftragten des Landes bescheinigt sein;

k) Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit ungeteilten Übertragungen von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben als Geschäftsgrundlage mit Dritten abgeschlossen werden oder als Verträge zu Gunsten Dritter in das Rechtsgeschäft aufgenommen werden, wenn die begünstigten Dritten Vorfahren oder Nachkommen jeweils in direkter Linie der übertragenden Personen oder der Ehegatte des jeweiligen Verwandten sind. Die Einräumung von Nutzungsrechten zu Gunsten der übertragenden Person und ihres
Ehegatten in solchen Rechtsgeschäften bedarf ebenfalls keiner Zustimmung der Grundverkehrsbehörde;

l) Rechtsgeschäfte, die Grundstücke oder Teile davon mit einer Fläche bis zu 1.000 m² betreffen, die an Grundstücke angrenzen, die schon im Eigentum oder im zum Rechtsgeschäft gleichen Rechtsbesitz des Erwerbers stehen und nicht bereits unter Anwendung dieser Bestimmung erweitert worden sind.

Darüber, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß lit l vorliegt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Zustimmung

§ 4

(1) Die nach § 3 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes, und zwar auch in der Form wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, nicht widerspricht.

(2) Der Übertragung des Eigentums ist, wenn kein Versagungsgrund gemäß Abs 3 oder § 5 vorliegt, insbesondere zuzustimmen, wenn

1. der ganze land- oder forstwirtschaftliche Betrieb übertragen wird, als bäuerlicher Betrieb erhalten bleibt und der Erwerber Landwirt ist;

2. der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb auch nach Abtrennung einzelner Teile als leistungsfähiger solcher Betrieb erhalten bleibt; oder

3. ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen Erhaltung als selbstständiger Betrieb aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht nicht mehr vorteilhaft erscheint, aufgeteilt wird und die Teile zur Stärkung oder Schaffung von bäuerlichen Betrieben verwendet werden.

(3) Ein Rechtsgeschäft widerspricht in folgenden Fällen jedenfalls dem im Abs 1 beschriebenen Interesse:

1. Die in der Nutzung des Veräußerers, Verpächters udgl verbleibende Liegenschaft würde zu einem leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr ausreichen, wenn dessen Erhaltung als selbstständiger Betrieb im Interesse der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.

2. Bei folgenden Rechtsgeschäften, nämlich

– bei ungeteilter Veräußerung, Verpachtung udgl eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder

– bei Veräußerung, Verpachtung udgl eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Teilen davon mit einer Fläche von 0,2 ha oder mehr,

wenn

a) der Rechtserwerber kein Landwirt ist,

b) das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe unter Berücksichtigung von öffentlichen Planungsfestlegungen das Interesse an der Nutzung auf Grund des vorliegenden Rechtsgeschäftes und allenfalls dafür notwendiger unmittelbar folgender Rechtsgeschäfte überwiegt, und

c) wenigstens ein Landwirt bereit und im Stande ist, das Recht zum ortsüblichen Preis, der dazu unter Berücksichtigung der zukünftigen landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln ist, und ansonsten zu den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Rechtsgeschäft zu erwerben. Diese Bereitschaft ist in annahmefähiger Form zu bekunden und hat gegenüber dem Veräußerer, Verpächter udgl bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der wegen ihres Vorliegens die Zustimmung versagenden Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Wirkung eines verbindlichen Angebotes. Sind im vorliegenden Rechtsgeschäft enthaltene Nebenbedingungen nur vom Rechtserwerber persönlich oder in wirtschaftlicher Weise zu erbringen, so ist die Bereitschaft, zu gleichen Bedingungen das Recht zu erwerben, auch dann als gegeben anzusehen, wenn diese Nebenbedingungen im Angebot bezeichnet sind, dafür die Leistung eines angemessenen Geldausgleiches angeboten wird und dessen Annahme für den Veräußerer, Verpächter udgl zumutbar ist. Das Angebot ist der Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Als Landwirt im Sinn dieses Gesetzes ist anzusehen, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit selbst (allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder auch eigenen landwirtschaftlichen Dienstnehmern) bewirtschaftet und daraus seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zur Gänze, vorwiegend oder zu einem erheblichen Teil bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb). Als Landwirt gilt auch, wer nach Erwerb des Betriebes oder von Grundstücken in gleicher Weise tätig sein will, wenn er auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die dazu erforderlichen Fähigkeiten besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass er diese selbstständige Wirtschaftseinheit nach dem Erwerb nicht selbst bewirtschaften wird. Der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten wird erbracht durch

a) die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 oder dem betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes oder eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die eine hinreichend tatsächliche Befähigung zur Selbstbewirtschaftung als gegeben erscheinen lässt;

b) den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer zwei- oder dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine einjährige einschlägige Tätigkeit;

c) den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt; oder

d) den erfolgreichen Abschluss des Studiums an der Universität für Bodenkultur.

Die Grundverkehrsbehörde kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Erbringung eines solchen Nachweises nachsehen, wenn die Erhaltung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes durch das vorliegende Rechtsgeschäft gewährleistet ist. Die erforderlichen Fähigkeiten können auch durch gleichwertige Ausbildungen und Tätigkeiten in einem Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonst Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder in sonstigen Staaten, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen, nachgewiesen werden.

(5) Als Landwirt ist auch die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regGenmbH, anzusehen, wenn sie von der Einbietemöglichkeit des Abs 3 Z 2 lit c zu dem Zweck Gebrauch macht, um die Grundstücke der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Landwirte zu erhalten oder wieder zuzuführen. Diese Zweckbestimmung muss im Angebot ausdrücklich erklärt werden.

Besondere Gründe für die Versagung

der Zustimmung

§ 5

(1) Einem Rechtsgeschäft darf insbesondere die Zustimmung nicht erteilt werden, wenn

1. die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Flurverfassung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird;

2. eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht (zB Enklavenbildungen im rein land- und forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Grundstückszersplitterung, Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage);

3. die Gegenleistung den Verkehrswert, der unter Zugrundelegung der zulässigen Nutzung zu berechnen ist, erheblich überschreitet; oder

4. bei Rechtsgeschäften, die mit Einforstungsrechten belastete Grundstücke oder Teile davon betreffen, wenn eine Beeinträchtigung der Ausübung der Einforstungsrechte zu befürchten ist. Eine solche Beeinträchtigung ist jedenfalls nicht anzunehmen, soweit eine Genehmigung oder Erklärung betreffend die Ausübung der Einforstungsrechte gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bzw 2 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes vorliegt.

(2) Die Zustimmung darf ferner insbesondere nicht erteilt werden, wenn mit Grund zu befürchten ist, dass

1. bäuerliche Betriebe oder wirtschaftlich belangreiche Teile davon zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz erworben werden, mit Ausnahme wirtschaftlich berechtigter Arrondierungen;

2. Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass ein überwiegendes land- oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt;

3. der Erwerb den Zweck verfolgt, den Gegenstand des Rechtsgeschäftes als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern;

4. der Erwerb eine bloße Kapitalanlage darstellt; oder

5. sonst Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden.

Vermeidung des Verfalles eines Betriebes

§ 6

Einem Rechtsgeschäft kann ungeachtet der Vorschriften des § 5 zugestimmt werden, wenn es wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Veräußerers, Verpächters udgl zur Vermeidung des Verfalles des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes unbedingt erforderlich ist und dessen Erhaltung als selbstständiger Betrieb damit gewährleistet wird.

Auflagen und sonstige Verpflichtungen

§ 7

(1) Die Zustimmung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, um sicherzustellen, dass der Rechtserwerber den Gegenstand des Rechtsgeschäftes der von ihm erklärten und für die Erteilung der Zustimmung maßgeblichen Nutzung zuführt. Insbesondere kann bei Rechtsgeschäften, die darauf abzielen, dass ein Grundstück teilweise oder vorübergehend einem anderen Zweck als der bisherigen Nutzung zugeführt werden soll, die Zustimmung an inhaltlich und zeitlich bestimmte Auflagen geknüpft werden, die gewährleisten, dass das Grundstück der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung tunlichst erhalten oder wieder gewidmet wird. Wenn das Rechtsgeschäft ein im Grundbuch einzutragendes Recht zum Gegenstand hat, ist das Bestehen solcher Verpflichtungen auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass die Verpflichtungen daraus auch jeden Rechtsnachfolger des Erwerbers treffen.

(2) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die zum Zweck der Nutzung als ein solcher Betrieb erworben werden, sowie Grundstücke, die nach Ausübung des Rechtes gemäß § 4 Abs 3 Z 2 lit c erworben worden sind, sind wenigstens durch zehn Jahre ab Zustimmung zum Rechtsgeschäft im Sinn des § 4 Abs 4 zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck hat der Erwerber innerhalb längstens eines Jahres seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 Meldegesetz 1991, BGBl Nr 9/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 352/1995) auf dem Betrieb oder in angemessener Nähe dazu zu nehmen und bis zum Ablauf von zehn Jahren aufrechtzuerhalten. Ist der Erwerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so trifft diese Verpflichtung ein Mitglied des vertretungsbefugten Organes. Innerhalb des gleichen Zeitraumes darf die Nutzung der land- oder forstwirtschaftlichen, zum erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Grundstücke weder (weiter)verpachtet noch sonst einer anderen Person überlassen werden. Die Grundverkehrsbehörde kann davon bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe Ausnahmen gestatten.

Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes

§ 8

(1) Solange die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erteilt ist, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist die grundbücherliche Eintragung des erworbenen Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Zustimmung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam.

(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist gemäß § 21 Abs 1 der Antrag auf Erteilung der Zustimmung gestellt wird; dies gilt auch für Bestandverhältnisse, die gemäß § 3 Abs 2 lit h dadurch einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen, dass sie über eine bestimmte Zeitdauer aufrechterhalten werden.

(3) In anderen landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene behördliche Bewilligungen, Genehmigungen udgl für Bauführungen oder die Änderung oder Aufnahme der Nutzung oder des Betriebes von Anlagen dürfen von einem Rechtserwerber erst dann ausgeübt werden, wenn seinem Rechtserwerb am Grundstück die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung erteilt ist. In diesen Bewilligungen, Genehmigungen udgl ist darauf hinzuweisen. Die Grundverkehrsbehörde kann den Parteien eines Rechtsgeschäftes auftragen, die Benutzung eines Grundstückes aufzulassen, solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt ist.

3. Abschnitt

Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der

Versteigerung, von Todes wegen oder

durch Ersitzung oder Bauen auf fremdem Grund

1. Unterabschnitt

Zwangsversteigerung

Verfahren bei Zuschlagserteilung

§ 9

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser, wenn der Eigentumserwerb ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betrifft, erst mit der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung rechtswirksam wird. Wenn nicht in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 2 das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes offenkundig ist oder sogleich vom Meistbietenden durch Vorlage entsprechender Urkunden nachgewiesen wird, ist der Meistbietende aufzufordern, innerhalb von vier Monaten ab Aufforderung dem Exekutionsgericht solche Urkunden vorzulegen oder innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu beantragen.

(2) Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags ist für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn

a) in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 2 das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes offenkundig ist oder innerhalb von vier Monaten ab Aufforderung Urkunden darüber vorgelegt werden;

b) der Bescheid über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung vorgelegt wird; oder

c) dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrages bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde der Bescheid vorgelegt wird, mit dem die grundverkehrsbehördliche Zustimmung in erster Instanz versagt worden ist.

(3) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen des Antrages unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Versagung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht mehr zulässig.

(4) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen, wenn

a) der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht innerhalb der gemäß Abs 1 festgesetzten Frist gestellt wird und dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Aufforderung (Abs 1) Urkunden vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Übertragung des Eigentums an dem Meistbietenden keiner Zustimmung bedarf; oder

b) dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs 2 lit c genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zukommt, mit dem die Zustimmung versagt wird, und dieser Bescheid rechtskräftig wird.

Erneute Versteigerung

§ 10

(1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung müssen mindestens sechs Monate liegen.

(2) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Anbot stets nach § 151 Abs 1 EO, soweit nicht Abs 6 anzuwenden ist.

(3) Beim neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden,

a) deren Eigentumserwerb offenkundig keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf; oder

b) die dem Exekutionsgericht entweder Urkunden, aus denen sich ergibt, dass ihr Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf, oder einen rechtskräftigen Bescheid der Grundverkehrsbehörde über die Zustimmung zu ihrem Rechtserwerb vorlegen.

(4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum beabsichtigten Erwerb im Weg der Versteigerung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines einzubringen. Die Grundverkehrsbehörde hat über diese Anträge und über allenfalls eingebrachte Berufungen gegen dazu ergangene Bescheide ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb acht Wochen nach ihrem Einlangen zu entscheiden.

(5) Wenn beim erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde davon zu verständigen.

(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag nicht innerhalb der nach § 9 Abs 1 festgesetzten Frist gestellt hat, sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

Verfahren bei Überboten

§ 11

(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht, wenn der Eigentumserwerb ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betrifft und nicht in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 2 das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes offenkundig ist oder vom Überbieter durch Vorlage entsprechender Urkunden nachgewiesen wird, den Überbieter aufzufordern, innerhalb von vier Monaten ab Aufforderung dem Exekutionsgericht solche Urkunden vorzulegen oder innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu beantragen.

(2) Das Exekutionsgericht hat das Überbot dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen, wenn

a) in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 2 das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes offenkundig ist oder innerhalb von vier Monaten ab Aufforderung Urkunden darüber vorgelegt werden;

b) der Bescheid über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung vorgelegt wird; oder

c) dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrages bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde der Bescheid vorgelegt wird, mit dem die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt worden ist.

(3) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen des Antrages unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Versagung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht mehr zulässig.

(4) Das Exekutionsgericht hat das Überbot zurückzuweisen, wenn

a) der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht innerhalb der gemäß Abs 1 festgesetzten Frist gestellt wird und dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Aufforderung (Abs 1) Urkunden vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Übertragung des Eigentums an dem Meistbietenden keiner Zustimmung bedarf; oder

b) dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs 2 lit c genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zukommt, mit dem die Zustimmung versagt wird, und dieser Bescheid rechtskräftig wird.

Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde

§ 12

Für die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gelten die Vorschriften für den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme des § 4 Abs 3 Z 2, Abs 4 und 5 sowie § 5 Abs 1 Z 3.

2. Unterabschnitt

Freiwillige Feilbietung

§ 13

Die §§ 9 bis 12 sind auf die freiwillige Feilbietung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes (§§ 267 ff Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) entsprechend anzuwenden.

3. Unterabschnitt

Erwerb von Todes wegen

Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb

und Voraussetzungen für die Zustimmung

§ 14

(1) Rechtserwerbe von Todes wegen durch andere Personen als die im Abs 2 genannten bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, wenn sie folgende Rechte an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück zum Gegenstand haben:

a) die Übertragung des Eigentums;

b) die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB;

c) die Einräumung des Baurechtes.

(2) Keiner Zustimmung bedarf der Rechtserwerb durch folgende Personen: Ehegatten, Eltern und deren Nachkommen, Großeltern und deren Nachkommen, Stief-, Wahl- und Pflegekinder und deren Nachkommen und (sonstige) Personen innerhalb der Erbrechtsgrenzen des ABGB, Ehegatten solcher Personen, Miteigentümer am Grundstück oder bei Erbhöfen der Anerbe nach dem Anerbengesetz.

(3) Die gemäß Abs 1 erforderliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn die letztwillige Zuwendung nicht zu dem Zweck erfolgt ist, um die Zustimmungsvoraussetzungen für den Erwerb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen.

(4) Schenkungen auf den Todesfall sind, wenn sie nicht unter Personen erfolgen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben im Sinn des ABGB gehören, als unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte zu behandeln.

Feststellung des Erben oder

Vermächtnisnehmers

§ 15

Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein Grundstück vermacht ist, zum Kreis der im § 14 Abs 2 genannten Personen gehören, hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw in der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, gelten für den Erben und den Vermächtnisnehmer die §§ 16 und 17. Die Bestimmungen für den Erwerb des Eigentums gelten für den Erwerb des Fruchtnießungsrechtes, des Gebrauchsrechtes oder des Baurechtes sinngemäß.

Voraussetzungen zur Verbücherung

des Abhandlungsergebnisses

§ 16

(1) Soweit er nicht zum Kreis der im § 14 Abs 2 genannten Personen gehört, hat ein Erbe, der durch Einantwortung ein zum Nachlass gehöriges Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, der auf Grund einer Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes das Recht zur Übertragung eines Grundstückes erwirbt, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung dem Verlassenschaftsgericht vorzulegen:

1. einen Bescheid über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu seinem Erwerb;
oder

2. eine verbücherungsfähige Urkunde über ein Rechtsgeschäft zur Übertragung des Eigentums am Grundstück auf einen anderen und einen Bescheid oder eine Bescheinigung der Behörde gemäß § 22 Abs 1 Z 1 oder 2 zum Erwerb des anderen.

(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung bzw der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes ein Verfahren zur Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung (Abs 1 Z 1) noch anhängig, endet die Frist zur Vorlage der Behördenentscheidungen im Sinn des Abs 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

(3) Wird der Bescheid über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung fristgerecht vorgelegt, hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist des § 29 Abs 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage des Bescheides zu laufen beginnt.

(4) Die Verbücherung der Amtsbestätigung ist vom Vermächtnisnehmer zu beantragen.

Versteigerung bei Nichtvorliegen

der Voraussetzungen des § 16

§ 17

(1) Hat ein Erbe, der nicht zum Kreis der im § 14 Abs 2 genannten Personen gehört, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung bzw ein solcher Vermächtnisnehmer binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes eine der im § 16 Abs 1 genannten Urkunden nicht vorgelegt, hat das Verlassenschaftsgericht dies der Grundverkehrsbehörde mitzuteilen.

(2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinn des § 16 Abs 2 nicht anhängig, hat das Gericht die Liegenschaft auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern.

(3) Ist bei Einlangen der Mitteilung ein Verfahren im Sinn des § 16 Abs 2 anhängig, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens ist abzuwarten.

(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinn des § 16 Abs 1, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 16 Abs 3 zu bewirken; die Verbücherung der Amtsbestätigung erfolgt über Antrag des Vermächtnisnehmers.

(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 16 Abs 1 Z 2) die Zustimmung versagt wird, ist die Liegenschaft gemäß Abs 2 zu versteigern.

(6) Ein gemäß Abs 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 16 Abs 1 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der im § 16 Abs 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.

4. Unterabschnitt

Ersitzung und Eigentumserwerb

durch Bauen auf fremdem Grund

§ 18

In gerichtlichen Verfahren, in welchen der Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremdem Grund geltend gemacht wird, kann die Landesregierung die Zurückweisung der Klage beantragen, wenn diese der Umgehung dieses Gesetzes dient. Das Gericht hat die Landesregierung von der Einbringung von Klagen, in welchen solche Rechtserwerbe geltend gemacht werden, zu verständigen.

 

4. Abschnitt

Grundverkehrsbehörden und Verfahrensvorschriften

Grundverkehrsbehörden

§ 19

(1) Grundverkehrsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind:

a) der Bürgermeister für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz;

b) die Bezirksverwaltungsbehörde für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 3 Abs 2 letzter Satz;

c) eine für den politischen Bezirk am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtete Grundverkehrskommission für Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken;

d) der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Grundverkehrsbehörden gemäß lit a bis c;

e) die Landesregierung in den Fällen des § 21 Abs 5 und zur Vollziehung des § 26.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Grundverkehrskommission richtet sich nach der Lage des Grundstückes (§ 3 lit a AVG). Liegen die Grundstücke eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes in mehreren politischen Bezirken, ist die Grundverkehrskommission zuständig, in deren Amtsbereich sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet.

Grundverkehrskommissionen

§ 20

(1) Die Grundverkehrskommission besteht aus einem Richter als dem Vorsitzenden und dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter, zwei im politischen Bezirk wohnhaften land- oder forstwirtschaftlichen Fachleuten und einem Vertreter der Gemeinde, in der das Grundstück oder dessen größter Teil gelegen ist, als Beisitzer. In den Fällen, in denen es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, das dazu abgeschlossen werden soll, um ein Grundstück anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu widmen, sowie bei Rechtserwerben von Todes wegen gehören der Grundverkehrskommission als Beisitzer zusätzlich je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer an. Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein. Ihre Amtsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung den Rest der Amtsdauer des Vorgängers. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung nach Einholung von Vorschlägen des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg bestellt. Die nicht amtlichen Beisitzer und ihre Vertreter werden vom Bezirkshauptmann bestellt, und zwar die beiden land- und forstwirtschaftlichen Fachleute und ihre Vertreter nach Einholung eines Vorschlages der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Gemeindevertreter und sein Vertreter nach Einholung eines im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erstattenden Vorschlages der Gemeinde und die Kammervertreter und ihre Ersatzmitglieder nach Einholung von Vorschlägen der jeweiligen Kammer. Einer Aufforderung zur Erstattung eines Vorschlages ist innerhalb von zwei Monaten zu entsprechen, andernfalls die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgt.

(2) Die nicht amtlichen Beisitzer und Ersatzmitglieder haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Bezirkshauptmannes das Gelöbnis strengster Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Grundverkehrskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(4) Die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz. Die Richter erhalten für ihre gesamte Tätigkeit als Vorsitzender (Stellvertreter) an Stelle des Sitzungsgeldes eine Entschädigung in der Höhe von 1,3 % des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 je abschließend erledigtes Rechtsgeschäft, auf die im Übrigen die Bestimmungen für das Sitzungsgeld anzuwenden sind.

(5) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Landesregierung, die Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Bezirkshauptmann ihres Amtes zu entheben, wenn sie darauf verzichten, bei Verlust der Wählbarkeit zum Salzburger Landtag sowie bei grober Verletzung oder Vernachlässigung ihrer mit dem Amt verbundenen Pflichten.

(6) Die Grundverkehrskommission wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, wenigstens aber vierteljährlich einberufen; die Einberufung hat mindestens eine Woche vor dem Verhandlungstag tunlichst unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens zwei Beisitzer, in den Fällen des Abs 1 zweiter Satz aber mindestens vier Beisitzer anwesend sind. Die Grundverkehrskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit; bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende (Stellvertreter) beigetreten ist.

(7) Der Grundverkehrskommission werden das erforderliche Personal und die nötigen Hilfsmittel von der Bezirksverwaltungsbehörde beigestellt.

(8) Für den Bereich der Stadt Salzburg finden die Abs 1 bis 7 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass der als Vertreter der Gemeinde bestimmte Beisitzer vom Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entsendet wird. Die Bestellung der übrigen Beisitzer und ihrer Ersatzmitglieder erfolgt durch den Bürgermeister. Die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen hat die Stadt Salzburg zu tragen.

Verfahrensvorschriften

§ 21

(1) Der Rechtserwerber hat den Antrag auf Zustimmung zum Rechtserwerb innerhalb von längstens drei Monaten nach Abschluss des Rechtsgeschäftes, rechtskräftiger Einantwortung oder Ausstellung der Amtsbestätigung gemäß § 178 des Außerstreitgesetzes bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde einzubringen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn um die Ausstellung einer im § 22 Abs 1 Z 2 genannten Bescheinigung angesucht und diese bisher nicht ausgestellt worden ist. Sie kann, wenn vor ihrem Ablauf unter Vorlage des Vertrages angesucht worden ist, aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu insgesamt einem Jahr verlängert werden. Dem Antrag sind die Erklärung über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und eine planliche Darstellung über die Lage des Grundstückes anzuschließen. Im Antrag ist anzugeben, ob das Grundstück von einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren erfasst war oder nicht. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere zur Entscheidung erforderliche Unterlagen (zB Grundbuchsauszug) nachzureichen.

(2) Parteien im Verfahren sind die im Vertrag genannten Parteien bzw der Rechtserwerber bei Rechtserwerb im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, Ersitzung oder durch Bauen auf fremdem Grund.

(3) Wenn ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück Gegenstand eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens war, hat die Grundverkehrsbehörde vor ihrer Entscheidung die Agrarbehörde zu hören. In Fällen, in denen die Anwendung des § 6 in Betracht kommt, sind vor der Entscheidung die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.

(4) Die Grundverkehrskommission hat in Fällen, in denen eine Ausübung der Einbietemöglichkeit gemäß § 4 Abs 3 Z 2 in Betracht kommt, vor Erteilung der Zustimmung das Rechtsgeschäft unter kurzer Angabe des Veräußerers, des Gegenstandes und der Gegenleistung der örtlich zuständigen Gemeinde zur Kundmachung durch einmonatigen Anschlag an deren Amtstafel sowie der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bekannt zu geben. Ab Beginn der Kundmachung kann allgemein in die Unterlagen über das Rechtsgeschäft bei der Grundverkehrskommission während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) Einsicht genommen werden. Auf diese Möglichkeit ist in der Kundmachung hinzuweisen.

(5) Die auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer bestellten Mitglieder der Grundverkehrskommission (§ 20 Abs 1) können, wenn sie im Hinblick auf die gemäß § 4 Abs 1 zu wahrenden Interessen Bedenken gegen die Richtigkeit eines auf Zustimmung lautenden Beschlusses haben, vom Vorsitzenden verlangen, dass er die Angelegenheit der Landesregierung unter Angabe der Bedenken vorlegt und die Parteien davon verständigt. Ein solches Verlangen ist nur zulässig, wenn das betreffende Mitglied gegen die Zustimmung gestimmt hat und das Verlangen noch in der gleichen Sitzung unter Angabe der Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses stellt; sind beide auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bestellte Mitglieder anwesend, muss das Verlangen gemeinsam gestellt werden. Es bewirkt, dass der gefasste Beschluss außer Kraft tritt und die Grundverkehrskommission nach Vorliegen der Stellungnahme der Landesregierung mit der Angelegenheit nochmals zu befassen ist. Ebenso hat der Vorsitzende oder der Bezirkshauptmann bzw sein Vertreter die Vorlage von Amts wegen anzuordnen, wenn er selbst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit eines solchen Beschlusses hegt.

(6) Die Bescheide der Grundverkehrskommissionen werden vom Vorsitzenden (Stellvertreter) unter Berufung auf den Beschluss der Kommission ausgefertigt. Sofern es sich nur um das Verfahren betreffende Anordnungen (§ 63 Abs 2 AVG) handelt, werden diese vom Vorsitzenden (Stellvertreter) oder von einem dazu ermächtigten Bediensteten selbstständig getroffen.

(7) Die Verweigerung einer Bescheinigung nach diesem Gesetz hat mit Bescheid zu erfolgen.

(8) Ist der Vertrag über ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft von einer anderen Person als dem Rechtserwerber verfasst worden, hat diese den Vertrag innerhalb der Frist gemäß Abs 1 mitzuteilen, wenn sie nicht selbst die Antragstellung gemäß Abs 1 vornimmt.

5. Abschnitt

Grundbuchsvorschriften und Bestimmungen

gegen Schein- und Umgehungsgeschäfte

Zulässigkeit der Eintragung

§ 22

(1) Rechte an Grundstücken dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:

1. ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde über die erfolgte Zustimmung oder

2. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Urkunde, aus dem bzw der sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Zustimmung bedarf; als solche kommen insbesondere in Betracht:

a) eine Bescheinigung gemäß § 2 Abs 1 oder 2 jeweils letzter Satz oder § 3 Abs 2 lit f, g, i oder letzter Satz,

b) eine ausdrückliche Bestätigung gemäß § 3 Abs 2 lit c,

c) ein Bescheid im Sinn des § 3 Abs 2 lit d,

d) eine vor nicht mehr als zwölf Monaten abgegebene Erklärung über die Zugehörigkeit zu dem im § 3 Abs 2 lit a umfassten Personenkreis.

(2) Weiters dürfen Rechte an Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden, wenn

der Verbücherung zu Grunde liegt:

a) ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines
Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme oder

b) eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes, in der festgehalten ist, dass der Erbe bzw der Vermächtnisnehmer zum Kreis der im § 14 Abs 2 genannten Personen gehört.

(3) Die Beschränkungen der Abs 1 und 2 gelten nicht für die Eintragung von Pfandrechten.

Unwirksamkeit der Eintragung

§ 23

(1) Die Grundverkehrsbehörde hat ein diesbezügliches Prüfungsverfahren durch Bescheid einzuleiten, wenn anzunehmen ist, dass für einen grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die erforderliche Zustimmung fehlt oder eine zugrundeliegende Bescheinigung unrichtig war. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Auf Antrag der Grundverkehrsbehörde ist der Bescheid gemäß Abs 1 im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Zustimmung zu einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit erlangt, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.

(3) Stellt die Grundverkehrsbehörde fest, dass für einen grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die erforderliche Zustimmung fehlt, hat der Erwerber innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die Zustimmung zu beantragen.

(4) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Zustimmung rechtskräftig versagt, hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn ein Bescheid gemäß Abs 3 vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die grundverkehrsbehördliche Zustimmung beantragt worden ist.

(5) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Zustimmung rechtskräftig erteilt oder wird ein gemäß Abs 1 eingeleitetes Prüfungsverfahren eingestellt, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs 2 von Amts wegen zu löschen.

Rückabwicklung

§ 24

(1) Wird ein Rechtsgeschäft, das die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hat, durch Versagung der Zustimmung oder durch Ablauf der Frist gemäß § 8 Abs 2 rechtsunwirksam, kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, wenn er weder wusste noch wissen musste, dass das Rechtsgeschäft einer Zustimmung bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die Zustimmung nicht vorlagen.

(2) Bei Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit der gemäß § 23 Abs 4 zu löschenden Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 23 Abs 2, erworben worden sind.

(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers gemäß § 23 Abs 4 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist das Grundstück auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs 1 berechtigt, erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.

Schein- und Umgehungsgeschäfte

§ 25

Schein- und Umgehungsgeschäfte sind nach ihrem wahren Inhalt bzw dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen und unterliegen dementsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Klage auf Feststellung der Nichtigkeit

§ 26

(1) Die Landesregierung kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Klage ist nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintragung des Rechtsgeschäftes im Grundbuch nicht mehr zulässig. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass die gerichtliche Entscheidung über die Nichtigkeit auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit erlangt, die erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.

(2) Wird der Klage stattgegeben, hat das Grundbuchsgericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuchstand wiederherzustellen. § 24 ist anzuwenden.

 

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 27

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. dem Verbot oder behördlichen Auftrag gemäß § 8 Abs 3 erster bzw letzter Satz zuwiderhandelt;

2. als Rechtserwerber oder als berufsmäßiger Parteienvertreter des Rechtserwerbers nicht in der Frist gemäß § 21 Abs 1 die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung beantragt;

3. als Vertragsverfasser den Vertrag der Grundverkehrsbehörde entgegen § 21 Abs 8 nicht mitteilt;

4. trotz Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb den Gegenstand des Rechtsgeschäftes auf Grund eines Rechtes nutzt oder nutzen lässt, dessen rechtsgeschäftliche Einräumung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf;

5. zum Zweck der Umgehung des Gesetzes gegenüber den Gerichten oder Verwaltungsbehörden unwahre oder unvollständige Angaben, insbesondere in nach diesem Gesetz abzugebenden Erklärungen, macht.

(2) Die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 €€€€€€€€€ zu ahnden.

In- und Außerkrafttreten

§ 28

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Grundverkehrsgesetz 1997, LGBl Nr 11, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/1999 und der Kundmachung LGBl Nr 44/1999 außer Kraft.

 

Übergangsbestimmungen

§ 29

(1) § 1 der Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl Nr 65/1985, gilt als auf Grund des § 2 Abs 2 lit d dieses Gesetzes erlassene Verordnung.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften, soweit sie land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen, zu Ende zu führen, soweit sie den Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben. Soweit dafür die Zuständigkeit der Grundverkehrslandeskommission gegeben war, tritt an deren Stelle die örtlich zuständige Grundverkehrskommission.

(3) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind und land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen, sind nach den §§ 7 bis 11 des Grundverkehrsgesetz 1997 zu behandeln, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist.

(4) Auf die Versteigerung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Einantwortung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Grundverkehrskommissionen gelten als Grundverkehrskommissionen gemäß § 20 dieses Gesetzes. Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(6) Zustimmungen zu Rechtsgeschäften gemäß § 7 des Grundverkehrsgesetzes 1997 gelten als Zustimmungen gemäß § 3 dieses Gesetzes.

Artikel II

Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 5 entfällt in der Z 2 die Verweisung „nach § 6 Abs 2 des Grundverkehrsgesetzes 1993, LGBl Nr 152," und wird angefügt: „Ein ständiger Wohnsitz im Sinn dieses Gesetzes ist ein Wohnsitz, der der Deckung eines mit einer Berufsausbildung oder -ausübung verbundenen Wohnbedarfes dient, wenn dieser ganzjährig oder sonst auf Grund unbedingter Notwendigkeit an der Wohnnutzung besteht."

2. Aus § 9 wird dessen Abs 7 in den § 10 überstellt und erhält dort die Absatzbezeichnung „(4)". Die bisherigen Abs 4 und 5 des § 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)" bzw „(6)". Nach Abs 6 (neu) wird angefügt:

„(7) Die §§ 1 Abs 5, 9 und 10 Abs 4 bis 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel III

Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 Abs 3 entfällt in der Z 2 die Verweisung „nach § 6 Abs 2 des Grundverkehrsgesetzes 1993, LGBl Nr 152," und wird angefügt: „Ein ständiger Wohnsitz im Sinn dieses Gesetzes ist ein Wohnsitz, der der Deckung eines mit einer Berufsausbildung oder -ausübung verbundenen Wohnbedarfes dient, wenn dieser ganzjährig oder sonst auf Grund unbedingter Notwendigkeit an der Wohnnutzung besteht."

2. Aus § 11 wird dessen Abs 9 in den § 12 überstellt und erhält dort die Absatzbezeichnung „(6)". Der bisherige § 12 Abs 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)". Nach Abs 7 (neu) wird angefügt:

„(8) Die §§ 2 Abs 3, 11 und 12 Abs 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Bereits im Sommer 2000 wurde der Entwurf für eine Grundverkehrsgesetz-Novelle 2001 zur Begutachtung gebracht, um der Entschließung des Salzburger Landtages vom 29. März 2000 (496 BlgLT 2. Sess 12. GP) Rechnung zu tragen, in der die Landesregierung ersucht wurde, „dem Landtag eine Regierungsvorlage zuzuweisen, in der die mit dem ‚grauen Grundverkehr‘ verfolgten Zwecke bis 31. Dezember 2000 in die Raumordnung übergeführt und die Institution eines eigenen Grundverkehrsbeauftragten abgeschafft werden." Auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens, die die Kompliziertheit der geplanten Regelungen und den hohen Verwaltungsaufwand daraus aufzeigten, entwickelte sich zunehmend eine neue Zielsetzung, nämlich die Regelungen betreffend den „Grauen Grundverkehr" gänzlich aufzuheben. Dabei spielte die nur mehr eingeschränkte EU-rechtliche Zulässigkeit von grundverkehrsbehördlichen Beschränkungen
ebenso eine Rolle wie die Frage der Wirksamkeit von Prüfungen späterer Nutzungen
vorausgehend bereits mit den Rechtserwerben an den Grundstücken. Diese Prüfungen in der Hauptsache auf Grund der Angaben der Rechtserwerber führen zu Prognoseentscheidungen in der Regel in deren Sinn. Die Widmungskonformität der Nutzung zu gewährleisten, wurde immer mehr als eine Aufgabe der Raumordnung und des Baurechts verstanden und weniger des Grundverkehrs mit seinem Instrumentarium, das am Rechtserwerb ansetzt. Zu dem ist es problematisch, nur die unzulässige Zweitwohnnutzung mit solchen, bis zur Aufgabe des Eigentums gehenden Instrumenten zu bekämpfen, nicht aber andere widmungswidrige Nutzungen. Schließlich hat auch die Verwendung des ausgewiesenen Baulandes zu einem seiner Widmung entsprechenden Zweck im Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 durch die Novelle LGBl Nr 68/2000 eine Neuregelung erfahren. Die nach § 17a Abs 1 geltende Zehn-Jahres-Frist läuft ab Inkrafttreten der Ausweisung. Eine zweite Frist, gleichgültig wie lang, ab Erwerb ist damit schwer vereinbar, abgesehen von den Problemen mit der Durchsetzbarkeit einer Nutzungsaufnahmeverpflichtung oder auch nur mit einer Abstrafung wegen Verstoßes dagegen.

Schließlich wurden auch die Beschränkungen des Ausländergrundverkehrs mehr und mehr in Frage gestellt. Geschichtlich gesehen, haben sie ihren Ursprung im Jahr 1963 (s § 1 des Salzburger Ausländergrundverkehrsgesetzes, LGBl Nr 29/1963) und verfolgten den Zweck, den damals immer mehr zunehmenden Ankauf von Grundstücken und Wohnungen insbesondere durch zahlungskräftige Bürger der Bundesrepublik Deutschland in den Griff zu bekommen. Heute, knapp 40 Jahre später, nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union haben die Beschränkungen des Ausländergrundverkehrs kaum mehr Bedeutung. Die Zahl der Fälle mit ausländischen, nicht durch EU- bzw EWR-Recht gleichgestellte oder durch sonstige staatsvertragliche Verpflichtungen begünstigte Ausländer blieb in den letzten Jahren im Wesentlichen unverändert geringfügig. (Zustimmungsverfahren bei der Grundverkehrslandeskommission 1998: 13, 2000: 12; Anzeigeverfahren beim Grundverkehrsbeauftragten für Rechtserwerbe von Drittausländern zur Begründung von Hauptwohnsitzen für eine inländische Berufsausübung: ca 80 pro Jahr.)

Der Entwurf eines Grundverkehrsgesetzes 2001 beschränkt sich daher auf die Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Mit dieser Deregulierung geht auch ein Behördenabbau einher, weil so die Grundverkehrslandeskommission und der Grundverkehrsbeauftragte aufgelöst werden können, ersatzlos, sodass ein nicht unbeträchtlicher Behördenaufwand für das Land wegfällt.

Die gleichzeitige Änderungsnotwendigkeit für das Salzburger Kurtaxengesetz und das Salzburger Ortsbildschutzgesetz hat ihren Grund darin, dass in beiden Gesetzen auf die Definition des ständigen Wohnsitzes im § 6 Abs 2 GVG 1997 verwiesen wird. Mit dessen Wegfall gilt es, diesen Begriff inhaltsgleich in den beiden genannten Gesetzen selbst zu beschreiben.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage und Vereinbarkeit mit der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Grundstücken:

Art 15 Abs 1 B-VG, teils in Verbindung mit Art 10 Abs 1 Z 6, und Art 15 Abs 9 B-VG. Die genannte Vereinbarung, kundgemacht unter LGBl Nr 79/1993, bezieht sich nur auf bebaute oder zur Bebauung bestimmte Grundstücke (Art 1). Am wesentlichen Inhalt der Bestimmungen betreffend die zivilrechtlichen Wirkungen der Verkehrsbeschränkungen, Grundbucheintragungen, Zwangsversteigerungen, freiwillige Vereinbarungen, Erwerb von Todes wegen sowie die Feststellung der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften werden überdies keine Änderungen vorgenommen, wohl aber Vereinfachungen für die Abwicklung. Damit entspricht der Entwurf auch dem Geist des Art II Abs 2 des Gesetzes BGBl Nr 277/1992.

3. EU-Konformität:

3.1. Die allgemeinen Vorgaben des EU-Rechts betreffend, wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in den seinerzeitigen Regierungsvorlagen für ein Grundverkehrsgesetz 1993 (481 Blg LT, 5. Sess, 10. GP) und die Novelle im Jahr 1997 (206 Blg LT, 3. Sess, 11. GP) hingewiesen.

Zwischenzeitlich hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juni 1999, Rechtssache C 302/97 (Konle), zu den Fragen der Zulässigkeit der Festlegung von Anmelde- bzw Genehmigungsverfahren beim Erwerb von Baugrundstücken grundsätzliche Aussagen getroffen. Daraus erscheint Folgendes wesentlich:

Randnummer 40: „Hält ein Mitgliedstaat eine vorherige Genehmigung aus im Allgemeininteresse liegenden raumplanerischen Zielen wie der Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer in einigen Gebieten vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit für erforderlich, so ist die darin liegende Beschränkung nur zulässig, wenn sie nicht diskriminierend angewandt wird und wenn keine anderen, weniger einschneidenden Verfahren erlauben, das gleiche Ergebnis zu erreichen."

In einem vorausgehenden Genehmigungsverfahren, das nach Ansicht des Gerichtshofes die Gefahr einer Diskriminierung in sich birgt (aus Randnummer 49), dürfen die Behörden bei ihren Entscheidungen über den Beweiswert von Angaben über keinen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der einem freien Ermessen sehr nahe kommt (aus Randnummer 41, vgl auch Randnummer 44).

Aus Randnummer 45: Beim Grundstückserwerb dient die vorausgehende Kontrolle „nicht einem bloßen Informationsbedürfnis, sondern kann mit der Versagung der Genehmigung enden, ohne dass dies gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen müsste."

Und Randnummer 46: „Mit einem Anmeldeverfahren allein lässt sich daher hier das im Rahmen des Verfahrens der vorherigen Genehmigung angestrebte Ziel nicht erreichen. Um eine bestimmungsgemäße Nutzung von Grund und Boden, wie sie in der innerstaatlichen Regelung festgelegt ist, zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten für den Fall, dass nach dem Grundstückserwerb ein Verstoß gegen die schriftliche Erklärung ordnungsgemäß festgestellt wird, die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu treffen."

Angesichts der Möglichkeiten, bei einem Verstoß gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften über Zweitwohnsitze zu reagieren und Zuwiderhandlungen zu verhindern, wurde das im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 vorgeschriebene Genehmigungsverfahren nicht als eine Beschränkung des Kapitalverkehrs anerkannt, die unerlässlich im Sinn des Art 93b EG-Vertrag wäre.

3.2. Für den Baugrundstücksverkehr ist kein Zustimmungsverfahren mehr vorgesehen, ebenso – über die EU-rechtlichen Vergaben hinausgehend – auch keine bloße Anzeige bei der Behörde.

3.3. Das in Bezug auf den Baugrundstücksverkehr ergangene Urteil des EuGH hat aber – mangels einer besonderen Regelung in den Beitrittsakten – ab 1. Jänner 2000 (Ablaufen der fünfjährigen Übergangsfrist gemäß Art 70) auch in Bezug auf den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Bedeutung. Gesetzliche Bestimmungen über Genehmigungs- oder auch Zustimmungsverfahren haben – wiederholend –, um EU-konform zu sein, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, nämlich

a) sie dürfen keine diskriminierenden Bestimmungen enthalten und die Entscheidung
(über die Ausübung einer der vom EG-Vertrag gewährleisteten Freiheiten) nicht in das Ermessen der Behörden stellen und

b) das Genehmigungsverfahren muss unerlässlich sein, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern.

Zu a): Das Erfordernis einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde beim Erwerb von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken trifft Inländer in gleicher Weise wie Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU bzw EWR-Vertragsstaaten. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind eindeutig im Sinn des Gemeinschaftsrechts als nicht diskriminierend anzusehen. Die Staatsangehörigkeit des Rechtserwerbers ist ohne Relevanz. In den Ausnahmen des § 3 Abs 2 liegt kein Ansatz für eine Diskriminierung. Für die grundverkehrsbehördliche Zustimmung sind konkrete Voraussetzungen maßgeblich, die der Grundverkehrsbehörde weder ein Ermessen bei ihrer Entscheidung einräumen noch einen Beurteilungsspielraum, der einem freien Ermessen sehr nahe kommt. Für die Beurteilung, ob ein Rechtserwerber Landwirt ist oder werden kann, sind, soweit dies entscheidend ist, sehr bestimmte Kriterien normiert. (S dazu noch die besonderen Gleichstellungsbestimmungen im § 4 Abs 4 letzter Satz.) Auch sonstige Versagungsgründe hat die Behörde zu beweisen. Liegen keine Versagungsgründe vor, hat der Rechtserwerber einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zustimmung. Ganz allgemein gilt, dass es in diesen Verfahren nicht um die prognosehafte Beurteilung der raumordnungsmäßigen Vereinbarkeit der künftigen Nutzung durch den Rechtserwerber geht, sondern um die viel engere und konkreter geregelte Vereinbarkeit mit der im § 1 Abs 1 formulierten Zielsetzung und dem im § 4 Abs 1 niedergelegten Grundsatz.

Zu b): Um eine weitere raumordnungsrechtlich unzulässige Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung zu verhindern, kann die Verhängung von Geldstrafen, die Erlassung von Aufträgen zur Aufgabe der bisherigen Zweitwohnnutzung oder die Feststellung der Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtserwerbes und dessen Rückabwicklung genügen. Bei der Entscheidung über den Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken geht es aber schon einmal darum, dass ein Betrieb nach der Veräußerung der Grundflächen noch lebensfähig und rentabel ist, dass weiters durch den Rechtserwerb nicht eine unerwünschte Agrarstruktur entsteht oder dass nicht wertvoller land- oder forstwirtschaftlicher Grund ohne anerkannten Grund aus einer solchen Nutzung genommen wird, also damit insbesondere nicht Bodenspekulation betrieben wird. Wenn derartige Fragen erst im Nachhinein und nicht bereits in einem vorausgehenden Zustimmungsverfahren geklärt werden könnten, bestünde die Gefahr eines erheblichen wirtschaftlichen Schaden im Einzelfall und volkswirtschaftlich. Auch der Verfassungsgerichtshof hegt in seinem Erkenntnis vom 28.6.2001, B 2067/98, keine Bedenken, dass derartige Bestimmungen nicht auch aus europarechtlicher Sicht im Allgemeininteresse lägen oder dass das vorliegende Genehmigungsverfahren an sich kein geeignetes Verfahren wäre, die durch das (Tiroler Grundverkehrs)Gesetz erfolgte Zielsetzung zu verwirklichen. Dass hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs ein weniger einschneidendes Mittel als die vorherige Genehmigung des Rechtserwerbs zur Verfügung stünde, um die genannten Ziele zu erreichen, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen. Zum Allgemeininteresse vgl Art 33 Abs 2 EG-Vertrag, wonach bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik ua (lit a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen ist, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt.

3.4. Schließlich noch zur (aus dem geltenden Grundverkehrsgesetz 1997) übernommenen Bewirtschaftungs- und Residenzpflicht im § 7 Abs 4: Diese Bestimmung, die sowohl für Inländer wie für Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten gleichermaßen gilt, steht im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. November 1984 (Rechtssache 182/83), in dem der Gerichtshof die Frage, ob es nach dem EWR-Vertrag zulässig ist, von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich in Irland an der Gründung einer Gesellschaft beteiligt haben, zur Erlangung bestimmter Rechte das Wohnsitzerfordernis zu verlangen, eindeutig bejahte. Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt:

„Auf die vorgelegte Frage ist sonach zu antworten, dass Art 52 EWR-Vertrag einem Mitgliedstaat nicht verbietet, den Schutz vor Enteignungsmaßnahmen, die auf Grund eines Gesetzes über das landwirtschaftliche Grundeigentum getroffen werden, bei Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die sich an der Gründung einer Gesellschaft beteiligt haben, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, davon abhängig zu machen, dass diese auf dem Grundstück oder in dessen Nähe wohnen, soweit dieses Wohnsitzerfordernis auch für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gilt und von den Enteignungsbefugnissen nicht in diskriminierender Weise Gebrauch gemacht wird."

Nichts spricht dagegen, dass die für Gesellschaften geltenden Voraussetzungen auch für natürliche Personen gelten. Dazu noch ein Zitat aus den Schlussanträgen des Generalanwaltes (Rechtssache 221/89): „Das Niederlassungsrecht setzt jedoch nicht nur eine tatsächliche Ansiedlung im Hoheitsgebiet des Niederlassungslandes voraus, sondern auch, dass diese zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt."

4. Kosten:

Für alle drei Gebietskörperschaften treten Vereinfachungen ein, die zum Teil erhebliche Kosteneinsparungen nach sich ziehen werden. Für die Exekutionsgerichte entfallen diverse Verständigungspflichten bei Zwangsversteigerungen (vgl Art 6 der Vereinbarung). Auch für die Grundbuchsgerichte treten wesentliche Erleichterungen ein. Für das Land ergeben sich Einsparungen durch die Auflösung der Grundverkehrslandeskommission und des Grundverkehrsbeauftragten. Die Gemeinden werden von der Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 12 Abs 3 Z 2 lit c, d und e GVG 1977 und von sonstigen Mitwirkungsakten beim grundverkehrsbehördlichen Vollzug entlastet.

Konkret werden durch die Auflösung der Grundverkehrslandeskommission und des Grundverkehrsbeauftragten 1 1/2 A/a-Dienstposten und 4 C/c-Dienstposten frei. Unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzkosten lt Erlass 3/22 des Amtes der Landesregierung bedeutet dies eine Ersparnis von 4.374.111 S. Dazu kommt der Aufwand für die Grundverkehrslandeskommission (im Jahr 2000 24.804 S für die Sitzungsgelder der Beisitzer, ca 25.000 S für die Entschädigung des Vorsitzenden). Auf der anderen Seite stehen 1.880.000 S weniger Einnahmen aus Verwaltungsabgaben (-1,5 Mio S beim Grundverkehrsbeauftragten, -380.000 S bei der Grundverkehrslandeskommission).

Bei den Grundverkehrskommissionen wird der Aufwand im Wesentlichen der gleiche sein wie bisher: Im Administrativbereich rd 1/2 C/c-Kraft je Bezirksverwaltungsbehörde. Kommissionsaufwand im Jahr 2000 (ohne die Stadt Salzburg): 133.000 S für die Sitzungsgelder der Beisitzer und 157.000 S für die Entschädigung des Vorsitzenden, zusammen 290.000 S.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

In ihren Stellungnahmen äußerten die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Landarbeiterkammer für Salzburg teilweise massive Bedenken gegen den Entfall der Bestimmungen über den Ausländergrundverkehr. Gewichtige öffentliche Interessen würden dadurch nicht mehr gewahrt werden, auch sei nach Meinung der Wirtschaftskammer zu befürchten, dass Grundkäufe zum Zweck der Geldwäscherei oder sonst im großen Ausmaß durch nicht begünstigte Ausländer erfolgen, was auch staatspolitisch problematisch sei. Salzburg sei europaweit dann die einzige Region, in der Grund und Boden ohne besondere grundverkehrsbehördliche Beschränkungen erworben werden könnten, auch Auftriebstendenzen bei den Baugrundpreisen würden dadurch entstehen bzw verstärkt werden (Arbeiterkammer). Schon jetzt seien die hohen Grundpreise ein Handicap für den Wirtschaftsstandort Salzburg. Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer und Landarbeiterkammer sprechen sich auch gegen eine völlige Eliminierung der Bestimmungen über den „Grauen Grundverkehr" aus. Die Verlagerung der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung von Bauland in das Raumordnungsrecht und damit auf die Gemeinden sei problematisch. Eine ex-ante-Kontrolle bringe ein höheres Maß an Rechtssicherheit als eine reine ex-post-Kontrolle; Rückabwicklungen von Grundstücksgeschäften seien höchst kompliziert und aufwändig (Arbeiterkammer). Auch der Salzburger Gemeindeverband sieht in diesem Zusammenhang einen erhöhten Mehraufwand auf die Gemeinden zukommen, auch die Frage der Haftung der örtlichen Behörden spiele dann eine besondere Rolle, weshalb erhebliche Bedenken bestünden. Der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, machte für mehrere Gemeinden darauf aufmerksam, dass die völlige Freigabe des „Grauen Grundverkehrs" uU gravierende Probleme bei der Vollziehung der Bestimmungen über Zweitwohnsitze im ROG bewirken könnte. Die Wirtschaftskammer vermisste Bestimmungen im ROG, die in sensiblen Bereichen wie der Zweitwohnnutzung Sanktionen für entsprechend widmungswidrige Nutzungen vorsehen. Ohne diese sei eine Umnutzung fast aller bereits errichteter Wohnbauten bzw gewerblicher
Apartmenthäuser nach Parifizierung in Zweitwohnungen im Wohnungseigentum möglich.

Den Bedenken gegen den Entfall der Bestimmungen über den Ausländergrundverkehr ist deren beschränkte Wirksamkeit entgegenzuhalten.

Was die Bedenken gegen den Entfall der Bestimmungen des „Grauen Grundverkehrs" betrifft, gilt es Folgendes festzuhalten: Eine ex ante inhaltliche Prüfung ist nach bisheriger Judikatur des EuGH mit den europarechtlichen Vorgaben unvereinbar. Nachträgliche Sanktionen betreffend die zivilrechtliche Basis einer widmungswidrigen Nutzung können, anknüpfend an einen Erwerbsvorgang, andere, gelindere Maßnahmen wie Abstrafungen und baupolizeiliche Aufträge und damit die Verantwortung der Gemeinden für die widmungskonforme Nutzung des Baulandes nur ergänzen. Das solche Maßnahmen unwirksam wären, ist in der Praxis keineswegs erwiesen. Im Übrigen verfügen in erster Linie die Gemeinden über jene Informationen, die zur Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung von Baugrundstücken erforderlich sind.

Die Wirtschaftskammer Salzburg trat weiters für eine Änderung der Zusammensetzung der Grundverkehrskommissionen (§ 20) und einen erweiterten Ausnahmekatalog des § 2 Abs 2 lit b ein. Beiden Punkten konnte nicht Rechnung getragen werden, weil sie das Wesen der Bestimmungen über den „Grünen Grundverkehr" verkennen. Die Bedenken der Österreichischen Bundesforste AG betrafen hauptsächlich Bestimmungen, die für ihre eigenen Grundverkäufe bedeutsam sind (zB § 3 Abs 2 lit l, § 4 Abs 3 Z 2. § 5 Abs 1 Z 4).

6. Zu den einzelnen Bestimmungen wird ausgeführt:

Zu § 1:

Die beiden gegenüber dem GVG 1997 entfallenden Zielsetzungen beziehen sich vornehmlich auf den Verkehr mit Baugrundstücken. Außerdem wären diese wie auch die in der bisherigen Z 3 enthaltenen Grundsätze mit dem eingeschränkten Instrumentarium des Gesetzes nicht mehr allgemein verfolgbar.

 

Zu § 2:

Die Zeit, in der ein Grundstück nach seiner tatsächlichen Nutzung noch ein land- oder forstwirtschaftliches gewesen sein muss, um auch in den Fällen der lit a und b des Abs 1 noch als solches angesehen zu werden, wird auf Anregung des Unabhängigen Verwaltungssenates präzisiert (an Stelle „vor dem"). Die Fixierung mit 20 Jahre erscheint ausreichend, sachlich gerechtfertigt und vollziehbar.

Bisher sind im ausgewiesenen Bauland liegende Grundstücke auch dann keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, wenn sich auf ihnen dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmete Bauten befinden. Davon soll im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bestimmungen über den „Grauen Grundverkehr" abgegangen werden (Abs 2 lit b). Die Übertragung von Rechten an diesen land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden soll wieder den Vorschriften des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegen, auch wenn diese Gebäude im Bauland liegen.

Die neue lit c des Abs 2 übernimmt die bisherige lit b betreffend Bauplätze.

Da jegliche Ausnahme genutzt wird, um gesetzlichen Beschränkungen aus dem Weg zu gehen, soll im Abs 2 die bisherige lit d, nach der Grundstücke, an denen Wohnungseigentum begründet ist, jedenfalls keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, entfallen.

Der bisherigen Praxis folgend – die Bezirkshauptmannschaften haben stets Stellungnahmen der Bürgermeister eingeholt und diesen entsprechend entschieden – wird die Zuständigkeit zur Ausstellung einer Bescheinigung über das Nichtvorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes nach Abs 1 dem Bürgermeister, hier im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde, zugewiesen. Festgehalten wird, dass diese und andere im Gesetz vorgesehene Bescheinigungen Wissenserklärungen und keine Bescheide darstellen, sodass der Beweis des Gegenteils nachträglich möglich ist.

Zu § 3 (bisher § 7):

Zu Abs 2 lit i: § 17 Abs 8 ROG 1998 sieht eine Höchstdauer von drei Monaten für derartige Verträge vor, damit keine in anderen Gebieten als Zweitwohnungsgebieten unzulässige und strafbare Zweitwohnnutzung vorliegt. Die Ausnahme vom grundverkehrsbehördlichen Zustimmungsvorbehalt soll mit dieser raumordnungsrechtlichen Bestimmung harmonisiert werden. Eine gesetzliche Ausnahme für etwas, was dann nach einer anderen Rechtsmaterie verpönt ist, steht mit dem Anspruch auf Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht im Einklang.

Im Abs 2 lit l ist eine weitere Ausnahme vom Zustimmungsvorbehalt aufgenommen. Kleine Grundflächen, die an schon im Eigentum des Erwerbers stehende Grundstücke angrenzen, sollen ohne grundverkehrsbehördliche Zustimmung erworben werden können. Dasselbe gilt zB für die Zupacht, wenn der Bewerber bereits Pächter der angrenzenden Fläche ist. Nachteile für die Agrarstruktur werden daraus nicht erwartet. Um ein mehrfaches Vorgehen auf diese Weise zu verhindern, kann die Ausnahmebestimmung nur einmal angewendet werden.

Im von Abs 2 letzter Satz erfassten Fall (lit l) ist eine grundverkehrsbehördliche Bescheinigung zum Nachweis darüber erforderlich, dass der Ausnahmetatbestand verwirklicht ist. In den anderen Fällen ist der Nachweis anders führbar (lit a, b, k) oder es wird eine ausdrückliche Bestätigung eines bestimmten Zweckes (zB lit c, d, j) verlangt oder eine Bescheinigung von anderer amtlicher Seite (lit g, h).

Zu § 4 (bisher § 8):

Im Abs 2 sind die Z 1 und 2 ohne inhaltliche Veränderung sprachlich vereinfacht. Das zusätzliche Tatbestandselement in der Z 3, dass kein ungerechtfertigter Vermittlungsgewinn gezogen wird, spielt in der Praxis keine Rolle und soll daher entfallen.

Der Versagungsgrund des Abs 3 Z 1 ergibt sich schon durch Umkehrschluss aus Abs 1 Z 2. Er soll allerdings nicht zum Tragen kommen, wenn an der Betriebserhaltung ohnehin kein allgemeines Interesse aus der Sicht der Land- und Forstwirtschaft mehr besteht.

Im Versagungsgrund des Abs 3 Z 2 wird zunächst die Grundvoraussetzung, dass der Erwerber auf Grund des vorliegenden Rechtsgeschäftes kein Landwirt ist, zum leichteren Verständnis seiner Anwendbarkeit vorangestellt. Die Anwendbarkeit der Bestimmung wird gleichzeitig erweitert: Sie soll künftig bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gegeben sein, unabhängig davon, ob der Veräußerer ein Landwirt (s den unveränderten § 4 Abs 4) ist, oder ob auf Veräußererseite ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Im 2. Fall wird zudem der bisher unbestimmte Begriff der für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung belangreichen Teile durch ein bestimmtes Flächenmaß (0,2 ha) ersetzt. Ansonsten ist keine Änderung vorgenommen, insbesondere gilt weiterhin, dass das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Nutzung, der das der Grundverkehrsbehörde vorliegende Rechtsgeschäft und allenfalls noch erforderliche weitere Rechtsgeschäfte dienen, überwiegt und ein Landwirt konkret am Rechtserwerb zu gleichen Bedingungen bereit und im Stande ist.

Zu § 5 (bisher § 9):

Im Abs 1 ist der Versagungsgrund wegen Widerspruches zu der gleichfalls entfallenen Zielsetzung des bisherigen § 1 Abs 2 Z 3 nicht mehr enthalten.

Im Hinblick auf die von den ÖBF geplanten größeren Verkäufen von Waldflächen wird ein neuer Versagungstatbestand eingeführt, wenn davon mit Einforstungsrechten belastete Grundstücke erfasst werden und eine Beeinträchtigung in der Ausübung der bestehenden Rechte zu befürchten ist. In einer gleichzeitig geplanten Novelle des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes ist für den Fall, dass die verpflichtete Liegenschaft geteilt werden soll – gleichgültig ob im Eigenbesitz oder im Zusammenhang mit einem Verkauf –, vorgesehen, dass entweder die Agrarbehörde die Änderung in der Ausübung der Nutzungsrechte genehmigt oder dass der Eigentümer die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass es zu keiner Änderung in der Ausübung der Nutzungsrecht kommt. In beiden Fällen ist im grundverkehrsbehördlichen Verfahren davon auszugehen, dass die Ausübung der Einforstungsrechte nicht beeinträchtigt wird. Wenn auch zu erwarten ist, dass schon auf Grund der geänderten Bestimmungen im Einforstungsrechtsgesetz kaum andere Rechtsgeschäfte mehr geschlossen werden, soll doch zur lückenfreien Absicherung ein eigener Ablehnungsgrund für die Grundverkehrsbehörde vorgesehen werden.

Zu § 6 (bisher § 10):

Die Bestimmung entspricht § 10 GVG 1997 mit der Präzisierung, dass es um die Vermeidung des Verfalls des gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes geht.

Zu § 7 (bisher § 11):

Der erste Satz des Abs 1 ist aus dem § 19 Abs 2, der auch für den Bereich des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken anzuwenden ist, übernommen.

Zu § 8 (bisher § 21):

Im Abs 3 findet sich auch der bisherige § 20 Abs 2 wieder. Diese Bestimmung betrifft nicht so sehr das Verhältnis der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu sonstigen Genehmigungserfordernissen, als mehr die Frage der Ausübbarkeit der durch ein Rechtsgeschäft erlangten Rechtsstellung und stellt insoweit eine Ergänzung zu Abs 1 dar.

Zu den §§ 9 bis 17:

Diese Bestimmungen übernehmen die bisherigen §§ 23 bis 31, reduziert auf die Anordnungen, die für die Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken notwendig sind, also ohne Bezugnahme auf die bisher nach den §§ 13 und 16 erforderlichen Zustimmungen oder die gemäß dem bisherigen § 12 gebotene Anzeige. Sie betreffen daher auch nur mehr den Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und finden von vornherein keine Anwendung, wenn eine Bescheinigung gemäß § 2 Abs 1 oder 2 jeweils letzter Satz oder ein Fall des § 2 Abs 2 lit a oder d vorliegt.

Was das Vorliegen von Umständen betrifft, die im Fall des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes bedeuten würden, dass es keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf, werden im § 9 Abs 1 und 2 Ergänzungen (im Vergleich zum bisherigen § 23) vorgenommen, die das Verfahren vereinfachen sollen. Eine Aufforderung des Exekutionsgerichtes gemäß Abs 1 zweiter Satz zur Einbringung eines Antrages auf grundverkehrsbehördlichen Zustimmung erübrigt sich nämlich, wenn das Vorliegen von Tatbeständen, die bei Rechtsgeschäften deren Ausnahme vom Zustimmungsvorbehalt bedeuten würden, offenkundig ist (zB wenn der Meistbietende eine vom § 3 Abs 2 lit b erfasste Person ist) oder vom Meistbietenden entweder unmittelbar oder allenfalls auch innerhalb einer kurz gesetzten Frist nachgewiesen wird. Die Aufforderung selbst geht natürlich in beide Richtungen, nämlich die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu beantragen oder Urkunden zum Nachweis eines Ausnahmetatbestandes vorzulegen, letzteres innerhalb von längstens vier Monaten in diesem Fall ab Aufforderung, sodass keine längere Zeit vergeht als im Fall der Antragstellung auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung. In diesem Sinn wird auch Abs 2 umformuliert bzw erweitert. Im Abs 4 ist der 1. Fall darum ergänzt, dass auch keine Urkunden zum Nachweis eines Ausnahmetatbestandes vorgelegt werden.

Der bisherige § 22 wird mit Wegfall der Einrichtung des Grundverkehrsbeauftragten entbehrlich; der Entfall der Verständigungspflicht entlastet die Exekutionsgerichte.

Im § 10 Abs 2 werden die Änderungen im § 9 für die erneute Versteigerung nachvollzogen, der Grundsatz, dass nur Bieter zugelassen sind und ein gültiges Angebot nur stellen können, wenn sie vorweg die Zulässigkeit ihres Rechtserwerbers ohne bzw auf Grund erteilter grundverkehrsbehördlicher Zustimmung nachweisen können, bleibt aber unverändert. Die Ausnahmetatbestände gemäß § 3 Abs 2 werden allgemein anerkannt, sodass in allen Fällen keine grundverkehrsbehördliche Zustimmung beantragt werden muss. Dies erspart die Durchführung von Verwaltungsverfahren.

Zu § 11 gelten die Ausführung zu § 9 in gleicher Weise. Übernahmeanträge gibt es nach der EO-Novelle 2000, BGBl I Nr 59, nicht mehr.

Im § 16 Abs 1 ist die Z 2 des bisherigen § 30 Abs 1 nicht übernommen, da diese Bestimmung ins Leere ging. Rechtserwerbe von Todes wegen an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedürfen in den Fällen des § 14 Abs 2 keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, was das Verlassenschaftsgericht selbst zu beurteilen und zu entscheiden hat. Verwaltungsbehördliche Zustimmungen kommen darüber nicht in Betracht. Die Abs 2 und 3 sind an die Änderung im Abs 1 angepasst.

Im § 18 Abs 2 letzter Satz wird auf Urkunden darüber, dass der Rechtserwerb nach § 3 Abs 2 keiner Zustimmung bedarf, ausdrücklich Bezug genommen.

Zu § 18 (bisher § 31):

Gegen die bisherige Bestimmung bestehen sowohl kompetenzrechtliche Bedenken als auch Bedenken wegen Unverhältnismäßigkeit des im Abs 2 enthaltenen Sanktionsmechanismus (s Peter Jordan, Genehmigungspflicht originären Eigentumserwerbs zur Bekämpfung „fingierter Ersitzungsprozesse" im Grundverkehr, ZfV 2001, S 374 ff). Die neue Regelung macht sich zu Eigen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis bzw -interesse eine allgemeine Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches ist. Ein solches Interesse fehlt bei Scheinprozessen, was zur Zurückweisung des Antrages führt. Ein offenkundig fehlendes Rechtschutzbedürfnis wäre zwar von Amts wegen wahrzunehmen. Dem Gericht wird aber in aller Regel ein Hintergrund, der darauf schließen lässt, nicht bekannt sein oder werden, sodass der Landesregierung ein Rechtsbehelf im Verfahren eingeräumt wird, um gegebenenfalls einbringen zu können, dass mit der klagsweisen Geltendmachung das Grundverkehrsgesetz umgangen werden soll.

Zu § 19:

Die Grundverkehrslandeskommission und der Grundverkehrsbeauftragte sind als Grundverkehrsbehörden nicht mehr vorgesehen. Ihre Aufgaben entfallen mit den Bestimmungen über den „Grauen –" und den Ausländergrundverkehr; in Bezug auf den „Grünen Grundverkehr" sind verschiedene Bestimmungen (zB Auftrag zur Sicherheitsleistung nach dem bisherigen § 19 Abs 3, Auftrag zur Veräußerung nach dem bisherigen § 19 Abs 5) nicht mehr vorgesehen oder werden einer anderen Grundverkehrsbehörde zur Vollziehung zugewiesen (zB der Auftrag zur Auflassung einer Nutzung vor Erteilung oder grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß § 8 Abs 3 letzter Satz, bisher § 21 Abs 3, der Grundverkehrskommission oder die Einbringung einer Feststellungsklage gemäß § 26 Abs 1, bisher § 39, der Landesregierung).

In Vollziehung des § 2 Abs 1 letzter Satz agiert der Bürgermeister als Grundverkehrsbehörde (Abs 1 lit a). Über das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen soll in zwei Fällen auf Antrag eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde ausgestellt werden. Als Grundverkehrsbehörde wird dafür die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sein (lit b), was eine einfachere und raschere Erledigung als durch die Grundverkehrskommission gewährleistet. Der Unabhängige Verwaltungssenat bleibt Berufungsbehörde gegenüber den Grundverkehrskommissionen, seine Zuständigkeit als Berufungsbehörde wird auf die Tätigkeit der anderen Grundverkehrsbehörden, ausgenommen die Landesregierung, erweitert.

Zu § 20:

Keine Änderung gegenüber dem bisherigen § 34.

Zu § 21:

Mit zwei Ausnahmen sind nur die Änderungen vorgenommen, die sich aus anderen Änderungen im neuen Gesetz gegenüber dem Grundverkehrsgesetz 1997 ergeben.

Bei grundverkehrsbehördlichen Verfahren die im Zug einer Versteigerung notwendig werden, wird dem Meistbietenden Parteistellung eingeräumt (Abs 2).

Im Abs 5 kommt es auf Grund des gestellten Verlangens nicht mehr zu einem Übergang der Zuständigkeit, sondern ist die Landesregierung nur zwecks Abgabe einer Stellungnahme damit zu befassen. Nach ihrer Stellungnahme geht die Angelegenheit zurück an die Grundverkehrskommission, die darüber nochmals Beschluss zu fassen hat.

Zu § 22 (bisher § 38):

Abs 1 ist – schon durch das Entfallen der Beschränkungen des „Grauen –" und des Ausländergrundverkehrs – wesentlich vereinfacht. In der Z 2 werden die Urkunden aufgezählt, durch die nachgewiesen werden kann, dass ein Rechtsgeschäft keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf.

Zu § 23 (bisher § 39):

Die bisherige Z 2 des Abs 2 ist entbehrlich, weil in allen den darin genannten Fällen ohnedies eine Prüfung durchgeführt und gegebenenfalls zu einem Bescheid zur Verfahrenseinleitung führen muss.

Zu § 24 (bisher § 40):

Keine inhaltlichen Änderungen.

Zu den §§ 25 und 26 (bisher § 41 und 42):

An die Stelle des Grundverkehrsbeauftragten tritt die Landesregierung, die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes (zB wegen Vorliegens eines Schein- oder Umgehungsgeschäftes) klagsweise geltend zu machen.

Zu § 27 (bisher § 43):

Keine inhaltliche Änderung, abgesehen davon, dass bisher den „Grauen Grundverkehr" betreffende Straftatbestände (Z 3 und 5) entfallen und die seit 1986 unveränderte Strafobergrenze auf 10.000 € angehoben wird. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wird eine Subsidiaritätsklausel vorangestellt.

Zu § 29:

§ 2 der Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung enthält eine Aufzählung der staatsvertraglichen Verpflichtung, die es Staatsangehörigen der betreffenden Staaten ermöglicht hat, trotz nationaler Beschränkung Rechte an Grundstücken zu erwerben. Mit Aufhebung dieser Beschränkungen fällt auch die Grundlage für diese Verordnungsbestimmung weg. Das Gleiche gilt für die Verordnung betreffend die nach dem Grundverkehrsgesetz verlangten Erklärungen und Nachweise über die beabsichtigte bzw aufgenommene Nutzung, LGBl Nr 74/1994. Beide Bestimmungen sind bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes durch die Landesregierung aufzuheben.

Andere Verfahren, als die im Abs 2 angesprochenen, sind formfrei zu beenden. Vorgelegte Verträge udgl sind den Einschreitern zurückzustellen. Alle Verfahren, die sich auf den Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken beziehen, sind dagegen weiterzuführen, und zwar wie bei allen bisherigen Änderungen des Grundverkehrsrechts nach den bisher geltenden Bestimmungen; die örtlich zuständige Grundverkehrskommission tritt jedoch an die Stelle der Grundverkehrslandeskommission.

Abs 3 betrifft zwar abgeschlossene, aber noch nicht bei der Grundverkehrsbehörde anhängig gemachte Rechtsgeschäfte.

Zu Art II und III:

Die jeweiligen Z 2 enthalten auch Novellierungsanordnungen, die durch die Novellen LGBl Nr 46 und 47/2001 herbeigeführte Unklarheiten in der Systematik der Inkrafttretensbestimmungen bereinigen sollen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.