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Nr. 921 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz


vom ............................................. , mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Landesbeamten-Pensionsreformgesetz und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I


Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr ..../2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 7a Abs 3 lit b wird das Zitat "nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG" durch das Zitat "nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG" ersetzt.

1a. Im § 8 Abs 1 entfällt die Wortfolge "in seiner Dienststelle".

2. Im § 9b wird angefügt:
"(5) Der Leiter einer Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs 4 Meldung zu erstatten."

3. Im § 11a Abs 2 wird das Zitat "gemäß § 12i, § 15c MSchG oder § 8 EKUG" durch das Zitat "nach den §§ 12i, 15g oder 15h MSchG oder §§ 8 oder 8a EKUG" ersetzt.

4. Im § 11e werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. In der Z 3 wird der Ausdruck "des 60. Lebensjahres" durch den Ausdruck "des 738. Lebensmonats" ersetzt.

4.2. Nach der Z 3 wird angefügt:
"4. Meldepflicht nach § 4 des Teilpensionsgesetzes."

5. Im § 13c Abs 2 lit b wird das Zitat "nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG" durch das Zitat "nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG" ersetzt.

6. In den §§ 14a, 15a Abs 3 und 15c Abs 2 wird jeweils das Zitat "nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG" durch das Zitat "nach den §§ 15 bis 15d oder 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 EKUG" ersetzt.

7. Im § 15e Abs 1 lit b wird das Zitat "§ 15b Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG" durch das Zitat "§ 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG" ersetzt.

8. Im § 15g Abs 7 wird angefügt: "In jenen Kalenderjahren, in denen die Freistellung verbraucht wird, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung im jeweiligen Kalenderjahr entspricht."

9. Im § 17 Abs 2 entfällt der Ausdruck "lit a und b".

10. Im § 19 Abs 1 wird das Zitat "§ 18 Abs 1 lit b oder Abs 3" durch das Zitat "§ 18 Abs 1 zweiter Satz oder Abs 3" ersetzt.

11. Im § 21 Abs 6 werden der vorletzte und letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Jede rechtliche Wirkung der Leistungsfeststellung endet drei Jahre ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht Abweichendes bestimmt ist. Eine Leistungsfeststellung gemäß § 21 Abs 2 Z 1 kann auch noch für eine Beförderung zu dem Vorrückungstermin berücksichtigt werden, der auf den Ablauf dieser Frist folgt. Während eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d oder 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 EKUG wird der Ablauf der Frist gehemmt. Innerhalb der Frist kann ein Bericht nach § 18 Abs 1 erster Fall nicht erstattet und ein Antrag nach § 20 nicht gestellt werden."

12. In den §§ 80 Abs 7 Z 1 und 83 Abs 1 Z 3 wird jeweils das Zitat "nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 oder 9 EKUG" durch das Zitat "nach den §§ 15 bis 15d oder 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 EKUG" ersetzt.

13. Im § 90 Abs 1 wird das Zitat "§ 39 Abs 1 HGG 1992" durch das Zitat "§ 36 Abs 1 HGG 2001" ersetzt.

14. Im § 92 werden folgende Änderungen vorgenommen:

14.1. Im Abs 1 Z 2 lautet der Klammerausdruck "(§§ 12i, 15g oder 15h MSchG oder §§ 8 oder 8a EKUG)".

14.2. Im Abs 3 Z 2 wird das Zitat "nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG" durch das Zitat "nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG" ersetzt.

15. § 97 Abs 2 und 3 lautet:
"(2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
1. Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs 1 Z 1 und 3) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen.
2. Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) festgesetzt werden.
3. Nebengebühren gemäß Abs 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) festzusetzen.
4. Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen."

16. Im § 98 Abs 1 lit b wird das Zitat "nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG" durch das Zitat "nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG" ersetzt.

17. Im § 112 werden folgende Änderungen vorgenommen:

17.1. In der Z 7 lautet der letzte Satz: "Wird die Verpflegung des Beamten unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, verringert sich der Anspruch auf Reisezulage wie folgt:
- für ein Mittagessen um 40 % der Tagesgebühr (Z 5);
- für ein Abendessen um 40 % der Tagesgebühr und
- für ein Frühstück um 15 % der Tagesgebühr."

17.2. Nach der Z 13 wird eingefügt:
"13a. § 38 zweiter Satz ist nicht anzuwenden."

18. Im § 119 Abs 3 Z 2 lit c lautet der Klammerausdruck "(§ 15c Abs 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs 1 Z 2 EKUG)".

19. Im § 121 wird das Zitat "§§ 21 bis 27" durch das Zitat "§§ 21 bis 27 und 38" ersetzt.

20. Im § 130 werden folgende Änderungen vorgenommen:

20.1. In der Z 1a wird das Zitat "BGBl I Nr 30/1998" durch das Zitat "BGBl I Nr 5/2001"ersetzt.

20.2. In der Z 3 wird das Zitat "BGBl Nr 471/1995" durch das Zitat "BGBl I Nr 29/2000" ersetzt.

20.3. In der Z 3b wird das Zitat "BGBl I Nr 161/1999" durch das Zitat "BGBl I Nr 142/2000" ersetzt.

20.4. Die Z 5 lautet:
"5. Bundesbezügegesetz (BBG), BGBl I Nr 64/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 97/2000;"

20.5. In der Z 7 wird angefügt: "zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 72/1998;"

20.6. In der Z 8 wird das Zitat "BGBl I Nr 108/1997" durch das Zitat "BGBl I Nr 46/1999" ersetzt.

20.7. In der Z 9 wird das Zitat "BGBl I Nr 61/1997" durch das Zitat "BGBl I Nr 94/2000" ersetzt.

20.8. In der Z 10 wird das Zitat "BGBl I Nr 30/1998" durch das Zitat "BGBl I Nr 2/2001" ersetzt.

20.9. In der Z 11 wird das Zitat "BGBl I Nr 153/1999" durch das Zitat "BGBl I Nr 6/2000" ersetzt.

20.10. In der Z 13 wird das Zitat "BGB I Nr 30/1998" durch das Zitat "BGBl I Nr 135/2000" ersetzt.

20.11. In der Z 14 wird das Zitat "BGBl I Nr 30/1998" durch das Zitat "BGBl I Nr 142/2000" ersetzt.

20.12. In der Z 16 wird das Zitat "BGBl I Nr 30/1998" durch das Zitat "BGBl I Nr 142/2000" ersetzt.

20.13. In der Z 17 wird angefügt: "zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 116/1999".

20.14. In der 18 wird das Zitat "BGBl I Nr 112/1997" durch das Zitat "BGBl I Nr 116/1999" ersetzt.

20.15. Die Z 19 lautet:
"19. Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31/2001;"

20.16. In der Z 19b wird das Zitat "BGBl I Nr 61/1997" durch das Zitat "BGBl I Nr 36/2000" ersetzt.

20.17. In der Z 20 wird das Zitat "BGBl I Nr 94/2000" durch das Zitat "BGBl I Nr 142/2000" ersetzt.

20.18. In der Z 21 wird das Zitat "BGBl I Nr 96/1998" durch das Zitat "BGBl I Nr 88/1999" ersetzt.

20.19. In den Z 21b und 21c wird jeweils das Zitat "BGBl I Nr 127/1999" durch das Zitat "BGBl I Nr 142/2000" ersetzt.

20.20. In der Z 22 wird das Zitat "BGBl I Nr 63/1998" durch das Zitat "BGBl I Nr 106/2000" ersetzt.

20.21. In der Z 23a wird das Zitat "BGBl I Nr 197/1999" durch das Zitat "BGBl I Nr 36/2000" ersetzt.

20.22. In den Z 24a und 24c wird jeweils das Zitat "BGBl I Nr 61/1997" durch das Zitat "BGBl I Nr 142/2000" ersetzt.

20.23. In der Z 24d wird das Zitat "BGBl I Nr 123/1998" durch das Zitat "BGBl I Nr 142/2000" ersetzt.

20.24. In der Z 25 wird das Zitat "BGBl I Nr 131/1997" durch das Zitat "BGBl I Nr 58/2000" ersetzt.

20.25. In der Z 26 wird das Zitat "BGBl I Nr 112/1997" durch das Zitat "BGBl I Nr 138/2000" ersetzt.

20.26. In der Z 27 wird das Zitat "BGBl I Nr 61/1997" durch das Zitat "BGBl I Nr 94/2000" ersetzt.

20.27. In der Z 28 wird das Zitat "BGBl I Nr 64/1997" durch das Zitat "BGBl I Nr 191/1999" ersetzt.

20.28. In der Z 29 wird das Zitat "BGBl Nr 472/1995" durch das Zitat "BGBl I Nr 191/1999" ersetzt.

20.29. In der Z 30 wird das Zitat "BGBl I Nr 30/1998" durch das Zitat "BGBl I Nr 140/2000" ersetzt.

20.30. In der Z 30b wird das Zitat "BGBl I Nr 147/1999" durch das Zitat "BGBl I Nr 142/2000" ersetzt.

20.31. In der Z 31 wird das Zitat "BGBl I Nr 29/1998" durch das Zitat "BGBl I Nr 31/2001" ersetzt.

20.32. In der Z 32 wird das Zitat "BGBl Nr 357/1990" durch das Zitat "BGBl I Nr 158/1998" ersetzt.

Artikel II


Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, wird geändert wie folgt:

1. In den §§ 6 Abs 3 und 10 Abs 2 Z 1 wird jeweils das Zitat "nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 oder 9 EKUG" durch das Zitat "nach den §§ 15 bis 15d oder 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 EKUG" ersetzt.

2. Im § 7 Abs 5 entfällt der zweite Satz.

3. Im § 10 Abs 4 entfällt das Wort "unbedingt".

4. § 17 Abs 2 lautet:
"(2) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Sterbetag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte."

5. Im § 21 Abs 1 lautet die Z 2:
"2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung;"

6. § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Abs 2 lautet:
"(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Sterbetag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte."

6.2. Im Abs 12 wird in der Z 2 der Ausdruck "Heeresgebührengesetz 1992" durch den Ausdruck "Heeresgebührengesetz 2001" ersetzt.

7. § 48 samt Überschrift lautet:

"Wertausgleich"


§ 48

Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Gesetz gebührt ein Wertausgleich, wenn die Erhöhung gemäß § 37 die Erhöhung der Verbraucherpreise nicht erreicht. Nähere Bestimmungen zum Wertausgleich, insbesondere zu den Anspruchsvoraussetzungen, der Höhe und dem Zahlungstermin, sind von der Landesregierung durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 299a ASVG zu treffen."

8. § 57 Abs 3 entfällt.

9. Im § 63 werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. In der Z 2 wird das Zitat "BGBl I Nr 101/2000" durch das Zitat "BGBl I Nr 5/2001" ersetzt.

9.2. In den Z 3, 4, 6, 7 und 17 wird jeweils das Zitat "BGBl I Nr 101/2000" durch das Zitat "BGBl I Nr 142/2000" ersetzt.

9.3. In der Z 9 wird das Zitat "BGBl I Nr 64/1997" durch das Zitat "BGBl I Nr 128/2000" ersetzt.

9.4. In der Z 11 wird angefügt: "zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000;"

9.5. In der Z 12 wird das Zitat "BGBl I Nr 95/2000" durch das Zitat "BGBl I Nr 142/2000" ersetzt.

9.6. In der Z 14 wird das Zitat "BGBl I Nr 29/2000" durch das Zitat "BGBl I Nr 2/2001" ersetzt.

9.7. In der Z 16 wird das Zitat "BGBl I Nr 136/1999" durch das Zitat "BGBl I Nr 142/2000" ersetzt.

9.8. Die Z 18 lautet:
"18. Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31/2001;"

9.9. In der Z 20 wird das Zitat "BGBl I Nr 94/2000" durch das Zitat "BGBl I Nr 142/2000" ersetzt.

9.10. In den Z 22, 23 und 29 wird jeweils das Zitat "BGBl I Nr 95/2000" durch das Zitat "BGBl I Nr 142/2000" ersetzt.

9.11. In der Z 27 wird das Zitat "BGBl I Nr 153/1998" durch das Zitat "BGBl I Nr 58/2000" ersetzt.

9.12. In der Z 28 wird das Zitat "BGBl I Nr 23/1999" durch das Zitat "BGBl I Nr 142/2000" ersetzt.

9.13. In der Z 33 wird das Zitat "BGBl I Nr 121/1998" durch das Zitat "BGBl I Nr 140/2000" ersetzt.

9.14. In der Z 34 wird das Zitat "BGBl I Nr 29/1998" durch das Zitat "BGBl I Nr 31/2001" ersetzt.

10. Im § 65 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die §§ 3 Abs 2, 3a, 4, 5, 6 Abs 4, 8 Abs 2, 12 Abs 3, 17 Abs 1, 18 Abs 4 bis 7, 25 Abs 1 und 47 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 32a in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 und des Art III des Gesetzes LGBl ..../2001 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft."

10.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) Die §§ 6 Abs 3, 7 Abs 5, 10 Abs 2 und 4, 17 Abs 2, 21 Abs 1, 25 Abs 2 und 12, 48, 57 Abs 3, 63 und 65 Abs 1 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel III


Das Landesbeamten-Pensionsreformgesetz, LGBl Nr 17/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im Art II werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im § 32a Abs 1 wird im ersten Satz nach dem Wort "gebührt" die Wortfolge "auf Antrag" eingefügt.

1.2. § 32a Abs 4 lautet:
"(4) Das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages beträgt für jeweils zwölf Monate der Kindererziehung 0,66 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten der Kindererziehung, gebührt für jeden vollen Restmonat ein Zwölftel dieses Betrages. Der Kinderzurechnungsbetrag darf insgesamt 10,56 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen".

1.3. Im § 32a Abs 5 wird das Zitat "nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 oder 9 EKUG" durch das Zitat "nach den §§ 15 bis 15d oder 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 EKUG" ersetzt.

2. Im Art IIIa werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 wird das Wort "bereits" durch das Wort "frühestens" ersetzt.

2.2. Im Abs 2 Z 3 entfällt das Wort "ordentlichen".

2.3. Im Abs 2 Z 4 wird das Wort "Gesamtdienstzeit" durch das Wort "Landesdienstzeit" ersetzt.

2.4. Im Abs 3 wird das Wort "Beamte" durch die Wortfolge "Beamte des Dienststandes" ersetzt.

Artikel IV


Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr ..../2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 41a Abs 7 wird angefügt: "In jenen Kalenderjahren, in denen die Freistellung verbraucht wird, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Dienstleistungszeit im jeweiligen Kalenderjahr entspricht."

2. Im § 61 Abs 1 wird das Zitat "§ 39 Abs 1 HGG 1992" durch das Zitat "§ 36 Abs 1 HGG 2001" ersetzt.

3. Im § 76 lautet die Z 18:
"18. Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31/2001;"

4. Im § 78 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) § 41a Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Die §§ 61 Abs 1 und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft."

Artikel V

Die Änderungen durch Art I Z 19 und Art III Z 2 dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt Art I mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Erläuterungen


1. Allgemeines:

Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen:
– Bei Dienstreisen soll in Hinkunft nicht nur die von einer Gebietskörperschaft beigestellte Verköstigung, sondern jede für den Bediensteten kostenlos bereitgestellte Verpflegung zu einer Reduktion der Reisezulage führen.
– Bei Karenzurlauben nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz soll die Wirkung von Leistungsfeststellungen "Übernorm" erst nach Wiederantritt des Dienstes ablaufen (Ablaufhemmung während des Karenzurlaubes).
– Das Karenzurlaubsgeld soll abweichend von der bundesrechtlichen Regelung entsprechend dem Gehalt der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, valorisiert werden.
– Der Wertausgleich für Pensionisten soll flexibler als bisher möglich geregelt werden können, um die bei der Pensionserhöhung für 2001 aufgetretenen Probleme (zB im Hinblick auf die Bezieher von Ergänzungszulagen) zu vermeiden.
– Der ab 2005 gebührende Kinderzurechnungsbetrag soll in einem Prozentsatz des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ausgedrückt werden, um Probleme mit Verweisungen auf das ASVG zu vermeiden und eine klarere Regelung zu schaffen.
Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Anpassungen an bundesrechtliche Änderungen, zB im Karenzurlaubsrecht und in der Strafprozessordnung, vor. Auch geringfügige Klarstellungen im Gehalts- und Pensionsrecht, die der Bundesgesetzgeber vorgenommen hat, sollen auf Landesebene nachvollzogen werden.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Art 21 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:
Die Bestimmungen entsprechen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

4. Kosten:
Die Ablaufshemmung der Leistungsfeststellung während des Karenzurlaubes wird zu Mehrkosten von ca 112.000 S jährlich führen. Auch die Valorisierung des Karenzurlaubsgeldes entsprechend der Gehaltsstufe V/2 wird zu Mehrkosten führen (ca 63.000 S jährlich). Die Änderungen bei der Reisezulage (Art I Z 17) sollen zu Einsparungen führen (ca. 25.000 S/Jahr).

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Die Personalvertretung der Landesbediensteten, der Zentralbetriebsrat der Anstalten und Betriebe und das Büro für Frauenfragen und Gleichbehandlung haben sich gegen die im Entwurf enthaltenen flexiblen Dienstzeitregelungen ausgesprochen (Übernahme der Art 46 und 47 des Budgetbegleitgesetzes, BGBl I Nr 142/2000), da über diese Änderungen noch Verhandlungen mit den Dienstnehmervertretern zu führen seien. Die Gesetzesvorlage sieht daher die Übernahme dieser bundesgesetzlichen Änderungen nicht mehr vor.
Im Übrigen sind gegen das Vorhaben keine Einwände erhoben worden.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:
Zu den Z 1, 3, 5, 6, 7, 12, 14, 16 und 18:
Mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 153/1999 ist ua das Mutterschutzgesetz 1979 und das Eltern-Karenzurlaubsgesetz geändert worden (zB Schaffung eines eigenständigen Anspruches auf Karenzurlaub auch für Väter grundsätzlich bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes, Recht der karenzierten Beschäftigten auf Information über wichtige Betriebsgeschehnisse, Schaffung der Möglichkeit, Karenzurlaub zwischen Mutter und Vater zweimal zu teilen, Schaffung der Möglichkeit, Karenzurlaub in der Dauer von drei Monaten für einen späteren Zeitpunkt aufzuschieben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres bzw spätestens aus Anlass eines späteren Schuleintrittes des Kindes zu verbrauchen). Diese Änderungen gelten auch für Landesbeamte (§ 130 Z 24 L-BG). Im Gesetzestext sind daher die Paragraphenzitate an die neue Rechtslage anzupassen.

Zu Z 1a:
Derzeit definiert § 8 eine Verwendungsänderung als eine neue Verwendung in der (bisherigen) Dienststelle. Als Dienststelle gilt nach dem L-PVG ua das Amt der Landesregierung, jede Bezirkshauptmannschaft und jede Straßenmeisterei. Der Wechsel vom Amt zur Landesregierung zB zur Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (andere Dienststelle/gleicher Dienstort) ist derzeit nicht geregelt. Für eine Versetzung wäre gemäß § 7 b L-BG nämlich ein anderer Dienstort erforderlich. Durch die vorgeschlagene Änderung soll diese Lücke geschlossen werden.

Zu Z 2:
Mit der Strafprozessnovelle 2000, BGBl I Nr 108, ist ua der § 84 StPO geändert worden, der die Anzeigepflicht der Behörden regelt. Im Sinn eines verstärkten Opferschutzes sind Behörden, denen strafbare Handlungen bekannt werden, bei einer Gefährdung von Personen auch in jenen Fällen zur Anzeige verpflichtet, in denen bisher keine Anzeigepflicht bestanden hat (persönliches Vertrauensverhältnis, Schadensgutmachung; vgl § 84 Abs 2 StPO). Diese Änderung ist auch bei der Regelung der Meldepflicht des Dienststellenleiters zu berücksichtigen. Die vorgeschlagenen Bestimmung entspricht dem Wortlaut des neuen Abs 2a des § 84 StPO.

Zu Z 4:
Die Bestimmung über die Pflichten des Beamten des Ruhestandes ist hinsichtlich der Altersgrenze an die geänderte Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 4 Abs 2 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes) anzupassen. Die Meldepflicht nach dem Teilpensionsgesetz wird ergänzt.

Zu Z 8:
Bei der Anwendung der Sabbatical-Regelungen (§ 15g L-BG und § 41a L-VBG) ist das Fehlen einer Urlaubsregelung für den Freistellungszeitraum zu Tage getreten. Vorgeschlagen wird eine Aliquotierung des Urlaubsanspruches in jenen Kalenderjahren, in denen die Freistellung verbraucht wird.

Zu den Z 9 und 10:
Ein redaktionelles Versehen (Anpassung an die Neuformulierung des § 18 Abs 1 durch LGBl Nr 71/1998) wird korrigiert.

Zu Z 11:
Die bisherige Praxis, positive Leistungsfeststellungen auch noch nach Ablaufen der Dreijahresfrist beim nächsten Beförderungstermin zu berücksichtigen, soll im Gesetz verankert werden. Während eines Mutterschafts- oder Elternkarenzurlaubes soll die Wirkungsdauer einer Leistungsfeststellung nicht ablaufen, da während eines Karenzurlaubes eine neuerliche Leistungsfeststellung ausgeschlossen ist und den Betroffenen daher oft Nachteile entstehen (längere Frist bis zur nächsten Beförderung ua).

Zu Z 13:
Das Zitat wird an das neuerlassene Heeresgebührengesetz 2001 angepasst.

Zu Z 15:
In der Z 15.1 wird durch die Einfügung der neuen Begriffe "Einzelpauschale" und "Gruppenpauschale" das Verständnis der neu geregelten Gruppenpauschalien in Abs 3 erleichtert. Im letzten Satz wird auf die neuen Dienstzeitregelungen Bedacht genommen.
Z 15.2 sieht die Möglichkeit vor, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Überstundenvergütungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen für Gruppen von Bediensteten, die im Wesentlichen gleichartige zeitliche Mehrleistungen erbringen, auch in einem Prozentsatz des Gehaltes V/2 zu pauschalieren. Das Abgehen von der individuellen Bemessungsgrundlage (individuelles Gehalt und Zulagen) bei der Pauschalierung von Überstundenvergütungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen soll eine einheitliche Bemessungsgrundlage für eine Gruppe von Bediensteten ermöglichen. Die Heranziehung des Gehaltsansatzes V/2 für die Pauschalierung ist ein bei vielen Nebengebühren übliches und bewährtes Vorgehen. Bei der Festsetzung eines Gruppenpauschales für zeitliche Mehrleistungen soll die Bemessungsgrundlage eines repräsentativen Durchschnittes der Beamten einer Verwendungsgruppe ermittelt werden und die solcherart berechnete Nebengebühr in Prozentsätze von V/2 umgerechnet werden.

Zu Z 17:
Bisher war eine Kürzung der Reisezulage nur vorgesehen, wenn die Verpflegung des Beamten durch eine Gebietskörperschaft beigestellt wurde. Diese Einschränkung soll entfallen (Z 17.1) und eine Verringerung der Reisezulage immer dann erfolgen, wenn die Verpflegung (vom wem auch immer) entweder unentgeltlich beigestellt worden ist oder gemeinsam mit anderen Kosten (zB Kursentgelte) vom Land bezahlt wird (vgl auch § 17 Abs 3 der Reisegebührenvorschrift 1955). Z 17.2 bezieht sich auf den mit Art VII des Gesetzes BGBl I Nr 127/1999 angefügten zweiten Satz des § 38 RGV 1955, der eine Verständigungspflicht der Dienststelle in jenen Fällen anordnet, in denen von den Angaben des Beamten abgewichen wird. Diese Verständigungspflicht würde zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen, der vermieden werden soll.

Zu Z 19:
§ 38 des Karenzurlaubsgeldgesetzes enthält eine Sonderbestimmung über die Valorisierung des Karenzurlaubsgeldes, das gemäß § 3 dieses Gesetzes eigentlich 25 % des Gehaltes der Gehaltsstufe V/2 beträgt, aber seit 1994 nicht mehr entsprechend diesem Gehalt erhöht worden ist. Diese Sonderbestimmung wurde auf Bundesebene in den letzten Jahren jeweils kurz vor deren Auslaufen wieder um ein Jahr verlängert. Diese kurzfristigen Maßnahmen des Gesetzgebers sind auf Landesebene schon alleine auf Grund der gemäß Art 98 B-VG einzuhaltenden Fristen nicht nachzuvollziehen. Daher soll die Sonderbestimmung für Landesbeamte und Landesbeamtinnen nicht anzuwenden sein und das Karenzurlaubsgeld entsprechend dem Gehalt der Gehaltsstufe V/2 erhöht werden. Den damit verbundenen Mehrkosten stehen die Vorteile einer verfassungsrechtlich unbedenklichen (da nicht mit einer Rückwirkung verbundenen) Regelung und Erleichterungen in der Vollziehung gegenüber.

Zu Z 20:
§ 130 enthält jene Bundesgesetze, auf die im Text oder in der Anlage des Gesetzes verwiesen wird. Da auf Bundesnormen nur statisch verwiesen werden kann, sind die Gesetzeszitate zu aktualisieren.

Zu Art II:
Zu Z 1:
Das Zitat wird an die Änderungen im Mutterschutzgesetz 1979 und im Eltern-Karenzurlaubsgesetz angepasst (vgl die Erläuterungen zu Art I Z 1 ua).

Zu Z 2:
§ 7 Abs 5 letzter Satz ist wortgleich mit § 9 und kann daher entfallen.

Zu Z 3:
Die bedingte Anrechnung bestimmter Ruhegenussvordienstzeiten ist entfallen, die Formulierung ist daher anzupassen.

Zu den Z 4 und 6:
Der Beginn des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung wird klargestellt.

Zu Z 5:
Eine freiwillige Höherversicherung soll bei der Kürzung der Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges nicht zum Nachteil angerechnet werden.

Zu Z 7:
Die bisher geltende gesetzliche Grundlage für den Wertausgleich (Übernahme des § 299a ASVG) hat sich in der praktischen Anwendung als zu wenig flexibel erwiesen. In Hinkunft soll der Landesregierung bei der Erlassung der Verordnung ein größerer Spielraum bei der Ausgestaltung der Details (zB Wertausgleich auch für Bezieher von Ergänzungszulagen) eingeräumt werden.

Zu Z 8:
Abs 3 verweist auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekostenbeitrag, die beim Tod eines Beamten des Ruhestandes nicht mehr gewährt werden.

Zu Z 9:
Die Gesetzeszitate werden aktualisiert, da auf Bundesnormen nur statisch verwiesen werden kann.

Zu Z 10:
§ 65 enthält die Anordnung über das Inkrafttreten aller bisheriger Novellen (dh einschließlich des Art II aus LGBl Nr 17/2001).

Zu Art III:
Zu Z 1:
Die Bestimmung über den Kinderzurechnungsbetrag wird erst mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten. Die enthaltene Verweisung auf § 261 Abs 2 Z 2 ASVG geht aber seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 139/1997 mit 1. Jänner 2000 ins Leere. Dies wird zum Anlass genommen, die derzeit vorgesehenen Verweisungen auf das ASVG entfallen zu lassen und den Kinderzurechnungsbetrag unmittelbar im Gesetz in einem Prozentsatz aus dem Gehaltsansatz V/2 auszurücken. Der Höchstsatz von 10,56 % entspricht der bundesrechtlich vorgesehenen Höchstgrenze von 16 Jahren (16 x 0,66 % = 10,56 %).

Zu Z 2:
Im Abs 1 wird klargestellt, dass eine Ruhestandsversetzung nach § 4 L-BG in Verbindung mit Art IIIa des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 zwischen dem vollendeten 60. und dem vollendeten 61,5. Lebensjahr möglich ist. Z 2.2 stellt für die Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit die Zeiten des ordentlichen und des außerordentlichen Präsenz- und Zivildienstes wie in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zB § 588 Abs 7 Z 2 ASVG) gleich. Da vor dem Beamtendienstverhältnis liegende Elternschafts-Karenzurlaube nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Art IIIa Abs 2 Z 1 bis 3 zählen, sollen nur in diesem Dienstverhältnis zurückgelegte und beitragsfrei angerechnete Elternschafts-Karenzurlaube zu einer Kürzung des Höchstausmaßes der anzurechnenden Kindererziehungszeiten führen (Z 2.3).

Zu Art IV:
Vgl die Erläuterungen zu Art I Z 8 und 13.

Zu Art V:
Die geänderte Valorisierung des Karenzgeldes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Für die Änderung der Übergangsbestimmung des Art IIIa aus LGBl Nr 17/2001 ist ein rückwirkendes Inkrafttreten vorgesehen. Das Inkrafttreten von Art II und Art III Z 1 regelt Art II Z 10.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.