Meldung anzeigen


Nr. 612 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz


vom .............................................. , mit dem das Kurtaxengesetz 1993 geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/1997 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 99/1997, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 5 Z 2 entfällt der Ausdruck: ", BGBl Nr 9/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 505/1994".

2. Im § 2 Abs 1 lit h entfallen die Zitate: "BGBl Nr 152,", "BGBl Nr 27/1964," und "BGBl Nr 183/1947".

3. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 werden der Betrag "2 S" durch den Betrag "15 Cent" und der Betrag "25 S" durch den Betrag "2 " ersetzt.

3.2. Im Abs 5 wird der Betrag "15 S" durch den Betrag "1,10 " ersetzt.

4. Im § 5 Abs 2 entfällt das Zitat "BGBl Nr 284,".

5. Im § 8 Abs 3 wird der Betrag "100.000 S" durch den Betrag "7.300 " und der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "370 " ersetzt.

6. Nach § 8 wird eingefügt:

"Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 8a

Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
1. Fremdenverkehrs-Statistikverordnung 1986, BGBl Nr 284, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl Nr 780/1995;
2. Heeresversorgungsgesetz, BGBl Nr 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999;
3. Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl Nr 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999;
4. Meldegesetz 1991, BGBl Nr 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 352/1995;
5. Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999."

7. Im § 9 wird angefügt:
"(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../..... treten in Kraft:
1. die §§ 1 Abs 5, 2 Abs 1, 3 Abs 1, 5 Abs 2 und 8a mit 1. Oktober 2001;
2. die §§ 3 Abs 5 und 8 Abs 3 mit 1. Jänner 2002."

Erläuterungen

1. Allgemeines:
Hauptinhalt der Gesetzesvorlage ist die Anhebung der gemäß § 3 Abs 1 bei der Festlegung der Kurtaxe zu beachtenden Obergrenze von derzeit 25 S auf rd 27,50 S bzw 2 . Diese Erhöhung geht auf eine Initiative des Kur- und Tourismusverbandes Bad Hofgastein zurück, der eine Obergrenze von 34 S vorgeschlagen hat. Eine Anhebung um mehr als ein Drittel ist jedoch angesichts der Tatsache, dass der geltende Höchstbetrag erst 1993 festgelegt worden ist, nicht gerechtfertigt. Zur Diskussion gestellt wird daher lediglich eine Erhöhung um 2,52 S (= 10 %).
Die weiteren Änderungen sind lediglich formeller Art. Die im Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften werden um eine Bestimmung ergänzt, die in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise jene Fassung enthält, in der die Norm angewendet werden soll. Die Festlegungen in Euro- und Centbeträgen erfolgen entsprechend dem System des 2. Euro-Begleitgesetzes.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Die Kurtaxe ist eine Fremdenverkehrsabgabe gemäß § 14 Abs 1 Z 4 FAG 1997 und als solche eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes beruht daher auf § 8 Abs 1 F-VG 1948.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:
Entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht ist nicht bekannt.

4. Kosten:
Das Vorhaben wird Mehreinnahmen für die Kurfonds, die betroffenen Gemeinden und das Land zur Folge haben.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Gegen das Vorhaben hat sich die Wirtschaftskammer Salzburg ausgesprochen. Sie argumentiert, dass die derzeit geltende Höchstgrenze von 25 S nur von Bad Gastein und Bad Hofgastein voll ausgeschöpft wird. Es sollte daher zuerst abgeklärt werden, ob die beantragte Erhöhung auch von den anderen Kurorten gewünscht wird. In der Kurkommission, die über die konkrete Höhe der Abgabe beschließt, seien Beherbergungsbetriebe unterrepräsentiert. Auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat sich gegen die beabsichtigte Erhöhung ausgesprochen und auf die bereits bestehende Abgabenbelastung des Gastgewerbes hingewiesen.
Die weiteren, im Begutachtungsverfahren befassten Stellen haben gegen das Vorhaben keine Einwände erhoben.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu den Z 1, 2, 4 und 6:
Das Gesetz enthält an verschiedenen Stellen Verweisungen auf bundesrechtliche Normen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist die konkrete Angabe jener Fassung erforderlich, in der die verwiesene Norm gelten soll. Diese Angaben sollen in einer Bestimmung zusammengefasst werden (neuer § 8a, Z 5).

Zu Z 3.1:
Diese Bestimmung enthält die Erhöhung der Abgaben-Obergrenze auf 27,52 S bzw 2 . Bis zu dieser Höchstgrenze kann die allgemeine Kurtaxe, die für jede Nächtigung zu entrichten ist, von der Kurkommission durch Verordnung festgelegt werden. Die Mindestgrenze 15 Cent entspricht 2,06 S.

Zu Z 3.2 und 5:
1,10 = 15,14 S, 7.300 = 100.450 S, 370 = 5.081 S. Eine Valorisierung der Beträge entsprechend der Geldwertentwicklung (Veränderung des VPI um ca 10%) ist nicht vorgenommen.

Zu Z 7:
Verordnungen, mit denen die Kurtaxe erhöht wird, treten erst zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft (§ 3 Abs 6). Eine längere Legisvakanz für das Inkrafttreten des Gesetzes ist daher nicht erforderlich.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.