Vorlage der Landesregierung
Gesetz
vom .................................. , mit dem das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 sowie das Baupolizeigesetz 1997 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, LGBl Nr 71/1994, wird geändert wie folgt:
1. § 2 lautet:
"Verordnungen
§ 2
Zur Erreichung der im § 1 Abs 1 genannten Ziele kann die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen erlassen:
1. über die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Feuerungsanlagen insbesondere in Verbindung mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgraden;
2. über die erforderliche Ausstattung und den Betrieb von Feuerungsanlagen, insbesondere durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten, Grenzwerten für die Abgastemperatur sowie die Abgasverluste;
3. über das Verbot des Verbrennens bestimmter Brennstoffe einschließlich der Festlegung des höchstzulässigen Schwefel- oder Wassergehaltes von Brennstoffen;
4. über Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen im Sinn des § 27 des Immissionsschutzgesetzes, insbesondere unter Anwendung dessen § 11.
Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist, allenfalls durch Abschluss von Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG, die Übereinstimmung der Bestimmungen mit den Vorschriften des Bundes und der anderen Länder auf dem Gebiet der Luftreinhaltung anzustreben."
2. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen, für deren Betrieb auf Grund des § 2 Z 2 Vorschriften erlassen worden sind, haben die Einhaltung dieser Vorschriften, insbesondere der darin festgelegten Grenzwerte, jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 30. Juni sowie in den aus besonderen Gründen (zB bei erstmaliger Inbetriebnahme, Änderungen der Feuerungsanlage, Anzeichen für Störungen der Feuerungsanlage) notwendigen Fällen, die durch Verordnung bestimmt werden, durch eine gemäß Abs 2 berechtigte Person überprüfen zu lassen. Die Landesregierung kann bestimmte Feuerungsanlagen von dieser Überprüfungsverpflichtung durch Verordnung ausnehmen, wenn die Interessen der Luftreinhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Überprüfung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde."
2.2. Abs 2 lautet:
"(2) Zur Vornahme der Überprüfungen sind im Rahmen ihrer Befugnisse berechtigt:
1. Rauchfangkehrer;
2. Personen, die nach der Gewerbeordnung 1994 zur Errichtung, Änderung und Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
3. Ziviltechniker mit der Befugnis für Gas- und Feuerungstechnik, für technische Chemie und für Maschinenbau;
4. einschlägige staatliche oder staatlich autorisierte oder akkreditierte Prüfanstalten.
Diese Berechtigung verlieren Personen, die wenigstens dreimal gemäß § 8 Z 6 rechtskräftig bestraft worden sind."
2.3. Abs 3 entfällt. Die Abs 4 bis 8 erhalten die Bezeichnungen "(3)" bis "(7)".
2.4. Abs 3 (neu) lautet:
"(3) Die zur Überprüfung berechtigten Personen haben die für die Überprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten, sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und die Geräte regelmäßig überprüfen zu lassen. Die Überprüfungen sind sorgfältig und gewissenhaft vorzunehmen. Betriebsangehörige berechtigter Personen dürfen die Überprüfungen nur vornehmen, wenn ihre Eignung auf Grund unbedenklicher Ausbildungsnachweise feststeht."
2.5. In den Abs 4, 6 und 7 (neu) wird jeweils das Wort "Messungen" durch das Wort
"Überprüfungen" ersetzt.
2.6. Abs 5 (neu) lautet:
"(5) Die Ergebnisse der gemäß Abs 1 vorgenommenen Überprüfungen und sonstigen von einem nach Abs 2 oder 3 letzter Satz Berechtigten vorgenommenen Kontrollen sind in ein von der Landesregierung aufgelegtes Kontrollheft des Verfügungsberechtigten der Feuerungsanlage, versehen mit der Angabe des Berechtigten, Datum und Unterschrift des
Überprüfenden bzw Kontrollierenden, einzutragen und der Gemeinde sowie der Landesregierung monatlich gesammelt mitzuteilen. Mit der Mitteilung der Überprüfungsergebnisse sind erstmalig auch Angaben über die technische Ausstattung der Feuerungsanlage und den verwendeten Brennstoff sowie in weiterer Folge deren wesentliche Änderungen bekannt zu geben."
3. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Abs 1 lautet:
"(1) Bei Feuerungsanlagen bis 1.000 kW sind die Überprüfungen von einem Rauchfangkehrer vorzunehmen, der für das auf Grund des § 106 der Gewerbeordnung 1994 festgelegte Kehrgebiet beauftragt ist. Von der Durchführung ist der über die Feuerungsanlage Verfügungsberechtigte rechtzeitig zu verständigen. Eine Überprüfung durch den Rauchfangkehrer ist nicht vorzunehmen, wenn der Verfügungsberechtigte dem Rauchfangkehrer spätestens bis 31. Oktober schriftlich mitteilt, dass eine andere berechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird, und zwar
a) bis spätestens 31. Jänner oder
b) auf Grund eines bestehenden Wartungsvertrages bis spätestens 30. Juni.
Wird im Fall der lit a die Überprüfung nicht vorgenommen, ist die Überprüfung vom Rauchfangkehrer durchzuführen. Im Fall der lit b ist keine jährlich wiederkehrende schriftliche Mitteilung erforderlich; eine Auflösung des Vertragsverhältnisses ist dem Rauchfangkehrer spätestens innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Vertragsauflösung schriftlich mitzuteilen."
3.2. Die Abs 2 bis 4 entfallen. Die Abs 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen "(2)" bzw "(3)".
3.3. Abs 2 (neu) lautet:
"(2) Bei Feuerungsanlagen, die nicht vom Rauchfangkehrer zu überprüfen sind, hat dieser durch Einsicht in das Kontrollheft festzustellen, ob die Überprüfungen durch einen Berechtigten vorgenommen worden sind. Sind keine Überprüfungen vorgenommen worden, hat der Rauchfangkehrer dies der Gemeinde mitzuteilen, die die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat."
4. Im § 5 Abs 2 dritter und vierter Satz wird jeweils der Ausdruck "auf Grund des § 2 lit a" durch den Ausdruck "auf Grund des § 2 Z 3" ersetzt.
5. Nach § 5 wird eingefügt:
"Datenverwaltung
§ 5a
Personen, die nach § 3 Abs 2 zur Überprüfung von Feuerungsanlagen berechtigt sind, dürfen die zum Zweck der Überprüfungstätigkeit erforderlichen Daten auch automationsunterstützt erfassen und verarbeiten. Die Daten dürfen ausschließlich an die jeweilige Gemeinde und die Landesregierung übermittelt werden. Die Gemeinden und die Landesregierung dürfen die übermittelten Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erfassen und verarbeiten. Ebenso ist die Übermittlung von Daten zwischen den Gemeinden, der Landesregierung und den Überprüfungsberechtigten nur zu diesem Zweck zulässig. Die Übermittlung von erfassten und verarbeiteten Daten an andere als Überprüfungsbefugte, die Gemeinde oder die Landesregierung ist unzulässig. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung solcher Daten erlassen."
6. § 8 lautet:
"Strafbestimmungen
§ 8
Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 zu bestrafen, wer
1. entgegen den gemäß § 2 Z 1 erlassenen Vorschriften Feuerungsanlagen oder wesentliche Bauteile davon in Verkehr bringt;
2. den gemäß § 2 Z 2 erlassenen Vorschriften betreffend die Ausstattung und den Betrieb von Feuerungsanlagen zuwiderhandelt;
3. entgegen den gemäß § 2 Z 3 erlassenen Verboten bestimmte Stoffe verbrennt;
4. den gemäß § 2 Z 4 erlassenen Vorschriften betreffend Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen zuwiderhandelt;
5. die gemäß § 3 Abs 1 vorgeschriebene Überprüfung nicht durchführen lässt oder Anordnungen der Behörde zur Behebung festgestellter Mängel an Feuerungsanlagen nicht nachkommt (§ 3 Abs 6 letzter Satz und Abs 7) oder seiner Mitteilungspflicht gemäß § 3 Abs 6 vorletzter Satz nicht gehörig nachkommt und die Feuerungsanlage weiterbetreibt oder die Einsicht in das Kontrollheft gemäß § 4 Abs 2 nicht zulässt;
6. die gemäß § 3 Abs 1 vorgeschriebenen Überprüfungen ohne Befähigung nach § 3 Abs 2 und 3 erster und dritter Satz vornimmt oder ohne die gebotene Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchführt (§ 3 Abs 3 zweiter Satz) oder seinen Eintragungs- oder Mitteilungspflichten gemäß § 3 Abs 5 und § 4 Abs 2 nicht gehörig nachkommt;
7. den Bestimmungen des § 5 Abs 2 zuwiderhandelt."
6a. Nach § 8 wird eingefügt:
"Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 8a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
1. Immissionsschutzgesetz Luft – IGL, BGBl Nr 115/1997;
2. Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 88/2000."
7. Nach § 9 wird angefügt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 10
(1) Die §§ 2, 5 Abs 2, 5a, 8 und 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten mit ................. in Kraft. Die §§ 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl ../.... treten mit 1. Juli 2001 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt ist auf Verstöße gegen die §§ 3 und 4 des Gesetzes LGBl Nr 71/1994 § 8 lit c und lit d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1994 anzuwenden.
(2) Verordnungen auf Grund des § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... können bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 1 erster Satz bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden."
Artikel II
Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/1996, wird geändert wie folgt:
1. Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 2 wird die Wortfolge "den zuständigen Rauchfangkehrer" durch die Wortfolge "einen für das auf Grund des § 106 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 88/2000, festgelegte Kehrgebiet beauftragten Rauchfangkehrer" ersetzt.
1.2. Im Abs 4 wird als erster Satz eingefügt: "Die Errichtung bzw Aufstellung einer Feuerstätte ist vom Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unter Bekanntgabe der Art der Feuerstätte (Brennstoff, Leistung, Type, Baujahr, Hersteller) mitzuteilen."
2. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die dem Rauchfangkehrer vorbehaltene Reinigung von Kehrgegenständen, die auch nur zeitweise benutzt werden, hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:
A. bei Gasfeuerstätten:
1. einmal jährlich bei feuchtigkeitsunempfindlichem Abgasfang;
2. viermal jährlich bei feuchtigkeitsempfindlichem Abgasfang;
B. bei Ölfeuerstätten:
1. zweimal jährlich:
a) bei Einzelöfen für Heizöl Extra leicht, wenn sie nach den luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht wurden;
b) bei Feuerstätten für Heizöl Extra leicht bis zu einer Nennwärmeleistung von 120 kW;
2. dreimal jährlich:
bei Feuerstätten für Heizöl Extra leicht mit einer Nennwärmeleistung über 120 kW;
3. viermal jährlich:
a) bei Einzelöfen für Heizöl Extra Leicht, die nicht unter Z 1 fallen;
b) bei Feuerstätten für Heizöl Leicht, Mittel oder Schwer, wenn sie nur in der Zeit vom
1. September bis 30. Juni betrieben werden;
c) bei Feuerstätten für Heizöl Leicht, Mittel oder Schwer, wenn sie zwar ganzjährig,
aber nicht regelmäßig betrieben werden;
4. sechsmal jährlich: Feuerstätten für Heizöl Leicht, Mittel oder Schwer, wenn sie ganzjährig regelmäßig betrieben werden;
C. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe:
1. viermal jährlich:
a) wenn sie nur in der Zeit vom 1. September bis 30. Juni betrieben werden;
b) wenn sie zwar ganzjährig, aber nicht regelmäßig betrieben werden;
2. sechsmal jährlich, wenn sie ganzjährig regelmäßig betrieben werden."
2.2. Im Abs 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Bei Feuerungsstätten für feste Brennstoffe hat der Rauchfangkehrer jährlich einmal ebenso eine Beschau des Rauchfanges im Hinblick auf Versottung sowie auf einen unzureichenden Ausbrand (Rußablagerung etc) durchzuführen. Die Hauptkehrung ist anlässlich einer Kehrung gemäß Abs 1 vorzunehmen."
2.3. Im Abs 3 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die Feuerpolizeibehörde kann die Zahl der Kehrtermine nach Anhörung des Rauchfangkehrers für einzelne Fälle vermindern, wenn aus Gründen der Brandsicherheit keine Bedenken dagegen bestehen; eine solche Verminderung der Zahl der Kehrtermine kommt zB bei Feuerstätten für Holzbrennstoffe in Betracht, die auf Grund einer sonstigen Wärmeversorgung nur in untergeordnetem Ausmaß betrieben werden."
3. Nach § 7 wird eingefügt:
"Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers
nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
§ 7a
Mit den Kehrungen gemäß § 7 sind die nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden Überprüfungen zu verbinden. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung der Feuerungsanlagen gemäß den §§ 3 Abs 1 und 4 Abs 1 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen."
4. Im § 10 werden die Abs 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(3) Folgende bauliche Anlagen oder Teile davon sind in allen Gemeinden wenigstens alle fünf Jahre einer Feuerbeschau zu unterziehen:
1. Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 ROG 1998);
2. Gastgewerbebetriebe, die der Beherbergung von Gästen oder bei mehr als 100 Sitzplätzen der Verabreichung von Speisen oder dem Ausschank von Getränken dienen, sowie Diskotheken oder Gastgewerbebetriebe ähnlicher Betriebsarten (zB Tanzbar, Tanzlokal);
3. Bauten mit erhöhter Brandgefahr (zB bei chemischen oder Holz verarbeitenden Betrieben oder Betrieben, bei denen erfahrungsgemäß größere Mengen brennbarer Stoffe gelagert werden oder mit solchen Stoffen in größerem Umfang manipuliert wird);
4. landwirtschaftliche Bauten;
5. Vereinslokale mit erhöhter Brandgefahr;
6. Heime aller Art (Kinder-, Schüler- und Studentenheime; Jugend- und Ferienheime; Altenheime und Pflegeheime; Asylantenheime usw);
7. Krankenanstalten und Kuranstalten;
8. Schulen mit Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen (Labors, Lehrküchen udgl).
Handelt es sich bei den unter Z 1, 2 oder 3 fallenden Betrieben um gefahrengeneigte Anlagen im Sinn des § 82a der Gewerbeordnung 1994, ist die Feuerbeschau binnen angemessener, drei Jahre nicht übersteigender Frist vorzunehmen. Die Feuerbeschau ist möglichst mit der periodischen Überprüfung von Anlagen durch andere Behörden zu verbinden.
(3a) Folgende bauliche Anlagen oder Teile davon sind auch in Gemeinden, die über eine Berufsfeuerwehr verfügen, wenigstens alle zehn Jahre einer Feuerbeschau zu unterziehen:
1. Veranstaltungsstätten;
2. Hochhäuser (§ 41 Bautechnikgesetz);
3. Kindergärten, nicht unter Abs 3 fallende Schulen sowie Horte;
4. Burgen, Schlösser und ähnliche Prunkbauten.
(4) Der Feuerbeschau sind beizuziehen:
1. der Ortsfeuerwehrkommandant oder ein von ihm entsendetes Mitglied der Feuerwehr in leitender Stellung;
2. ein Sachverständiger auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes, wenn nicht der Leiter der Feuerbeschau diese Funktion selbst ausübt;
3. die aus besonderen Gründen erforderlichen weiteren Sachverständigen.
Soweit nicht Amtssachverständige beigezogen werden können, hat sich die Feuerpolizeibehörde anderer Sachverständiger, insbesondere gewerblicher oder der bei der Landesstelle für Brandverhütung oder beim Salzburger Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen. Die beigezogenen Personen gelten in Bezug auf die Vorschreibung der für die Feuerbeschau zu entrichtenden Verwaltungsabgabe als Amtsorgan der Gemeinde."
5. Im § 16 Abs 2 lautet der erste Satz: "Abs 1 gilt sinngemäß für die im § 10 Abs 3 Z 3, 6 mit Ausnahme der Jugend- und Ferienheime, 7 und 8 sowie Abs 3a angeführten Bauten."
6. Im § 26 wird angefügt:
"(6) Die §§ 6 Abs 2 und 4, 7 Abs 1, 2 und 3, 7a, 10 Abs 3, 3a und 4 sowie 16 Abs 2 treten mit ............................. in Kraft."
Artikel II
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../....., wird geändert wie folgt:
1. Im § 2 Abs 2 lautet die Z 15:
"15. Einzelöfen;"
2. Im § 24 wird angefügt:
"(8) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... tritt mit ................................ in Kraft."
Erläuterungen
1. Allgemeines:
Der Vorschlag eines Gesetzes, mit dem das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen sowie die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 sowie das Baupolizeigesetz 1997geändert werden, berücksichtigt folgende wesentliche Anliegen:
1.1. Die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen sowie die Art 5 und 6 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Einsparung von Energie sind zu erfüllen. Dies erfordert das Festlegen bestimmter Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen (das sind Feuerungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW) als Voraussetzung für ihr Inverkehrbringen. Dies sind technische Details, die nach der Systematik des Salzburger Luftreinhalterechtes und sonstigen technischen Rechtes am besten in einer Verordnung geregelt werden. Für solche Regelungen im Verordnungsweg fehlt allerdings eine gesetzliche Grundlage, die im Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen geschaffen werden soll.
1.2. Die Durchführung von Überprüfungen nach dem Luftreinhaltegesetz sowie die Durchführung von Kehrungen nach der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 soll nicht mehr an die sog Heizperiode, also die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai, in der bei den hiesigen klimatischen Verhältnissen üblicherweise mit einer Beheizung von Aufenthaltsräumen zu rechnen ist, gebunden sein. Dies entspricht einem Anliegen der Landesinnung der Rauchfangkehrer in der Wirtschaftskammer Salzburg, die so den Rauchfangkehrerbetrieben durch eine bessere Verteilung der Arbeit eine ausgewogenere Auslastung garantieren will. Eine Erhöhung der Anzahl der Überprüfungen und Kehrungen wird gleichzeitig aber gesetzlich ausgeschlossen, sodass es zu keinen Mehrbelastungen der Haushalte und Betriebe kommt.
1.3. Rauchfangkehrer sollen ex lege befugt sein, die nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen vorgesehenen Überprüfungen bei Heizungsanlagen bis 1.000 kW vorzunehmen. Auf eine besondere Zulassung der Rauchfangkehrer durch die Landesregierung kann verzichtet werden, zumal in der Praxis durchaus gute Erfahrungen gemacht und die Berechtigungen regelmäßig erteilt worden sind.
1.4. Das Gesetzesvorhaben betrifft weiters die Feuerbeschau.
Der Landtag hat mit Entschließung vom 10. November 1999 die Landesregierung ersucht zu prüfen,
"1. wie die derzeit geltende Regelung am effizientesten (für Objektbesitzer und Gemeinden) vollzogen werden kann. Es soll dabei auch geprüft werden, inwieweit eine Art Sicherheitsprüfung im breiteren Sinne in diese Feuerbeschau eingebaut werden kann;
2. ob andere kostengünstigere Möglichkeiten bestehen, um den Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes gerecht zu werden;
3. ob es zweckmäßig ist, die Feuerbeschau für brandgefährliche Objekte hoheitlich zu organisieren und in allen übrigen Fällen durch Brandsachverständige eine Überwachung durchzuführen."
Wie dem Landtag bereits gesondert berichtet worden ist, soll an der Feuerbeschau als regelmäßigem behördlichen Kontrollinstrument festgehalten werden. Eine Sicherheitsprüfung in einem weiten Sinn würde einerseits den Zielen einer Vereinfachung, Kostenreduktion und Effizienzsteigerung widersprechen und zum Zweiten Zuständigkeits- und Haftungsprobleme für die Behörden nach sich ziehen. Eine hohe Effizienz der Feuerbeschau ist nur bei Vornahme der Überprüfung durch die Feuerpolizeibehörde mit im Bedarfsfall unmittelbaren behördlichen Einwirkungsmöglichkeiten gewährleistet. In diesem Rahmen gewinnen die teilnehmenden Organe, insbesondere der Ortsfeuerwehrkommandant bzw sein Vertreter, wesentliche Ortskenntnisse bis hin zum aktuellen Zustand von Fluchtwegen, Feuerwehrzufahrtsmöglichkeiten, Löschwasserversorgungsmöglichkeiten usw. Die Feuerbeschau ist in diesem Zusammenhang auch von großer Bedeutung in Bezug auf jene baulichen Maßnahmen, die im Weg von Bauanzeigeverfahren und damit ohne Verhandlung an Ort und Stelle zur Kenntnis genommen werden. Schließlich ist die von der Behörde vorgenommene Feuerbeschau auch die kostengünstigste Art einer Überprüfung.
1.5. Die Feuerbeschau soll aber auch im Sinn der Landtagsentschließung in gewissem Rahmen dereguliert und damit im Interesse sowohl der vollziehenden Behörden als auch der Bürger vereinfacht werden. Dem dienen
– eine erhebliche Reduzierung der Anlagen, die in Abständen von längstens fünf Jahren überprüft werden müssen (§ 10 Abs 3);
– eine restriktive Fassung des Kreises der der Feuerbeschau beizuziehenden Sachverständigen (§ 10 Abs 4).
1.6. Zusätzlich zu den schon durch die Baurechtsreform 1996 baubewilligungsfrei gestellten offenen Kaminen, Kaminöfen, Kachelöfen sollen auch Pelletsöfen und andere Einzelöfen baubewilligungsfrei sein.
2. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Art 15 Abs 1 B-VG.
3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Der Gesetzesvorschlag berücksichtigt das EU-Recht. Er dient ua zur Umsetzung folgender EU-Richtlinien im Weg einer Verordnung:
• Richtlinie des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumbeheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nicht industriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nicht industriellen Bauten, 78/170/EWG idF 82/885/EWG. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten die Einhaltung der Mindestbetriebsanforderungen von Wärmeerzeugern zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung in nicht industriellen Gebäuden im Stadium der Herstellung oder Installierung kontrollieren. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet zu verlangen, dass an den Wärmeerzeugern ein Typenschild mit bestimmten Angaben angebracht wird. Nach der Art 15a B-VG-Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen ist ua ein solches Typenschild Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen.
• Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, 92/42/EWG idF 93/68/EWG. Die Richtlinie sieht vor, dass bestimmte Zentralfeuerungsanlagen erst nach einem Konformitätsnachweisverfahren, in dem die Einhaltung bestimmter Wirkungsgrade überprüft worden ist, in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Art 5 und 6 der Art 15a B-VG-Vereinbarung über die Einsparung von Energie legen bestimmte Wirkungsgrade fest, die erreicht werden müssen, damit die Anlage in Verkehr gebracht werden darf.
4. Kosten:
Durch die vorgesehenen Änderungen werden keine Kosten bei anderen Gebietskörperschaften verursacht. Für das Land sind einerseits Einsparungen, andererseits nur geringe zusätzliche Mehrkosten zu erwarten.
A. Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen:
1. Durch den Entfall der Anwesenheit eines Amtssachverständigen bei der Prüfung der Messgeräte § 3 Abs 3 (neu) ist zwar mit einer Einsparung an Personalaufwand des Landes zu rechnen. Das Land Salzburg hat einen eigenen Kontrollmess-Stand für Messgeräte zur Überprüfung von Heizungsanlagen eingerichtet und unterhält diesen. 1999 wurden rd 400 Messgeräte durch einen Amtssachverständigen geprüft. Damit war ein Aufwand von ca 200 c-wertigen Arbeitsstunden verbunden. Unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzkosten gemäß Erlass 3/22 für das Jahr 2000 (698 S pro Arbeitsstunde A/a, 532 S pro Arbeitsstunde B/b, 408 S pro Arbeitsstunde C/c) entspricht das einer Kosteneinsparung von 81.600 S.
Gleichzeitig ist aber jährlich mit geringeren Einnahmen, die 1999 gesamt ca 380.000 S betrugen, zu rechnen. Je nach Marktlage wird sich die Inanspruchnahme des Amtsprüf-standes reduzieren.
2. Der Entfall der Verpflichtung, dass Rauchfangkehrern zur Durchführung von Messungen eine Berechtigung seitens der Landesregierung zu erteilen ist (§ 4 Abs 2), ergeben sich geringe Einsparungen. Es werden (unter Zugrundelegung von 8 Stunden pro Arbeitstag) ca 2 a-wertige Arbeitstage (11.168 S) und 0,5 c-wertige Arbeitstage (1.836 S) pro Jahr entfallen. Dies führt zu Einsparungen in Höhe von 12.800 S pro Jahr.
3. Durch die Aufnahme neuer Strafbestimmungen (§ 8) ergibt sich Folgendes:
In Bezug auf den Straftatbestand Unzulässiges Inverkehrbringen von Bauteilen wird im Durchschnitt mit maximal 10 Verfahren pro Jahr gerechnet. Dafür wird ein Arbeitsaufwand von 7 b-wertigen Arbeitstagen (29.792 S) und 1 c-wertigen Arbeitstag (3.264 S) gerechnet. Das entspricht Kosten in der Höhe von 33.056 S pro Jahr.
Nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Z 2 (vgl Pkt 4) wird aller Voraussicht nach mit keinen Strafverfahren gemäß § 8 Z 4 zu rechnen sein. In Österreich wurde bisher kein Fall registriert, bei dem es zu Grenzwertüberschreitungen infolge von Emissionen aus Heizungsanlagen als hauptverursachende Emittentengruppe kam. Maximal kann als Durchschnittswert 1 Strafverfahren pro Jahr, das einen b-wertigen Arbeitstag sowie 0,2 c-
wertige Arbeitstage in Anspruch nimmt, veranschlagt werden. Das bedeutet Kosten in der Höhe von ca 4.300 S.
4. Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Z 4:
Im Fall des Abschlusses einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG über Maßnahmen zur Emissionsminderung von Heizungsanlagen, wofür es derzeit einen Entwurf gibt, wäre eine Verordnung gemäß § 2 Z 4 zu erlassen. Wie in den Erläuterungen dazu ausgeführt wird, wurde in Österreich bisher kein Fall registriert, bei dem es zu Immissions-Grenzwertüberschreitungen kam, bei der Heizungsanlagen als hauptverursachende Emittentengruppe identifiziert wurde. Als zeitlicher Aufwand für die Ausarbeitung einer solchen Verordnung wären 20 a-wertige Arbeitstage (111.680 S) sowie 1 c-wertiger Arbeitstag (3.264 S) zu veranschlagen, insgesamt also Kosten in Höhe von 114.944 S.
B. Salzburger Feuerpolizeiordnung:
1. Die Verringerung der Kehrhäufigkeit gemäß § 7 führt bei den Verfügungsberechtigten über die der Kehrpflicht unterliegenden Anlagen zu Kostenersparnissen.
2. Durch eine erhebliche Reduktion der Anlagen, die in Abständen von längstens fünf Jahren überprüft werden müssen (§ 10 Abs 3), kommt es zu Einsparungen sowohl der vollziehenden Gemeinden als auch beim Bürger.
3. Die restriktive Fassung des Kreises der der Feuerbeschau beizuziehenden Sachverständigen ermöglicht geringere Kosten für die vollziehenden Gemeinden und für die Besitzer der zu überprüfenden Anlagen.
5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Das Gesetzesvorhaben begegnete keinen grundsätzlichen Bedenken. Die abgegebenen Stellungnahmen betrafen in erster Linie fachspezifische Detailfragen, denen nach nochmaliger Befassung der Abteilungen 1, 6 und 16 des Amtes der Landesregierung nach Möglichkeit Rechnung getragen wurde.
Besonders hinzuweisen ist auf die Stellungnahmen des Salzburger Gemeindeverbandes sowie der Wirtschaftskammer Salzburg.
Der Salzburger Gemeindeverband hat die Regelung der Abgeltung des den Gemeinden mit der Durchführung der Feuerbeschau verbundenen Aufwandes als unbefriedigend bezeichnet. Am bisherigen System der Erhebung einer Verwaltungsabgabe wird festgehalten. In der neuen Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung ist allerdings eine Erhöhung des Tarifsatzes (von 75 S auf 95 S) vorgesehen. Weiters gelten nach dem Gesetzesvorschlag sämtliche der Feuerbeschau beigezogene Personen (so auch Mitglieder der Feuerwehr zweifelsfrei und weitere Sachverständige) in Bezug auf die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe als Amtsorgane der Gemeinde. Der Forderung nach Erstreckung des (allgemeinen) Intervalls für die Durchführung der Feuerbeschau von zehn auf zwölf Jahre steht entgegen, dass ein längeres Intervall die Effizienz der Feuerbeschau in Frage stellen würde; im Bundesländervergleich gehört Salzburg auch zu jenen Bundesländern mit den längeren Intervallen.
Die Wirtschaftskammer Salzburg hat die gänzliche Aufgabe des Überprüfungszeitraumes nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen gefordert, sich gegen eine Verringerung der Kehrhäufigkeit bei Einzelöfen für Heizöl Extra Leicht ausgesprochen und den Ausschluss der Rauchfangkehrer von der Feuerbeschau befürchtet. Die Überprüfungen setzen den Betrieb der Anlagen voraus – am Überprüfungszeitraum von 1. September bis 30. Juni wird festgehalten. Die Reinigung von Kehrgegenständen, die von einem Betrieb der Feuerstätten unabhängig ist, wird allerdings nicht mehr an vom Umstand des Betriebes abhängige Zeiträume gebunden. Diese Neuregelung ist Teil einer Neufassung der Reinigungsverpflichtung, an der die Abteilungen 1, 5 (Konsumentenschutz), 6 und 16, die Landesstelle für Brandverhütung und die Wirtschaftskammer Salzburg (Landesinnung der Rauchfangkehrer) mitgewirkt haben. Die Neufassung berücksichtigt den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik, den Brandschutz sowie die Aspekte des Konsumentenschutzes. Die Rauchfangkehrer werden von der Feuerbeschau keinesfalls ausgeschlossen – wie nach geltendem Recht können sie im Einzelfall beigezogen werden. Eine Mitwirkung der Rauchfangkehrer beim vorbeugenden Brandschutz ergibt sich außerdem (weiterhin) jedenfalls in Bezug auf Anlagen, in denen Kehrgegenstände vorhanden sind, deren Reinigung dem Rauchfangkehrer vorbehalten ist.
6. Zu den einzelnen Änderungspunkten wird ausgeführt:
Zu Artikel I:
Zu Z 1:
Im Vergleich zur geltenden Rechtslage ist nur eine wesentliche Änderung vorgesehen. Um die Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, kundgemacht unter LGBl Nr 83/1995 und Nr 89/1998, sowie der Art 5 und 6 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Einsparung von Energie, kundgemacht unter LGBl Nr 88/1995, im Weg einer Verordnung vornehmen zu können ist eine gesetzliche Grundlage für die Regelung des Inverkehrbringens von Feuerungsanlagen zu schaffen. Dafür bietet sich das Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen an, weil die Regelung des Inverkehrbringens durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgraden (letztlich) unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung erfolgt.
Die neue Z 4 soll sicherstellen, dass für den Fall des Abschlusses einer Vereinbarung mit dem Bund über die Anwendung des Immissionsschutzgesetzes-Luft auf Heizungsanlagen die in einer solchen Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen durch Verordnung festgelegt werden können.
Zu Z 2.1:
Nach geltender Rechtslage ist in jeder Heizperiode (1. Oktober bis 31. Mai) eine Überprüfung der Heizungsanlagen durchzuführen; außerhalb der Heizperiode durchgeführte Überprüfungen sind der nachfolgenden Heizperiode zuzurechnen.
Nunmehr soll der Zeitraum zur Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen an Feuerungsanlagen um zwei Monate ausgedehnt werden, um eine gleichmäßigere Verteilung der Überprüfungen über das Jahr zu ermöglichen. Das führt nicht nur zu einer ausgewogeneren Auslastung der Betriebe, sondern trägt (hier) im Besonderen auch dem Umstand Rechnung, dass (zB von Installationsfirmen) vermehrt Wartungsverträge angeboten werden, die die wiederkehrende Überprüfungen beinhalten. Diese Überprüfungen müssen sinnvollerweise daher auch in der heizarmen Zeit zulässig sein, da sie oft mit einem Kessel- oder Brennertausch verbunden werden. Eine unbedingte Notwendigkeit zur Durchführung der Überprüfungen während der Heizperiode ist auf Grund der qualitativen Verbesserung der Heizungsanlagen nicht mehr gegeben.
Die Überprüfung ist damit nicht mehr an die Heizperiode im Sinn des Zeitraumes, in dem tatsächlich eine Beheizung erfolgt, gebunden, weshalb dieser Begriff auch nicht mehr verwendet werden soll.
Außer diesen inhaltlichen Änderungen wird klargestellt, dass die Überprüfungen von gemäß § 3 Abs 2 berechtigten Personen vorgenommen werden müssen.
Zu Z 2.2:
§ 3 Abs 2 wird neu gefasst. Berücksichtigt wird der Entfall der speziellen Zulassung der Rauchfangkehrer zur Überprüfung von Feuerungsanlagen (s dazu die Ausführungen zu Z 3.2) sowie der Umstand, dass Organe des in der lit b Z 4 (alt) genannten Technischen Überwachungsvereines ohnehin von der Z 4 (neu bzw 5 alt) mitumfasst sind.
§ 3 Abs 2 zählt die zur Überprüfung Berechtigten nur mehr in allgemeiner Form auf; der besonderen Funktion der Rauchfangkehrer bei der Überprüfung von Feuerungsanlagen bis 1.000 kW ist weiterhin Rechnung getragen (s § 4 Abs 1 neu).
Inhaltlich neu ist, dass solche Personen von Gesetzes wegen die Überprüfungsberechtigung verlieren sollen, die bereits dreimal rechtskräftig bestraft worden sind, weil sie im Wesentlichen die Überprüfungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgenommen haben oder ihren nach dem Gesetz festgelegten sonstigen Verpflichtungen nicht gehörig nachgekommen sind.
Durch die Festlegung der zur Überprüfung berechtigten Personen wird die Befugnis der Behörde, die Feuerungsanlagen durch ihr zur Verfügung stehende Amtssachverständige zu überprüfen, nicht berührt. Eine solche behördliche Überprüfung kann zB bei bestehenden Zweifeln an der Wartung der vom Überprüfenden verwendeten Messgeräte und damit an der Messgenauigkeit erforderlich sein.
Zu Z 2.3:
Die Regelung, wonach eine Überprüfung der Feuerungsanlage nach der ÖNORM M 7510 Teil 1 die Überprüfung durch den Rauchfangkehrer ersetzt, entfällt.
Nach welchen technischen Regeln die Überprüfung vorzunehmen ist, soll in der Verordnung geregelt werden.
Zu Z 2.4:
Die Regelung, dass die Messgeräte zur Qualitätssicherung regelmäßig in Anwesenheit eines Amtssachverständigen zu überprüfen sind, entfällt. An Stelle dessen sollen in der Verordnung in Durchführung des § 3 Abs 3 (neu) nähere Regelungen getroffen werden, um eine Qualitätssicherung zu gewährleisten.
Zu Z 2.5 und 2.6:
Es werden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen. Auch die Neufassung des § 3 Abs 6 (alt, nunmehr Abs 5) ist auf Grund der Vereinheitlichung der Terminologie erforderlich.
Zu Z 3.1:
Zu Überprüfungen sind die im § 3 Abs Z 1 bis 4 (neu) genannten Personen grundsätzlich gleichermaßen befugt. Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 1.000 kW kommt den Rauchfangkehrern bisher schon eine besondere Funktion bei der Überprüfung von Feuerungsanlagen zu, der weiterhin im Interesse der Luftreinhaltung Rechnung getragen werden soll. In der Praxis hat sich auch gezeigt, dass zunehmend zB Gewerbetreibende beim Einbau oder Tausch von Kesseln oder Brennern Wartungsverträge anbieten, die die Überprüfungen nach dem Luftreinhaltegesetz mitumfassen. Diese kundenfreundliche Lösung soll unter Aufrechterhaltung der besonderen Bedeutung der Überprüfung durch die Rauchfangkehrer weiterhin unterstützt werden. Die gegenständlichen Anpassungen bringen dazu die erforderlichen Klarstellungen.
Die Überprüfung durch den Rauchfangkehrer soll durch andere berechtigte Personen ersetzt werden können, wenn die Überprüfung spätestens bis 31. Jänner stattfindet. Wird die Überprüfung nicht vorgenommen, ist die Überprüfung durch den Rauchfangkehrer vorzunehmen, doch kann, solange nicht die Überprüfung durch den Rauchfangkehrer erfolgt ist, die Überprüfung an dessen Stelle auch von einer anderen berechtigten Person durchgeführt werden. Besteht allerdings ein Wartungsvertrag, so soll es genügen, wenn die Überprüfung spätestens bis 30. Juni vorgenommen wird. Die Differenzierung in den Zeitpunkten rechtfertigt sich dadurch, dass im Fall der lit a von Seiten des Verfügungsberechtigten lediglich eine Absichtserklärung vorliegt, im Fall der lit b hingegen ist die Überprüfung vertraglich sichergestellt.
Zu Z 3.2:
Die Zulassung der Rauchfangkehrer zu Überprüfungen durch die Landesregierung entfällt. Die besondere Zulassung erscheint nicht erforderlich, da Rauchfangkehrer ohnehin über eine Gewerbeberechtigung für ihre Berufsausübung verfügen. Darüberhinaus besteht – wie bei den anderen zu Überprüfungen berechtigten Personen – gemäß § 3 Abs 3 (neu) die allgemeine Verpflichtung, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten.
Mit dem Entfall der besonderen Zulassung der Rauchfangkehrer können auch die damit in Zusammenhang stehenden Abs 3 und 4 entfallen.
Zu Z 4:
Die Verweisung ist den Änderungen im § 2 anzupassen.
Zu Z 5:
Die Erfassung und Übermittlung von Daten bei Überprüfungen soll vermehrt automationsunterstützt und mittels Datenträger durchgeführt werden. Auch die Daten der Landesregierung betreffend allgemeine Luftreinhalteplanung sollen automationsunterstützt erfasst und verarbeitet werden können. Dazu werden die erforderlichen Grundlagen geschaffen. Um die Datensicherheit zu gewährleisten, wird festgelegt, dass insbesondere Überprüfungsberechtigte die bei Überprüfungen erfassten Daten nicht an Unbefugte weiterleiten dürfen. Nähere Bestimmungen über die Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten können durch Verordnung festgelegt werden.
Zu Z 6:
Die Strafbestimmungen werden um Verstöße gegen die durch Verordnung zu erlassenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen sowie über Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen im Sinn des § 27 des Immissionsschutzgesetzes-Luft ergänzt. Gleichzeitig wird die Strafrahmenobergrenze geringfügig erhöht.
Zu Art II:
Zu Z 1:
Die im § 6 Abs 4 vorgesehene Verpflichtung, die Errichtung bzw Aufstellung von Feuerstätten dem Rauchfangkehrer mitzuteilen, folgt in erster Linie der Überlegung, dass diverse Feuerstätten nicht mehr baubewilligungspflichtig sind (s § 2 Abs 2 Z 15 und 15a BauPolG 1997 und vgl Artikel III dieses Gesetzesvorschlages). Dem Rauchfangkehrer ist daher oft nicht bekannt, welche Feuerstätten an einen Kehrgegenstand angeschlossen sind, was aber für die Überprüfung der Eignung des Kehrgegenstandes in Bezug auf die Feuerstätten und freilich auch für die Reinigungsverpflichtung nach § 7 Abs 1 wesentlich wäre. Für den Verfügungsberechtigten über die Feuerstätte hat eine solche Mitteilung den Vorteil, dass die Kehrhäufigkeit nach § 7 Abs 1 klargestellt ist.
Desweiteren leistet die Mitteilungspflicht auch einen Beitrag zur Kontrolle der Einhaltung der luftreinhalterechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen.
Zu Z 2:
§ 7 Abs 1 wird zunächst aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit neu gefasst. Inhaltlich sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Die Reinigung, die von einem Betrieb der Feuerstätten unabhängig ist, kann über das ganze Jahr verteilt vorgenommen werden. Eine Anknüpfung an Zeiträume, in denen die Feuerstätten betrieben werden, erfolgt nur mehr für die Frage, wie oft eine Reinigung stattzufinden hat. Die Anknüpfung an den Umstand der Durchführung einer luftreinhalterechtlichen Überprüfung wird ebenso aufgegeben.
- Bei der Kehrhäufigkeit selbst wird mit einer Ausnahme keine Änderung vorgenommen:
Bei Einzelöfen für Heizöl Extra leicht muss der Kehrgegenstand nur mehr zweimal jährlich gereinigt werden, wenn es sich um (neue) Einzelöfen handelt, die nach den luftreinhalterechtlichen Vorschriften (s den 2. Abschnitt der neuen bereits im Entwurf vorliegenden Durchführungsverordnung zum Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen bzw zu einzelnen Bestimmungen des Bautechnikgesetzes) in Verkehr gebracht werden. Solche Einzelöfen sind bereits vor ihrem Inverkehrbringen einer Kontrolle der Einhaltung strenger Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade unterzogen worden, sodass die Rußbildung überschaubar ist. Zu dem von der Wirtschaftskammer immer wieder vorgebrachten Einwand der mangelnden Wartung solcher Ölöfen und damit verbundener Bedenken aus Gründen der Brandsicherheit ist im Besonderen auf § 7 Abs 3 (Vermehrung der Zahl der Kehrtermine) und § 9 (Mängelanzeige) hinzuweisen.
- Die Differenzierung zwischen nicht schliefbaren Rauchfängen mit mehr als drei täglich benutzten Rauchabzügen und anderen im geltenden § 7 Abs 1 Z 1 ist überholt.
Durch die Z 2.2 wird die bisher im § 10 Abs 5 der Luftreinhalteverordnung enthaltene (feuerpolizeiliche) Regelung aus systematischen Gründen in die Feuerpolizeiordnung 1973 übernommen.
Die Z 2.3 ergibt keine wesentliche inhaltliche Änderung. Es ist schon nach geltendem Recht möglich, die Zahl der Kehrtermine in Einzelfällen zu vermindern. Neu werden Beispiele angesprochen, bei denen eine solche Verminderung in Betracht kommen kann.
Die Wärmeversorgung erfolgt in diesen Fällen zu einem Großteil auf andere Weise. Der bestehende Kachelofen, Kaminofen oder auch offene Kamin wird nur fallweise, etwa auch bei besonderem Wärmebedarf, genutzt.
Zu Z 3:
Die Bestimmung bezweckt im Interesse der Haushalte und Betriebe, dass die Aufgaben des Rauchfangkehrers nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen mit den nach der Feuerpolizeiordnung 1973 vorgesehenen Kehrungen zeitlich koordiniert werden. In diesem Sinn soll der Rauchfangkehrer verpflichtet sein, Kehrungen sowie Überprüfungen nach den luftreinhalterechtlichen Vorschriften jeweils an einem Termin vorzunehmen.
Zu Z 4:
Versammlungsbauten, Kaufhäuser und Garagen mit über 1.000 m² Grundfläche sollen aus dem Katalog des Abs 3 gestrichen werden. Diese Bauten sind danach nur mehr alle zehn Jahre zu überprüfen; in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr entfällt bei diesen Bauten die Feuerbeschau zur Gänze.
Veranstaltungsstätten, Hochhäuser, Kindergärten, Horte, Schulen ohne Lehrwerkstätten oder ähnliche Einrichtungen, Burgen, Schlösser und ähnliche Prunkbauten werden gleichfalls aus dem Katalog des Abs 3 genommen. Diese Bauten sollen desgleichen nur mehr alle zehn Jahre überprüft werden, dies teils wegen des Personenkreises der Benutzer dieser Bauten, teils wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der Bauten aber auch in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr (Abs 3a).
Die bisher ausnahmslos vorgesehene Feuerbeschau bei allen gastgewerblich genutzten Bauten im Abstand von 5 Jahren wird auf die Überprüfung von Gastgewerbebetrieben, die der Beherbergung von Gästen oder bei mehr als 100 Sitzplätzen der Verabreichung von Speisen oder dem Ausschank von Getränken dienen, sowie von Diskotheken oder Gastgewerbebetrieben ähnlicher Betriebsarten (zB Tanzbar, Tanzlokal) reduziert. Alle anderen Gastgewerbebetriebe werden nur mehr alle zehn Jahre überprüft, in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr überhaupt nicht mehr.
Vereinslokale, bei denen im Einzelfall eine erhöhte Brandgefahr besteht, werden in den Katalog des Abs 3 neu aufgenommen. Gedacht ist hier zB an Räumlichkeiten von Vereinen, in welchen Speisen verabreicht oder Getränke ausgeschenkt werden, aber eben nur in einer Weise, dass rechtlich nicht von einem Gastgewerbebetrieb gesprochen werden kann.
Neben dem Vertreter der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr und einem Sachverständigen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes sollen an der Feuerbeschau nur mehr die aus besonderem Grund erforderlichen weiteren Sachverständigen teilnehmen (Abs 4). Mit einer so verkleinerten Kommission kann regelmäßig das Auslangen gefunden werden. Bei Bedarf ist die Kommission zu erweitern. Diese flexible Regelung trägt den Erfordernissen Rechnung und ermöglicht geringere Kosten für die Besitzer der zu überprüfenden Anlagen.
Zu Z 5:
Wegen der Änderungen im § 10 Abs 3 ist hier die Verweisung anzupassen. So kommt es zu keiner inhaltlichen Veränderung in Bezug auf die Aufstellung von Alarmplänen bei den betroffenen Anlagen.
Zu Artikel III:
Durch die Baurechtsreform 1996 wurden uva "Heizungsanlagen", die mit Stückholz oder Kohle konventionell befeuert werden, baubewilligungsfrei. Gedacht war dabei an Kachelöfen, Kaminöfen, Herde. Im Zug der Erarbeitung der Durchführungsverordnung zum Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen in der Fassung dieses Gesetzesvorschlages bzw zu einzelnen bautechnischen Bestimmungen (Heizungsanlagen-Verordnung) ist hervorgekommen, dass der technische Begriff "Heizungsanlage", der in jener Durchführungsverordnung zu definieren ist, mehr umfasst als erfasst werden sollte, nämlich die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Wärmeerzeugung, -übertragung, -verteilung und -abgabe. Andererseits sind nach geltendem Recht nur Feuerstätten bewilligungsfrei, die mit Stückholz oder Kohle konventionell befeuert werden, nicht allerdings solche mit Pellets, Öl bzw Gas. Nunmehr werden Einzelöfen (ds Feuerungsanlagen ohne Wärmeverteilungseinrichtung) ausgenommen. Diese Ausnahme umfasst auch Kaminöfen (offene Kamine).
Die Landesregierung stellt sohin den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.