Meldung anzeigen


Nr. 366 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ....................................................... über die Ehrenzeichen des Landes Salzburg (Salzburger Ehrenzeichengesetz)


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Verdienste um das Land Salzburg

§ 1

Als Anerkennung für Verdienste um das Land Salzburg werden folgende Auszeichnungen verliehen:
1. der Ring des Landes Salzburg,
2. das Ehrenzeichen des Landes Salzburg in den Stufen:
a) Großkreuz des Ehrenzeichens,
b) Großes Ehrenzeichen,
c) Goldenes Ehrenzeichen,
d) Silbernes Ehrenzeichen,
e) Goldenes Verdienstzeichen,
f) Silbernes Verdienstzeichen,
g) Verdienst-Medaille.

Ring des Landes Salzburg

§ 2

(1) Der Ring des Landes Salzburg wird für besondere Verdienste um das Land Salzburg verliehen.

(2) Der Ring soll jährlich höchstens an zwei Personen verliehen werden.

Ehrenzeichen des Landes Salzburg

§ 3

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Salzburg wird für hervorragende Verdienste um das Land Salzburg und auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, verliehen.

(2) Das Ehrenzeichen darf nur verliehen werden, wenn die Verdienste nicht durch andere Auszeichnungen des Landes gewürdigt werden.

(3) Die Verleihung der einzelnen Stufen des Ehrenzeichens richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Verdienste. An eine bereits mit dem Ehrenzeichen ausgezeichnete Person darf das Ehrenzeichen einer höheren Stufe erst verliehen werden, wenn seither mindestens ein Zeitraum von fünf Jahren verstrichen ist.

2. Abschnitt

Verdienste als Mitglied einer Gemeindevertretung einer Gemeinde oder
des Gemeinderates der Stadt Salzburg

§ 4

(1) Als Anerkennung für Verdienste als Mitglied der Gemeindevertretung einer Gemeinde des Landes Salzburg oder als Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg werden folgende Auszeichnungen verliehen:
1. die Medaille des Landes Salzburg für langjährige, anerkennungsvolle Tätigkeit als Mitglied der Gemeindevertretung (Gemeindevertreter-Medaille),
2. die Medaille des Landes Salzburg für langjährige, anerkennungsvolle Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg (Gemeinderäte-Medaille),
jeweils in den Stufen Gold, Silber und Bronze.

(2) Die Gemeindevertreter-Medaille und die Gemeinderäte-Medaille werden für ein mindestens zehnjähriges, besonders anerkennungsvolles Wirken als Mitglied der Gemeindevertretung einer Gemeinde des Landes Salzburger bzw als Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg verliehen.

(3) Die Verleihung der einzelnen Stufen der Gemeindevertreter-Medaille bzw der Gemeinderäte-Medaille richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Verdienste, der Dauer und der Funktion der auszuzeichnenden Person.

3. Abschnitt

Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten

Lebensrettungs-Medaille

§ 5

(1) Als Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Salzburg freiwillig vollbrachte Rettung von Menschen aus Lebensgefahr wird die Lebensrettungs-Medaille des Landes Salzburg (Lebensrettungs-Medaille) verliehen.

(2) In besonders begründeten Fällen kann die Lebensrettungs-Medaille auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und von einem besonderen Mut des Retters bzw der Retterin zeugten.

(3) Die Lebensrettungs-Medaille kann mehrmals – für eine Rettungstat jedoch nur einmal – verliehen werden. Als eine Rettungstat gelten auch örtlich oder zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen.

Feuerwehr- und Rettungs-Medaille

§ 6

(1) Als Anerkennung für Verdienste auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens werden die Medaille für 25-jährige und die Medaille für 40-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens im Land Salzburg (Feuerwehr- und Rettungs-Medaille) verliehen.

(2) Die Feuerwehr- und Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die im Zeitpunkt der Verleihung einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen im Land Salzburg dienenden Organisation angehören, während eines 25 bzw 40 Jahre dauernden Zeitraumes ununterbrochen in solchen Organisationen tätig waren und sich dabei besondere Verdienste erworben haben.

Katastrophenhilfe-Medaille

§ 7

(1) Als Anerkennung für die persönliche und aufopfernde Teilnahme an den Hilfs- und Rettungsaktionen anlässlich der Abwehr von Katastrophen im Land Salzburg wird die Medaille des Landes Salzburg für Katastrophenhilfe (Katastrophenhilfe-Medaille) in den Stufen Gold, Silber und Bronze verliehen.

(2) Die Katastrophenhilfe-Medaille kann mehrmals – für den Einsatz bei einer Katastrophe jedoch nur einmal – verliehen werden. Für den ersten Einsatz wird die Medaille in Bronze, ab dem fünften Einsatz in Silber und ab dem zehnten Einsatz in Gold verliehen. Weitere Einsätze werden mit einer Spange gewürdigt, aus der der wiederholte Einsatz ersichtlich ist.

(3) Die Verleihung der Lebensrettungs-Medaille des Landes Salzburg für eine Rettungstat, die anlässlich der Abwehr einer Katastrophe gesetzt worden ist, schließt die Verleihung der Katastrophenhilfe-Medaille nicht aus.

Weitere Auszeichnungen

§ 8

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, schaffen. In einer solchen Verordnung sind festzulegen:
1. die Bezeichnung der Auszeichnung und ihrer allfälligen Stufen,
2. die Verleihungsvoraussetzungen,
3. allfällige Vorschlags- bzw Bewerbungsrechte,
4. das Aussehen und die Art des Tragens der Auszeichnung.

(2) Die §§ 10, 12 bis 14 finden auf Auszeichnungen nach Abs 1 Anwendung.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Aussehen der Auszeichnungen und deren Trageart

§ 9

Das Aussehen und die Art des Tragens der in diesem Gesetz geregelte Auszeichnungen ergeben sich aus der Anlage.

Ermessen

§ 10

Auf die Verleihung der Auszeichnungen sowie einzelner Stufen der Auszeichnung besteht kein Rechtsanspruch.

Verleihungsvorschläge; Bewerbung

§ 11

(1) Verleihungsvorschläge können erstatten:
1. zur Verleihung des Ehrenzeichens des Landes:
a) die Bezirksverwaltungsbehörden,
b) die Gemeinden im Weg der Bezirkshauptmannschaften,
c) die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
2. zur Verleihung der Gemeindevertreter-Medaille:
a) die Bezirkshauptmannschaften,
b) die Gemeinden im Weg der Bezirkshauptmannschaften;
3. zur Verleihung der Gemeinderäte-Medaille die Stadt Salzburg;
4. zur Verleihung der Lebensrettungs-Medaille, der Feuerwehr- und Rettungs-Medaille sowie der Katastrophenhilfe-Medaille:
a) die Bezirksverwaltungsbehörden,
b) die Gemeinden im Weg der Bezirkshauptmannschaften.

(2) Um die Verleihung der Lebensrettungs-Medaille sowie der Katastrophenhilfe-Medaille kann sich jede Person bewerben, die der Ansicht ist, dass sie die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt. Die Bewerbung ist bei jener Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Rettungstat bzw der Einsatz erfolgt ist. Die Bewerbung ist zu begründen und längstens sechs Monate nach der Rettungstat bzw dem Einsatz einzubringen. Solche Bewerbungen können für geschlossene Einheiten auch gesammelt durch die in Betracht kommende Dienst(Kommando)stelle eingebracht werden.

Zuständigkeit

§ 12

(1) Die Verleihung der Auszeichnungen erfolgt durch die Landesregierung.

(2) Im Fall der Verleihung einer Auszeichnung ist dem Ausgezeichneten mit dem Ehrenzeichen oder der Medaille eine vom Landeshauptmann unterzeichnete Urkunde über die Verleihung zu überreichen.

Kosten

§ 13

Die mit der Verleihung von Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen.

Rechte der ausgezeichneten Person

§ 14

(1) Jede mit einer Auszeichnung nach diesem Gesetz ausgezeichnete Person ist berechtigt, die Auszeichnung zu tragen und sich als Träger oder Trägerin der jeweiligen Auszeichnung zu bezeichnen. Sie hat außerdem das Recht, die Auszeichnung in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer Rosette bzw schmalen Leiste zu tragen.

(2) Die Auszeichnung geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

In- und Außerkrafttreten

§ 15

(1) Dieses Gesetz tritt mit ................................. in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Gesetz vom 20. Juli 1955 über den Ring des Landes Salzburg, LGBl Nr 49/1955 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1975;
2. das Gesetz vom 15. Dezember 1965 über das Ehrenzeichen des Landes Salzburg, LGBl Nr 29/1966 in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 9/1974, Nr 58/1975 und Nr 18/1978;
3. das Gesetz vom 14. Dezember 1973 über die Schaffung einer Medaille des Landes Salzburg für langjährige, anerkennungsvolle Tätigkeit als Gemeindevertreter, LGBl Nr 10/1974;
4. das Gesetz vom 14. Dezember 1973 über die Schaffung einer Medaille des Landes Salzburg für langjährige, anerkennungsvolle Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg, LGBl Nr 11/1974;
5. das Gesetz vom 20. Juli 1955 über die Schaffung einer Lebensrettungsmedaille des Landes Salzburg, LGBl Nr 45/1955 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1975;
6. das Gesetz vom 27. Februar 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl Nr 25/1952 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1975;
7. das Gesetz vom 16. Dezember 1959 über die Schaffung einer Medaille des Landes Salzburg für Katastrophenhilfe, LGBl Nr 9/1960 in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 54/1963, Nr 58/1975 und Nr 74/1982.

(3) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 8 Abs 1 zur Schaffung von Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet des Sports tritt das Gesetz vom 1. Juli 1970, LGBl Nr 85, über Auszeichnungen auf dem Gebiete des Sportwesens, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 53/1999, außer Kraft.

Anlage

Aussehen sowie Art des Tragens der Auszeichnungen

I. Ring des Landes Salzburg
Ring
Ausführung: Gold
Außenseite: Salzburger Landeswappen
Innenseite: Inschrift "Für besondere Verdienste"

II. Ehrenzeichen des Landes Salzburg

A. Aussehen:
1. Großkreuz des Ehrenzeichens des Landes Salzburg:
Brustkreuz, Halsdekoration am Band
a) Brustkreuz: 78 mm Durchmesser; zwölfspitziges, golden bordiertes, weiß emailliertes Kreuz mit rot emailliertem Rand, überhöht vom emaillierten Landeswappen. Das Kreuz wird mit einem goldenen Blätterkranz von 52 mm Durchmesser unterlegt.
b) Kleinod: 55 mm Durchmesser; zwölfspitziges, golden bordiertes, weiß emailliertes Kreuz mit rot emaillierten Rand, überhöht vom emaillierten Landeswappen.
c) Band: 47 mm breit; rot-weiß moiriert.

2. Großes Ehrenzeichen des Landes Salzburg:
Halsdekoration am Band
a) Kleinod: 55 mm hoch und 55 mm breit; zwölfspitziges, golden bordiertes, weiß emailliertes Kreuz mit rot emailliertem Rand, überhöht vom emaillierten Landeswappen.
b) Band: 47 mm breit; rot-weiß moiriert.
Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch eine 26 mm lange und 6 mm breite, eichenlaubverzierte, goldene Öse hergestellt.

3. Goldenes Ehrenzeichen des Landes Salzburg:
Steckdekoration
Brustkreuz: 78 mm hoch und 78 mm breit; zwölfspitziges vergoldetes, emailliertes Kreuz, glatt gerändert, überhöht vom emaillierten Landeswappen.

4. Silbernes Ehrenzeichen des Landes Salzburg:
Steckdekoration
Brustkreuz: 78 mm hoch und 78 mm breit; zwölfspitziges, versilbertes Kreuz, glatt gerändert, überhöht vom emaillierten Landeswappen.

5. Goldenes Verdienstzeichen des Landes Salzburg:
Brustdekoration am Band
a) Kleinod: 55 mm hoch und 55 mm breit; zwölfspitziges, vergoldetes, emailliertes Kreuz, glatt gerändert, überhöht vom emaillierten Landeswappen.
b) Band: 45 mm breit; rot moiriert; 25 mm breiter, weißer Mittelstreifen; dreieckig gefaltet.
Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch einen vergoldeten Ring hergestellt.

6. Silbernes Verdienstzeichen des Landes Salzburg:
Brustdekoration am Band
a) Kleinod: 55 mm hoch und 55 mm breit; zwölfspitziges, versilbertes Kreuz, glatt gerändert, überhöht vom emaillierten Landeswappen.
b) Band: 45 mm breit; rot moiriert; 25 mm breiter, weißer Mittelstreifen; dreieckig gefaltet.
Die Verbindung des Kreuzes mit dem Band wird durch einen versilberten Ring hergestellt.

7. Verdienst-Medaille des Landes Salzburg:
Brustdekoration am Band
a) Medaille: kreisrund; 40 mm Durchmesser; vergoldet.
Vorderseite: Landeswappen, umrahmt von einem nach oben geöffneten Lorbeerkranz.
Rückseite: Inschrift: "Für Verdienste um das Land Salzburg" .
b) Band: 45 mm breit; rot moiriert; 25 mm breiter, weißer Mittelstreifen; dreieckig gefaltet.
Die Medaille und das Band sind durch eine vergoldete, geprägte, viereckige Öse und einen vergoldeten, schmalen, ovalen Ring verbunden.

B. Trageart:
1. Der Träger bzw die Trägerin des Großkreuzes des Ehrenzeichens des Landes Salzburg trägt das Kleinod am Band um den Hals und zusätzlich das Brustkreuz an der linken Seite.
2. Der Träger bzw die Trägerin des Großen Ehrenzeichens des Landes Salzburg trägt die Dekoration am Band um den Hals.
3. Die Dekoration der sonstigen Stufen des Ehrenzeichens des Landes Salzburg wird an der linken Brustseite getragen, und zwar bei einem Verdienstzeichen bzw einer Medaille von einem Träger am dreieckig gefalteten Band und von einer Trägerin an einem maschenartig genähten Band.

III. Gemeindevertreter-Medaille
Brustdekoration am Band
a) Medaille: kreisrund; 35 mm Durchmesser; Gold, Silber oder Bronze.
Vorderseite: Landeswappen mit der Umschrift "Land Salzburg".
Rückseite: gekreuzte Lorbeerzweige sowie Inschrift "Für Verdienste als Gemeindevertreter" bzw Inschrift "Für Verdienste als Gemeindevertreterin".
b) Band: 40 mm breit; rötlich, mit einem vom Rand beidseits abgesetzten, 8 mm breiten, weiß-rot-weißen Streifen; dreieckig gefaltet.
Die Medaille und das Band sind durch eine symbolisierte Mauerkrone und einen schmalen Ring verbunden.

IV. Gemeinderäte-Medaille
Brustdekoration am Band
a) Medaille: kreisrund; 35 mm Durchmesser; Gold, Silber oder Bronze.
Vorderseite: Landeswappen mit der Umschrift "Land Salzburg".
Rückseite: gekreuzte Lorbeerzweige sowie Inschrift "Für Verdienste als Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg" bzw Inschrift "Für Verdienste als Gemeinderätin der Landeshauptstadt Salzburg".
b) Band: 40 mm breit; rötlich, mit einem vom Rand beidseits abgesetzten, 8 mm breiten, weiß-rot-weißen Streifen; dreieckig gefaltet.
Die Medaille und das Band sind durch eine symbolisierte Mauerkrone und einen schmalen Ring verbunden.

V. Lebensrettungs-Medaille

A. Aussehen:
Brustdekoration am Band
a) Medaille: kreisrund; 50 mm Durchmesser; Altsilber patiniert.
Vorderseite: Landeswappen vor einem Lorbeerzweig.
Rückseite: Inschrift "Dem Retter aus Lebensgefahr – Das Land Salzburg" bzw Inschrift "Der Retterin aus Lebensgefahr – Das Land Salzburg", umrahmt von einem von oben herabhängenden, nach unten offenen Lorbeerkranz.
b) Band: 40 mm breit; rot-weiß moiriert; dreieckig gefaltet.

B. Trageart:
Die Medaille wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen. Sie steht im Rang vor der Feuerwehr- und Rettungs-Medaille. Die mehrmalige Verleihung der Medaille wird auf dem Band durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.

VI. Feuerwehr- und Rettungs-Medaille

A. Aussehen:
Brustdekoration am Band

1. Medaille für eine 25-jährige Tätigkeit:
a) Medaille: kreisrund; 32 mm Durchmesser; Bronze.
Vorderseite: Landeswappen, umrahmt von einem von oben herabhängenden, nach unten offenen Lorbeerkranz.
Rückseite: mit einer Flamme geziertes, von Lorbeer umrahmtes Schildchen mit der Inschrift "25" und der Umschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens".
b) Band: 40 mm breit; orangegelb; dreieckig gefaltet.

2. Medaille für eine 40-jährige Tätigkeit:
a) Medaille: kreisrund; 32 mm Durchmesser; Silber.
Vorderseite: Landeswappen, umrahmt von einem von oben herabhängenden, nach unten offenen Lorbeerkranz.
Rückseite: mit einer Flamme geziertes, von Lorbeer umrahmtes Schildchen mit der Inschrift "40" und der Umschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens".
b) Band: 40 mm breit; orangegelb; dreieckig gefaltet.

B. Trageart:
Die Medaille wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen. Die Medaille für eine 40-jährige Tätigkeit steht im Rang vor der Medaille für 25-jährige Tätigkeit.

VII. Katastrophenhilfe-Medaille

A. Aussehen:
Brustdekoration am Band
a) Medaille: kreisrund; 35 mm Durchmesser; Gold, Silber oder Bronze.
Vorderseite: Landeswappen über einen Lorbeerzweig und Hochwasser symbolisierenden Wellen.
Rückseite: Inschrift "Für Katastrophenhilfe – Das Land Salzburg".
b) Band: 35 mm breit; rot-weiß moiriert; dreieckig gefaltet.

B. Trageart:
Die Medaille wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen. Sie steht im Rang nach der Lebensrettungs-Medaille und der Feuerwehr- und Rettungs-Medaille. Die mehrmalige Verleihung wird durch eine Anstecknadel auf dem Band mit der entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.

Erläuterungen

1. Allgemeines:
Der Vorschlag eines Gesetzes über die Ehrenzeichen des Landes Salzburg ist durch die Entschließung des Salzburger Landtages vom 29. März 2000, Nr 500 der Beilagen zum stenographischen Protokoll, 2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode, veranlasst. Nach dieser Entschließung soll die sog Gemeindevertreter-Medaille nicht erst nach einer 15-jährigen, sondern bereits nach einer 10-jährigen engagierten Tätigkeit als Mitglied der Gemeindevertretung verliehen werden können.
Der Gesetzesvorschlag berücksichtigt diesen Änderungswunsch aus Gleichheitsgründen auch für die Verleihung der Auszeichnung an Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg und sieht außerdem aus Gründen der Rechtsbereinigung eine Zusammenfassung sämtlicher Gesetze über Auszeichnungen des Landes – mit Ausnahme des Sport-Auszeichnungsgesetzes – vor. Im Vergleich zum geltenden Recht ist als weitere inhaltliche Änderung eine Verordnungsermächtigung der Landesregierung zur Schaffung von weiteren Auszeichnungen für Leistungen und Verdienste auf besonderen Gebieten vorgesehen.

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen:
Die Verleihung von Ehrenzeichen bedarf als Hoheitsakt einer gesetzlichen Grundlage. Die Regelung von Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Salzburg, als Mitglied einer Gemeindevertretung bzw des Gemeinderates sowie auf sonstigen Gebieten, die in den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes fallen, fällt gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Gesetzgebungskompetenz des Landes.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
EU-Recht über Auszeichnungen ist nicht bekannt.

4. Kosten:
4.1. Bei Gesetzwerdung können sich für das Land Salzburg in zweierlei Hinsicht Mehrkosten ergeben:
  1. Die Herabsetzung des für eine Auszeichnung maßgeblichen Zeitraums einer Tätigkeit als Mitglied einer Gemeindevertretung bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg von 15 auf 10 Jahren wird einen Mehraufwand in der Landesverwaltung verursachen. Es werden wesentlich mehr Verleihungsvorschläge als bisher erwartet, die geprüft werden müssen und denen in der Folge allenfalls Rechnung getragen werden muss.
  2. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass einer Frau nur eine Medaille für ihre "Verdienste als Gemeindevertreterin" bzw für ihre "Verdienste als Gemeinderätin" oder für ihre Eigenschaft als "Lebensretterin" verliehen werden kann. Die aus dem Jahr 1973 bzw 1955 stammenden Gesetze sehen keine Medaillen mit Inschriften vor, die darauf Bezug nehmen, dass es Frauen sind, die sich so verdient gemacht haben. Für die neue Inschrift sind neue Medaillen zu prägen, was einen Kostenaufwand von ca 150.000 S verursachen wird.
4.2. Für die Gemeinden kann bei der Erstattung von Verleihungsvorschlägen dadurch ein Mehraufwand entstehen, dass nun wesentlich mehr Personen als bisher für eine Auszeichnung mit der sog Gemeindevertreter-Medaille bzw Gemeinderäte-Medaille in Betracht gezogen werden können.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Die Finanzabteilung des Landes hat der Herabsetzung des für die Auszeichnung maßgeblichen Zeitraums einer Tätigkeit als Mitglied der Gemeindevertretung bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg nicht zugestimmt. Dem steht der in der eingangs erwähnten Entschließung zum Ausdruck gebrachte Wunsch des Landtages entgegen, hinter dem auch der Gedanke der Motivation durch Anerkennung von besonderem Engagement im Interesse des Gemeinwesens steht. Im Übrigen führt nicht allein eine zehnjährige Funktion automatisch zur Verleihung des Ehrenzeichens, sondern nur ein besonderes anerkennungsvolles Wirken (s § 4 Abs 2 des Gesetzesvorschlages). Dem Wunsch der Abteilung 15 nach Regelung eines besonderen Ehrenzeichens für Verdienste um den Salzburger Fremdenverkehr soll im Weg einer Verordnung auf Grund des § 8 Abs 1 Rechnung getragen werden. Auf dieser Basis sollen auch die Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet des Sports geregelt werden, so dass das eigene Sport-Auszeichnungsgesetz entfallen kann. Die allgemeine Verordnungsermächtigung ermöglicht ein flexibles Vorgehen der Verwaltung, sollte ein Bedürfnis nach besonderen Ehrenzeichen auch auf anderen in den Vollzugsbereich des Landes fallenden Sachgebieten entstehen. Das Büro für Frauenfragen und Gleichbehandlung hat die weibliche Wortform auch für die Inschrift der Lebensrettungs-Medaille eingefordert. Dem wurde Rechnung getragen.

6. Im Besonderen ist auszuführen:

Zum 1. Abschnitt:
Im § 1 werden die bestehenden Auszeichnungen für Verdienste um das Land Salzburg aufgezählt. Es werden keine neuen Auszeichnungen geschaffen.

Zum 2. Abschnitt:
Wie bereits erwähnt, soll die Gemeindevertreter-Medaille bzw Gemeinderäte-Medaille bereits bei einer mindestens 10-jährigen engagierten Tätigkeit verliehen werden können.

Zum 3. Abschnitt:
Es sind keine gesetzlichen Ausschlussgründe, wie sie bisher für die Verleihung der Lebensrettungs-Medaille oder der Feuerwehr- und Rettungs-Medaille gelten, mehr vorgesehen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Verleihung der einzelnen Auszeichnungen, sodass im Einzelfall in die Entscheidung der Umstand, dass einzelne Personen vorbestraft sind, unter Abwägung der Art und Schwere des Delikts einbezogen werden kann.
Der Verzicht der Erwähnung, dass unabhängig von der Verleihung der Lebensrettungs-Medaille auch die Gewährung einer Geldbelohnung (Lebensrettungsprämie) möglich ist, bedeutet nicht, dass eine solche Prämie zukünftig nicht gewährt werden könnte. Für diese Handlung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ist keine besondere gesetzliche Ermächtigung erforderlich. Verzichtet werden kann auch auf den Hinweis, dass die Lebensrettungs-Medaille auch an Personen verliehen werden kann, die die Rettungstat in Ausübung von dienstlichen Obliegenheiten vollbracht haben, weil dies auch durch § 5 Abs 1 nicht ausgeschlossen wird. Weiters sieht das Gesetz für die Verleihung der Auszeichnungen keine Altersgrenze vor, sodass sich auch der gesonderte Hinweis darauf, dass die Lebensrettungs-Medaille sowie die Katastrophenhilfe-Medaille unabhängig vom Lebensalter verliehen werden können, erübrigt.
Die Verordnungsermächtigung der Landesregierung zur Regelung von weiteren besonderen Ehrenzeichen für Leistungen und Verdienste auf einzelnen Sachgebieten hat letztlich legistisch wahrzunehmende Gründe. Auf ihrer Grundlage soll das Ehrenzeichen für Verdienste um den Salzburger Fremdenverkehr geregelt werden. Auf diese Weise wird der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen. Aber auch die Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet des Sports sollen auf dieser Basis geregelt werden. Die Sportauszeichnungen werden so in das neue Salzburger Ehrenzeichengesetz integriert und den anderen Ehrenzeichen des Landes gleichgestellt.

Zum 4. Abschnitt:
Wie schon nach dem geltenden Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Salzburg soll die Beschreibung der einzelnen Auszeichnungen sowie die Regelung der Art des Tragens aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit in einer Anlage erfolgen.
Im Vergleich zum geltenden Recht sind nur die folgenden inhaltlichen Änderungen vorgesehen:
- Wie zur Verleihung der Katastrophenhilfe-Medaille soll auch zur Verleihung der Lebensrettungs-Medaille der Retter selbst ein Bewerbungsrecht haben.
- Da es sich um Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereich des Landes Salzburg handelt, ist die Landesregierung oberste Vollzugsbehörde. Die unsystematische innerorganisatorische Bestimmung des § 3 Abs 1 des Gesetzes über den Ring des Landes Salzburg, wonach der Ring über Beschluss der Landesregierung vom Landeshauptmann verliehen wird, entfällt daher. Der Ring kann aber weiterhin vom Landeshauptmann verliehen werden, wenn dieser nach der Geschäftsverteilung für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig ist. Dies gilt freilich auch in Bezug auf die sonstigen Auszeichnungen.
- Die Verpflichtung zur Aufbewahrung einer Zweitschrift der Urkunde entfällt. Ein automationsunterstützt geführtes Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen genügt.
Es bedarf keiner gesetzlichen Erwähnung, dass die Verleihungsvorschläge beim Amt der Landesregierung einzubringen sind und das Amt der Landesregierung zur Vorschlagerstattung für die Entscheidung der Landesregierung berechtigt ist. Weiters ist es selbstverständlich, dass diesen Vorschlägen entsprechend begründete Amtsberichte zugrundeliegen, in deren Vorfeld Ermittlungen zur Feststellung, ob die Verleihungsvoraussetzungen vorliegen, stattgefunden haben. Diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Regelungen (s zB § 4 Abs 2 des Gesetzes über die Schaffung einer Lebensrettungs-Medaille des Landes) sind nicht erforderlich.
Wie bisher schließt die Kostentragungsbestimmung zweifelsfrei die Erhebung einer Verwaltungsabgabe aus.
Mit der Verleihung der Auszeichnung entsteht das höchstpersönliche Recht, die Auszeichnung zu tragen und sich als ihre Trägerin bzw ihr Träger zu bezeichnen. Die ausgezeichnete Person erwirbt das Eigentum an der Auszeichnung. Schon daraus folgt, dass für die Erben keine Rückgabepflicht besteht, sodass sich ein gesetzlicher Hinweis darauf erübrigt.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.