Meldung anzeigen


Nr. 365 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ................................................. , mit dem das Anliegerleistungsgesetz geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Anliegerleistungsgesetz, LGBl Nr 77/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 35/1980, Nr 61/1982 und Nr 76/1988 wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 entfallen im Abs 3 die Fundstellenangabe "LGBl Nr 31/1963," und im Abs 4 die Fundstellenangabe ",LGBl Nr 69/1968,".

2. Im § 2 Abs 3 entfällt die Fundstellenangabe ",LGBl Nr 117/1973,".

3. Im § 3 Abs 2 werden der zweite und der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Abs 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen."

4. Im § 6 Abs 2 werden der zweite und der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinn des Abs 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach der Seitenlänge eines mit dem Grundstück flächengleichen Quadrates zu berechnen."

5. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Gemeinde hat mangels anderer geeigneter Unternehmen für die Abwasserbeseitigung Vorsorge zu treffen und in den zusammenhängenden Entsorgungsgebieten von Abwasseranlagen mit 2.000 oder mehr Einwohnerwerten sowie darüber hinaus, soweit ein hygienisches Erfordernis besteht, Hauptkanäle – tunlichst in öffentlichen Verkehrsflächen – herzustellen und zu erhalten. Als Hauptkanäle der Gemeinde gelten auch solche, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat. Ein Einwohnerwert entspricht einer organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60g Sauerstoff pro Tag."

5.2. Im Abs 3 lautet der erste Satz: "Die Gemeinden haben bei der Herstellung von Hauptkanälen zugleich Hauskanäle zu jenen Grundstücken, für die eine Einmündungsverpflichtung gemäß § 34 Abs 3 des Bautechnikgesetzes in Betracht kommt, so weit herzustellen (Hauskanalanschlüsse), als diese im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, in oder entlang der der Hauptkanal zur Errichtung kommt."

6. Im § 11a Abs 2 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 117/1993,".

7. Nach § 13 wird eingefügt:

"Einheitlicher Infrastrukturkostenbeitrag

§ 13a

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung und Schaffung zweckentsprechender Infrastruktureinrichtungen durch Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) bisher im Wesentlichen unbebaute Flächen zu Gebieten zu bestimmen, in denen an Stelle der nach den sonst geltenden Vorschriften zu leistenden Beiträge zu den Kosten für die Erstellung des Bebauungsplanes sowie die Herstellung der Aufschließungsstraßen, Straßenbeleuchtungen und Gehsteige ein einheitlicher Infrastrukturkostenbeitrag nach den folgenden Absätzen zu berechnen und von den Eigentümern der als Bauland ausgewiesenen Grundflächen zu leisten ist. Für Grundflächen, die wegen ihrer Größe, Konfiguration oder Bodenbeschaffenheit nicht bebaubar sind, besteht keine Beitragspflicht, es sei denn, sie sind in einen Bauplatz miteinbezogen. Der einheitliche Infrastrukturkostenbeitrag ist auf die
Kosten jener Einrichtungen zu beschränken, die nach den Festlegungen der Gemeinde hergestellt werden sollen.

(2) Als Kosten für die Erstellung des Bebauungsplanes ist der Betrag zu verrechnen, der sich unter Zugrundelegung der Gesamtfläche der im Bebauungsplan vorgesehenen Bauplätze und Anwendung des Vierfachen des gemäß § 38 Abs 6 vorletzter Satz des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 festgelegten Betrages ergibt.

(3) Die Kosten für die Herstellung der Aufschließungsstraßen, Straßenbeleuchtungen und Gehsteige sind auf Grund der Festlegungen der Gemeinde über deren Verlauf, Ausbau und Errichtung unter Heranziehung durchschnittlicher Preise für solche Maßnahmen im Gemeindegebiet zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) ergänzend zu den Feststellungen gemäß den §§ 3 Abs 2 und 6 Abs 2 jeweils erster Satz den durchschnittlichen Preis für die Herstellung einer Aufschließungsstraße einschließlich der für die Grundbeschaffung erforderlichen Aufwendungen (Kaufpreise, Entschädigungen) je m² Verkehrsfläche festzustellen.

(4) Zu den gemäß Abs 2 und 3 ermittelten Gesamtkosten haben die Grundeigentümer (Abs 1) Beiträge zur Deckung der Hälfte dieser Kosten zu leisten. Die Beiträge der einzelnen Eigentümer sind entsprechend deren Flächenanteilen an der Gesamtfläche des vom Bebauungsplan erfassten Baulandes zu berechnen und von der Gemeinde den Personen vorzuschreiben, die bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes Grundeigentümer sind. Die Beiträge sind ein Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes fällig. Bei nachträglicher Einbeziehung von Grundflächen gemäß Abs 1 vorletzter Satz in einen Bauplatz, ist der Beitrag aus Anlass der Bauplatzerklärung vorzuschreiben.

(5) Werden einzelne Einrichtungen, deren durchschnittliche Preise bei der Ermittlung der Gesamtkosten berücksichtigt worden sind, bis zu dem Zeitpunkt, der gleichzeitig mit der Verordnung gemäß Abs 1 festzulegen ist, nicht oder nur teilweise hergestellt, hat die Gemeinde die dafür berechneten Beitragsteile auf Antrag des Bauplatzeigentümers zurückzuerstatten. Diese sind nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich amtlich letztverlautbarten Verbraucherpreisindex aufzuwerten.

(6) Für die nach den vorstehenden Absätzen zu leistenden Beiträge gelten die Bestimmungen des § 1 auch, soweit darin Beitragsteile für die Erstellung des Bebauungsplanes und die Herstellung der Aufschließungsstraßen enthalten sind.

(7) Geldbeiträge, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs 1 geltenden Vorschriften geleistet worden sind, sind auf die nach den vorstehenden Absätzen zu leistenden Beiträge anzurechnen. Die Anrechnung setzt voraus, dass die Anlage, für deren Herstellung der Beitrag geleistet worden ist, weiter besteht und hat in der Höhe zu erfolgen, die sich aus der Anpassung der seinerzeitigen Beträge um den von der Bundesanstalt Statistik Österreich letztverlautbarten Verbraucherpreisindex ergibt.

(8) Werden einzelne Einrichtungen auf Grund späterer Festlegungen der Gemeinde erst nachträglich hergestellt, sind zu deren Kosten Beiträge in sinngemäßer Anwendung der Abs 3 und 4 vorzuschreiben und zu leisten. Dafür sind die zum Zeitpunkt der Herstellung festgestellten durchschnittlichen Preise maßgeblich."

8. Im § 16 entfällt Abs 4.

9. Nach § 16 wird angefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu

§ 17

(1) Die §§ 11 Abs 1 und 3, 12 und 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1982 treten mit 1. August 1982 in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs 5 und 6, 11 Abs 3, 11a und 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1988 treten mit 1. Oktober 1988 in Kraft.

(3) Das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1988 gilt für Beitragsschulden, die seit dem 1. Oktober 1988 rechtskräftig vorgeschrieben werden.

(4) Auf Kanalherstellungsvorhaben, die im Wesentlichen vor dem 1. Juli 1988 ausgeführt worden sind, finden für die Beitragsermittlung die bisherigen Bestimmungen Anwendung, es sei denn, es handelt sich um gemäß den §§ 11 Abs 2 oder 12 Abs 1 zu leistende Beiträge auf Grund einer seit dem 1. Oktober 1988 eingetretenen Beitragspflicht. Als Kanalherstellungsvorhaben in diesem Sinn ist jede Kanalherstellung zu betrachten, die in der Ausführung selbstständig behandelt worden ist.

§ 18

(1) Die §§ 3 Abs 2, 6 Abs 2, 10 Abs 1 und 3 und 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../2001 treten mit ........................................... in Kraft.

(2) Die Verpflichtung gemäß § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../2001 ist für zusammenhängende Entsorgungsgebiete von Abwasseranlagen mit 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen. Für zusammenhängende Entsorgungsgebiete von Abwasseranlagen mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten gilt als Erfüllungszeitpunkt der 31. Dezember 2000.

(3) Art II des Gesetzes LGBl Nr 61/1982 und Art III des Gesetzes LGBl Nr 76/1988 werden aufgehoben."

Erläuterungen

1. Allgemeines:
Die Vorlage betreffend ein Gesetz, mit dem das Anliegerleistungsgesetz geändert wird, enthält drei Änderungspunkte:

1.1. Die Vorlage dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, 91/271/EWG, im Kompetenzbereich des Landes.
Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten ua dafür Sorge zu tragen, dass "Gemeinden" im Sinn der Richtlinie – das sind die zusammenhängenden Entsorgungsgebiete der Abwasseranlagen – abhängig von den jeweiligen Einwohnerwerten bis zu bestimmten Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet sind. Obwohl auch ohne strikte gesetzliche Verpflichtung die Gemeinden im Land Salzburg Kanäle errichten und das sich aus der Richtlinie ergebende Erfordernis damit faktisch erfüllt wird, besteht die gemeinschaftsrechtliche Notwendigkeit, die Richtlinie auch formal umzusetzen, dh durch Erlassung von Rechtsvorschriften, die die Schaffung und Erhaltung von Kanälen sicherstellen.
In Umsetzung des Art 3 Abs 1 der Richtlinie ist – bei Beibehaltung des landesgesetzlichen Rechtssystems – an Stelle der geltenden Soll-Bestimmung die allgemeine Verpflichtung der Gemeinden, Hauptkanäle und Hauskanalanschlüsse zu schaffen und zu erhalten, vorgesehen.

1.2. Bei der Vorschreibung der Anliegerbeiträge für die Herstellung von Gehsteig und Straßenbeleuchtung soll die allgemein als ungerecht empfundene und zu Ungleichheiten führende Bezugnahme auf die tatsächliche Längenausdehnung des Grundstückes durch eine Bezugnahme auf die Bauplatzfläche ersetzt werden.
Zur vor allem von verschiedenen Landgemeinden immer wieder geforderten Einbeziehung der sog "Hinterlieger" in die Beitragspflicht konnte trotz mehrerer Expertengespräche bislang keine befriedigende Lösung gefunden werden. Von den Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Festlegung des Kreises der Beitragspflichtigen im Hinblick auf den mit dem Gehsteig oder der Straßenbeleuchtung konkret verbundenen Nutzen abgesehen, würde eine bloße Erweiterung des Kreises der Beitragspflichtigen zu Mehreinnahmen der Gemeinden führen, deren Ausmaß unter Umständen eine gänzlich unvertretbare Höhe erreichen könnte. Andererseits vermag auch eine allgemeine Senkung des Beitragssatzes auf Grund der unterschiedlichen Fallkonstellationen kaum eine gerechte Lösung darzustellen, zumal auch danach getrachtet werden muss, eine vollziehbare Regelung zu schaffen, die den Verwaltungsaufwand in Grenzen hält.

1.3. Eine solche Lösung kann in der Einführung einer neuen, sehr pauschalen Regelung der Beitragsleistungen zu den Infrastrukturkosten für die Erstellung des Bebauungsplanes sowie für die Herstellung der Aufschließungsstraßen, Straßenbeleuchtung und Gehsteige gelegen sein. Dafür soll von den Gemeinden ein einheitlicher Infrastrukturkostenbeitrag eingehoben werden können, was jedenfalls schon eine mehrfache Vorschreibung von einzelnen Beiträgen erspart. Für die Beitragsberechnung sollen auch für die gesamte Straßenherstellung einschließlich der Grundbeschaffung nicht die tatsächlichen Kosten herangezogen werden, sondern durchschnittliche Kosten, sodass die Beitragsvorschreibung unabhängig von der Abrechnung der einzelnen Maßnahmen erfolgen kann. Diese Regelung der Beitragsleistung soll aber nur in im Wesentlichen neuen, geschlossenen Bebauungsgebieten zum Tragen kommen. Dadurch ist gewährleistet, dass nicht beide Systeme im selben Bebauungsgebiet nebeneinander angewendet werden.
Nicht einbezogen werden die Beiträge zu den Kanalherstellungskosten, die nach dem Interessentenbeiträgegesetz im Wesentlichen nach der künftigen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zu leisten sind. Auch die Regelung für die Stadt Salzburg (§§ 10 bis 12 Anliegerleistungsgesetz) geht teilweise in diese Richtung. Die danach zu leistenden relativ hohen Beiträge sollen weiterhin erst aus Anlass der konkreten Herstellung erbracht werden müssen.

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen:
Art 15 Abs 1 B-VG.
Im Besonderen fällt auch die Umsetzung der aus der EU-Richtlinie ergehenden Kanalbaupflicht in die Baurechtskompetenz des Landes, weil sie die Beseitigung von Abwässern von bebauten Liegenschaften betrifft und ihr als solcher kein wasserrechtlicher Charakter zukommt (vgl VfSlg 4387 und VfGH Erk 4.10.1991, G 176/90, zur Abgrenzung der Kompetenztatbestände "Baurecht" und "Wasserrecht").
Zur Gleichheitskonformität des § 13a ist besonders darauf hinzuweisen, dass das neue Beitragsmodell zwar neben das bisherige System der Anliegerleistungen tritt. Es kann aber nur für "Neubaugebiete" zur Anwendung kommen. Für schon bebaute Gebiete ist die bisherige Rechtslage weiter anzuwenden. Würde auch hier das neue Modell gelten, wären höchst komplizierte Anrechnungs- und Umrechnungsregelungen zu treffen und dem entsprechende Vollzugsprobleme zu erwarten.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Der Gesetzesvorschlag dient teilweise der Umsetzung einer EU-Richtlinie (s auch die Ausführungen unter Pkt 5). Darüberhinaus ist kein EU-Recht über Beitragsleistungen zu Infrastrukturkosten bekannt.

4. Kosten:
Schon bisher wurden und werden auf Grund der Soll-Vorschrift von sämtlichen Gemeinden des Landes Kanäle gebaut und erhalten. Mehrkosten werden daher aus der Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung hiezu kaum erwartet. Allenfalls werden aus dem EU-rechtlich vorgegebenen Fertigstellungszeitpunkt 31. Dezember 2005 in den nächsten Jahren höhere Ausgaben als bei langfristigeren Planungen notwendig.
Die Neuregelung der Kostentragung für die Herstellung von Gehsteigen und Straßenbeleuchtungen wird im Wesentlichen keine Mehr- und Mindereinnahmen für die Gemeinden nach sich ziehen. Ebenso werden die finanziellen Auswirkungen des neuen Beitragsmodells eingeschätzt.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:
Im Gesetzentwurf, der zur Begutachtung gebracht worden ist, waren für die Berechnung des von den Grundeigentümern zu leistenden, einheitlichen Infrastrukturkostenbeitrages zwei Varianten zum § 13a Abs 4 vorgesehen. In der nicht in die Vorlage übernommenen Variante (A) wäre, im System bleibend, weiter an die Bauplatzerklärung angeknüpft worden, was die Abhängigkeit der Beitragspflicht sowohl dem Zeitpunkt wie auch der Höhe nach von den Entscheidungen der Grundeigentümer bedeutet. Komplizierte Gleichhaltungsregelungen wären erforderlich, um zu verhindern, dass nur Teile der im Bebauungsplan für Bauplätze vorgesehenen Flächen auch tatsächlich zur Bauplatzerklärung beantragt werden. Diese Schwierigkeiten ergeben sich bei der vorgeschlagenen, bestechend einfachen Regelung nicht. Der Salzburger Gemeindeverband und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, haben sich für diese Variante (B) ausgesprochen, die auch eine rasche Realisierung der Infrastrukturmaßnahmen fördert. Der Städtebund hat die andere Regelung abgelehnt. Auch die Landarbeiterkammer Salzburg sprach sich für die einfache, leicht vollziehbare und Umgehungshandlungen ausschließende Lösung aus. Die Wirtschaftskammer Salzburg bevorzugte die Variante A. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg beurteilt den im Entwurf konzipierten Infrastrukturkostenbeitrag dahin, dass er ihren Vorstellungen nach einer einheitlichen und möglichst vollständigen Vorauszahlung der Beiträge des Grundeigentümers für die einzelnen Aufschließungsmaßnahmen nicht entspreche. Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade die nunmehr vorgeschlagene Regelung zu einer Vorauszahlung der Beiträge führt. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg regte an, die Herstellung der Hauskanalanschlüsse an das Einvernehmen mit den Grundeigentümern zu binden. Die Herstellung der Hauskanalanschlüsse liegt aber ganz erheblich im öffentlichen Interesse, sodass sie nicht vom Wollen des Grundeigentümers abhängen kann. Schließlich hielt die Wirtschaftskammer die Kanalherstellungspflicht im § 10 Abs 1 für zu wenig deutlich formuliert, wobei aber die EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser zu beachten ist, und die Verrechnung der doppelten Kosten der Bebauungsplanung für untragbar. Letzterer Vorhalt trifft aber nicht zu.
Die Anregungen der Fachabteilung 6/7 Verkehrsplanung liefen teils auf höhere Beitragsleistungen hinaus, was nicht Gegenstand des Gesetzesvorhabens ist. Die Tragung der Aufschließungskosten bei öffentlichen Interessenstraßen, für die eine Ermächtigung zur Einhebung von Infrastrukturkostenbeiträgen zu Gunsten des Rechtsträgers angeregt worden ist, ist in den Satzungen der Straßen- bzw Wegegenossenschaften zu regeln. Handelt es sich um Privatstraßen, kann deren Rechtsträger solche Leistungen aus Anlass der Herstellung oder des Ausbaus von Einmündungen verlangen. Die Raumordnungsabteilung sah im § 13a Abs 2 eine Fiktion, was nicht nachvollziehbar ist. Ansonsten wurde den Anregungen, insbesondere jenen wohl begründeten des Bundesministeriums für Finanzen, weitgehend Rechnung getragen.

6. Im Besonderen ist auszuführen:

Zu Art I:
Zu den Z 1, 2, 6 und 8:
Diese Änderungen haben ausschließlich formellen Charakter.

Zu den Z 3 und 4:
Nach geltendem Recht richtet sich sowohl der Beitrag für die Straßenbeleuchtung als auch der für den Gehsteig nach der tatsächlichen Längenausdehnung des Grundstückes. Diese Längenbezogenheit kann zu im Vergleich jedenfalls ungerechten Zahlungsverpflichtungen führen. Sie führt außerdem bei Eckgrundstücken zu einer doppelten Belastung. Die Bemessung der Beiträge nach der aus der Quadratwurzel der Bauplatzfläche berechneten fiktiven Längenausdehnung führt zu einer Bezugnahme auf die Bauplatzfläche und gewährleistet die Gleichbehandlung sämtlicher Bauplätze.

Zu Z 5:
Nach Art 3 Abs 1 der genannten EU-Richtlinie tragen die Mitgliedsstaaten dafür Sorge, dass Gemeinden im Sinn der Richtlinie (Art 1 Z 4: Gebiete, in welchen Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind, für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle), mit einer Kanalisation ausgestattet werden, und zwar jene mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2000 und jene von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005.
Die Umsetzung des Art 3 Abs 1 der Richtlinie erfordert die Normierung einer Kanalbau- und -erhaltungspflicht, die bei Beibehaltung des landesgesetzlichen Rechtssystems die Gemeinden als Gebietskörperschaften trifft. Die Kanalbaupflicht besteht jedenfalls in Bezug auf zusammenhängende Entsorgungsgebiete der Abwasseranlagen mit mehr als 2.000 Einwohnerwerten. Der Begriff des Einwohnerwertes wird zur Präzisierung der Kanalisationspflicht gemäß der Richtlinie (Art 2 Z 6) definiert. Auf ein hygienisches Erfordernis (bisher: "Wenn es aus hygienischen Gründen in einer Gemeinde notwendig ist") kommt es dabei richtlinienkonform nicht an. Nur darüber hinausgehend kann noch darauf abgestellt werden.

Zu Z 7:
Ein geringfügiger alter Baubestand soll der verordnungsmäßigen Festlegung des neuen Beitragsmodells für ein bestimmtes Gebiet nicht entgegenstehen (Abs 1). Bisher zu den aufgezählten Infrastrukturmaßnahmen geleistete Geldbeträge sind jeweils wertgesichert auf die Leistungspflicht auf Grund des neuen § 13a anzurechnen, wenn die so finanzierte Anlage weiter besteht und nunmehr nicht erneuert werden muss. Der Abs 7 ist aber eine Bestimmung, die eher nur in wenigen Fällen zur Anwendung kommt, aber gewährleisten soll, dass das neue Beitragssystem auch in Bebauungsgebieten anwendbar ist, wenn dort einzeln alte Gebäude bestehen.
Wenn gemäß den §§ 2 Abs 2 und 4 Abs 2 und 3 ALG feststeht, dass zB keine Straßenbeleuchtung, kein Gehsteig oder der Gehsteig nur an einer Seite der Verkehrsfläche errichtet werden soll, ist der einheitliche Infrastrukturkostenbeitrag natürlich ohne die Kostenanteile, die bei Errichtung auf diese Einrichtungen entfielen, zu berechnen.
Der zweite Satz des Abs 1 greift eine Anregung des Bundesministeriums für Finanzen auf. Für Grundflächen, die wegen bestimmter objektiver Umstände zwar nicht bebaubar (zB Restflächen nach Grundeinlösungen für Straßenbauten), aber trotzdem als Bauland ausgewiesen sind und vom Bebauungsplan erfasst werden, soll zunächst keine Verpflichtung zur Leistung des Infrastrukturkostenbeitrages bestehen. Sie besteht oder entsteht aber, wenn solche Flächen Bestandteil eines Bauplatzes sind bzw werden. Bei nachträglichem Entstehen der Beitragspflicht sind die Beiträge über die jeweils geltenden Durchschnittssätze valorisiert vorzuschreiben (Abs 4 letzter Satz).
Die Abs 2 und 3 regeln die Kosten, zu welchen die Infrastrukturkostenbeiträge zu leisten sind. Sämtliche Kosten sind nach durchschnittlichen Kosten zu berechnen. Für die Kosten der Erstellung des Bebauungsplanes ist der vierfache Beitragssatz gemäß § 38 Abs 6 vorletzter Satz ROG 1998 heranzuziehen. Das Vierfache davon erklärt sich daraus, dass der beabsichtigten Festlegung (pro m² Geschoßfläche) eine Geschoßflächenzahl von durchschnittlich 0,5 zugrundegelegt wird, woraus sich zur Umlegung auf den m² Bauplatzfläche ein Vervielfältigungsfaktor von 2 ergibt. Dieser Betrag entspricht 50 % der durchschnittlichen Kosten für eine kostengünstige Bebauungsplanung. Für die Kostentragungsregelung (Abs 4) sind aber rechnerisch 100 % anzusetzen. Zu den Gesamtkosten haben die Grundeigentümer dann 50 % beizutragen. Für die Kosten der Straßenherstellung einschließlich Grundbeschaffung ist ein eigener Durchschnittsbetrag festzulegen, da jener gemäß dem neuen § 16 Abs 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes festgelegte nur Teile der Kosten der Straßenherstellung umfasst. Die Festlegungen betreffend den Straßenausbau sind im Bebauungsplan getroffen.
Die Herstellungskosten, die in weiterer Folge umgelegt werden (Abs 4), sind für alle Beitragspflichtigen einheitlich zu berechnen, und zwar auch dann, wenn zB Gehsteige nicht im gesamten Erschließungsgebiet an beiden Seiten der Straßen, sondern teilweise nur einseitig oder gar nicht hergestellt werden. Der von den einzelnen Grundeigentümern zu leistende Beitrag ist danach nicht differenziert. Dies ist aber gleichheitsrechtlich nicht bedenklich, da zwischen der Abgabepflicht und den den einzelnen Grundeigentümern erwachsenden Vorteilen kein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss (vgl VwGH Erk 17.4.2000, 99/17/0028, 0123, 0124).
Abs 4 betrifft die Kostentragung und Aufteilung des privat zu tragenden Hälfteanteils an den Gesamtkosten auf die einzelnen Grundeigentümer.
Dabei ist die Summe der Baulandflächen im Bebauungsgebiet die Basis für die Quotientenberechnung, der Beitrag des einzelnen Grundeigentümers bestimmt sich nach der Fläche seines Baulandes im Bebauungsgebiet ohne die unbebaubaren Flächen (Abs 1 zweiter Satz). Der Beitrag soll ein Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes fällig sein, was auch dazu führt, dass die Infrastrukturmaßnahmen bereits frühzeitig gesetzt werden können und im Interesse der Beitragspflichtigen jedenfalls im Ausmaß des Anteiles der Interessentenbeiträge nicht mit Fremdmittel finanziert werden müssen. Diesem Umstand wäre bei der Festlegung der Sätze für den m²-Verkehrsfläche und den Laufmeter Straßenbeleuchtung und Gehsteig Rechnung zu tragen.
Abs 5 dient der Sicherstellung, dass die Maßnahmen, für die die Beiträge eingehoben worden sind, auch tatsächlich ausgeführt werden. Ansonsten, wenn eine Einrichtung gar nicht oder in nicht unerheblichen Teilen nicht ausgeführt wird, ist der darauf fallende Anteil zurückzuerstatten.
Schließlich wird im Abs 8 noch eine Regelung für den wohl nur ausnahmsweise denkbaren Fall getroffen, dass eine Einrichtung (zB der Gehsteig) vorerst nicht geplant war, nachträglich aber doch noch hergestellt wird. Dafür ist ein Beitrag zu leisten, der – im hier geltenden Verrechnungssystem bleibend – nach den Abs 3 und 4 zu berechnen ist.

Zu Z 9:
Im § 17 sind die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der Novellen LGBl Nr 61/1982 und 76/1988 übernommen.
Die Fristen des § 18 Abs 2 ergeben sich aus der schon unter Pkt 1 zitierten EU-Richtlinie (s Art 3 Abs 1).
Nach Auffassung der Abteilung 6 des Amtes der Salzburger Landesregierung erfüllen bereits alle Landgemeinden die Anforderungen gemäß Art 3 Abs 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie (Kanalisation in Gemeinden von 2000 bis 15.000 Einwohnerwerten). Dies gilt auch für die Stadt Salzburg in Bezug auf die Verpflichtung nach Art 3 Abs 1 erster Gedankenstrich (Kanalisation in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2000). Der Richtlinienbegriff "Gemeinden" ist nicht mit dem Begriff der Gemeinden im Sinn der österreichischen Rechtsordnung gleichzusetzen. Auf Stadtteile, in welchen die Besiedelung bzw die wirtschaftlichen Aktivitäten nicht ausreichend konzentriert sind und für die derzeit noch kein Anschluss an die bereits bestehende Kanalisation besteht, kann die Bestimmung des Art 3 Abs 1 zweiter Gedankenstrich (Gemeinden von 2.000 bis 15.0000 Einwohnerwerten) angewendet werden, woraus sich die Kanalherstellungspflicht bis zum 31. Dezember 2005 ergibt.
Um die Richtlinie trotz Vorhandensein der von der Kommunalwasserrichtlinie geforderten Kanalisationsanlagen auch rechtsförmlich umzusetzen, ohne dem Gesetzgeber Unverständliches vorzuschlagen, wird für Abwasserentsorgungsgebiete mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten der 31. Dezember 2000 als Erfüllungszeitpunkt für die Kanalisationspflicht (§ 10 Abs 1) festgelegt.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.