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Nr. 56 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ....................................... , mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden sowie das Salzburger Aufzugsgesetz aufgehoben wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/1999 und der Kundmachungen LGBl Nr 68/1997, Nr 43/1998 und Nr 96/1999 wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" und Abs 2.

2. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 wird nach Z 7 eingefügt:
"7a. die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht;"

2.2. Im Abs 2 lautet die Z 8:
"8. freistehende Bauten für Toilettenanlagen mit Anschluss an die öffentliche Kanali-
sation;"

2.3. Im Abs 2 lautet die Z 16:
"16. technische Einrichtungen, die gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sind;"

2.4. Im Abs 2 Z 24 wird der Ausdruck "des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 – ROG 1992" durch den Ausdruck "des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998" ersetzt.

2.5. Im Abs 3 lauten die Z 2 bis 4:
"2. Bauten und sonstige Anlagen für Abwasseranlagen;
3. Bauten und sonstige Anlagen für Abfallbehandlungsanlagen sowie Abfalllager;
4. Bauten, ausgenommen Transformatorenstationen, und sonstige Anlagen, die nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 bewilligungspflichtig sind, wenn dafür im Flächenwidmungsplan eine Sonderfläche (§ 17 Abs 1 Z 11 ROG 1998) ausgewiesen ist;".

3. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 wird die Z 5 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"4a. die Änderung der Art des Verwendungszweckes von unter Z 1 bis 3 fallenden Bauten oder Teilen davon, wenn eine Errichtung des Baues oder Teiles davon mit der neuen Art des Verwendungszweckes auf Grund einer Bauanzeige zulässig wäre;
5. die Errichtung oder erhebliche Änderung von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen;"

3.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz der Ausdruck "Einkaufszentren (§ 17 Abs 10 ROG 1992)" durch den Ausdruck "Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 ROG 1998)" ersetzt und nach dem zweiten Satz eingefügt: "Eine Zustimmung der Nachbarn zu einer Änderung der Art des Verwendungszweckes ist nur erforderlich, wenn sie in einem Baubewilligungsverfahren gemäß § 7 Abs 1 lit b Partei wären."

3.3. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Im Fall von Bauanzeigen über baubewilligungspflichtige Maßnahmen ist unter Anwendung des § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Ein trotz Bewilligungspflicht erlassener Bescheid über die Kenntnisnahme einer Bauanzeige leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG), wenn durch ihn ein Nachbar in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt wird. Dies gilt auch für Bescheide, die im Widerspruch zu Abs 3 erlassen worden sind. Die Nichtigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erlassung zulässig. Sie kann von der Landesregierung auch in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes erfolgen. Bei Einbringung des Bauansuchens für die angezeigte Maßnahme gilt die Bauanzeige als zurückgezogen."

4. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 1 erhält die lit d die Bezeichnung "(e)" und wird nach lit c eingefügt:
"d) bei den im § 2 Abs 1 Z 7a angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von der geplanten Mauer nicht weiter als das Doppelte ihrer höchsten Höhe entfernt sind;"

4.2. Im Abs 1 wird nach der Z 1 angefügt:
"(1a) Der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die bauliche Maßnahme geplant ist, hat im Bewilligungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG)."

4.3. Abs 5 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(5) Partei in einem Verfahren gemäß § 16 ist der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages. In einem wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes oder zu anderen Bauten auf Antrag des Nachbarn eingeleiteten Verfahren gemäß § 16 Abs 1 bis 4 ist auch der dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzte Nachbar Partei.

(5a) Partei im Überprüfungsverfahren gemäß § 17 ist der Bauherr."

4.4. Im Abs 6 wird die Verweisung "gemäß § 19 Abs 3 und 5" durch die Verweisung "gemäß § 19 Abs 5" ersetzt.

4.5. Im Abs 7 wird nach dem Wort "Baurechtsberechtigten" der Klammerausdruck "(im Sinn des Baurechtsgesetzes, RGBl Nr 86/1912, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 258/1990)" eingefügt.

4.6. Im Abs 9 lautet der erste Satz: "Wenn die im Abs 1 Z 1 und 2 genannten Personen im Hinblick auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 9 Abs 1 Z 5 und 6) der baulichen Maßnahme unwiderruflich zustimmen, haben sie keine Parteistellung im weiteren Verfahren."

4.7. Im Abs 10 wird der Ausdruck "30 oder mehr Jahre" durch den Ausdruck "20 oder mehr Jahre" ersetzt und angefügt: "Dies gilt sinngemäß in Verfahren gemäß § 16 Abs 1 bis 4 für den nach Abs 5 letzter Satz sonst Parteistellung genießenden Nachbarn."

5. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 2 wird angefügt: "Die mündliche Verhandlung kann zusätzlich zu der im § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG vorgesehenen Kundmachung durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Bauten kundgemacht werden; die Eigentümer der betroffenen Bauten haben derartige Anschläge in ihren Bauten zu dulden."

5.2. Im Abs 3 wird angefügt: "Sie hat im weiteren Verfahren keine Parteistellung."

6. § 8a lautet:

"Übergangene Nachbarn

§ 8a

Ein Nachbar, der nicht gemäß § 42 AVG oder gemäß § 8 Abs 3 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen."

7. Im § 8b werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz der Ausdruck "auf Grund des § 27 Abs 2 lit a ROG 1992" durch den Ausdruck " auf Grund des § 27 Abs 2 lit b ROG 1998" und im zweiten Satz der Ausdruck "gemäß § 27 Abs 2 lit b ROG 1992" durch den Ausdruck "gemäß § 27 Abs 1 lit a ROG 1998" ersetzt.

7.2. Im Abs 2 wird der Gesetzestitel "Salzburger Ortsbildschutzgesetz" durch den Gesetzestitel "Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999" ersetzt."

8. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 1 wird in der Z 1 der Klammerausdruck "(§ 24 Abs 3 und 8 ROG 1992)" durch den Klammerausdruck "(§ 24 Abs 3 und 8 sowie § 45 Abs 16 ROG 1998)" ersetzt.

8.2. Im Abs 1 wird nach Z 2 wird eingefügt:
"2a. für die Grundfläche trotz Erfordernis keine Bauplatzerklärung besteht, es sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung erteilt;"

8.3. Im Abs 2 und 7 wird jeweils der Ausdruck "ROG 1992" durch den Ausdruck "ROG 1998" ersetzt.

8.4. Im Abs 4 zweiter Satz werden die Worte "Überprüfungsbefunde oder Bescheinigungen" durch das Wort "Bestätigungen" ersetzt.

9. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Über die §§ 4 und 5 hinaus gilt für die Bauanzeige der Errichtung oder erheblichen Änderung von Aufzügen: Es ist eine von einem Aufzugsprüfer auf Grund einer Vorprüfung gemäß § 17 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl Nr 780, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 173/1999, ausgestellte Bestätigung über die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (§ 6 ASV 1996) vorzulegen; die für diese Vorprüfung maßgeblichen Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen."

9.2. Im Abs 3a wird angefügt: "ebenso der Grundeigentümer."

9.3. Nach Abs 7 wird angefügt:
"(8) Auf das Erlöschen der durch die Kenntnisnahme der Bauanzeige erworbenen Berechtigung und die Verlängerung findet § 9 Abs 7 sinngemäß Anwendung."

10. Im § 16 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Im Abs 6 entfällt im ersten Satz die Wortfolge "und die Parteistellung in diesem Verfahren", wird im zweiten Satz der Ausdruck "30 oder mehr Jahre" durch den Ausdruck "20 oder mehr Jahre" ersetzt und nach dem zweiten Satz angefügt: "Der Antrag hat solche Gründe zu enthalten, die einen Verstoß gegen Abstandsbestimmungen als wahrscheinlich erkennen lassen."

10.2. Im Abs 7 lautet der erste Satz: "Die Abs 1 bis 4 und 6 finden auf Maßnahmen gemäß § 3 sinngemäß Anwendung." und wird angefügt: "Abs 6 findet auch auf die Ausführung von trotz Baubewilligungspflicht durch Bescheid zur Kenntnis genommenen Maßnahmen Anwendung."

11. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. Im Abs 2 Z 2 wird in der lit a, b und d der Ausdruck "ein Überprüfungsbefund" und in der lit c der Ausdruck "eine Bescheinigung" jeweils durch den Ausdruck "eine Bestätigung" sowie in der lit e die Wortfolge "sonstige Überprüfungsbefunde und Bescheinigungen" durch den Ausdruck "sonstige Bestätigungen" ersetzt.

11.2. Im Abs 2 wird nach der Z 2 angefügt:
"3. bei Errichtung oder Änderung eines Aufzuges eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers über deren ordnungsgemäße Ausführung auf Grund einer Abnahmeprüfung gemäß § 18 ASV 1996."

12. Im § 19 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Abs 3 lautet:
"(3) Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte, der Aufzugswärter bzw der Vertreter des mit der Wartung des Aufzuges betrauten Unternehmens sowie der Aufzugsprüfer aus Anlass einer Überprüfung gemäß Abs 8 sind verpflichtet, einen Aufzug, den sie als nicht betriebssicher erkennen, sofort außer Betrieb zu setzen und dies der Baubehörde zu melden. Ein solcher Aufzug darf erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen mit Bewilligung der Baubehörde wieder in Betrieb genommen werden."

12.2. Vor Abs 7, der die Absatzbezeichnung "(10)" erhält, wird eingefügt:
"(7) Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer in regelmäßigen Zeitabständen daraufhin überprüfen zu lassen, ob dieser den Sicherheitsanforderungen entspricht. Sämtliche zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge und betretbare zur Güterbeförderung bestimmte Aufzüge sind jedes Jahr zu überprüfen; nicht betretbare zur Güterbeförderung bestimmte Aufzüge sind alle zwei Jahre, Kleinlastenaufzüge jedoch alle drei Jahre zu überprüfen.

(8) Bei der Überprüfung hat der Aufzugswärter oder ein Vertreter des mit der Betreuung beauftragten Unternehmens anwesend zu sein. Das Ergebnis der Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch einzutragen. Insbesondere sind auch die festgestellten Mängel oder Gebrechen sowie die zu deren Behebung festgesetzte Frist einzutragen. Der Aufzugswärter hat die Kenntnisnahme des Ergebnisses im Aufzugsbuch zu bestätigen. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen in das Aufzugsbuch einzutragen. Der Aufzugsprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu überzeugen. Unterbleibt eine Mängelbehebung, hat der Aufzugsprüfer dies unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde die unverzügliche Behebung der Mängel durch Bescheid aufzutragen und erforderlichenfalls nach § 20 Abs 9 vorzugehen.

(9) Zur Vornahme der Überprüfung und der sonstigen nach diesem Gesetz den Aufzugsprüfern zugewiesenen Aufgaben sind nur Personen befugt, die von der Landesregierung als Aufzugsprüfer bestellt sind. Die von der Landesregierung als Aufzugsprüfer bestellten Personen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Die Bestellung als Aufzugsprüfer hat zur Voraussetzung:
1. die fachliche Befähigung durch Nachweise über
a) die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder Maschinenbau und eine mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau;
b) die 2. Diplomprüfung der Studienrichtungen Elektrotechnik oder Maschinenbau und eine mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau;
c) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und eine mindestens dreijährige Verwendung im Aufzugsbau; oder
d) die praktische Verwendung im Aufzugsbau auf folgenden Gebieten:
1. Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,
2. Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise udgl) und
3. Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich;
2. die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen.
Den Befugnissen gemäß Z 1 lit a und den Ausbildungen gemäß Z 2 lit b und c sind gleichwertige Befugnisse und Ausbildungen in EWR-Vertragsstaaten gleichgestellt. Vom Nachweis der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn eine andere praktische Verwendung nachgewiesen wird, die gleichwertig ist, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer zu widerrufen, wenn der Aufzugsprüfer darauf verzichtet oder wiederholt gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich nicht als genügend sachkundig erwiesen hat."

13. Nach § 19 wird eingefügt:

"Besondere Vorschriften für den Betrieb von Aufzügen

§ 19a

(1) Der Betrieb eines Aufzugs hat unter der Betreuung eines Aufzugswärters oder Betreuungsunternehmens zu erfolgen. Der Eigentümer eines Baues mit Aufzug oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte hat damit eine Person oder ein Unternehmen zu beauftragen, die folgende Anforderungen zu erfüllen haben:
1. Der Aufzugswärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Er ist von einem Aufzugsprüfer zu prüfen, ob er mit den technischen Einrichtungen des Aufzuges und den Betriebsvorschriften dafür vertraut ist, worüber vom Aufzugsprüfer ein Zeugnis auszustellen ist. Das Zeugnis gilt für den Aufzug, auf den sich die Prüfung bezogen hat. Der Aufzugswärter hat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass er die Betreuung des Aufzugs verantwortlich übernommen hat. Name und Anschrift des Aufzugswärters sind im Aufzugsbuch einzutragen; die Erklärung und das Zeugnis sind in das Aufzugsbuch einzuheften.
2. Betreuungsunternehmen müssen über fachlich befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal verfügen. Unternehmen für die Betreuung von zur Personenbeförderung bestimmten Aufzügen sowie von betretbaren zur Güterbeförderung bestimmten Aufzügen müssen außerdem über eine technische Überwachungszentrale verfügen, an die der Aufzug über ein Leitsystem für Fernnotrufe angeschlossen werden kann. Die technische Überwachungszentrale hat den im § 23 Abs 2 Z 1 bis 14 ASV 1996 festgelegten Mindestanforderungen und den im § 23 Abs 3 Z 1 bis 6 ASV 1996 angeführten organisatorischen Voraussetzungen zu entsprechen. Firma und Anschrift des beauftragten Betreuungsunternehmens sind im Aufzugsbuch einzutragen.
Der Aufzugsprüfer hat sich aus Anlass der Überprüfung nach § 19 Abs 7 von der weiterhin erforderlichen Eignung des Aufzugswärters zu überzeugen. Stellt der Aufzugsprüfer fest, dass die in der Z 1 verlangte Eignung des Aufzugswärters nicht mehr gegeben ist, hat der Aufzugsprüfer dies dem Eigentümer des Aufzuges oder dem sonst darüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Diese haben dem Aufzugswärter den Auftrag zur Betreuung des Aufzuges unverzüglich zu entziehen und einen neuen Aufzugswärter zu beauftragen.

(2) Der Aufzugswärter oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens hat sich bei Betrieb des Aufzugs von seiner Betriebssicherheit und insbesondere davon zu überzeugen, dass die im § 20 Abs 1 Z 1 bis 9 ASV 1996 enthaltenen Erfordernisse erfüllt werden. Solche Betriebskontrollen sind bei Aufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet oder durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, zumindest einmal wöchentlich, bei allen übrigen Aufzügen täglich durchzuführen. Fahrtreppen und Fahrsteige sind jeweils vor der Inbetriebnahme zu kontrollieren. Bei den Betriebskontrollen wahrgenommene Mängel oder Gebrechen sind wenn möglich sofort zu beheben, sonst dem Aufzugsprüfer mitzuteilen. Wenn die Betriebskontrollen ergeben, dass der Aufzug nicht betriebssicher ist, ist nach § 19 Abs 3 vorzugehen.

(3) Über jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch zu führen, das beim Aufzug für die Baubehörde, den Aufzugsprüfer, Aufzugswärter bzw Vertreter des Betreuungsunternehmens jederzeit zugänglich aufzubewahren ist. Dem Aufzugsbuch sind eine Ausfertigung der Bestätigung des Aufzugsprüfers gemäß § 17 Abs 2 Z 3 sowie eine Ausfertigung des vom Eigentümer des Aufzuges oder sonst darüber Verfügungsberechtigten mit dem Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen abgeschlossenen Betreuungsvertrages beizuheften. In das Aufzugsbuch sind die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer und die technischen Daten des Aufzuges, ein Vermerk über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Aufzuges, die Ergebnisse der Überprüfungen und weiteren Angaben gemäß § 19 Abs 7, der Name und die Anschrift des Aufzugswärters bzw die Firma und die Anschrift des Betreuungsunternehmens, Vermerke über Untersagungen des Betriebes, Sperren, Unfälle beim Betrieb des Aufzuges und alle sonstigen für die Betriebssicherheit maßgeblichen Vorkommnisse und Umstände (zB bei den Betriebskontrollen festgestellte Mängel und Gebrechen) einzutragen."

14. Im § 20 wird nach Abs 8 angefügt:
"(9) Die Baubehörde hat den Betrieb eines nicht vorschriftsmäßig überprüften Aufzuges (§ 19 Abs 7 und 8) sowie eines Aufzuges, dessen Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Baubehörde in solchen Fällen den Aufzug durch unmittelbaren Verwaltungszwang (Art II Abs 6 Z 5 EGVG) sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre eines Aufzuges darf dieser erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers, dass der Aufzug den Sicherheitsanforderungen entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre des Aufzuges von der Baubehörde aufgehoben wird."

14a. Im § 21 Abs 3 wird der Ausdruck "ROG 1992" durch den Ausdruck "ROG 1998" ersetzt.

15. § 22 Abs 3 lautet:
"(3) In Verfahren, die nicht von Organen der Gemeinden durchgeführt werden, ist der Gemeinde Gelegenheit zur Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen zu geben."

16. Im § 23 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

16.1. In der Z 5 und 6 lautet der Klammerausdruck jeweils "(§ 17 Abs 2 Z 1 bis 3)".

16.2. Nach der Z 19 wird eingefügt:
"19a. als Eigentümer eines Aufzuges, als sonst darüber Verfügungsberechtigter, als Aufzugswärter bzw Vertreter eines Betreuungsunternehmens einen Aufzug nicht sofort außer Betrieb setzt, obwohl er ihn als nicht betriebssicher erkennt, oder einen wegen mangelnder Betriebsicherheit außer Betrieb gesetzten Aufzug ohne Bewilligung der Baubehörde wieder in Betrieb nimmt (§ 19 Abs 3);"

16.3. Nach der Z 20 wird eingefügt:
"20a. als Eigentümer eines Baues mit Aufzug der periodischen Überprüfungspflicht nach § 19 Abs 7 oder als Eigentümer eines Baues mit Aufzug oder sonst darüber Verfügungsberechtigter seiner Verpflichtung zur Beauftragung eines geeigneten Aufzugswärters oder Betreuungsunternehmens nach § 19a Abs 1 zweiter Satz nicht nachkommt;
20b. als Aufzugsprüfer seinen Verpflichtungen nach § 19 Abs 8 oder nach § 19a Abs 1 dritt- und zweitletzter Satz nicht nachkommt;"

16.4. In der Z 21 wird die Verweisung auf "§ 19 Abs 7" durch die Verweisung auf "§ 19 Abs 10" ersetzt.

16.5. Nach der Z 22 wird eingefügt:
"22a. einen gemäß § 20 Abs 9 außer Betrieb gesetzten oder gesperrten Aufzug ohne baubehördliche Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre des Aufzuges in Betrieb nimmt;"

16.6. In der Zuweisung der Tatbestände zu den beiden Strafrahmenobergrenzen wird im ersten Fall der Ausdruck "22 und" durch den Ausdruck "19a, 20a, 20b, 22 und 22a" sowie die Strafrahmenobergrenze "300.000 S" durch die Strafrahmenobergrenze "25.000 " und die Strafrahmenobergrenze "50.000 S" durch die Strafrahmenobergrenze "4.000 " ersetzt.

17. Im § 24 wird angefügt:
"(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten in Kraft:
1. die §§ 1, 2, 3 Abs 1, 2 und 4, 7 Abs 1, 5, 5a, 6, 7 und 9, 8 Abs 2 und 3, 8b Abs 1 und 2, 9 Abs 1, 2, 4 und 7, 10 Abs 2a, 3a und 8, 16 Abs 6 erster und letzter Satz sowie Abs 7, 17 Abs 2, 19 Abs 3, 7 bis 10, 19a, 20 Abs 9, 21 Abs 3, 22 Abs 3 und 23 Abs 1 mit 1. Jänner 2001;
2. § 8a mit 1. Jänner 1999;
3. § 8b hinsichtlich der Verweisungen auf die lit a und b des § 27 Abs 2 ROG mit
1. Oktober 1997;
4. die §§ 7 Abs 10 und 16 Abs 6 zweiter Satz mit 1. Jänner 2002.

(4) Die Dauer der durch eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige erworbenen Berechtigung läuft frühestens mit 1. Jänner 2002 ab.

(5) Das Salzburger Aufzugsgesetz, LGBl Nr 10/1957, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 29/1965, 17/1975, 76/1976 und 39/1997 tritt mit 1. Jänner 2001 außer Kraft.

(6) Die nach § 11 des im Abs 5 genannten Gesetzes bestellten Aufzugsprüfer gelten als Aufzugsprüfer im Sinn des § 19 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... ."

Artikel II

Das Bautechnikgesetz – BauTG, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 47/1999 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 96/1999, wird geändert wie folgt:

1. Im § 11 Abs 2 wird im dritten Satz die Verweisung "im Abs 7" durch die Verweisung "im Abs 6" ersetzt.

2. § 28 Abs 13 lautet:
"(13) Für Abgasheizungen und Gasfeuerstätten einschließlich der Abgasführungen gelten die bautechnischen Bestimmungen des Gassicherheitsgesetzes und mangels solcher die Bestimmungen dieses Gesetzes."

3. § 37 lautet:

"Aufzüge; Fahrtreppen

§ 37

(1) Aufzüge sind
1. Hebezeuge, die zwischen festgestellten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehren, der
an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt wird und bestimmt ist
a) nur zur Personenbeförderung;
b) zur Personen- und Güterbeförderung oder
c) nur zur Güterbeförderung, wenn der Fahrkorb betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbes oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
2. Hebezeuge, die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden.

(2) Bauten mit mehr als vier Vollgeschoßen sind jedenfalls vom Erd- bis zum vorletzten Geschoß mit der erforderlichen Zahl von zur Personenbeförderung bestimmten Aufzügen auszustatten.

(3) Aufzugsschächte und Triebwerksräume dürfen nur dann neben oder in der Nähe von Wohnräumen liegen, wenn für einen ausreichenden Schall- und Erschütterungsschutz vorgesorgt ist.

(4) In Wohnbauten sowie Wohnzwecken dienenden Teilen von Bauten sind Umlaufaufzüge und Fahrtreppen unzulässig.

(5) Zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge und betretbare zur Güterbeförderung bestimmte Aufzüge müssen den Anforderungen des zweiten Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl Nr 780, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 173/1999, entsprechen. Nichtbetretbare Güteraufzüge sowie Fahrtreppen und Fahrsteige müssen den Anforderungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl Nr 306/ 1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 131/1999, entsprechen."

4. Im § 64 wird der Betrag "50.000 S" durch den Betrag "4.000 " ersetzt.

Artikel III

(1) Artikel II dieses Gesetz tritt mit ..................................... in Kraft.

(2) § 37a des Bautechnikgesetzes in der Fassung des Artikel II dieses Gesetzes ist nur auf Bauanzeigen über die Errichtung eines Aufzuges, einer Fahrtreppe oder eines Fahrsteiges anzuwenden, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erstattet werden. Bei einer erheblichen Änderung von in diesem Zeitpunkt bereits errichteten Anlagen ist eine Verbesserung der Sicherheit herbeizuführen; dabei ist § 27 Abs 2 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl Nr 780, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 173/1999, anzuwenden.
Erläuterungen

1. Allgemeines:
Der Vorschlag eines Gesetzes, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden sowie das Salzburger Aufzugsgesetz aufgehoben wird, berücksichtigt drei wesentliche Ziele:
1.1. Die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge ist im Kompetenzbereich des Landes umzusetzen. Die Richtlinie schreibt bestimmte Sicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen, die Bauten dauerhaft bedienen, vor. Mit diesen Anforderungen werden einzelne Änderungen im Aufzugsgesetz und wesentliche Änderungen in der darauf gestützten Aufzugsverordnung 1977 notwendig. Dies wird auch zum Anlass für eine Rechtsbereinigungsmaßnahme genommen und auf ein eigenes Aufzugsgesetz verzichtet. Die für Aufzüge geltenden Vorschriften sollen in das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz integriert werden, zumal die allgemeinen Bauvorschriften schon bisher auch auf Aufzüge anzuwenden waren, soweit das Aufzugsgesetz keine Sondervorschriften enthielt.
1.2. Die Baurechtsreform 1996 brachte neben der wesentlichen Erweiterung des Kataloges bewilligungsfreier Maßnahmen vor allem die Einführung eines Anzeigeverfahrens und damit in Zusammenhang weitere verfahrensrechtliche Vereinfachungen. Das so reformierte Baupolizeigesetz hat sich in der Praxis bewährt. Einzelnen erst durch den Vollzug hervorgekommenen Novellierungserfordernissen soll aus Anlass dieses Gesetzesvorhabens Rechnung getragen werden. Es sind dies Änderungen
• bei den Ausnahmen von der Baubewilligungspflichtigkeit
• bei den anzeigepflichtigen Maßnahmen sowie
• im Zusammenhang mit der neuen Bauanzeige. Hier besteht ein Regelungsbedarf für den Fall von (rechtswidrigen) Bescheiden über die Kenntnisnahme von Bauanzeigen über baubewilligungspflichtige Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde soll solche Bescheide dann für nichtig erklären können, wenn sie Ausnahmen von Bestimmungen, die subjektiv öffentliche Rechte einräumen, gewähren. Weiters ist zu regeln, wie lange die durch die Kenntnisnahme der Bauanzeige erlangte Berechtigung aufrecht besteht.
1.3. Schließlich werden verschiedene Änderungen im Zusammenhang mit der Änderung des § 42 Abs 1 AVG durch die Novelle BGBl I Nr 158/1998 vorgenommen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Art 15 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Der Gesetzesvorschlag dient auch der Umsetzung der Richtlinie 95/16/EG.

4. Kosten:
Ein Mehr an Verwaltungsaufwand wird durch den vorgesehenen Bewilligungsvorbehalt für Stütz- und Futtermauern ab einer bestimmten Größe entstehen. Bei geschätzten drei zusätzlichen Verfahren pro Gemeinde und Jahr ist mit ca 360 solchen Verfahren im Jahr landesweit zu rechnen. Ein durchschnittliches Verfahren wird rund 3 Stunden Arbeitszeit eines B/b- oder C/c-Bediensteten (inklusive allfälliger mündlicher Verhandlung und Bescheiderstellung) in Anspruch nehmen. Unter Heranziehung der Arbeitsplatzkosten in der Landesverwaltung für 2000 gemäß Erlass 3/22 des Amtes der Landesregierung (Durchschnittswert B/C 470 S pro Arbeitsstunde) bedeutet dies Mehrkosten pro Gemeinde in der Höhe von rd 4.250 S und landesweit von rund 508.000 S. Dieser Aufwand wird aber vermutlich nicht im vollen Umfang anfallen, da einerseits in vielen Fällen die Stütz- und Futtermauer einen Teil des Projektes darstellt, das bereits einer Baubewilligung bedarf, sodass kein zusätzliches Verfahren erforderlich wird. Zum anderen können durch die vorbeugende Wahrnehmung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nicht minder aufwändige Auftrags-, Beschwerde-, und letztlich Gerichtsverfahren verhindert werden.
Neuer zusätzlicher Verwaltungsaufwand wird mit allfälligen Verbesserungsaufträgen und Zurückweisungen bei unzulässigen Bauanzeigen sowie mit allfälligen Nichtigerklärungsverfahren bei zur Kenntnis genommenen Bauanzeigen, die in bestimmter Weise rechtswidrig sind, sowohl bei den Gemeinden wie auch beim Land verbunden sein. Wird davon ausgegangen, dass ein Verfahren ca 5 Arbeitsstunden eines A/a-Bediensteten und 1 Arbeitsstunde eines C/c-Bediensteten in Anspruch nehmen wird, bedeutet dies Kosten in der Höhe von rund 20.000 S für die Landesverwaltung. Dieser Aufwand sollte jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und auch zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren in Kauf genommen werden.
Die Einräumung des Rechtes auf Akteneinsicht an den Grundeigentümer kann zu Mehraufwand führen, der Ausschluss der Parteistellung bzw deren zeitliche Begrenzung wirkt vereinfachend und Kosten sparend. Der fakultative Anschlag an unmittelbar benachbarten Bauten wird Kosten verursachen, die aber nicht ins Gewicht fallen sollten.
Ein zusätzlicher Mitarbeiterbedarf wird weder für die Gemeinden noch für die Landesverwaltung entstehen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Den im Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen sind keine grundsätzlichen Einwände gegen das Gesetzesvorhaben zu entnehmen. Die zu den einzelnen Änderungspunkten vorgebrachten Forderungen und Anregungen wurden vom Legislativ- und Verfassungsdienst unter Beiziehung der für Baurechtsangelegenheiten zuständigen Abteilung 1 und, soweit fachspezifische Fragen im Bereich der Aufzugsbestimmungen betroffen waren, unter Beiziehung der Abteilung 6 geprüft und jedenfalls den zugrundeliegenden Intentionen nach soweit wie möglich aufgenommen. Der Gesetzesvorschlag weicht dadurch in folgenden wesentlichen Punkten von der Entwurfsfassung ab:
  1. Die Ausdehnung der Bewilligungsfreiheit für bestimmte Zelte ua zu saisonalen Zwecken ist in erster Linie auf Grund der damit verbundenen Auswirkungen auf die Raumordnung nicht mehr vorgesehen.
  2. Der Katalog der anzeigepflichtigen Maßnahmen ist um die Änderung der Art des Verwendungszweckes unter bestimmten Voraussetzungen erweitert.
  3. Der Grundbuchsauszug soll weiterhin mit einem Bauansuchen oder einer Bauanzeige vorgelegt werden.
  4. Die Rechtsstellung der sog übergangenen Nachbarn soll von der Präklusionsbestimmung des § 42 AVG abgegrenzt werden.
  5. Die im Entwurf vorgesehene Verpflichtung des Erstatters der Bauanzeige, die Nachbarn zu verständigen, läuft letztlich den Intentionen der Baurechtsreform zuwider und ist daher in der Vorlage nicht mehr aufgenommen.
  6. In Bauverfahren, in denen nicht die Gemeinde Baubehörde ist, soll sie im Fall einer von der staatlichen Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung beigezogen werden.

Nicht entsprochen wurde der Forderung der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, an der Bewilligungsfreiheit für Stütz- und Futtermauern festzuhalten. Die Errichtung und erhebliche Änderung von größeren Stütz- und Futtermauern bedarf auf Grund der damit verbundenen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sowie der Möglichkeit nachteiliger Wirkungen für Nachbargrundstücke einer baubehördlichen Kontrolle. Gerade auf Grund möglicher Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken sollen die Nachbarn auch Parteistellung haben, sodass die Einordnung der Errichtung oder erheblichen Änderung von größeren Stütz- und Futtermauern unter die anzeigepflichtigen Maßnahme nicht näher in Erwägung gezogen wird. Den Grundeigentümern in Bauverfahren wiederum Parteistellung einzuräumen, wie es die Salzburger Landarbeiterkammer fordert, stünde mit der Baurechtsreform nicht im Einklang. Reformiertes Recht kann immer erst nach einiger Zeit seiner Geltung uneingeschränkte Akzeptanz finden. Zu den Anregungen der Wirtschaftskammer sowie der Architektenkammer die Aufzugsbestimmungen betreffend ist festzuhalten, dass hier der Gesichtspunkt der Einheitlichkeit mit den bundesrechtlichen Vorschriften (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 und Maschinen-Sicherheitsverordnung) den Ausschlag gibt; für unterschiedliche Regelungen für solche einer besonderen EU-Richtlinie unterliegende technische Einrichtungen wird kein sachliches Erfordernis gesehen.

6. Zu den einzelnen Änderungspunkten ist auszuführen:

Zu Z 1:
Auf die Regelung des § 1 Abs 2 soll aus mehreren Gründen verzichtet werden: Mit der Baurechtsreform 1996 ist die Bewilligungsvoraussetzung des Vorliegens der Zustimmung des Grundeigentümers und damit auch dessen Parteistellung im Bewilligungsverfahren entfallen. Die Parteistellung des Nachbarn soll nur aus dem Grundeigentum und nicht (auch) aus einem Baurecht abgeleitet werden. Darauf bezogen schafft der Entfall des § 1 Abs 2 Rechtsklarheit und vereinfacht die baubehördlichen Verfahren. Andere Bestimmungen knüpfen nicht an den Grundeigentümer, sondern explizit an den Baurechtsberechtigten oder an den Eigentümer der baulichen Anlage an, sodass die Anordnung des § 1 Abs 2 nicht erforderlich ist.

Zu Z 2.1:
Vielfach wird von Bürgermeisterseite kritisiert, dass die Baubewilligungsfreistellung von Stütz- und Futtermauern durch die Baurechtsreform 1996 zu weit gegangen sei. Erfordernisse des Orts- oder Landschaftsbildes, aber auch der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit wären auf diese Weise nicht mehr ausreichend gewahrt. Diesen Bedenken soll eine Baubewilligungspflicht der Stütz- und Futtermauern, eingeschränkt ab einer Höhe von 1,51 m, Rechnung tragen, ohne eine Zielsetzung der Baurechtsreform wieder aufzugeben. Die für die Baubewilligungspflicht maßgebliche Höhe bemisst sich vom gewachsenen Gelände aus, also ohne Einbeziehung des Fundaments, bis zur Höhe der Hinterfüllung.

Zu 2.2:
Die Ausnahme wird entsprechend der bei der Baurechtsreform 1996 bestehenden Regelungsabsicht präzisiert.

Zu Z 2.3 :
Es wird nur eine kleine begriffliche Unschärfe bereinigt. Nach der Gewerbeordnung 1994 bedarf eine gewerbliche Betriebsanlage einer Genehmigung und nicht einer Bewilligung.

Zu Z 2.5:
Eine Abwasserreinigungsanlage stellt begrifflich zwar den Kern, aber nur einen Teil der Abwasseranlage dar. Der Gesetzgeber hat jedoch beabsichtigt, sämtliche Bauten und Anlagen, die unmittelbar (auch anderen Teilen, zB dem Pumpwerk) einer Abwasseranlage dienen, baubewilligungsfrei zu stellen.
Bis zur Erlassung des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 waren vom abfallrechtlichen Begriff "Abfallbehandlungsanlage" auch Anlagen zur Lagerung von Abfällen erfasst, sodass Abfalllager auf Grund des § 2 Abs 3 Z 3 BauPolG zweifelsfrei baubewilligungsfrei waren. Die vorgesehene Ergänzung der Abfalllager soll allfällige durch die neue abfallrechtliche Terminologie hervorgerufene Zweifel an der Baubewilligungsfreiheit für Abfalllager beseitigen.
Die Z 4 wird nur textlich der zwischenzeitlichen Rechtsentwicklung angepasst.

Zu Z 3.1:
Die anzeigepflichtigen Maßnahmen werden um die Änderung der Art des Verwendungszwecks von Bauten und Teilen davon erweitert. Es ist schwer nachzuvollziehen, weshalb die Änderung des Verwendungszweckes eines Teiles eines Baues zB von einer Büronutzung in eine Wohnnutzung bewilligungspflichtig sein soll, wenn dadurch ein Wohngebäude bis zur Größe eines Kleinwohnhauses entsteht, hingegen die Neuerrichtung eines Kleinwohnhauses bloß anzeigepflichtig ist. Vergleichbares gilt für die Änderung des Verwendungszweckes einer im § 3 Z 2 genannten Nebenanlage (zB Umbau einer Garage zu einem Wohnbau) oder eines unter § 3 Abs 1 Z 3 fallenden Baues (Nicht-Wohnbauten, größere Wohnbauten als Kleinwohnhäuser). Für die Anzeigepflicht ist aber in allen Fällen Voraussetzung, dass mit der beabsichtigten Änderung des Verwendungszweckes nicht ein solcher Bau entsteht, dessen Neuerrichtung baubewilligungspflichtig wäre.
Durch die Z 5 werden Fahrtreppen und Fahrsteige als anzeigepflichtige Maßnahmen ergänzt. Außerdem wird klargestellt, dass die Errichtung sowie erhebliche Änderung von Aufzügen unabhängig davon, in welche Bauten sie eingebaut werden, stets bloß anzeigepflichtig ist.

Zu Z 3.2:
Durch die Änderung im ersten Satz erfolgt keine inhaltliche Änderung, sondern nur eine Anpassung an das geltende Raumordnungsgesetz: Durch die Raumordnungsgesetz-Novelle 1997, LGBl Nr 75, wurden der Begriff "Einkaufszentrum" durch den Begriff "Handelsgroßbetriebe" ersetzt und die Handelsgroßbetriebe in Kategorien (ua Einkaufzentren) unterteilt. Die Einfügung nach dem zweiten Satz gewährleistet den Nachbarn bei der Änderung der Art des Verwendungszweckes bei bestimmten Bauten materiell das gleiche Mitspracherecht wie im Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung eines neuen Gebäudes.

Zu Z 3.3:
Die Erledigung der Bauanzeige durch einen Bescheid hat zur Konsequenz, dass auch eine (rechtswidrige) Kenntnisnahme von baubewilligungspflichtigen Maßnahmen zwischen dem Anzeiger und der Baubehörde Recht schafft. Gegenüber dem im Anzeigeverfahren nicht zugezogenen Nachbarn entfaltet jener rechtswidrige Bescheid aber keine Rechtswirkungen. Allerdings hat der Nachbar nach geltender Rechtslage nur im Fall des § 16 Abs 6 ein Antragsrecht auf behördliche Maßnahmen und Parteistellung in den Verfahren nach § 16 Abs 1 bis 4 (vgl dazu auch die Z 5.1 und 10.1). Auch die Bestimmung des § 8a kann mangels Parteistellung des Nachbarn keine Anwendung finden.
Die Ergänzung im § 3 enthält zunächst eine klare Handlungsanweisung, wie die Behörde mit wegen gegebener Baubewilligungspflichtigkeit unzulässigen Bauanzeigen zu verfahren hat. Der Einbringer ist in einem solchen Fall durch Verfahrensanordnung aufzufordern, ein Bauansuchen für die angezeigte Maßnahme zu stellen. Dies ergänzt § 13 Abs 3 AVG. Wird ein Bauansuchen eingebracht, gilt die Bauanzeige als zurückgezogen (letzter Satz). Wird diese Verbesserung nicht vorgenommen, ist die unzulässige Bauanzeige mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Wird dies nicht beachtet und die Bauanzeige über eine baubewilligungspflichtige Maßnahme rechtswidrigerweise mit Bescheid zur Kenntnis genommen, so ermöglicht die Neuregelung im weiteren die Nichtigerklärung eines solchen Bescheides in dem Fall, in dem durch die rechtswidrige Kenntnisnahme der Bauanzeige subjektiv-öffentliche Rechte von Nachbarn verletzt werden. Ein solcher Fall ist nicht nur dann gegeben, wenn die Planunterlagen eine solche Abweichung vom Baurecht einfach vorsehen und die Baubehörde die Bauanzeige mit Bescheid zur Kenntnis nimmt, sondern auch dann, wenn mit der Bauanzeige ein Ansuchen um eine diesbezügliche Ausnahme verbunden war. Die Nichtigerklärung soll, weil es sich um einen sehr schwer wiegenden Mangel des Baubescheides handelt, auch von der Landesregierung als gemeindliche Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder aus Anlass einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen. Nach Nichtigerklärung hat ein Baubewilligungsverfahren stattzufinden, in denen der Nachbar Parteistellung hat. Die Nichtigerklärung wird auch in den Fällen zu erfolgen haben, in denen es auf Grund des § 16 Abs 6 zu behördlichen Maßnahmen kommt.

Zu Z 4.1:
Die Parteistellung der Nachbarn in Verfahren betreffend die Bewilligung der Errichtung oder erheblichen Änderung von Stütz- und Futtermauern entspricht der Rechtslage vor dem Baurechtsreformgesetz 1996. Sie soll auf Grund der geforderten Vermeidung erheblicher nachteiliger Wirkungen für benachbarte Grundstücke (s § 57 Bautechnikgesetz) gegeben sein.

Zu Z 4.2:
Der Eigentümer des Baugrundstückes hat im Bauverfahren seit der Baurechtsreform keine Parteistellung mehr. Er soll aber wenigstens das Recht auf Akteneinsicht im Sinn des § 17 AVG haben. Dies gilt auch für das Bauanzeigeverfahren (s Z 9.2).

Zu Z 4.3:
An Stelle der Nennung sämtlicher Personen, die nach § 16 Adressat des baupolizeilichen Auftrags sein können, wird einer allgemeinen Formulierung der Vorzug gegeben.
Die bisher im § 16 Abs 6 enthaltenen Aussagen über die Parteistellung des durch einen Verstoß gegen die Abstandsbestimmungen in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzten Nachbarn in Verfahren gemäß § 16 Abs 1 bis 4 sind systematisch besser im § 7 aufzunehmen. Damit geht die Klarstellung einher, dass der durch einen Verstoß gegen Abstandsbestimmungen in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzte Nachbar nur in einem solchen Auftragsverfahren Parteistellung hat, das auf seinen Antrag eingeleitet worden ist.
Für die Regelung der Parteistellung im Überprüfungsverfahren in einem eigenen Absatz sprechen nicht nur systematische Gründe: Die bisherige alternative Anführung des Bauherrn, Veranlassers bzw Eigentümers im Zusammenhang mit § 16 lässt die Parteistellung im Überprüfungsverfahren nicht zweifelsfrei erkennen.

Zu Z 4.5:
Auf Grund des Entfalles des § 1 Abs 2 ist durch einen erläuternden Klammerausdruck der Bezug zum Baurechtsgesetz herzustellen, aus dem sich die Rechtsstellung ergibt.

Zu den Z 4.6 und 5.2:
Die Partei, die keine Einwendungen rechtzeitig erhebt, verliert nach dem geänderten § 42 Abs 1 AVG ihre Parteistellung. Auch im Interesse einer einheitlichen Rechtslage soll dies ergänzend auch in den beiden Fällen der §§ 7 Abs 9 und 8 Abs 3 gelten, in denen keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.

Zu den Z 4.7 und 11.1:
Beide in Novellierung gezogene Bestimmungen betreffen die Parteistellung von Nachbarn, wenn entweder überhaupt ohne Baubewilligung oder konsenswidrig gebaut worden ist, im nachfolgenden Baubewilligungs- oder Auftragsverfahren. Bisher gilt eine 30-jährige Frist, später hat der Nachbar keine Parteistellung mehr. Die Frist wird auf 20 Jahre zurückgenommen, ohne dass dadurch eine wesentliche Schlechterstellung des Nachbarn bewirkt wird. Im Hintergrund steht die Sorgfaltspflicht jedes Grundeigentümers, sich um seine Angelegenheiten bei Zeiten zu kümmern und dann, wenn Mangelhaftigkeiten hervorkommen und erkannt werden, die dafür vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten auch wahrzunehmen.

Zu Z 5.1:
§ 42 Abs 1 AVG enthält eine Erweiterung der Präklusionswirkung über den Parteienkreis des Abs 2 hinaus, wenn die mündliche Verhandlung nicht nur gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz (Amtstafel oder amtliche Zeitung), sondern auf eine zusätzliche Weise allgemein kundgemacht worden ist. Die Form primär zu bestimmen, ist dem Materiengesetzgeber überlassen; das AVG enthält aber eine subsidiäre Regelung. Auch um eine klare Rechtslage und eine einheitliche Vorgangsweise zu erreichen, wird als Form für die zusätzliche Kundmachung der Anschlag in den unmittelbar benachbarten Bauten festgelegt. (Die Bestimmung ist § 356 Abs 1 GewO 1994 nachgebildet.) Im Hinblick auf den Parteibegriff des Baupolizeigesetzes – im Wesentlichen nur Grundeigentümer – hat eine solche Vorgangsweise nur Berechtigung, wenn bei einem Projekt eine Vielzahl von Miteigentümern an einem Nachbargrundstück, etwa bei Wohnungseigentum, Parteistellung haben. Zwar bleibt die Pflicht der Behörde unberührt, bekannte Parteien von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen. Bei besonders vielen Miteigentümern können dabei aber Ungenauigkeiten oder Fehler unterlaufen oder kann die Abgabestelle, regelmäßig die Wohnung, von der Behörde nicht eruiert werden. In diesen Fällen kann eine solche, in das wohlerwogene Ermessen der Behörde gelegte zusätzliche Kundmachung eine verfahrensrechtliche Hilfestellung bieten.

Zu Z 6:
Eine Befristung der Rechtsstellung von übergangenen Nachbarn ist auch nach der AVG-Novelle 1998 noch erforderlich, wenn auch die Wahrscheinlichkeit, dass Nachbarn übergangen werden, (noch) geringer geworden ist. § 8a neu berücksichtigt § 42 AVG in der Fassung der Novelle 1998 und stellt das Verhältnis beider Bestimmungen zueinander klar: § 42 Abs 1 und 2 AVG in der Fassung der Novelle 1998 enthält Voraussetzungen, unter denen der Verlust der Parteistellung eintritt; § 42 Abs 3 AVG enthält eine besondere, an bestimmte Voraussetzungen gebundene und befristete Möglichkeit für solche Personen, ihre Parteistellung (wieder) zu erlangen. § 8a hingegen befristet die Rechtsstellung des übergangenen Nachbarn, also einer Person, die Partei ist und diese Parteistellung auch nicht dadurch verloren hat, dass die Baubehörde sie (rechtswidrigerweise) nicht dem Verfahren beizog und ihr somit auch keinen Bescheid zugestellt hat.
Die Inkraftsetzung des neuen § 8a mit 1. Jänner 1999 räumt Rechtsunklarheiten im Zusammenhang mit der Frage aus, ob und inwieweit der Vorgängerbestimmung kraft Anordnung des § 82 Abs 7 AVG derogiert worden ist.

Zu den Z 7.1, 8.1 und 8.3:
Auf Grund der Wiederverlautbarung des ROG ist die Abkürzung des Raumordnungsgesetzes zu berichtigen. Außerdem wird in den Verweisungen auf § 27 Abs 2 ROG der Vertauschung der beiden Tatbestände für die Aufstellung von Bebauungsplänen der Aufbaustufe durch die ROG-Novelle 1997 Rechnung getragen. Weiters ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit § 45 Abs 16 ROG 1998 eine weitere Grundlage für eine Bebauung entgegen der Widmungsfestlegung im Flächenwidmungsplan geschaffen worden ist.

Zu Z 7.2:
Es wird die Wiederverlautbarung des Ortsbildschutzgesetzes berücksichtigt.

Zu Z 8.2:
Gemäß § 12 Abs 1 BGG setzt die Baubewilligung und die Kenntnisnahme der Bauanzeige das Bestehen einer Bauplatzerklärung für die Grundfläche voraus. Im Baupolizeigesetz soll demgemäß ein ausdrücklicher Versagungstatbestand für die Baubewilligung bestehen, wenn trotz Erfordernis (s die Ausnahmefälle gemäß der Verordnung LGBl Nr 27/1986) keine Bauplatzerklärung vorliegt oder zumindest gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Über § 10 Abs 1 gilt dies auch für das Anzeigeverfahren: Die Bauanzeige darf daher nicht zur Kenntnis genommen werden (Versagung der Kenntnisnahme, § 10 Abs 5), wenn nicht zumindest gleichzeitig die Bauplatzerklärung erteilt wird.

Zu Z 9.1:
Auch nach geltendem Recht (s § 4 des Aufzugsgesetzes) sind die Pläne und technische Beschreibung von einem Aufzugsprüfer einer Vorprüfung zu unterziehen. Eine solche Vorprüfung schreibt auch § 17 ASV 1996 vor: Vor dem Einbau eines Aufzuges ist eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers über die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, die im Anhang 1 zur ASV 1996 bestimmt werden, vorzulegen. Weiters sind sämtliche Unterlagen vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen. Die vorzulegende Bestätigung sowie die vorzulegenden Unterlagen treten zu den Erfordernissen nach den §§ 4 und 5.

Zu Z 9.2:
Wie die Nachbarn, die im Anzeigeverfahren keine Parteistellung besitzen, soll auch der Grundeigentümer das Recht auf Akteneinsicht haben.

Zu Z 9.3:
Die Verweisung im § 10 Abs 1 auf § 9 reicht nicht aus, um eine Regelung des Erlöschens der aus der Kenntnisnahme der Bauanzeige erlangten Berechtigung zu erlangen. Eine unbeschränkte Dauer der Berechtigung widerspräche dem System, dass der Baukonsens ausgeübt werden muss, um weiter zu gelten. Es soll das Gleiche wie für Baubewilligungen gelten.

Zu Z 10.1:
Zur Herausnahme der Regelung der Parteistellung s Z 4.3.
Inhaltlich neu ist, dass ein mit solchen Gründen versehener Antrag, die den Verstoß gegen Abstandsbestimmungen für wahrscheinlich erscheinen lassen, gefordert wird. Damit sollen leichtfertige oder mutwillige Anträge und damit unnötige Kostenbelastungen der Gebietskörperschaft oder der gegnerischen Partei ausgeschlossen werden. Solche im weiteren nicht verbesserte Anträge wären zurückzuweisen.

Das Antragsrecht des in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten Nachbarn auf Einleitung von baupolizeilichen Auftragsverfahren soll auch bestehen, wenn zwar eine Bauanzeige rechtmäßig zur Kenntnis genommen wurde, die Ausführung der baulichen Maßnahmen allerdings nicht den vorgelegten Plänen entsprach, so quasi bescheidwidrig bzw nicht bewilligt erfolgte. Dies will die sinngemäße Anwendbarkeit des Abs 6 auf anzeigepflichtige Maßnahmen erreichen.

Zu Z 10.2:
Die Aufnahme des Falls, dass eine Bauanzeige über eine baubewilligungspflichtige Maßnahme von der Baubehörde rechtswidrigerweise mit Bescheid zur Kenntnis genommen worden ist, ist als Klarstellung zu verstehen. Die Anwendbarkeit des § 16 Abs 6 auf einen solchen Fall kann bereits nach geltendem Recht aus der alternativen Aufzählung und den Worten "nicht bewilligte" abgeleitet werden. Der Gesetzgeber hat mit der Baurechtsreform 1996 ein System geschaffen, in dem Baubewilligung und Bauanzeige nicht miteinander konkurrieren. Dh: Es gibt Maßnahmen, die ausschließlich baubewilligungspflichtig sind, und solche, die ausschließlich anzeigepflichtig sind. Wird die "falsche Erlaubnis" erteilt, vermag dies die erforderliche "richtige Erlaubnis" nicht zu ersetzen.

Zu Z 11.1:
Die Terminologie wird vereinheitlicht, wobei der inhaltlich weiter gehende Begriff der Bestätigung der vorschriftsmäßigen bzw ordnungsgemäßen Ausführung bzw Einhaltung bestimmter Erfordernisse gewählt wird.

Zu Z 11.2:
Die schon vom Gesetz her geltende Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung von Aufzügen vor Inbetriebnahme des Aufzuges entspricht den §§ 5 und 6 des Aufzugsgesetzes. Die Bezeichnung "Abnahmeprüfung" entspricht auch dem geltenden Recht, die Verweisung auf § 18 ASV 1996 entspricht der bei der Errichtung von Aufzügen zweckmäßigen Vereinheitlichung der Rechtslage. Für andere betriebstechnische Einrichtungen kann die Vorlage entsprechender Bestätigungen in der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige vorgeschrieben werden. Dann sind sie gleichfalls der Baubehörde vorzulegen und Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Einrichtung.

Zu Z 12.1:
Der geltende Abs 3 ist auf Grund des § 20 Abs 7 verzichtbar. Die durch den geltenden Abs 3 der Baubehörde eingeräumten Befugnisse liegen nicht im Ermessen der Behörde, sondern stellen nach § 20 Abs 7 auch Verpflichtungen dar. Mit der Beseitigung des geltenden Abs 3 werden auch die Zweifel ausgeräumt, nach welcher der beiden Bestimmungen bei einer dem § 19 Abs 2 widersprechenden Benützung eines Baues vorzugehen ist.
Der neue Abs 3 entspricht im Wesentlichen § 9 Abs 1 des Aufzugsgesetzes.

Zu Z 12.2:
§ 19 Abs 7 und 8 ersetzt § 8 des Aufzugsgesetzes. Die Bestimmungen orientieren sich an der geltenden Regelung des § 19 ASV 1996 für Aufzüge in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen.
Zu § 19 Abs 9 vgl § 11 des geltenden Aufzugsgesetzes sowie § 25 ASV 1996.

Zu Z 13:
Im § 19a neu sollen jene zum Teil schon im geltenden Aufzugsgesetz (s die §§ 7, 10 und 11) besonderen Betriebsvorschriften für Aufzüge zusammengefasst werden.
Neu ist, dass zur Betreuung von Aufzügen nicht nur natürliche Personen als Aufzugswärter, sondern auch besondere Unternehmen herangezogen werden können. Weiters sollen die Aufzugswärter bzw das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen verpflichtet werden, laufend gesetzlich näher geregelte Betriebskontrollen durchzuführen. Die diesbezüglichen Regelungen entsprechen im Wesentlichen jenen der ASV 1996.

Zu Z 14:
Die Vorgängerbestimmung zum neuen § 20 Abs 9 ist § 9 des Aufzugsgesetzes. An die Stelle der Erlassung eines Mandatsbescheides zur Sperre eines Aufzuges tritt die Sperre des Aufzuges durch faktische Amtshandlung, was der Dringlichkeit der Maßnahme besser entspricht und verwaltungsvereinfachend wirkt.

Zu Z 15:
Wenn nicht Gemeindebehörden Bauverfahren durchführen, soll die Gemeinde einer von der staatlichen Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung beizuziehen sein. Dies hat vor allem für die nach den Bau-Delegierungsverordnungen durchzuführenden Bauverfahren Bedeutung. Ein allgemeines Anhörungsrecht oder gar eine Parteistellung der Gemeinde ist daraus aber nicht abzuleiten.

Zu Z 16.2 bis 16.5:
In Änderung der geltenden Rechtslage sollen Verstöße gegen einzelne nur für Aufzüge geltende Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich sanktionierbar sein.

Zu Z 16.6:
Die Strafobergrenzen werden in Euro festgelegt. Gleichzeitig wird der Geldwertentwicklung seit 1992/1993 nach VPI (Veränderung um rd 15 %) Rechnung getragen.

Zu Z 17:
Die um ein Jahr spätere Inkraftsetzung der §§ 7 Abs 10 (neu) sowie 16 Abs 6 zweiter Satz (neu) (Verkürzung des Zeitraumes von 30 auf 20 Jahre ab Vollendung der baulichen Maßnahme bzw ab Aufnahme der Benützung der Bauten, Ausschluss der Parteistellung) erfolgt aus Gründen des Vertrauensschutzes der Rechtsunterworfenen in die geltende Rechtslage.

Auch Abs 4 ist durch den Vertrauensschutz begründet. Das geltende Recht enthält keine Regelung über das Erlöschen der mit der Kenntnisnahme einer Bauanzeige erworbenen Berechtigung.

Zu Artikel II:

Zu Z 3:
Die Begriffsbestimmung (Abs 1) wie auch die technischen Anforderungen (Abs 5) sind zur Gänze den geltenden Regelungen der ASV 1996 bzw der MSV für den Einbau von Aufzügen in gewerbliche Betriebsanlagen sowie in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl Nr 650/1994 unterliegen, entnommen.
Die Abs 2 bis 4 sind geltendes Recht.

Zu Z 4:
Der Eurobetrag ist umgerechnet im Vergleich zum Schillingbetrag geringfügig höher. Seine Festlegung soll aber in der gleichen Höhe wie im Baupolizeigesetz erfolgen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.