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Nr. 706 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ...................................... , mit dem das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 1/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/1999, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 4 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die gesetzliche Vertretung des Rechtsträgers obliegt dem Vorsitzenden des Zentralausschusses gemeinsam mit seinem Stellvertreter. Das Nähere über die Ausübung der gemeinsamen Vertretung, insbesondere die Vertretung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters im Verhinderungsfall, ist in der Geschäftsordnung (§ 10 Abs 1 lit d) zu regeln."

1.2. Abs 5 lautet:
"(5) Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, des Zentralausschusses und der Unterausschüsse sowie die Ersatzmitglieder in Ausübung ihrer Vertretungsfunktion."

2. § 6 Abs 2 lautet:
"(2) Der Dienststellenausschuss für das Amt der Landesregierung besteht aus 23 Mitgliedern. Die übrigen Dienststellenausschüsse bestehen in Dienststellen mit bis zu 50 Bediensteten aus fünf Mitgliedern, in Dienststellen mit 51 bis zu 150 Bediensteten aus sieben Mitgliedern und in Dienststellen mit über 151 Bediensteten aus neun Mitgliedern."

3. Im § 21 Abs 8 wird vor dem letzten Satz eingefügt: "Die Mitglieder des Unterausschusses müssen nicht Mitglieder des Ausschusses sein, der den Unterausschuss bildet."

4. Im § 23 Abs 1 wird angefügt: "Zur Gänze freigestellte Personalvertreter (Abs 4) sind in die jeweils höhere Dienstklasse bzw in die jeweils vorgesehene Entlohnungsstufe zu befördern, sobald sie die sonst bei Landesbediensteten ihrer Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe bei überdurchschnittlicher Leistungsfeststellung dafür notwendige Dienstzeit aufweisen. Durch Beförderungen können dabei folgende Dienstklassen erreicht werden:
in der Verwendungsgruppe A: Dienstklasse VIII
in der Verwendungsgruppe B: Dienstklasse VII
in der Verwendungsgruppe C: Dienstklasse V
in der Verwendungsgruppe D: Dienstklasse IV."

5. § 27 lautet:

"Sach- und Personalaufwand
der Personalvertretung

§ 27

(1) Das Land hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung zu tragen. Insbesondere sind den Organen der Personalvertretung die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Den Organen der Personalvertretung ist die zur Besorgung der administrativen Aufgaben erforderliche Anzahl von Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Land hat die Kosten für Reisen der Personalvertreter innerhalb des Landes Salzburg, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind, zu tragen. Dabei sind die für Landesbedienstete geltenden Vorschriften über Reisegebühren sinngemäß anzuwenden.

(4) Über Ansprüche gemäß Abs 1 bis 3 entscheidet im Streitfall die Landesregierung."

6. Im § 33 wird nach Abs 4 angefügt:
"(5) Die §§ 3 Abs 4 und 5, 6 Abs 2, 21 Abs 8, 23 Abs 1 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr /2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft. § 6 Abs 2 findet auf die in diesem Zeitpunkt bestehenden Ausschüsse bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode keine Anwendung."

Erläuterungen

1. Allgemeines:
Die zur Diskussion gestellten Änderungen des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes beruhen auf Vorschlägen des Zentralausschusses der Personalvertretung. Sie sollen die in der praktischen Anwendung des Gesetzes aufgetretenen Probleme lösen.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Art 21 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:
Entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht ist nicht bekannt.

4. Kosten:
Durch die Änderungen werden den Gemeinden und dem Bund keine Mehrkosten entstehen.
Die zu erwartenden Mehrkosten für das Land stellen sich wie folgt dar:
Durch die Änderung der Zahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (§ 6 Abs 2) werden rechnerisch Mehrkosten in der Höhe von 29.000 S entstehen.

Dienststellenausschuss Land: - 16 Stunden

(minus 1 Mitglied x 4 Sitzungen/Jahr zu 4 Stunden)
Dienststellenausschüsse BHs: 32 Stunden
(BH Hallein, BH Tamsweg plus je 1 Mitglied, BH Sbg-Umg. plus 2 Mit-
glieder, 4 Mitglieder x 4 Sitzungen/Jahr zu je 2 Stunden)
Dienstellenausschüsse Straßenmeistereien: 56 Stunden
(plus je 1 Mitglied pro Straßenmeisterei, 7 Mitglieder x 4 Sitzungen/Jahr
zu je 2 Stunden)
Zeitlicher Mehraufwand in Summe: 72 Stunden
Rechnerische Mehrkosten bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 400 S (da sich die Arbeitsplatzkosten nicht exakt feststellen lassen): 400 x 72 = 28.800 S.

Durch § 23 Abs 1 soll dienstfreigestellten Personalvertretern eine sog. Bestlaufbahn garantiert werden. Seitens der Personalabteilung wird dazu mitgeteilt, dass eine entsprechende Praxis bereits jetzt besteht. Geht man daher vom bestehenden Kreis der Personalvertreter aus, werden sich derzeit daraus keine Mehrkosten ergeben. Eine Konkretisierung der zukünftigen daraus resultierenden Mehrkosten lässt sich schwer vornehmen, da diese von der jeweiligen Situation des dienstfreigestellten Personalvertreters abhängen.
Aus der Umformulierung des § 27 alleine lassen sich ebenfalls keine Mehrkosten ableiten.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Die Finanzabteilung hat sich gegen die in Z 4 vorgesehene Bestlaufbahn für Personalvertreter mit dem Argument ausgesprochen, dass auch für Personalvertreter eine Leistungsfeststellung in Betracht komme und überdies kein Erfordernis bestehe, eine dem Unabhängigen Verwaltungssenat vergleichbare Unabhängigkeit zu sichern. Weitere Einwände sind im Begutachtungsverfahren nicht erhoben worden.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:
Zu Z 1.1:
Die gesetzliche Vertretung der Personalvertretung obliegt bisher dem Vorsitzenden bzw im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter. Der Dienststellenausschuss und der Zentralausschuss werden hingegen bei Verhandlungen mit dem Dienstgeber vom jeweiligen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Stellvertreter vertreten (vgl § 8 Abs 9 und § 10 Abs 6 des Gesetzes). Diese gemeinsame Vertretung soll in Hinkunft auch für die Vornahme von Rechtshandlungen für die Personalvertretung insgesamt gelten. In der Geschäftsordnung des Zentralausschusses wird in diesem Zusammenhang zu regeln sein, in welcher Weise der Vorsitzende und dessen Stellvertreter für den Fall einer längerdauernden Verhinderung vertreten werden.

Zu Z 1.2 und Z 3:
Sowohl vom Zentralausschuss als auch von den Dienststellenausschüssen können Unterausschüsse gebildet werden. Derzeit ist ungeregelt, ob diese Unterausschüsse nur mit Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses besetzt werden können oder ob auch Nichtmitglieder entsendet werden können. Diese Frage soll entsprechend der bestehenden Praxis in der Weise gelöst werden, dass in die Unterausschüsse auch außenstehende Personen entsendet werden können, die durch ihre Mitgliedschaft in einem Unterausschuss (dh nicht durch Wahl) Personalvertreter werden.

Zu Z 2:
Die Zahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse soll entsprechend den Vorschlägen der Personalvertretung neu geregelt werden. Ziel ist dabei das Unterstützen klarer Mehrheitsentscheidungen. Die Zahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses für das Amt der Landesregierung wird von 24 auf 23 reduziert. In Dienststellen mit bis zu 50 Mitarbeitern soll der Dienststellenausschuss künftig fünf statt bisher vier Mitglieder haben. In Dienststellen mit 51 bis 150 (bisher: 100) Mitarbeitern sind sieben (statt bisher sechs) Ausschussmitglieder vorgesehen, und für große Dienststellen ab 151 (bisher 101) Mitarbeitern neun (statt bisher sieben) Mitglieder.

Zu Z 4:
Dienstfreigestellten Personalvertretern sollen – ähnlich wie Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 17 Abs 3 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg) – eine sog "Bestlaufbahn" garantiert werden, dh dass eine Beförderung in die nächste Dienstklasse bzw die in Betracht kommende Entlohnungsstufe unabhängig von einer Leistungsfeststellung erfolgt. Diese Änderung geht davon aus, dass eine Leistungsfeststellung bei einem gänzlich freigestellten Personalvertreter dem Sinn nach nicht in Betracht kommt.

Zu Z 5:
Die Tragung des erforderlichen Sach- und Personalaufwandes für die Personalvertretung ist derzeit sehr detailliert geregelt. Diese Detailfreudigkeit wird angesichts der Tatsache, dass bei Streitigkeiten ohnedies eine Entscheidungskompetenz der Landesregierung besteht, für nicht mehr erforderlich erachtet. An die Stelle der umfangreichen Einzelfallregelungen soll daher eine schlanke, allgemein gehaltene Formulierung nach dem Muster des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994, K LGBl Nr 58, (§ 19) treten.

Zu Z 6:
Die Bestimmungen über die neue Zusammensetzung der Dienststellenausschüsse sollen erstmals nach der nächsten Personalvertretungswahl (2003) zur Anwendung kommen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.