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Nr. 534 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ....................................................... , mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998 geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 3, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 wird geändert wie folgt:

1. § 4 Abs 6 lautet:
"(6) Die im Abs 1 festgelegten Bezüge verändern sich jährlich um den gemäß § 3 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr ..../2000, kundgemachten Anpassungsfaktor. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Bezüge, gerundet auf ganze Schilling, im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Beträge werden mit 1. Juli des Jahres, das auf die Kundmachung des Anpassungsfaktors folgt, wirksam."

2. Im § 18, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 4 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../.... tritt mit 1. September 1999 in Kraft. Die erstmalige Anpassung der Bezüge erfolgt zum 1. Juli 2000."
Erläuterungen

1. Allgemeines:
Rückwirkend auf den 1. September 1999 ist die Anpassungsklausel (§ 3) des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert worden (s BGBl I Nr 5/2000). Damit wird der ursprüngliche Anpassungsfaktor, der für das Jahr 2000 zu einer wesentlich stärkeren Erhöhung der Bezüge bestimmter Organe geführt hätte, durch einen neuen Faktor ersetzt, der letztlich zu einer Bezügeanpassung entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex bzw der Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – der niedrigere Wert ist der maßgebliche – führt. Dieser neue Anpassungsfaktor soll auch für die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelten Bezüge mit gleichem Wirksamkeitsbeginn wie für die im Bundesbezügegesetz geregelten übernommen werden.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Verfassungsautonomie des Landes; Art 14 Abs 3 lit a, 15 Abs 1, 115 Abs 2 B-VG.

3. EU-Konformität:
Den Gegenstand des Gesetzes betreffendes EU-Recht besteht nicht.

4. Kosten:
Für das Land, die Gemeinden und die Landwirtschaftskammer werden durch die Herabsetzung des Anpassungsfaktors ansonsten entstehende Mehraufwendungen vermieden.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:
Gegen die neue Regelung der Bezügeanpassung wurden keine Einwände erhoben.

6. Im Einzelnen:
Durch die rückwirkende Änderung kommt es zu keiner Anpassung der Bezüge zum 1. Jänner 2000. Die erste Anpassung nach dem neuen Faktor erfolgt zum 1. Juli 2000.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.