Dringlicher Antrag
der Abg. Ing. Griessner, Mag. Thaler, Mag. Neureiter und Mayr betreffend die Neuerlassung des Salzburger Fernseh- und Rundfunkschillinggesetzes
Der Rundfunk- und Fernsehschilling wird gemeinsam mit den Rundfunkgebühren und Programmentgelten eingehoben. Diese Vorgangsweise ermöglicht eine sehr ökonomische und für den Bürger einfache Vollziehung. Sie hat sich in der Praxis sehr bewährt.
Mit dem Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, das am 1. Jänner 2000 in Kraft treten wird, werden Änderungen bei der Einhebung der Rundfunkgebühren vorgenommen, die auch eine Anpassung des Salzburger Fernseh- und Rundfunkschillinggesetzes erfordern, wenn das bewährte System der gemeinsamen Einhebung beibehalten werden soll. So sieht zB das Rundfunkgebührengesetz in seiner ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung die Einhebung der Rundfunkgebühren durch die Gebühreninkasso Service GmbH vor. Im derzeit geltenden Salzburger Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz ist aber noch die Einhebung des Fernseh- und Rundfunkschillings durch die Fernmeldebehörde I. Instanz vorgesehen. Da die Anpassung mehrere Bestimmungen des Gesetzes betrifft, wird eine Neuerlassung vorgeschlagen.
Das Vorhaben beruht auf § 8 Abs. 1 F-VG 1948. Die Landes-Rundfunkabgabe ist eine sogenannte "Lustbarkeitsabgabe mit Zweckwidmung des Ertrages" im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 10 FAG 1997. Zur Zulässigkeit des rückwirkenden Inkrafttretens siehe die Ausführungen zu § 7.
Das Vorhaben wird zu keinen Mehrkosten für Bund, Land und Gemeinden führen. Gemäß § 6 Abs. 4 des Rundfunkgebührengesetzes sind Bescheide der Gebühreninkasso Service GmbH durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu vollstrecken. Diese Bestimmung gilt auch für die Vollstreckung der Landes-Rundfunkabgabe. Der bereits aus der Vollziehung des Rundfunkgebührengesetzes entstehende Aufwand wird durch die Mitvollstreckung eines die Landesabgabe betreffenden Spruchabschnittes nicht erhöht.
Zu den einzelnen Bestimmungen wird ausgeführt:
Zu § 1:
Die Abgabepflicht knüpft an die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr an. Ab dem 1. Jänner 2000 ist daher nicht mehr das Vorliegen einer (Fernseh-)Rundfunkhauptbewilligung, sondern das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude für das Entstehen der Abgabepflicht ausschlaggebend. Bewilligungen sind in Hinkunft für das Betreiben von Rundfunkempfangseinrichtungen nicht mehr erforderlich.
Zu § 2:
Die Bemessungsgrundlage bleibt grundsätzlich unverändert, die Begriffe sind aber zu aktualisieren (Rundfunkgebühr statt Fernsehrundfunk- und Rundfunkgebühr; Programmentgelt statt Fernsehrundfunk- und Rundfunkentgelt). Auch die Abgabenhöhe bleibt mit 15 % der Bemessungsgrundlage unverändert. Die Rundungsbestimmung wird an die Einführung des Euro angepasst. Für die Zeit bis Ende 2001 ordnet § 7 Abs. 2 eine Rundung auf den nächsten vollen Schillingbetrag an.
Zu § 3:
Abgabepflichtiger nach den rundfunkgebührenrechtlichen Bestimmungen ist der Rundfunkteilnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes. Diese Person soll auch zur Entrichtung der Landes-Rundfunkabgabe verpflichtet sein. Durch die (statische) Verweisung auf das Rundfunkgebührengesetz werden auch die dort enthaltenen Befreiungsbestimmungen (§ 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes iVm den §§ 47 bis 49 der Anlage der Fernmeldegebührenverordnung) übernommen. Die anzuwendende Fassung des Rundfunkgebührengesetzes bestimmt § 6. Die Abgabe wird zwei Wochen nach der Zustellung der Abgabenvorschreibung fällig; das Rundfunkgebührengesetz enthält keine Aussage über die Fälligkeit der Abgabe.
Zu § 4:
Abgabenbehörde erster Instanz ist die Gebühreninkasso Service GmbH, der gemäß den §§ 4 und 5 des Rundfunkgebührengesetzes auch die Einbringung der Rundfunkgebühren übertragen ist. Da diese Einrichtung organisatorisch gesehen wohl als Organ des Bundes anzusehen ist, bedarf diese Aufgabenübertragung der Zustimmung der Bundesregierung. Der Instanzenzug führt wie bisher zur Landesregierung, die in Angelegenheiten der Landes-Rundfunkabgabe auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. Die Möglichkeit, dass die Gesellschaft das Inkasso Dritten übertragen und die Abgabe jeweils für zwei Monate im Voraus einheben kann, entspricht § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührengesetzes. Auch die Einhebungsvergütung einschließlich ihrer Verteilung und die Verpflichtung zur vierteljährlichen Abrechnung ist § 5 Abs. 4 des Rundfunkgebührengesetzes nachgebildet, wobei im Interesse einer besseren Konkretisierung des Begriffes "vierteljährlich" die spätestens in Betracht kommenden Termine kalendermäßig bezeichnet sind. Zur Einhebungsvergütung hat das Bundesministerium für Finanzen auf Anfrage mitgeteilt, dass nach dortiger Rechtsauffassung (im Gegensatz zur dazu in der Vergangenheit geäußerten Ländermeinung) zwar eine Umsatzsteuerpflicht der Gebühreninkasso Service GmbH diesbezüglich gegeben sei, jedoch der Prozentsatz von 2,5 bereits den Bruttobetrag ausmache (dh: Nettovergütung 2,083 % 0,417 % USt = 2,5 % Einhebungsvergütung brutto). Diese Rechtsansicht wird im Abs. 3 zum Ausdruck gebracht. Die Verfahrensanordnungen sind dem § 6 des Rundfunkgebührengesetzes nachgebildet.
Zu § 5:
Vereinbarungen mit dem Abgabepflichtigen sind in verschiedenen Abgabengesetzen des Landes vorgesehen (zB § 9 Getränkesteuergesetz 1992; § 8 Vergnügungssteuergesetz 1998). Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes sind solche Vereinbarungen zulässig, wenn sie nur die Modalitäten der Steuererhebung, nicht aber die Steuerpflicht selbst betreffen, und im Fall von Streitigkeiten die Entscheidung durch eine Behörde vorgesehen ist.
Zu § 6:
Die Zweckwidmung ist aus § 1 Abs. 5 zweiter Satz des bisherigen Salzburger Fernseh- und Rundfunkschillinggesetzes übernommen und wird um jene Bereiche erweitert, für die kraft Landtagsbeschluss schon laufend Mittel des Fernseh- bzw. Rundfunkschillings herangezogen werden. Für die Einhebung und Verwaltung der Abgabe sind wie bisher insgesamt 4 % des Abgabenertrages vorgesehen (1,5 % und 2,5 %).
Mit dem der Landesregierung zufließenden Ertrag wird neben dem Aufwand als Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auch der bei der Verwaltung des Abgabenertrages entstehende Vollziehungsaufwand abgedeckt.
Zu § 7:
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es erforderlich, die jeweils anzuwendende Fassung jener Bundesgesetze anzugeben, auf die sich die im Gesetz enthaltenen Verweisungen beziehen.
Zu § 8:
Das Gesetz soll rückwirkend in Kraft treten. Ein solches rückwirkendes Inkrafttreten von Abgabengesetzen ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes möglich, wenn dem Eingriff kein erhebliches Gewicht zukommt oder die Steuerpflichtigen nicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden. Da durch das Vorhaben inhaltlich lediglich die Behördenzuständigkeit geändert wird, kann nicht von einem erheblichen Eingriff in die Position des Steuerpflichtigen gesprochen werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen sohin den
dringlichen Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
2. Der Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.
Gemäß § 60 Abs. 4 GO-LT wird das Begehren auf Zuerkennung der Dringlichkeit gestellt.
Salzburg, am 13. Dezember 1999
Ing. Griessner eh. Mag. Thaler eh. Mag. Neureiter eh. Mayr eh.
Gesetz
vom ............................................ 1999 über die Erhebung einer Landes-Rundfunkabgabe (Salzburger Rundfunkabgabegesetz)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Gegenstand der Abgabe
§ 1
Das Land erhebt von Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz abgabepflichtig sind, eine Landes-Rundfunkabgabe als ausschließliche Landesabgabe.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 2
(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind jene Zahlungen, die von den abgabepflichtigen Personen auf Grund des Betreibens einer Rundfunkempfangseinrichtung zu leisten sind (Rundfunkgebühr und Programmentgelt).
(2) Die Abgabe beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage.
(3) Die Abgabenbeträge sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter 5 Cent werden abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
Abgabepflichtiger, Fälligkeit
§ 3
(1) Abgabepflichtiger ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz verpflichtet ist.
(2) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet. Die Abgabe kann für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.
(3) Die Abgabe wird mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung durch die Gebühreninkasso Service GmbH fällig.
Behörden und Verfahren
§ 4
(1) Abgabenbehörde erster Instanz ist die Gebühreninkasso Service GmbH. Über Berufungen gegen Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes entscheidet die Landesregierung, die in Vollziehung dieses Gesetzes auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.
(2) Die Gebühreninkasso Service GmbH kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.
(3) Die Gebühreninkasso Service GmbH hat das Erträgnis der Abgabe vierteljährlich bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und den nach Abzug ihrer Einhebungsvergütung (§ 6 Abs 2 zweiter Satz) verbleibenden Abgabenertrag für die dem Abrechnungsmonat vorangehenden drei Monate an das Land Salzburg abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(4) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das AVG anzuwenden. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gebühreninkasso Service GmbH einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Gebührenbetrages vorschreiben.
Vereinbarungen mit dem Abgabepflichtigen
§ 5
(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Landes-Rundfunkabgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
(2) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid.
Zweckwidmung
§ 6
(1) Der Abgabenertrag ist mit Ausnahme der im Abs 2 genannten Mittel für folgende Zwecke zu verwenden:
1. für die Kinoförderung;
2. für die Unterstützung von Kriegsopfern und sonstigen Geschädigten nach dem Opferfürsorgegesetz;
3. für die Förderung der Wissenschaft, der Erwachsenenbildung und Jugenderziehung, der Kultur, des Sportes sowie der Heimatpflege und des Denkmalschutzes.
(2) Von den eingebrachten Abgabenbeträgen sind 1,5% zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung zu verwenden. Die Gebühreninkasso Service GmbH erhält für die Erhebung der Abgabe 2,5% der eingebrachten Beträge als Vergütung für die Erhebung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen; der Vergütungsbetrag kann von der Gebühreninkasso Service GmbH von den eingebrachten Abgabenbeträgen einbehalten werden. Diese 2,5% beinhalten bereits eine allfällige Umsatzsteuer.
Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften
§ 7
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die nachstehend angeführte Fassung:
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 471/1995;
2. Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999;
3. Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999.
Schlussbestimmungen
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Fernsehschilling- und Rundfunkschillinggesetz, LGBl Nr 7/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/1984, außer Kraft.
(2) Anstelle der Rundung gemäß § 2 Abs 3 sind die Abgabenbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf volle Schillingbeträge auf- oder abzurunden. Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden abgerundet und Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
Gesetz
vom ............................................ 1999 über die Erhebung einer Landes-Rundfunkabgabe (Salzburger Rundfunkabgabegesetz)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Gegenstand der Abgabe
§ 1
Das Land erhebt von Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz abgabepflichtig sind, eine Landes-Rundfunkabgabe als ausschließliche Landesabgabe.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 2
(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind jene Zahlungen, die von den abgabepflichtigen Personen auf Grund des Betreibens einer Rundfunkempfangseinrichtung zu leisten sind (Rundfunkgebühr und Programmentgelt).
(2) Die Abgabe beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage.
(3) Die Abgabenbeträge sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter 5 Cent werden abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
Abgabepflichtiger, Fälligkeit
§ 3
(1) Abgabepflichtiger ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz verpflichtet ist.
(2) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet. Die Abgabe kann für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.
(3) Die Abgabe wird mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung durch die Gebühreninkasso Service GmbH fällig.
Behörden und Verfahren
§ 4
(1) Abgabenbehörde erster Instanz ist die Gebühreninkasso Service GmbH. Über Berufungen gegen Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes entscheidet die Landesregierung, die in Vollziehung dieses Gesetzes auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.
(2) Die Gebühreninkasso Service GmbH kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.
(3) Die Gebühreninkasso Service GmbH hat das Erträgnis der Abgabe vierteljährlich bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und den nach Abzug ihrer Einhebungsvergütung (§ 6 Abs 2 zweiter Satz) verbleibenden Abgabenertrag für die dem Abrechnungsmonat vorangehenden drei Monate an das Land Salzburg abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(4) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das AVG anzuwenden. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gebühreninkasso Service GmbH einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Gebührenbetrages vorschreiben.
Vereinbarungen mit dem Abgabepflichtigen
§ 5
(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Landes-Rundfunkabgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
(2) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid.
Zweckwidmung
§ 6
(1) Der Abgabenertrag ist mit Ausnahme der im Abs 2 genannten Mittel für folgende Zwecke zu verwenden:
1. für die Kinoförderung;
2. für die Unterstützung von Kriegsopfern und sonstigen Geschädigten nach dem Opferfürsorgegesetz;
3. für die Förderung der Wissenschaft, der Erwachsenenbildung und Jugenderziehung, der Kultur, des Sportes sowie der Heimatpflege und des Denkmalschutzes.
(2) Von den eingebrachten Abgabenbeträgen sind 1,5% zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung zu verwenden. Die Gebühreninkasso Service GmbH erhält für die Erhebung der Abgabe 2,5% der eingebrachten Beträge als Vergütung für die Erhebung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen; der Vergütungsbetrag kann von der Gebühreninkasso Service GmbH von den eingebrachten Abgabenbeträgen einbehalten werden. Diese 2,5% beinhalten bereits eine allfällige Umsatzsteuer.
Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften
§ 7
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die nachstehend angeführte Fassung:
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 471/1995;
2. Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999;
3. Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999.
Schlussbestimmungen
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Fernsehschilling- und Rundfunkschillinggesetz, LGBl Nr 7/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/1984, außer Kraft.
(2) Anstelle der Rundung gemäß § 2 Abs 3 sind die Abgabenbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf volle Schillingbeträge auf- oder abzurunden. Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden abgerundet und Beträge über 50 Groschen aufgerundet.