Vorlage der Landesregierung
Gesetz
vom ....................................... , mit dem das Gebrauchsabgabegesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gebrauchsabgabegesetz, LGBl Nr 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 wird nach Abs 2 angefügt:
"(3) Ein gemeindeeigenes Versorgungsunternehmen liegt auch bei einem durch Verschmelzung neu entstandenen Versorgungsunternehmen vor, wenn
1. vor der Verschmelzung die Voraussetzungen des Abs 2 Z 2 erfüllt waren;
2. das Unternehmen trotz der Verschmelzung weiterhin maßgeblich der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dient;
3. die Beteiligung der Gemeinde am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital nur auf Grund der Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen Unternehmen unter 50 % der Anteile an dem verschmolzenen Unternehmen gesunken ist, aber noch mindestens 25 % beträgt;
4. die Gemeinde ihr diesbezügliches Besteuerungsrecht wahrgenommen hat."
2. Im § 3 wird nach Abs 2 angefügt:
"(3) In dem Jahr, in dem die Verschmelzung gemäß § 1 Abs 3 stattfindet, ist die Abgabenerklärung auf der Grundlage der Roheinnahmen des vor der Verschmelzung abgabepflichtigen Unternehmens zu erstellen und sind für das laufende Jahr die Vorauszahlungen auf der bisherigen Grundlage (Abs 2 erster Satz) vorzunehmen. Für die im Folgejahr einer Verschmelzung einzureichende Abgabenerklärung setzt sich die Bemessungsgrundlage aus folgenden Roheinnahmen gemäß § 2 Abs 1 zusammen:
1. den Roheinnahmen des bisher abgabepflichtigen Unternehmens im Zeitraum vor der Verschmelzung;
2. den Roheinnahmen der verschmolzenen Unternehmen im Zeitraum nach der Verschmelzung."
3. Im § 5 wird nach Abs 5 angefügt:
"(5) Die §§ 1 Abs 3 und 3 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../..... treten am 1. Jänner 2000 in Kraft."
Erläuterungen
1. Allgemeines:
Die Gebrauchsabgabe ist nach der geltenden Rechtslage von Unternehmen zu entrichten, die von der Gemeinde selbst betrieben werden oder an denen die Gemeinde mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Sinkt durch eine Verschmelzung mit anderen Unternehmen der Anteil der Gemeinde auf unter 50 %, dann verliert die Gemeinde ihr Besteuerungsrecht und den Abgabenertrag. Dies soll durch die vorgeschlagenen Änderungen verhindert werden.
2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden sind gemäß § 14 Abs 1 Z 14 FAG 1997 ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben. Die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung ergibt sich daher aus § 8 Abs 1 F-VG 1948.
3. Übereinstimmung mit EU-Recht:
Entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht ist nicht bekannt.
4. Kosten:
Mehrkosten für das Land, den Bund oder die Gemeinden werden nicht erwartet.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Z 1:
Das bestehende Regelungssystem, das an den Begriff des "gemeindeeigenen Versorgungsunternehmens" anknüpft, soll beibehalten werden. In diesen Begriff werden durch eine Erweiterung der geltenden Legaldefinition auch Unternehmen einbezogen, die durch eine Fusion entstanden sind, maßgeblich der Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dienen und zumindest noch eine 25%ige Gemeindebeteiligung aufweisen.
Zu Z 2:
Diese Bestimmungen dienen der Klarstellung, wie im zeitlichen Umfeld einer Verschmelzung Vorauszahlungen zu berechnen und die Abgabenerklärung vorzunehmen ist. Findet beispielsweise eine Verschmelzung im Sinn des § 1 Abs 3 zum 1.7.2000 statt, so sind im Jahr 2000 die Akontierungen wie bisher auf der Basis der vom gemeindeeigenen Versorgungsunternehmen im Jahr 1999 im Gebiet der die Abgabe ausschreibenden Gemeinde erzielten Roheinnahmen zu bemessen. Für die im Februar 2001 abzugebende Abgabenerklärung sind dann
1. für die Monate Jänner bis Juni 2000 die in diesen Monaten vom gemeindeeigenen Versorgungsunternehmen im Gebiet der die Abgabe ausschreibenden Gemeinde erzielten Roheinnahmen und
2. für die Monate Juli bis Dezember 2000 die in diesen Monaten vom fusionierten Unternehmen im Gebiet der die Abgabe ausschreibenden Gemeinde erzielten Roheinnahmen
als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Zu Z 3:
Das Gesetz soll mit Jahreswechsel in Kraft treten.
Die Landesregierung stellt sohin den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.