Bericht
der Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zum Antrag der Abg. Naderer, Dr. Schnell und Dr. Schöppl (Nr. 19 der Beilagen der 1. Session der 12. Gesetzgebungsperiode) betreffend die Änderung des § 3 Salzburger Gemeindeordnung 1994
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 20. Oktober 1999 geschäftsordnungsgemäß eingehend mit dem zitierten FPÖ-Initiativantrag befasst. Dieser zielt darauf ab, § 3 Salzburger Gemeindeordnung 1994 zu novellieren. In letzter Zeit hätten einige Gemeinden den Wunsch nach einer Erhebung zur Stadt geäußert. Die Argumente hiefür wären vielfältig gewesen. Im Wesentlichen soll durch eine Erhebung zur Stadt die Bedeutung einer Marktgemeinde sowie ihre wirtschaftliche und regionale Bedeutung verstärkt betont werden.
Da die letzte Stadterhebung im Land Salzburg 1928 erfolgte und somit über 70 Jahre zurückliege, verfügen weder die Landesregierung noch die betroffenen Gemeinden über entsprechende Erfahrungswerte. Die relativ unpräzisen Formulierungen in § 3 Salzburger Gemeindeordnung wie "besondere Bedeutung" oder "überragende Bedeutung" seien ebenfalls nicht dazu angetan, eine notwendige Entscheidungshilfe zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grunde verlangen die Antragsteller verbindliche Richtlinien für die Markt- bzw. Stadterhebung.
Im Ausschuss wurden die Absätze 1, 2, 3 und 6 unverändert einstimmig dem Landtag zur Beschlussfassung empfohlen. Die Absätze 4 und 5 wurden über Vorschlag des Leiters des Legislativ- und Verfassungsdienstes HR Dr. Faber modifiziert. In der vorgeschlagenen Modifikationen wurden dem Landtag die beiden Absätze zur Beschlussfassung empfohlen.
Hinsichtlich des Art. II wird vorgeschlagen, das Gesetz mit 1. März 2000 in Kraft treten zu lassen.
Aus den Ausschussberatungen wird ergänzend festgehalten:
An Stelle der im Antrag vorgesehenen verordnungsweisen Festlegung der Kriterien für eine Stadterhebung oder Markterklärung soll dies in einer Richtlinie der Landesregierung geschehen. Die Entscheidung des Gesetzgebers könnte ohnehin nicht durch eine Verordnung gebunden werden. So wie der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei bleibt, soll auch die Landesregierung ihre Entscheidungen über eine Gesetzesvorlage für eine Stadt-erhebung oder über eine Markterklärung im Ermessen treffen können. Die Kriterien haben den Vorgaben des Gesetzes – überragende Bedeutung für eine Stadterhebung, besondere Bedeutung für eine Erklärung zum Markt – zu entsprechen. Gegenstand der Bürgerabstimmung ist der Beschluss der Gemeindevertretung über das Ansuchen der Gemeinde auf Stadterhebung oder Erklärung zum Markt.
Zur Bestimmung über das Inkrafttreten wird angemerkt, dass bis dahin an die Landesregierung gestellte Ansuchen von der Bestimmung des § 3 Abs. 5 nicht erfasst werden, sodass eine Bürgerabstimmung darüber von gesetzeswegen nicht nachgeholt werden muss.
Sodann kamen die Ausschussmitglieder übereinstimmend zur Auffassung, dem Landtag die vorgeschlagenen Modifikationen in § 3 Abs. 4 und 5 sowie in Art. II sowie das gesamte Gesetzesvorhaben zur Beschlussfassung zu empfehlen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
Salzburg, am 20. Oktober 1999
Der Vorsitzende-Stellvertreter:
Mayr eh.
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| Der Berichterstatter:
Naderer eh.
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Beschluss des Salzburger Landtages vom 10. November 1999:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.
Gesetz
vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/1999, wird geändert wie folgt:
1. § 3 lautet:
"Bezeichnung
§ 3
(1) Gemeinden, denen überragende Bedeutung zukommt, können nach ihrer Anhörung durch Landesgesetz zur Stadt erhoben werden.
(2) Gemeinden, denen besondere Bedeutung zukommt, können nach ihrer Anhörung durch Beschluss der Landesregierung zum Markt erklärt werden. Dieser Beschluss der Landesregierung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Gemeinden, die schon bisher die Bezeichnung ‚Stadt‘ oder ‚Markt‘ geführt haben, behalten diese bei.
(4) Die Landesregierung hat in einer Richtlinie nähere Kriterien für die Erklärung zum Markt und die Erhebung zur Stadt festzulegen.
(5) Anträge der Gemeinden gemäß Abs. 1 und 2 sind vor ihrer Einreichung bei der Landesregierung einer Bürgerabstimmung gemäß § 67 zu unterziehen.
(6) Als Träger von privaten Rechten und Pflichten hat jede Gemeinde die Bezeichnung ‚Gemeinde‘ unter Beisetzung ihres Namens zu führen."
2. In § 97 wird nach Abs. 5 angefügt:
"(6) § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. .../... tritt mit 1. März 2000 in Kraft."