Vorlage der Landesregierung
Gesetz
vom .......................................................... , mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1997, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 6. Abschnitt nach der Zeile "§ 28 Unterrichtsmittel" die Zeile "§ 28a Stellenplan und Stundenkontingente" und im 9. Abschnitt vor § 50, der die Bezeichnung "§ 51" erhält, die Zeile "§ 50 Verweisungen" eingefügt.
2. Die §§ 2 und 3 lauten:
"Aufbau
§ 2
(1) Die Volksschule umfasst die Grundschule, bestehend aus der Grundstufe I und der Grundstufe II.
(2) Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
(3) Die Grundstufe II umfasst die 3. und 4. Schulstufe.
(4) Den Schulstufen hat jeweils eine Klasse zu entsprechen, ausgenommen bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinander folgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Dabei können auch in einzelnen Unterrichtsgegenständen nur einzelne Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln.
(6) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.
Organisationsformen
§ 3
(1) Die Grundschule kann in der Grundstufe I geführt werden:
a) mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
b) mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I.
(2) Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass
1. die im § 25 Abs 1 letzter Satz festgelegten Mindestschülerzahlen erreicht sind und
2. die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.
(3) Über die Organisationsform entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium)."
3. § 8 lautet:
"Aufbau
§ 8
(1) Die Sonderschule umfasst acht, im Fall der Einbeziehung der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. Schüler, die in der entsprechenden Schulstufe in Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden können, können in diesen Gegenständen am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilnehmen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(2) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 5 bzw 11 so weit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule (§ 22 des Schulorganisationsgesetzes) zulässt.
(3) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden."
4. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 3 Abs 1 und 2 Anwendung."
4.2. Im Abs 6 entfällt die Fundstellenangabe ", BGBl Nr 76,".
4.3. Im Abs 7 wird angefügt: "Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gilt § 3 Abs 3."
5. Im § 17 Abs 3 Z 2 entfällt die Fundstellenangabe ",BGBl Nr 520/1981,".
6. Die §§ 18 und 19 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Verwendung von Gebäuden,
Räumen und Liegenschaften für Zwecke der Schule
§ 18
(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen – unbeschadet der nach sonstigen, insbesondere den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde dazu die Bewilligung erteilt hat. An die Stelle dieser Bewilligung tritt die Bewilligung des Bauplanes für die Herstellung sowie jede bauliche Umgestaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn eine solche beantragt wird.
(2) Die Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Sie darf nur erteilt werden, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Zugrundelegung der §§ 15 und 16 und der dazu ergangenen Verordnungen keine Bedenken bestehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung den Bezirksschulrat zu hören."
6a. Im § 20 Abs 1 wird die Wortfolge "der im § 19 Abs 1 vorgeschriebenen Bewilligung" durch die Wortfolge "der Bewilligung gemäß § 18" ersetzt.
7. Im § 21 Abs 4 entfällt die Fundstellenangabe ", BGBl Nr 72,".
8. § 22 Abs 1 lautet:
"(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist, von einzelnen Unterrichtsgegenständen wie Religion, Textiles Werken, Hauswirtschaft, und von einzelnen Unterrichtsstunden abgesehen, durch einen Klassenlehrer zu erteilen. In Klassen, in denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll ein entsprechend ausgebildeter Lehrer (zB Sonderschullehrer, Absolvent eines speziellen Kurses am Pädagogischen Institut) zusätzlich eingesetzt werden; auf die Art und das Ausmaß der Behinderung der Schüler ist Bedacht zu nehmen. Ebenso kann für Schüler mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Für noch nicht schulreife Kinder kann bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden; auf die Schülerzahl, die pädagogischen Erfordernisse und den Stellenplan ist Bedacht zu nehmen. Für jede Volksschule sind ein Leiter, ein Klassenlehrer für jede Schulklasse und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen."
8a. Im § 23 Abs 2 letzter Satz entfällt die Fundstellenangabe ", BGBl Nr 472/1986, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 514/1993".
9. Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1. Im Abs 2 lit c entfällt die Fundstellenangabe ", BGBl Nr 242/1962,".
9.2. Abs 5 entfällt.
10. Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. Im Abs 1 lautet der letzte Satz: "Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten."
10.2. Im Abs 4 entfällt der letzte Satz.
11. Im § 26 Abs 2 wird im dritten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt der vierte Satz.
12. Im § 27 Abs 3 lautet der letzte Satz: "Die §§ 24 Abs 4 zweiter bis letzter Satz und 28a sind anzuwenden."
13. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
"Stellenplan und Stundenkontingente
§ 28a
An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen darf die Anzahl der Lehrerwochenstunden, die der jeweiligen Schule durch die Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesen ist, nicht überschritten werden. Für die Einhaltung ist der Schulleiter verantwortlich. Eine Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden, soweit dadurch das dem Bezirk insgesamt von der Landesregierung zugewiesene Lehrerwochenstundenkontingent eingehalten wird. Die Landesregierung hat bei der Zuweisung der Wochenstunden entsprechende Kontingente für Härtefälle zu reservieren."
14. Im § 29 werden folgende Änderungen vorgenommen:
14.1. Abs 1 lautet:
"(1) Für jede Schule ist ein Schulsprengel festzusetzen, der für jede Volksschule, jede Hauptschule (Hauptschulexpositur, § 7 Abs 2), ausgenommen Schwerpunkthauptschulen und Schwerpunkthauptschulklassen (§ 6), und, vorbehaltlich Abs 4 zweiter Satz, für jede Polytechnische Schule als Pflichtsprengel und für jede Sonderschule in der Regel geteilt in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel zu bilden ist."
14.2. Die Abs 3 und 4 lauten:
"(3) Die Schulsprengel der Volksschulen, der Vorschulklassen an Volksschulen (bei Abweichung gemäß § 30 Abs 5), der Hauptschulen (Hauptschulexposituren) und der Polytechnischen Schulen sowie jedenfalls die Berechtigungssprengel der einzelnen Arten der Sonderschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(4) Für Schwerpunkthauptschulen und Schwerpunkthauptschulklassen können Berechtigungssprengel festgelegt werden, die nicht lückenlos aneinander grenzen müssen. Solche Berechtigungssprengel können auch für Polytechnische Schulen festgelegt werden, um Schülern der Polytechnischen Schulen die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen."
15. § 30 Abs 5 lautet:
"(5) Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichend Schulsprengel festgelegt werden. Ist keine Abweichung festgelegt, gilt der Volksschulsprengel auch als Pflichtsprengel für eine allfällige Vorschulklasse."
16. Im § 39 Abs 5 entfällt die Fundstellenangabe ", BGBl Nr 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 512/1993".
17. Im § 48 Abs 1 entfällt die Fundstellenangabe ", BGBl Nr 240/1962,".
18. Vor § 50, der die Bezeichnung "§ 51" erhält, wird eingefügt:
" Verweisungen
§ 50
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesgesetzliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
1. Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 132/1998;
2. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 134/1998;
3. Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl Nr 240/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 321/1975;
4. Mietrechtsgesetz, BGBl Nr 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 28/1999;
5. Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl Nr 71, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl I Nr 156/1998."
19. Im § 51 (neu), dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) Die §§ 2, 3, 9 Abs 1, 6 und 7, 17 Abs 3, 18, 19, 20 Abs 1, 21 Abs 4, 22 Abs 1, 23 Abs 2, 24, 25 Abs 1 und 4, 26 Abs 2, 27 Abs 3, 28a, 29 Abs 1, 3 und 4, 30 Abs 5, 39 Abs 5, 48 Abs 1, 50 und 51 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1999 treten mit 1. September 1999, § 8 in der Fassung der selben Novelle mit 1. September 2001 in Kraft."
Erläuterungen
Allgemeines:
Der Vorschlag eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 geändert wird, dient der Ausführung von im Vorjahr erlassenen Grundsatzregelungen im Schulorganisationsrecht.
Durch die Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl I Nr 132/1998, ergeben sich vor allem Veränderungen für schulpflichtige, aber für die erste Schulstufe noch nicht schulreife Kinder. Es ist nunmehr vorgesehen, dass diese Kinder ohne Ausnahme in eine Vorschulstufe aufgenommen zu werden haben. (§ 6 Abs 2d des Schulpflichtgesetzes 1985 idF der Novelle BGBl I Nr 134/1998). Die Vorschulstufe kann entweder integrativ oder als eigene Vorschulklasse geführt werden.
Die Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl I Nr 135/1998, beinhaltet in Zusammenhang mit der Änderung des Schulorganisationsgesetzes neue Regeln für die Sprengeln der Vorschulstufe. Die Festlegung von Berechtigungssprengeln kommt nicht mehr in Betracht. Für die Bewilligungsverfahren über die Verwendung von Gebäuden (Gebäudeteilen) für Schulzwecke werden Vereinfachungen vorgenommen.
2. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Art 14 Abs 3 lit b B-VG.
3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Der Gesetzesvorschlag steht nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.
4. Kosten:
Kostenauswirkungen entstehen vor allem dadurch, dass künftig alle schulpflichtigen, aber für den Besuch der 1. Schulstufe noch nicht schulreifen Kinder schulisch betreut werden. Die Kosten für den Lehrereinsatz trägt der Bund. Beim Schulsachaufwand, der zum Großteil von den Gemeinden zu tragen ist, kann es in Einzelfällen zu einem zusätzlichen Raumbedarf durch eine zusätzliche Klassenbildung kommen. Eine genaue Kostenschätzung ist schwierig. Die ua für die Pflichtschulen zuständige Abteilung 2 des Amtes der Landesregierung geht von Mehrkosten für den Lehrereinsatz in Höhe von 3 Mio S aus. Dies entspricht 1/10 der vom Bund zur Novellierung des Grundsatzgesetzes angegebenen Mehrkosten.
5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Die von der Abteilung 2 des Amtes der Landesregierung und vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vorgebrachten Anregungen wurden weitestgehend eingearbeitet. Zum Einwand der mangelnden Determiniertheit der Bestimmung des § 30 Abs 5 (Möglichkeit einer gesonderten Schulsprengelfestlegung für Vorschulklassen), ist auf die auch dabei zu beachtenden Bestimmungen für die Sprengelfeststellungen hinzuweisen. Hier wird nur die Grundlage geschaffen, von § 29 Abs 1 abweichend vorgehen zu können.
Dem Vorwurf einer fehlenden Kostendarstellung mit Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften durch das Bundesministerium, die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes und durch den Salzburger Gemeindeverband ist durch Aufnahme einer Grobkostenschätzung Rechnung getragen.
6. Zu den einzelnen Änderungspunkten wird ausgeführt:
Zu Z 2:
Die Neufassung des § 2 beruht auf der Neufassung der Grundsatzbestimmung des § 11 SchOG, der eine neue Strukturierung der Volksschule bringen soll. Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Rechtslage besteht darin, dass die Vorschulstufe in die Grundstufe I (derzeit die 1. und 2. Schulstufe) einbezogen wird und damit künftig 3 Stufen umfasst. Die steht damit im Zusammenhang, dass im Schulpflichtgesetz eine Zurückstellung vom Schulbesuch nicht mehr vorgesehen ist. Alle schulpflichtigen, aber noch nicht schulreifen Kinder haben die Vorschulstufe zu besuchen.
Ein Bedarf nach einer Volksschuloberstufe ist im Land Salzburg wegen der sehr hohen Hauptschuldichte seit vielen Jahren nicht mehr gegeben.
Grundsätzlich ist für jede Schulstufe eine eigene Klasse zu führen. Davon abweichend ist auch die gemeinsame Führung von Schulstufen der Grundstufe I (Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe) möglich. Wenn für die Führung eigener Klassen je Schulstufe zu wenige Schüler vorhanden sind, können die Schüler mehrerer Schulstufen, auch der Grundstufe II, zusammengefasst werden.
§ 3 Abs 1 knüpft an § 2 Abs 4 erster Satz an: Die Vorschulstufe kann als eigene Vorschulklasse geführt werden oder integrativ zusammen mit der 1. Schulstufe bzw auch zusammen mit der 2. Schulstufe (Abs 1). Vorschulgruppen sind nicht mehr vorgesehen. Die Bildung von Vorschulklassen kann nur zu Schulbeginn erfolgen.
Im Abs 3 wird die Bezirksverwaltungsbehörde an Stelle der Landesregierung zur Entscheidung über die Organisationsform einer Volksschule (Führung einer Vorschulstufe, Einrichtung der Schulklassen, gemeinsame Führung von Schulstufen in der Grundstufe I frei alternierend, in der Grundstufe 2 nur bei geringen Schülerzahlen) berufen.
Zu Z 3:
§ 8 sieht nunmehr vor, dass die Sonderschule in einer 9. Schulstufe auch in Form eines Berufsvorbereitungsjahres geführt werden kann. Dadurch soll Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein zusätzliches Bildungsangebot zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt geboten werden.
Die Verweisung auf die §§ 2, 5 und 11 (Abs 2) gilt ganz allgemein, nicht mehr nur auf die Klasseneinteilung bezogen. Vorschulgruppen gibt es auch in der Sonderschule nicht mehr.
Zu Z 4.1 und 3:
Auch bei Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, soll die Vorschulstufe entweder als eigene Klasse oder integrativ zusammen mit der 1. bzw auch mit der 2. Schulstufe geführt werden können.
Die Festlegung der Organisationsform einer Sonderschule nach dem Lehrplan der Volksschule wird der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Zu Z 4.2, 5, 7, 8a, 9.1, 16, 17 und 18:
Aus den Verweisungen auf Bundesgesetze werden in den einzelnen Bestimmungen die Fundstellenangaben entfernt. An Stelle dessen wird in einer Bestimmung für alle derartigen Verweisungen auf den derzeit aktuellen Stand der jeweiligen Bundesgesetze Bezug genommen (vgl Art 7 Abs 3 L-VG).
Zu Z 6:
Im neu gefassten § 18 werden entsprechend dem geänderten § 12 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz wesentliche Vereinfachungen vorgenommen. Insbesondere entfällt die gesonderte schulrechtliche Benutzungsbewilligung, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde als Schulbehörde die Baupläne einer Maßnahme vorausgehend bewilligt hat. Im Verfahren ist daher auch kein kommissioneller Ortsaugenschein – unter Zuziehung eines Beamten der Schulaufsicht, eines Amts- oder Schularztes und eines Beamten des Höheren Baudienstes – mehr zwingend vorgesehen. Auf diese Weise im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzugehen, bleibt der Schulbehörde, wenn zweckmäßig, aber unbenommen.
Zu Z 8:
Die Änderungen im § 22 Abs 1 erster und zweiter Satz sind dadurch erforderlich, dass die bisher möglichen Vorschulgruppen entfallen. Der Vorbehalt, dass der Gegenstand Leibesübungen für Mädchen in der Volksschule nur von Lehrerinnen unterrichtet werden darf, entfällt. Neu geregelt wird im vorletzten Satz der Lehrereinsatz bei der gemeinsamen Führung von Schulstufen der Grundstufe I. Eine Verpflichtung zum Einsatz eines Zweitlehrers in jedem Fall erscheint wegen der unterschiedlichen Situation an den Schulstandorten (zB Klassengröße bzw Zahl der nicht schulreifen Kinder) nicht zweckmäßig. Der letzte Satz entspricht dem bisherigen dritten Satz, der systematisch aber an den Schluss der Bestimmung zu stellen ist.
Zu Z 9.2:
Durch die Schaffung des neuen § 28a kann § 24 Abs 5 entfallen.
Zu Z 10:
Im § 25 entfallen lediglich die Bestimmungen betreffend Vorschulgruppen.
Zu Z 11:
Diese Änderung dient der Verwaltungsökonomie. Eine Überprüfung der Gruppenteilungen wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Stellenplanes (§ 28a) erscheint ausreichend.
Zu Z 12:
Durch die Schaffung des neuen § 28a ist die bisherige Verweisung auf § 24 Abs 5 richtig zu stellen.
Zu Z 13:
Da vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dem Land Salzburg im Rahmen des Stellenplanes nur eine bestimmte Anzahl von Lehrerwochenstunden zugewiesen wird, muss bei allen personalwirksamen Maßnahmen auch auf die Erfordernisse des Stellenplanes Rücksicht genommen werden. Zur Klarstellung wird ein neuer § 28a eingefügt, der den bisherigen § 24 Abs 5 mit allen bisherigen Verweisungen auf ihn entbehrlich macht.
Zu Z 14:
Jedes schulpflichtige, aber noch nicht schulreife Kind hat in Hinkunft die Volksschule zu besuchen. Die Festlegung eines Berechtigungssprengels für die Vorschule erübrigt sich daher (Abs 1 und 3).
Der Lehrplan der Polytechnischen Schule sieht basierend auf der Schulorganisationsgesetznovelle BGBl Nr 766/1996 alternativ drei Fachbereiche mit Pflichtgegenständen vor. Die Ergänzung im Abs 4 soll dieser Neuordnung der Polytechnische Schule durch die Ermöglichung der Schaffung von Berechtigungssprengeln für verschiedene Fachbereiche an einzelnen Schulen Rechnung tragen.
Zu Z 15:
§ 30 Abs 5 ist wegen des Entfalls der Berechtigungssprengel für die Vorschulstufe zu ändern. Der Pflichtsprengel für die Volksschule gilt auch für die Vorschule, es kann aber auch ein anderer Sprengel für die Vorschule festgelegt werden.
Zu Z 19:
Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes (besonders über die neue Vorschulstufe) sollen mit 1. September 1999 in Kraft treten. Die Bestimmungen über das Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen ist grundsatzgemäß erst mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen.
Die Landesregierung stellt sohin den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.