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Nr. 63 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .............................................. , mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz, das Salzburger Pflegegeldgesetz, das Salzburger Behindertengesetz 1981, die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 und das Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds-Gesetz geändert werden


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Abschnitt I

Änderung des Salzburger Sozialhilfegesetzes

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/1999, wird geändert wie folgt:

Artikel I

1. Im § 40 Abs 10 lautet der letzte Satz: "Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten."

2. Im § 41 wird nach dem zweiten Satz eingefügt: "§ 40 Abs 10 letzter Satz findet Anwendung."

Artikel II

Artikel I tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Abschnitt II

Änderung des Salzburger Pflegegeldgesetzes

Das Salzburger Pflegegeldgesetz, LGBl Nr 99/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/1999, wird geändert wie folgt:

1. Im § 17 Abs 2 wird die Verweisung "gilt § 40 des Sozialhilfegesetzes" durch die Verweisung "gelten die §§ 40 und 41 des Sozialhilfegesetzes" ersetzt.

2. Nach § 34 wird angefügt:

"§ 35

§ 17 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1999 tritt mit 1. Jänner 2000in Kraft."

Abschnitt III

Änderung des Salzburger Behindertengesetzes 1981

Das Salzburger Behindertengesetz 1981, LGBl Nr 93, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 76/1996 und 14/1999 wird geändert wie folgt:

1. Im § 16 wird die Verweisung "gilt § 40 des Sozialhilfegesetzes" durch die Verweisung "gelten die §§ 40 und 41 des Sozialhilfegesetzes" ersetzt.

2. Im § 23 wird nach Abs 2 angefügt:
"(3) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft."

Abschnitt IV

Änderung der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992

Die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/1999, wird geändert wie folgt:

1. Im § 15 werden die Abs 4 und 5 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"(4) Für die Fälligkeit der Beträge gemäß Abs 2 und die Leistung von Vorschüssen und Verzugszinsen finden die §§ 40 Abs 10 sowie 41 des Salzburger Sozialhilfegesetzes Anwendung."

2. Im § 50 wird nach Abs 4 angefügt:
"(5) § 15 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft."

Abschnitt V

Änderung des Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes

Das Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz, LGBl Nr 13/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 18/1999, wird geändert wie folgt:

1. Im § 7 Abs 7 wird die Wortfolge "Verzugszinsen in der Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz" durch die Wortfolge "Verzugszinsen in der Höhe von 4 %" ersetzt.

2. Im § 38 wird nach Abs 6 angefügt:
"(7) § 7 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft."

Erläuterungen

1. Allgemeines:
Auf Grund unterschiedlicher Gesetzesregelungen gelten für die einzelnen Beitragszahlungen der Gemeinden auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Behindertenhilfe, des Pflegegeldes und der Kinder- und Jugendwohlfahrt verschiedene Fälligkeitstermine und Höhen der Vorschussleistungen und Zinsberechnungsmodelle für den Fall des Leistungsverzuges. Auch das Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz (SAKRAF-G) enthält einen eigenen Verzugszinsensatz. Das vorliegende Novellierungsvorhaben soll im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung eine Vereinheitlichung herbeiführen, ohne wesentliche Kostenbelastungen auszulösen. Als Nebeneffekt ergeben sich für die Gemeinden im Wohlfahrtsbereich durch die allgemeine vierteljährliche Vorschreibung kleinere Beträge, die im Haushalt leichter zu bewältigen sind. Das bedeutet:
• Vorschussleistungen sind allgemein vierteljährlich in der Höhe von 22,5 % der zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vierteljahresquoten nach dem SAKRAF-G bleiben aber unverändert.
• Ab Fälligkeitsdatum sind bei Verzug auch von Vorschussleistungen analog zur Beitragsleistung Verzugszinsen zu leisten, und zwar in einheitlicher Höhe.

Die §§ 40 und 41 des Salzburger Sozialhilfegesetzes stellen im Wohlfahrtsbereich die am weitesten entwickelte gesetzliche Regelung der Kostenaufteilung zwischen Land und Gemeinden dar. Teilweise wird in anderen Gesetzen schon darauf verwiesen. Die neuen Regelungen sollen daher im Sozialhilfegesetz getroffen werden. Auf sie wird dann in den anderen Gesetzen (§ 17 des Salzburger Pflegegeldgesetzes, § 16 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 und § 15 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992) verwiesen. Für den Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung wird die Regelung weiterhin im Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz getroffen.

Der einheitliche Zinssatz von 4 % entspricht den gesetzlichen Verzugszinsen im Zivilrechtsbereich, der schon seit über 130 Jahren (RGBl Nr 62/1868) Geltung hat.
Darüber hinausgehend wird dazu ausgeführt: Der bisher verwendete Begriff "Bankrate" entsprach vor dem 1. Jänner 1999 dem Diskontsatz. Durch das Landes-Euro-Begleitgesetz, LGBl Nr 19/1999, wurde für die landesgesetzlichen Verweisungen auf den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank oder die Bankrate angeordnet, dass dafür jener Wert gilt, den der Diskontsatz am 31.12.1998 gehabt hat. Danach gilt also ein Wert von 2,5 %. Dieser kommt zum Tragen bei den Leistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz, dem Salzburger Behindertengesetz 1981 und dem Salzburger Pflegegeldgesetz. § 15 Abs 4 letzter Satz der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 idF des Gesetzes LGBl Nr 15/1995 sieht Verzugszinsen in der Höhe der Bankrate zuzüglich einem Prozentpunkt (dzt also 3,5 %) vor. Das SAKRAF-G (§ 7 Abs 7) bestimmt dagegen einen Verzugszinssatz in der Höhe von 3 Prozentpunkten über der Bankrate, ds dzt 5,5 %. Die Festlegung auf 4 % entspricht daher nicht nur einem üblichen Verzugszinssatz, sondern auch einem Mittelweg zwischen den bisherigen Regelungen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen:
Die Regelung der Kostentragung gehört zu den jeweiligen Verwaltungsmaterien (Armenwesen Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG, Pflegegeld und Behindertenwesen Art 15 Abs 1, Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG, Heil- und Pflegeanstalten Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG), woraus sich die Landeskompetenz dafür ergibt.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Das Gesetzesvorhaben steht nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.

4. Kosten:
Aus dem Gesetzesvorhaben werden keine erheblichen Kosten erwartet. Vorschüsse bedeuten keine höhere Beitragsleistungen, sie verlagern die Zahlungspflicht nur nach vorne in das Jahr, in dem die Ausgaben für das Land anfallen. Die Verzugszinsenregelung hat nur Auswirkungen, wenn die Zahlungspflichten nicht eingehalten werden, wovon bei den Gemeinden im Allgemeinen nicht ausgegangen werden muss. Durch die Vereinheitlichung der Zahlungstermine und des Zinssatzes auf einem fixierten Niveau ist mit einer Vereinfachung und Kostenersparnis beim Verwaltungsaufwand zu rechnen.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:
Gegen das Gesetzesvorhaben wurden keine Einwände erhoben.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zum Abschnitt I:
Die Höhe der Verzugszinsen, die auch für nicht rechtzeitig bezahlte Vorschussbeträge zu entrichten sein sollen, wird auf die nunmehr allgemeine Höhe von 4 % angehoben und fixiert.

Zu Abschnitt II und III:
Für die Beitragspflicht nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz und dem Salzburger Behindertengesetz 1981 wird über die Verweisung auf die §§ 40 und 41 SSHG die Grundlage für die Vorschussleistungen auf den endgültigen Beitrag geschaffen. Der Prozentsatz für Verzugszinsen wird um 1,5 Prozentpunkte angepasst und fixiert.

Zu Abschnitt IV:
An Stelle von zwei Vorschussbeträgen (zum 1.1. und 1.7. zu je 33,3 %) sind über die Verweisung insgesamt vier (zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je 22,5 %) vorgesehen. Die Anhebung des Zinssatzes beträgt hier 0,5 Prozentpunkte.

Zu Abschnitt V:
Der Prozentsatz für die Verzugszinsen wird hier von dzt 5,5 % auf 4 % gesenkt.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.