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Nr. 39 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Dringlicher Antrag

der Abg. Dr. Schnell, Wiedermann, Dr. Schöppl, Naderer, Blattl und Essl betreffend die Novellierung des Salzburger Sozialhilfegesetzes


"‘Es hat immer Sozialhilfemissbrauch gegeben und wird es auch weiter geben.‘ Das sagt SPÖ-Politiker Dr. Josef Huber. Da hat er recht, der Herr Stadtrat. Immer und überall gab und gibt es schwarze Schafe. Das einzige, was dagegen hilft – und das ist nicht sicher –, ist der totale Überwachungsstaat. Was nicht bedeutet, dass es keine Kontrolle geben soll. Dass der Herr Stadtrat dies nun erkennt, freut uns. Noch viel mehr wird es jene freuen, die tatsächliche Hilfe benötigen. Und das ist die überwältigende Mehrheit der Sozialhilfebezieher. Unser Sozialsystem baut nämlich auf eine Idee: Das einkassierte Steuergeld ist nicht nur dafür gedacht, dass wir Politiker ernähren, Generälen neue Panzer kaufen und die Vermehrung der Verwaltung finanzieren. Sondern auch dafür, in Not geratenen Menschen über die Runden zu helfen. Diese noble (zuletzt angeführte) Idee funktioniert nur unter einer Voraussetzung: Die Zahler müssen darauf vertrauen, dass ihr Geld dort ankommt, wo es hin soll. Und dieses Vertrauen ist schneller zerstört, als die zuständigen Sozialdemokraten in Stadt und Land denken können. Seit Jahren ist SPÖ- und Landesressortchef Buchleitner mit der Vorlage eines zeitgemäßen Sozialhilfegesetzes im Verzug. Seit Jahren sieht sein Parteikamerad Huber in der Stadt zu. Seit Jahren ist eine steigende Tendenz zum Missbrauch zu beobachten. Buchleitner und Huber beschränkten sich darauf, das Übel zu verwalten. Es ist höchste Zeit für beide Herren, sich der Kunst der vertrauenswürdigen Sozialpolitik zu widmen. Und dazu gehört Kontrolle", so Martin Stricker in den SN vom 8. Oktober 1997 unter dem Titel "Allerhöchste Zeit zum Gegensteuern".

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

dringlichen Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Die Landesregierung wird beauftragt, dem Landtag eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz folgendermaßen geändert wird:

1.1 Anspruch auf Sozialhilfe haben nur österreichische Staatsbürger, die zumindest sechs Monate im Land Salzburg polizeilich gemeldet sind.

1.2 Der Anspruch auf Sozialhilfe erlischt bei österreichischen Staatsbürgern, die zumindest sechs Monate im Land Salzburg polizeilich gemeldet sind, und bei anspruchsberechtigten Fremden erlischt für drei Jahre, wenn wiederholte rechtskräftige Verurteilungen wegen eines gerichtlich strafbaren Deliktes, das mit einer mehr als sechsmonatigen Haftstrafe bedroht ist, oder sonstige auf Profit ausgerichtete Straftaten vorliegen. Der Anspruch erlischt für fünf Jahre im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes nach dem Strafgesetzbuch gegen Leib, Leben und Gesundheit (insbesondere Kindesmissbrauch) sowie nach dem Suchtmittelgesetz (alle Verbrechenstatbestände). Haftzeiten sind auf diese Frist nicht anrechenbar. Eine Ausnahme kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen in Verbindung mit kontrollierten Resozialisierungsmaßnahmen erfolgen, wenn beispielsweise der Lebensunterhalt der Familie gefährdet wird.

1.3 Zum Nachweis der Unbescholtenheit hat der Anspruchsberechtigte bei der Antragstellung eine Strafregisterauskunft beizubringen, die nicht älter als drei Monate ist. Bei ausländischen Anspruchsberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 Z. 1 bis 3 SSHG ist darüber hinaus eine gleichwertige Bescheinigung des Heimatlandes beizubringen. Verurteilungen auf Grund politischer Delikte im Ausland gelten nicht als Ausschlussgrund.

1.4 Bei der Antragstellung sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse detailliert nachzuweisen und durch die Behörde zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben alle vollziehenden Behörden auf einschlägige Datenbanken, wie beispielsweise KFZ-Zulassung, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Grundbuch, Firmenbuch, Strafregister zuzugreifen. Weiters sollen die Sozialämter österreichweit vernetzt werden, um festzustellen, ob nicht in einem anderen Bezirk oder Bundesland ebenfalls Sozialhilfe bezogen wird.

1.5 Einsetzung von Erhebungsorganen nach dem Vorbild der Kontrollore der Gebietskrankenkasse und des Magistrats Salzburg, die in bestimmten Fällen die Anspruchsvoraussetzungen überprüfen. Der Anspruchsberechtigte hat jährlich den Nachweis über den rechtmäßigen Bezug der Sozialhilfe zu erbringen.

1.6 Sofern Sozialhilfe durch vorsätzlich unrichtige Angaben hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensverhältnisse erschlichen worden ist, so erlischt der Anspruch sowohl für inländische als auch ausländische Anspruchsberechtigte für drei Jahre ab Geltendmachung der Rückforderung durch die zuständige Behörde.
1.7 Die vollziehenden Behörden haben im Falle des Verdachtes des Missbrauches von Sozialhilfemitteln von ihrer Anzeigeverpflichtung gemäß §§ 24 und 84 StPO Gebrauch zu machen.

2. Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

Für diesen Antrag wird die Zuerkennung der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 4 GO-LT begehrt.


Salzburg, am 13. September 1999

Dr. Schnell eh. Wiedermann eh. Dr. Schöppl eh. Naderer eh. Blattl eh. Essl eh.