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Nr. 115 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(1. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Antrag

der Abg. Schwaighofer, Dr. Reiter und Dr. Schöppl betreffend die Novellierung des Salzburger Geschäftsordnungsgesetzes


Das erst im Dezember des Vorjahres beschlossene Landtags-Geschäftsordnungsgesetz wirft in der Praxis einige Probleme auf. Dies zeigt sich nicht nur in der fehlenden Verankerung der mündlichen Anfrage im Geschäftsordnungsgesetz, obwohl diese verfassungsmäßig vorgesehen ist, sondern auch in der Unsinnigkeit der durch das Geschäftsordnungsgesetz vorgesehenen Schweigepflicht von Abgeordneten in den Ausschüssen, die keinem Landtagsklub angehören.

Die wichtige Stellung von Landtagsklubs in der Geschäftsordnung und die Knüpfung des Klubrechts an zumindest drei Abgeordnete führt zum einen eine weitere Hürde neben der 5%-Marke ein und schafft eine Zwei-Klassen-Gesellschaft von Abgeordneten.

Gerade in der neuen von den Grünen wesentlich mitgetragenen Regierungsform der freien Regierungsbildung ist es notwendig, dass die Möglichkeiten der Oppositionsparteien, ihren demokratisch-politischen Auftrag zu erfüllen, gewahrt bleiben. Dies hat nicht nur mit den Möglichkeiten auf Einsetzung eines Unterschuchungsausschusses oder dem Akteneinsichtsrecht zu tun, sondern ganz wesentlich mit den Gegebenheiten des alltäglichen politischen Handelns. Dazu gehört das Recht auf eigenständige Anträge, das Recht, zu den Verhandlungsgegenständen in den Ausschüssen Stellung zu beziehen und auch die Möglichkeit, bei Landtagssitzungen durch dringliche Anfragen und Anträge wichtige politische Probleme zu diskutieren und diesbezügliche Beschlüsse herbeizuführen. Diese politischen Rechte auch der kleinsten Oppostionspartei sind umso wichtiger, als ohnehin drei Viertel der Abgeordneten des Landtags dem Regierungsblock zugehören.

Die einfachste Möglichkeit, diese strukturellen Ungerechtigkeiten zu beseitigen, besteht darin, ab zwei Abgeordneten einer Landtagspartei von einem Klub zu sprechen. Die jetzige Bedingung mit drei von 36 Abgeordneten für einen Klub, rückt Salzburg ins Spitzenfeld der Anforderungen für die Klubstärke. Damit sind in Salzburg 8,3 % der Abgeordneten für den Klubstatus notwendig. Im Vergleich dazu benötigt man im Parlament 5 von 183 Abgeordneten das sind 2,5 %, in der Steiermark und in Oberösterreich reichen je 2 von 56 Abgeordneten – das entspricht 3,5 %. In Tirol mit ebenfalls 36 Abgeordneten wie Salzburg sind ebenfalls nur zwei Abgeordnete für den Klubstatus notwendig.

Im Sinne der Schaffung fairer Rahmenbedingungen für politische Minderheiten stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz ermächtigt.

3. Der Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.


Salzburg, den 5 .Juli 1999


Schwaighofer eh. Dr. Reiter eh. Dr. Schöppl eh.

Gesetz


vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 44/1999 wird geändert wie folgt:

1. § 8 (1) Zweiter Satz wird wie folgt geändert: "Gehören einer Landtagspartei mindestens zwei Mitglieder an, so führt diese Landtagspartei die Bezeichnung Landtagsklub (Klub)."

2. Im § 17 (1) wird der zweite Teilsatz "..., wenn diese wenigstens zwei Mitglieder des Landtages umfassen und sich auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten einigen, ..." gestrichen.