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Nr. 49 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(1. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Antrag

der Abg. Dr. Schnell, Dr. Schöppl und Naderer betreffend die Änderung des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes


Im Zuge der ersten Landtagssitzung wurde bereits klar, dass die Geschäftsordnung des Landtages einige Mängel aufzuweisen hat. Ein Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung wurde von der bereits fixierten Tagesordnung des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses genommen. Es erscheint sinnvoll, dass alle Fraktionen aufgrund der ersten Erfahrungen mit der Anwendbarkeit der Geschäftsordnung ihre Änderungswünsche einbringen, um eine rasche Überarbeitung des Geschäftsordnungsgesetzes zu gewährleisten. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass sich durch eine Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes im Sinne der "modernsten Landesverfassung Österreichs" keine negative Veränderung der Rechte des Landtages und im besonderen der Opposition ergeben darf.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen


Salzburg, am 7. Juni 1999

Dr. Schnell eh.
Dr. Schöppl eh.
Naderer eh.

Gesetz

vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Gesetz über die Geschäftsordnung des Salzburger Landtages (GO-LT) geändert wird


Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Salzburger Landtages wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 4 GO-LT entfällt die Wortfolge "auf rechtlichem Gebiet".

2. § 17 Abs. 1 GO-LT lautet:
"(1) Der Präsident, der Zweite und der Dritte Präsident, die Vorsitzenden der Landtagsklubs sowie ein Bevollmächtigter der sonstigen Landtagsparteien, wenn diese wenigstens zwei Mitglieder des Landtages umfassen und sie sich auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten einigen, bilden unter dem Vorsitz des Präsidenten die Präsidialkonferenz. Die Vorsitzenden der Landtagsklubs sowie die Bevollmächtigten der sonstigen Landtagsparteien können von einem weiteren Mitglied des Landtages oder vom Sekretär des Landtagsklubs zum Zweck der internen Unterstützung begleitet sein. An den Beratungen der Präsidialkonferenz nehmen auch der Leiter der Landtagskanzlei sowie als Vertreter des Amtes der Landesregierung der Landesamtsdirektor und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes mit beratender Stimme teil. Der Präsident kann weiters nach Anhörung der Präsidialkonferenz die Mitglieder der Landesregierung und sonstige Bedienstete des Amtes der Landesregierung zu den Beratungen einladen."

3. § 50 Abs. 2 GO-LT lautet:
"(2) Das Recht, sich zu Wort zu melden, steht den Teilnehmern des Ausschusses gemäß § 46 Abs. 1 bis 3, allen Mitgliedern des Landtages sowie den vom Land Salzburg entsendeten Mitgliedern des Bundesrates zu. Den von den Mitgliedern der Landesregierung entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung und den vom Direktor des Landesrechnungshofes entsendeten Bediensteten kommt ein Rederecht nur über Befragen zu."

4. § 77 Abs. 3 GO-LT lautet:
"(3) Über die Beantwortung der Anfrage findet eine Abstimmung hinsichtlich der Kenntnisnahme durch die Anfragesteller statt. Eine Debatte findet nur dann statt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet worden ist oder dies bis spätestens 12:00 Uhr des Tages vor der Sitzung von einer Landtagspartei begehrt wird."

5. § 32 Abs. 1 GO-LT lautet:
"(1) In den Verhandlungen des Landtages haben nur die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung sowie die vom Land Salzburg entsendeten Mitglieder des Bundesrates das Recht, das Wort zu ergreifen."

6. § 32 Abs. 2 GO-LT lautet:
"(2) Jene Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie die vom Land Salzburg entsendeten Mitglieder des Bundesrates, die zu einem auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zu reden wünschen, haben sich beim Präsidenten zu melden. In besonderen Fällen kann der Präsident den Verhandlungsgegenstand nach sachlichen Bereichen gliedern. Ist das der Fall, dann bezieht sich die Wortmeldung jeweils auf einen der sachlichen Bereiche. Der Präsident hat eine Rednerliste zu führen."

7. § 32 Abs. 5 GO-LT lautet:
"(5) Jedem Mitglied des Landtages, Mitglied der Landesregierung und vom Land Salzburg entsendeten Mitglied des Bundesrates steht es frei, einem anderen Mitglied des Landtages, der Landesregierung bzw. des Bundesrates sein Rederecht in der Reihenfolge seiner Anmeldung abzutreten."