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Nr. 35 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(1. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zum dringlichen Antrag der Abg. Mag. Thaler, Mayr und Schröcker (Nr. 11 der Beilagen) betreffend die Änderung der Salzburger Gemeindeordnung 1998


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 26. Mai 1999 mit dem vorliegenden dringlichen SPÖ-Antrag zur Änderung der Salzburger Gemeindeordnung 1998 in Anwesenheit von Experten geschäftsordnungsgemäß befasst. Durch die Experten waren die Abteilung 11 des Amtes der Landesregierung (Hofrat Dr. Leitner, Leiter des Referates 11/01 – Gemeinderecht) sowie der Salzburger Gemeindeverband
(Mag. Huber) vertreten. In der Präambel zum dringlichen Antrag wird ausgeführt, dass bereits zu Ende der 11. Gesetzgebungsperiode sich der Landtag aufgrund von Petitionen verschiedener Bürgermeister bzw. Gemeindevertretungen mit dem Themenkomplex der verpflichtenden Einrichtung von Gemeindevertretungsausschüssen, der proporzmäßigen Verteilung der Vorsitzführungen in den Ausschüssen der Gemeindevertretungen und der verpflichtenden Übertragung bestimmter Aufgaben des Bürgermeisters an Mitglieder der Gemeindevorstehung zur Besorgung im Namen des Bürgermeisters auseinandergesetzt habe. Auf die dabei erzielte Übereinstimmung, dass die betreffenden Bestimmungen möglichst praxisnahe, bürgernahe und transparent zu lösen und Reibungsverluste innerhalb der Gemeindeverwaltung auszuschalten seien, wird ebenfalls hingewiesen. Hinsichtlich der Zurücknahme der verpflichtenden Einrichtung eines eigenen Fremdenverkehrsausschusses für bestimmte Fremdenverkehrsgemeinden und eines eigenen Ausschusses für Umweltangelegenheiten in Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern wird vorgeschlagen, die Umweltangelegenheiten im Ausschuss für Bau- und Raumordnungsangelegenheiten zu behandeln. Es bleibt jedoch freie politische Entscheidung der Gemeinde, auch einen eigenen Ausschuss für Umweltangelegenheiten einzurichten. Entfallen soll lediglich die Verpflichtung für einen eigenen Ausschuss für Umweltangelegenheiten.

Hinsichtlich des Wegfalls der jährlichen Obergrenze für die unter § 40 Abs. 1 lit d GdO 1994 fallenden Rechtsgeschäfte wird in der zitierten Präambel ausgeführt, dass die betragliche Grenze für die Zuständigkeit des Bürgermeisters zum Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte auf den Einzelfall bezogen sein soll. Es soll also die Zusammenrechnung mehrerer Rechtsgeschäfte im Haushaltsjahr entfallen. Dafür soll aber der Höchstbetrag im Einzelfall von S 500.000,-- auf S 300.000,-- reduziert werden. Trotz einer solchen Herabsetzung erfährt die Zuständigkeit des Bürgermeisters dadurch aber eine Erweiterung, sodass in jedem Fall rasch und ohne größeren Verwaltungsaufwand im Rahmen des Budgetvollzuges agiert werden könne.

Schlussendlich wird die Unzulässigkeit, dass nahe Angehörige Mitglieder der Gemeindevorstehung sind, auf den Fall beschränkt, dass diese derselben in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien angehören. Bei verschiedener Parteizugehörigkeit sollte es im Allgemeinen keine Probleme wegen Befangenheit geben.

Im übrigen wird auf die ausführliche Präambel zum dringlichen SPÖ-Antrag wie auch auf den in der zitierten Beilage enthaltenen Antrag für eine Novellierung der Salzburger Gemeindeordnung hingewiesen.

Zu Beginn der Beratungen führte für den SPÖ-Landtagsklub deren Klubvorsitzender
Mag. Thaler dazu aus, dass sich die Abschaffung des Proporzionalsystems bei der Vorsitzverteilung der Ausschüsse auch auf Petitionen aus Gemeinden stütze. Dies hielte dieser für demokratiepolitisch bedenklich; unbeschadet dessen habe man sich bei den Regierungsverhandlungen auf einige kleinere Korrekturen geeinigt. Dazu zähle die Zurücknahme der verpflichtenden Einrichtung eines Fremdenverkehrsausschusses für bestimmte Fremdenverkehrsgemeinden und eines eigenen Ausschusses für Umweltangelegenheiten in Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern. Die zweite Änderung im Sinne eines leichteren Budgetvollzuges wäre die Senkung der Obergrenze von Rechtsgeschäften von S 500.000,-- pro Haushaltsjahr auf S 300.000,-- im Einzelfall. Die Zusammenrechnung je Wirtschaftsjahr entfalle.

Für die ÖVP erklärte Abg. Mag. Neureiter, dass der vorliegende Antrag lediglich einen Minimalkonsens darstelle.

Für die FPÖ erklärte Abg. Naderer, dass man bei einer Änderung der Gemeindeordnung ein Gesamtpaket schnüren und sich nicht auf punktuelle Änderungen beschränken sollte. Im übrigen sollte der Umweltausschuss eher dem Sozial- als dem Bauausschuss angeschlossen werden. Die von der FPÖ angekündigten Zusatz- bzw. Abänderungsanträge in der Spezialdebatte wurden nicht eingebracht, weil SPÖ-Klubvorsitzender Mag. Thaler erklärt hatte, dass die SPÖ derzeit mangels der Kenntnisse über die Absichten kaum zustimmen könne bzw. die SPÖ auch nicht verhandlungsbereit sei. Die FPÖ sollte ihre Vorstellungen in der nächsten Plenarsitzung als Initiativantrag einbringen. Dann könne man nach gediegener Vorbereitung auch unter Einbindung der gesetzlichen Gemeindeverbände, der Gemeindeaufsicht und von Kommunalpolitikern seriös darüber verhandeln.

Hinsichtlich der Z 1 des Gesetzesvorhabens kamen die Ausschussmitglieder von ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ zur Auffassung, dem Landtag unverändert die Beschlussfassung zu empfehlen. Hinsichtlich der Punkte 2, 3 und 4 empfahlen alle Ausschussmitglieder dem Landtag die Beschlussfassung, das Gesetzesvorhaben wurde im Gesamten ebenfalls einstimmig vom Ausschuss verabschiedet.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das im dringlichen Antrag Nr. 11 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes ermächtigt.


Salzburg, am 26. Mai 1999

Der Vorsitzende: Die Berichterstatterin:
Roßmann eh. Mosler-Törnström eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 9. Juni 1999:
Der Antrag wurde mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ gegen die der Grünen – sohin mehrstimmig – zum Beschluss erhoben.