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Nr. 13 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(1. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Antrag

der Abg. Ing. Griessner, Mag. Thaler, Roßmann und Mayr betreffend die Änderung des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes


Der Ausgang der Landtagswahlen vom 7. März 1999 hatte für die Grünen den Verlust ihres bisherigen dritten Mandates zur Folge. Nicht nur, dass damit kein Klubstatus mehr im Landtag gegeben ist, auch zwei für die parlamentarische Arbeit wichtige Instrumente können nicht mehr gehandhabt werden, nämlich zum einen das Antragsrecht, das die Unterstützung eines Antrages durch zwei weitere Abgeordnete zur Voraussetzung hat, und zum anderen die aktive Teilhabe an der Ausschussarbeit. Das Antragsrecht soll dem entgegen auch einer kleinen Landtagspartei, die über die "1-Personen-Partei" hinausgeht, künftig offen stehen. Demokratie bedeutet auch, es solchen kleinen Parteien für sich – also ohne die Notwendigkeit der Unterstützung durch eine andere Partei – zu ermöglichen, ihre politische Auffassung antragsförmig in den Landtag einzubringen. Außerdem muss eine aktive Mitarbeit in den Arbeitsgremien möglich sein. Im Ausschuss soll daher das Rede- und das Antragsrecht einem Abgeordneten einer Kleinpartei, die mit keinem Mitglied in den Ausschüssen vertreten ist, zukommen. Ein Stimmrecht ist damit nicht verbunden.

Zu den einzelnen Änderungspunkten wird kurz ausgeführt:

Zu Z. 1:
Danach sind auch den Landtagsparteien ohne Klubstatus die für sie – aufgrund ihrer Größe – notwendigen Räume im Bereich der Räumlichkeiten, die dem Landtag insgesamt zur Verfügung stehen, zuzuweisen.

Zu Z. 2:
Kleine Landtagsparteien können unter Umständen aufgrund des d'Hondt'schen Verhältniswahlsystems kein Mitglied in die Landtagsausschüsse entsenden. Das hätte nach der Beschränkung des Rederechtes im Ausschuss durch das neue Geschäftsordnungsgesetz konkret zur Folge, dass die Abgeordneten der Grünen an den Sitzungen der Ausschüsse zwar teilnehmen (§ 46 Abs. 2), sich aber an der Debatte im Ausschuss nicht beteiligen könnten.

Die Mitwirkung an der Debatte wird auf die Weise ermöglicht, dass ein Abgeordneter einer solchen Landtagspartei ein Rederecht eingeräumt erhält. Dieser eine Abgeordnete ist dem Präsidenten von der Landtagspartei schriftlich bekannt zu geben, und zwar wenn eine Partei mehrere Landtagsmitglieder zählt und in den Ausschüssen verschiedene Abgeordnete das Rederecht wahrnehmen sollen, bezogen auf die jeweiligen Ausschüsse. Analog zur Regelung für die Landtagsparteien, die in den Ausschüssen mit Mitgliedern vertreten sind, kann im Verhinderungsfall das Rederecht auch von einem anderen Mitglied derselben Landtagspartei wahrgenommen werden. Die Verhinderung und der andere Abgeordnete müssen aber dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden mitgeteilt bzw. bekannt gegeben worden sein.

Zu Z. 3:
Da in den Ausschüssen in der praktischen Arbeit des Landtages die entscheidenden Weichenstellungen erfolgen, soll auch kleinen Landtagsparteien neben dem Rederecht im Ausschuss auch ein Antragsrecht zukommen. Damit sind auch diese Parteien gehalten, ihre Vorstellungen in den jeweils zuständigen Ausschüssen einzubringen und so zu konkretisieren, dass sie auch Gegenstand von Beschlüssen sein können.

Das Antragsrecht ist mit dem Rederecht im Ausschuss verknüpft, das heißt, Anträge können nur von jenem Mitglied gestellt werden, dem auch das Rederecht im Ausschuss zukommt.

Zu Z. 4:
Änderungen in einem vom Landtag beschlossenen Gesetzestext durch ein Organ der Vollziehung bedürfen einer landesverfassungsrechtlichen Grundlage. Eine solche zu schaffen, liegt in der relativen Verfassungsautonomie der Länder. Art. 97 Abs. 1 B-VG enthält Mindestvorschriften für das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Landesgesetzes und normiert – auch in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 erster Satz B-VG –, dass die materielle Entscheidung über den Gesetzesbeschluss dem Landtag obliegt (VfGH Erk. 28. September 1996, G 50/96-24 ua.).

Die Richtigstellungen gemäß Abs. 1 stellen als Instrument geltendes Recht dar. An Stelle der Landesregierung soll die Befugnis aber dem Landeshauptmann bei der Kundmachung im Landesgesetzblatt zukommen. (Die Landesregierung wirkt in diesem Stadium des Gesetzgebungsprozesses nicht mit.) Wie auch in der jahrzehntelangen Praxis gehandhabt, soll die Ermächtigung künftig ex lege mit jedem Gesetzesbeschluss vorhanden sein. Gleichzeitig wird sie um die Druckfehler bereinigt, also um jene Fehler, die ab der Verfügung der Kundmachung bei der Drucklegung unterlaufen und hier nicht gemeint sein können, weil die Berichtigungen bei der Verfügung der Kundmachung vorgenommen werden. Solche Druckfehler werden aufgrund des § 5 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt berichtigt.

Anders als die Ermächtigung nach Abs. 1 kommt die Ermächtigung nach Abs. 2 nicht bei jedem Gesetzesbeschluss, der die Mitwirkung von Bundesorganen an seiner Vollziehung vorsieht, in Betracht. Es muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob das Gesetz ohne die Mitwirkung der Bundesorgane sinnvoll vollzogen werden kann. Ist das der Fall, dann ist es zweckmäßig, den Gesetzesbeschluss ohne die Mitwirkungsbestimmung kundzumachen. Diese Vorgangsweise erübrigt die Beschlussfassung über einen geänderten Gesetzestext, der nochmals der Bundesregierung zu übermitteln ist. Dies bedeutet einen Zeitverlust – die Bundesregierung schöpft die 8-Wochenfrist regelmäßig aus –, der gerade bei dringlichen Gesetzesmaßnahmen deren Effektivität wesentlich beeinträchtigen bzw. zunichte machen kann.

Zu Z. 5:
Wie Anfragen bedürfen künftig auch Anträge nur mehr der Unterschrift zweier Abgeordneter.

Zu Z. 6:
Nicht die – im Übrigen sehr umfangreichen – EU-Informationen sollen dem Protokoll als Beilagen angeschlossen werden, sondern wie bisher die Anfragen aus dem Landtag an den Präsidenten des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung und die dazu erfolgten Anfragebeantwortungen. Die diesbezügliche Verweisung wird nur richtig gestellt.

Zu Z. 7:
Die Änderung im § 88 Abs. 7 stellt eine Richtigstellung dar, sie soll daher rückwirkend auf den Beginn der Gesetzgebungsperiode in Kraft treten.

Zu Z. 8:
Die geltende Bestimmung des § 8 Abs. 3 LTUA-VO geht ins Leere, da in der Untersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung keine Vernehmung von solchen Zeugen vorgesehen ist, die nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden sind. Die so erforderliche Korrektur soll, angelehnt an § 4 Abs. 3 iVm § 6 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (BGBl. I Nr. 131/1997), in der Weise geschehen, dass die Dienstbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit verlangen kann, dass die Vernehmung des betreffenden Zeugen nicht öffentlich stattfindet, um die erforderliche Vertraulichkeit der Aussagen zu wahren. In diesem Fall hat die Zeugenvernehmung nicht öffentlich zu erfolgen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beigeschlossene Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes ermächtigt.

3. Der Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.


Salzburg, am 17. Mai 1999

Ing. Griessner eh. Mag. Thaler eh. Roßmann eh. Mayr eh.
Gesetz

vom ..................................................., mit dem das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 44/1999 wird geändert wie folgt:

1. Im § 19, dessen Überschrift "Sitz und Ausstattung der Landtagsparteien" lautet, lautet der Abs 1:
"(1) Die Landtagsparteien haben ihren Sitz im Bereich der dem Landtag zur Verfügung stehenden Räume. Die notwendigen Räume werden jeder Landtagspartei vom Präsidenten zugewiesen."

2. § 50 Abs 2 lautet:
"(2) Das Recht, sich zu Wort zu melden, steht den Teilnehmern an den Sitzungen des Ausschusses gemäß § 46 Abs 1 bis 3, von den Mitgliedern des Landtages aber nur den Mitgliedern des Ausschusses oder den gemäß § 46 Abs 5 bekannt gegebenen Ersatzmitgliedern zu. Von den Landtagsparteien, die nicht durch ein Mitglied im Ausschuss vertreten sind, hat ein Mitglied des Landtages das Recht, sich zu Wort zu melden. Dieses Mitglied ist dem Präsidenten schriftlich bekannt zu geben. Kann es an einer Sitzung nicht teilnehmen, ist dies zu Beginn der Sitzung oder einer späteren Verhinderung unter Bekanntgabe eines anderen Mitgliedes derselben Landtagspartei dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen, dem dann das Rederecht zusteht. Bei den Vorberatungen des Landesvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Landes haben alle Mitglieder des Landtages das Rederecht. Den von den Mitgliedern der Landesregierung entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung und den vom Direktor des Landesrechnungshofes entsendeten Bediensteten kommt ein Rederecht nur über Befragen zu."

3. Im § 51 erhält der bisherige Abs 2 die Absatzbezeichnung "(3)" und wird nach Abs 1 eingefügt:
"(2) Das Antrags- und Stimmrecht kommt im Ausschuss nur den Mitgliedern des Ausschusses oder den gemäß § 46 Abs. 5 bekannt gegebenen Ersatzmitgliedern zu. Die gemäß § 50 Abs 2 dritter und vierter Satz bekannt gegebenen Mitglieder des Landtages haben nur ein Antragsrecht."

4. § 58 lautet:

" Ermächtigung zu Änderungen

§ 58
(Verfassungsbestimmung)

(1) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, am Wortlaut des Gesetzesbeschlusses bei der Kundmachung Richtigstellungen von Schreib- oder Rechenfehlern, von Zitiermängeln und von anderen formellen Mängeln vorzunehmen. Durch solche Richtigstellungen darf der materielle Inhalt des Gesetzesbeschlusses aber nicht beeinflusst werden.

(2) Der Landtag kann den Landeshauptmann weiters in Verbindung mit einem Gesetzesbeschluss durch Beschluss für den Fall, dass die Bundesregierung die gemäß Art 97 Abs 2 B-VG zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung erforderliche Zustimmung nicht erteilt, ermächtigen, den Gesetzesbeschluss ohne die betreffende Bestimmung kundzumachen."

5. Im § 60 Abs 5 wird die Wortfolge "und zweier weiterer Mitglieder des Landtages" durch die Wortfolge "und eines weiteren Mitgliedes des Landtages" ersetzt.

6. Im § 88 Abs 7 wird die Verweisung "im § 26 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 6" durch die Verweisung "im § 26 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 7" ersetzt.

8. Nach § 93 wird angefügt:

" Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen

§ 94

Die §§ 17 Abs 3, 19 Abs 1, 50 Abs 2, 51 Abs 2 und 3, 58 und 60 Abs 5 der Landtags-Geschäftsordnung sowie § 8 Abs 3 der Landtagsuntersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../1999 treten mit ................................... in Kraft. § 88 Abs 7 der Landtags-Geschäftsordnung in der Fassung derselben Novelle tritt mit 27. April 1999 in Kraft."

9. Im Anhang lautet § 8 Abs 3:
"(3) Die Befragung eines öffentlich Bediensteten hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen, wenn die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zur Wahrung der Vertraulichkeit der Aussagen nur unter dieser Bedingung erfolgt ist."