Bericht
des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 700 der Beilagen der 5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 20. Jänner 1999 mit der zitierten Vorlage der Landesregierung in Anwesenheit von Experten eingehend geschäftsordnungsgemäß befasst. Seitens der Experten waren das Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilungen 1, 6, 10, 16), die Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte, die Ingenieur- und Architektenkammer sowie der Städtebund vertreten.
Die Vorlage der Landesregierung enthält einen Vorschlag für ein Gesetz, mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird. Dieser Vorschlag ist ein weiterer Schritt im Zuge der "Reform des Baurechtes". Sein Inhalt geht auf das Ergebnis der Beratungen jener schon mit der Erarbeitung des Baurechtsreformgesetzes 1996 befassten Arbeitsgruppe zurück. Unter der Leitung des Legislativ- und Verfassungsdienstes waren in dieser Arbeitsgruppe die Abteilungen 1 und 6 des Amtes der Landesregierung, die Interessensvertretungen der Gemeinden (Gemeindeverband, Städtebund), die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sowie die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg vertreten.
Die vorgesehenen Änderungen können in folgende Schwerpunkte zusammengefasst werden:
- Im Sinn einer Liberalisierung werden die Anforderungen an Maisonette-Wohnungen, Raumhöhen, Wohnraumgrößen bei Zwei-Zimmer-Wohnungen sowie an die Größe des Baderaumes flexibilisiert. Die Verpflichtung der Gebietskörperschaft, bei bestimmten Bauten Schutzräume zu schaffen, entfällt.
- Einige Bestimmungen werden konkretisiert. Dies steht auch in Zusammenhang mit dem durch das Baurechtsreformgesetz 1996 eingeführten neuen Anzeigeverfahren, in dem im allgemeinen keine baubehördliche Überprüfung der bautechnischen Anforderungen stattfindet.
- Einem dringenden Bedürfnis der Praxis entsprechend werden Mindestgrößen für Abstellräume bzw. für Kellerabstellmöglichkeiten festgelegt. Dies dient indirekt der Verbesserung der Wohnqualität.
Im übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.
Für die ÖVP wurde erklärt, dass die nunmehrige Vorlage der Landesregierung als ein Kompromiss anzusehen sei, der sowohl einige Schwächen, als auch Stärken und Verbesserungen enthalte. So gebe es zum Begriff der Brandbeständigkeit unterschiedliche Meinungen. Man sollte überlegen, ob auf diesem Gebiet nicht noch Vereinfachungen herbeigeführt werden können. Kritisiert wurde weiters, dass durch die Regierungsvorlage nach Auffassung der ÖVP der Holzbau praktisch unmöglich gemacht werde.
SPÖ und BL kritisierten anhand von Argumenten der BL, dass die wesentlichen Ziele der Baurechtsreform, nämlich eine Vereinfachung und Deregulierung, nicht erreicht wurde. Es sei sogar das Gegenteil, eine Überregulierung, der Fall. Dies betreffe zB die Festlegung von Raumgrößen, die schon fast an Einschränkung der persönlichen Freiheit grenze. Die Regierungsvorlage sollte an den Absender, die Landesregierung, zurückgesandt werden.
Breiten Raum der Diskussion nahmen Fragen des ausreichenden Brandschutzes ein. Zahlreiche Einzelbestimmungen wurden einstimmig verabschiedet. Die Gegenstimme der BL im Ausschuss war unter anderem zu den Ziffern 3, 8, die Gegenstimmen von SPÖ und BL waren zu Ziffer 17 festzustellen.
An der Vorlage der Landesregierung wurden auch verschiedene Modifikationen vorgenommen.
Aus den Beratungen wird im Detail festgehalten:
Keine Aufnahme fanden die in der Regierungsvorlage vorgesehenen Änderungen in den §§ 9 Abs. 1 und 11 Abs. 5.
In der ausdrücklichen Erwähnung eines ausreichenden Brandschutzes für Außenwände wurde die Gefahr gesehen, dass die schon mit der letzten Novelle ermöglichte verstärkte Einsetzbarkeit von Holz bei Bauten bis zu drei Vollgeschoßen im Vollziehungswege wieder eingeschränkt werden könnte. Dies liegt aber in keiner Weise in der Intention des Landtages. Sie sollte auch in einer späteren Regelung im § 9 Abs. 1 seinen ausdrücklichen Niederschlag finden. Nicht beigetreten werden konnte auch dem Erfordernis der Unterteilung von Bauten mit größerer Längenausdehnung (über 40 m) durch Brandwände in Brandabschnitte. Dafür geben die bisherigen Erfahrungen im Land Salzburg keinen Grund. Vergleiche mit der Situation in anderen Bundesländern allein vermögen den Nachweis der Notwendigkeit nicht zu ersetzen. Aus der Regierungsvorlage wird aber die Verlängerung der Brandabschnitte in Dachgeschoßen und Dachräumen übernommen.
Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt im Gesamten mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ gegen die Stimme der BL - sohin mehrstimmig - den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.
Salzburg, am 20. Jänner 1999
Der Vorsitzende: Der Berichterstatter:
Roßmann eh. Haider eh.
Gesetz
vom ................................................ , mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bautechnikgesetz - BauTG, LGBl Nr 71/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 48/1996, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 wird nach Abs 2 angefügt:
"(3) Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gilt für den Inhalt des in diesem Gesetz verwendeten Begriffes "brandbeständig", dass über die ÖNORM B 3800 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Teil II Bauteile: Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen; Ausgabe März 1997, hinaus die Verwendung von nichtbrennbaren Baustoffen verlangt wird. Lediglich in Bauten bis zu drei Vollgeschoßen genügt – soweit die Sondervorschriften des 2. Abschnittes nicht anderes verlangen – für Wände von Hauptstiegenhäusern (§ 10 Abs 5), Brandwände (§ 11 Abs 1), Decken nach § 12 Abs 4 sowie Hauptstiegen nach § 14 Abs 1 unter der dort angeführten Voraussetzung eine brandbeständige Ausführung im Sinn der genannten Önorm."
2. Im § 2 Abs 4 wird die Verweisung "im Sinne des § 1 Abs 1 lit a" durch die Verweisung "im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 bis 6" ersetzt.
3. Im § 4 Abs 3 lautet der erste Satz: "Aufenthaltsräume sind gegen eindringenden Luft- und Körperschall, insbesondere auch solchen aus bestehenden benachbarten Betriebsanlagen, so abzudämmen, dass sie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse ihrem Verwendungszweck entsprechen."
4. Im § 10 Abs 5 entfallen der dritte und letzte (Halb)satz.
5. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Im Abs 1 entfallen der zweite und letzte (Halb)satz.
5.2. Abs 5 lautet:
"(5) Dachgeschoße und Dachräume von über 40 m Länge sind durch Brandwände im Abstand von höchstens 40 m in Brandabschnitte zu unterteilen."
5.3. Abs 6 entfällt. Die Abs 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen "(6)" und "(7)".
5.4. Im Abs 7 (neu) lautet der zweite Satz: "Bei Bauten oder Teilen hievon, die nach ihrer Art oder Verwendung eine besondere Brandbelastung erwarten lassen, sind die Brandwände in der Regel mindestens 15 cm über Dach zu führen;".
6. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Im Abs 4 entfallen der zweite und letzte (Halb)satz.
6.2. Im Abs 5 wird die Wortfolge "für Decken nach Abs 4 nur unter den im Abs 4 zweiter und dritter Satz normierten Voraussetzungen" durch die Wortfolge "für Decken nach Abs 4 nur, wenn sie brandbeständig im Sinn der im § 1 Abs 3 genannten Önorm sind" ersetzt.
6.3. Im Abs 6 werden die Worte "hölzerne Decken" durch die Worte "von Holzdecken" ersetzt.
7. § 13 Abs 3 lautet:
"(3) Die Fußböden müssen in begehbaren Dachböden einen zumindest brandhemmenden Belag und im Bereich von Feuerstätten in einem der Art und der Größe entsprechenden Ausmaß einen nichtbrennbaren Belag aufweisen. In Räumen, in denen es der Verwendungszweck (zB die Erzeugung, Verarbeitung oder Lagerung brandgefährlicher Stoffe) erfordert, sind Fußböden aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen."
8. Im § 14 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Im Abs 1 lautet der letzte Satz: "In Bauten bis zu drei Vollgeschoßen genügt eine brandbeständige Ausführung im Sinn der im § 1 Abs 3 genannten Önorm, wenn zwei von einander unabhängige, im Brandfall für sich benutzbare Stiegen (Hauptstiegen) errichtet werden und die in diesem Absatz vorgesehenen übrigen Anforderungen erfüllt werden."
8.2. Die Abs 2 bis 11 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bis "(12)". Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(2) Wenn Aufenthaltsräume im Dachgeschoß durch Stiegen mit Aufenthaltsräumen im darunter liegenden Geschoß zu einer Wohnung verbunden werden sowie bei einer anderen sich über zwei übereinander liegende Geschoße erstreckenden Wohnung, bei der die Oberkante der Fensterbrüstung des oberen Geschoßes höher als 10 m über dem angrenzenden Gelände liegt, muss außer dem Wohnungseingang eine weitere Fluchtmöglichkeit aus dem anderen Geschoß vorhanden sein. Stiegen innerhalb von solchen Wohnungen sind nur zwischen zwei Geschoßen zulässig."
8.3. Im Abs 7 (neu) wird im dritten Satz nach der Wortfolge "bei gewendelten Stiegen" die Wortfolge ", ausgenommen solchen innerhalb von Einheiten von Aufenthaltsräumen," eingefügt.
8.4. Im Abs 8 (neu) werden vor dem Wort "Erleichterungen" die Worte "auf Ansuchen" eingefügt.
8.5. Im Abs 11 (neu) entfällt der letzte Satz.
8.6. Im Abs 12 (neu) wird die Verweisung "Abs 1 bis 10" durch die Verweisung "Abs 1 bis 11" ersetzt.
9. Im § 20 Abs 1 wird angefügt: "Diese Mindesthöhen dürfen in Teilen eines Raumes unterschritten werden, soweit der Luftraum darin mindestens dasselbe Ausmaß erreicht wie bei einer waagrechten Decke mit der nach lit a, b bzw c für den jeweiligen Raum geltenden Mindesthöhe."
10. Im § 23 lauten Abs 3 und 4:
"(3) In Wohnungen mit nur zwei Wohnräumen muss jedenfalls ein Wohnraum mindestens 15 m² und der zweite Wohnraum mindestens 10 m² groß sein sowie die Summe der Flächen der beiden Wohnräume aber mindestens 28 m² betragen. In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen muss jedenfalls ein Wohnraum mindestens 18 m² und jeder weitere Wohnraum mindestens 9 m² groß sein. In Wohnungen mit bis zu drei Wohnräumen muss der Abstellraum mindestens 2 m², in solchen mit mehr als drei Wohnräumen muss der Abstellraum mindestens 3 m² groß sein.
(4) Kleinstwohnungen (Garconnieren) müssen einen Wohnraum von mindestens 18 m², zumindest eine Kochnische und jedenfalls einen Vorraum, einen Raum für Bad und WC sowie eine Abstellgelegenheit von mindestens 2 m² umfassen."
11. Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Abs 1 lautet:
"(1) In Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind jedenfalls ein entsprechender Abstellraum für Kinderwägen und Krankenfahrstühle sowie ein für je zwei Fahrräder je Wohnung geeigneter Abstellraum bzw eine dafür geeignete überdachte Abstellgelegenheit im Freien vorzusehen."
11.2. Im Abs 4 werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Für jede Wohnung ist außerhalb der Wohnung eine in einem Raum gelegene Abstellgelegenheit vorzusehen, die bei Wohnungen mit bis zu drei Wohnräumen mindestens 3 m² und bei Wohnungen mit mehr als drei Wohnräumen mindestens 5 m² groß sein muss."
12. Im § 26 entfallen die Abs 2 und 4 sowie erhält Abs 3 die Absatzbezeichnung "(2)".
13. Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 32 Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 – ROG 1992)" durch den Klammerausdruck "(§ 32 Abs 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998)" ersetzt.
13.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz das Wort "Baubewilligungsverfahren" durch den Ausdruck "Baubewilligungs- bzw Anzeigeverfahren" ersetzt.
14. Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:
14.1. Im Abs 3 wird die Verweisung "im Sinne des § 1 des Salzburger Luftreinhaltegesetzes, LGBl Nr 88/1974" durch die Verweisung "im Sinn des § 1 Abs 1 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 71/1994" ersetzt.
14.2. Im Abs 10 wird die Verweisung "im Sinne des § 1 des Salzburger Luftreinhaltegesetzes" durch die Verweisung "im Sinn des § 1 Abs 1 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen" ersetzt.
15. Im § 32 Abs 3 wird im letzten Satz die Verweisung auf "§ 14 Abs 2 des Baupolizeigesetzes, LGBl Nr 117/1973," durch die Verweisung auf "§ 14 Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG" ersetzt.
16. Im § 33 Abs 2 wird angefügt: "; wenn ein rollstuhlgerechter WC-Raum vorhanden ist, genügen kleinere Maße, soweit der Baderaum rollstuhlgerecht benützbar bleibt."
17. Im § 35, dessen Überschrift "Abfallsammlung" lautet, werden folgende Änderungen vorgenommen:
17.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "Sammeln des Mülls" durch die Wortfolge "Sammeln von Abfällen" ersetzt.
17.2. Abs 2 lautet:
"(2) Abwurfschächte sind unzulässig. Eigene Abfallsammelräume müssen auf allen Seiten brandbeständig abgeschlossen, ausreichend lüftbar, leicht zugänglich und für die getrennte Abfallsammlung geeignet sein sowie abwaschbare Wände und einen abwaschbaren Fußboden aufweisen. Sie sind so anzuordnen, dass Aufenthaltsräume nicht durch Lärm, Staub und Geruch beeinträchtigt werden. Weiters ist entsprechend der Größe des Abfallsammelraumes für die erste Löschhilfe vorzusorgen."
17.3. Abs 3 entfällt. Der bisherige Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".
18. Im § 40 werden folgende Änderungen vorgenommen:
18.1. Im Abs 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge "Das Stiegenhaus" durch die Wortfolge "Die Hauptstiegen" ersetzt.
18.2. Im Abs 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge "braucht die Stiege nicht in einem Stiegenhaus untergebracht zu sein und".
19. Im § 50 Abs 1 wird der Klammerausdruck "(§ 17 Abs 1 Z 7 ROG 1992)" durch den Klammerausdruck "(§ 17 Abs 1 Z 7 ROG 1998)" ersetzt und entfällt der Halbsatz "die §§ 10 Abs 5 letzter Satz, 11 Abs 1 letzter Satz, 12 Abs 4 letzter Satz sowie 14 Abs 1 letzter Satz sind nicht anzuwenden".
20. Im § 60 wird der Klammerausdruck "(§ 17 Abs 1 ROG 1992)" durch den Klammerausdruck "(§ 17 Abs 1 ROG 1998)" ersetzt.
21. Im § 61 werden folgende Änderungen vorgenommen:
21.1. Im Abs 2 werden in der lit c die Worte "bei Industriebauten" durch die Wortfolge "bei Betriebsbauten für Produktions-, Lager- oder Werkstättenzwecke" ersetzt.
21.2. Im Abs 3 wird im letzten Satz die Verweisung auf "§ 22 Abs 2 des Baupolizeigesetzes" durch die Verweisung auf "§ 22 Abs 2 BauPolG" ersetzt.
22. Im § 62 werden im Einleitungssatz die Worte "in Bauverfahren" durch die Worte "im Baubewilligungsverfahren" ersetzt.
23. Im § 64 wird die Strafrahmenobergrenze von "30.000 S" wird durch die Strafrahmenobergrenze von "50.000 S" ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 11 Abs 5 bis 7, 23 Abs 3 und 4, 25 Abs 1 und 4 und 35 Abs 2 in der Fassung des Art I finden auf Verfahren, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits anhängig sind, keine Anwendung.