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Nr. 214 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)


Dringlicher Antrag

der Abg. Ing. Griessner, Dr. Nindl, Roßmann, Saliger und Mag. Neureiter betreffend die Änderungen des Raumordnungs- und des Baupolizeigesetzes zur weiteren Beschränkung von Handelsgroßbetrieben


Auch die Bestimmungen der Raumordnungsgesetz-Novelle 1997 über Handelsgroßbetriebe haben die Entwicklung auf diesem Sektor nicht in den Griff bekommen. Sie waren vom Grundgedanken getragen, dass die Handelsgroßbetriebe - anders als es noch das ROG 1992 mit dem einheitlichen Begriff des Einkaufszentrums gesehen hat - keine Einheit darstellen, sondern je nach ihrer Charakteristik auch ganz unterschiedliche Auswirkungen auf den Raum haben. Zu einer Umsetzung in Form eines Sachprogrammes, in dem nach den fünf gesetzlichen Kategorien unterschieden wird, ist es bisher nicht gekommen.

Die gegenwärtige Situation lässt ein Ende der Entwicklung nicht erkennen. Ganz im Gegenteil stehen weitere Projekte potenter Investoren in Rede, obwohl das Land Salzburg nach Wien die höchste Zahl an Verkaufsflächen in Handelsgroßbetrieben pro Kopf der Bevölkerung aufweist. Im Interesse einer geordneten Entwicklung erscheinen daher stärker ordnende gesetzliche Bestimmungen dringend erforderlich.

Sie binden die Ausweisung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde wegen der in aller Regel überörtlichen Bedeutung solcher Betriebe an eine Positivaussage in einem Sachprogramm hiezu. Im Grundsatz folgt dieses Modell der Regelung im OÖ Raumordnungsgesetz 1994. Im Sachprogramm kann diese Zulässig-erklärung einem Regionalprogramm übertragen werden, wenn dies zweckmäßig ist und der Regionalverband die nähere Regelung eines bestehenden Freiraumes treffen kann.

Gleichzeitig muss aber auch dem Einhalt geboten werden, dass, weil die erforderliche Widmung fehlt, Bauten für andere Zwecke als Handelsgroßbetriebe errichtet oder umgebaut werden, dann aber als Handelsgroßbetrieb genutzt werden. Auf diese Weise wird das Recht umgangen, dass Handelsgroßbetriebe eine entsprechende Ausweisung voraussetzen und diese Voraussetzung natürlich im regulären Ablauf der Dinge vorausgehend, vor Verwirklichung eines solchen Vorhabens vorliegen muss. Eine solche Vorgangsweise, mag sie auch zur nachträglichen Schaffung der Voraussetzungen führen, fügt der Rechtsordnung schweren Schaden zu. Sie soll sich in Hinkunft nicht mehr rechnen. Der erhöhte Strafrahmen, die möglichst rasch wirksame Schließung des unzulässigen Betriebes und die Unzulässigkeit der nachträglichen Umwidmung auf bestimmte Dauer sollen dies bewirken.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

dringlichen Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Der Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

3. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Für die Behandlung des Antrages wird gemäß § 60 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Landtages die Dringlichkeit begehrt.


Salzburg, am 9. Dezember 1998

Ing. Griessner eh.
Dr. Nindl eh.
Roßmann eh.
Saliger eh.
Mag. Neureiter eh.

Gesetz

vom ........................................... , mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 und das Baupolizeigesetz 1997 geändert werden


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr ..../...... sowie der Kundmachung LGBl Nr 66/1998 wird geändert wie folgt:

1. Im § 17 wird nach Abs 12 angefügt:
"(13) Gebiete für Handelsgroßbetriebe dürfen nur soweit ausgewiesen werden, als in einem gemäß den §§ 6 und 8 verbindlich erklärten Sachprogramm bestimmt ist, daß eine dieser Widmung entsprechende Verwendung von Flächen in der Gemeinde den überörtlichen Zielvorstellungen des Landes nicht widerspricht und daher zulässig ist. Im Sachprogramm kann diese Bestimmung im Rahmen der darin getroffenen Festlegungen dem gemäß § 9 erstellten und verbindlich erklärten Regionalprogramm überlassen werden. Die Festlegungen in den Entwicklungsprogrammen können insbesondere darüber getroffen werden, in welchen Gebieten, bis zu welchem Höchstausmaß der zu widmenden Grundflächen und bis zu welchem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche die Widmung von Gebieten für Handelsgroßbetriebe und die einzelnen Kategorien zulässig ist.

(14) Die Ausweisung eines Gebietes für Handelsgroßbetriebe in einer der Kategorien des Abs 10 ist jedenfalls auf die Dauer von fünf Jahren unzulässig, wenn auf den in Betracht kommenden Flächen bereits ein Handelsgroßbetrieb errichtet oder in bestehenden Bauten eingerichtet ist und den Betrieb, wenn auch nur teilweise, ohne die erforderliche Bewilligung zu dieser Benützung aufgenommen hat."

2. Im § 50 wird nach Abs 4 eingefügt:
"(5) § 17 Abs 13 und 14 tritt mit ........................................... in Kraft.

Artikel II

Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40/1997, in der Fassung der Kundmachungen LGBl Nr 68/1997 und Nr 43/1998 wird geändert wie folgt:

1. Im § 19 wird nach Abs 5 eingefügt:
"(5a) Bei Benutzung eines Baues oder von Teilen hievon in einer Weise, für die die Widmung als Handelsgroßbetrieb in einer der Kategorien des § 17 Abs 10 ROG1998 erforderlich ist, ohne daß diese vorliegt, hat die Baubehörde die Schließung des Betriebes oder jener Teile anzuordnen, deren Benützung die Widmungswidrigkeit des Handelsgroßbetriebes nach sich zieht. Eine Beschränkung der Schließung auf Betriebsteile hat nur zu erfolgen, wenn eine Trennung von den anderen Betriebsteilen auf einfache Weise möglich ist. Eine Berufung gegen die Anordnung der Schließung hat keine aufschiebende Wirkung."

2. Im § 23 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Nach Z 24 wird eingefügt:
"25. einen Bau oder Teile davon ohne die erforderliche Bewilligung in einer mit den im § 9 Abs 1 Z 1 angeführten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht übereinstimmender Weise nutzt oder durch einen Dritten wissentlich nutzen läßt,"

2.2. In der Strafsanktion wird der Ausdruck "18 und 22" durch den Ausdruck "18, 22 und 25" ersetzt.

3. Nach § 23 wird angefügt:

" Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen hiezu

§ 24

(1) Die §§ 19 Abs 5a und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../...... treten mit .................................................. in Kraft.

(2) § 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../...... findet nur auf Zeiträume Anwendung, die nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt liegen."