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Nr. 222 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)


Dringlicher Antrag

der Abg. Dr. Hochreiter, Dr. Burtscher und Dr. Meisl betreffend das Pflegegeld - Taschengeld von Landespflegegeldbezieherinnen und Landespflegegeldbeziehern (Salzburger Sozialhilfegesetz § 8 Abs. 6)


Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1998, G 117/98-12,
zugestellt am 16. November 1998, die Wendung "bundes - oder" im § 8 Abs. 6 des
Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr. 19/1975, in der Fassung des Gesetzes LGBl
Nr. 49/1996 als verfassungswidrig aufgehoben. Die verfassungswidrige Vorschrift ist nicht mehr anzuwenden.

Im § 8 Abs. 6 bleibt nun übrig, dass nun zwar nicht mehr für Bundespflegegeldbezieherinnen und Bundespflegegeldbeziehern, jedoch noch für Landespflegegeldbezieherinnen und Landespflegegeldbeziehern das Taschengeld als Einkommen im Sinne des Sozialhilfegesetzes gilt.

Im Sinne der Gleichbehandlung von Bundes- und Landespflegegeldbezieherinnen und Landespflegegeldbeziehern ist es deshalb erforderlich, dass der Landtag diese Ungleichbehandlung ehestmöglich beseitigt.

In diesem Sinne stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden

dringlichen Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Die Landesregierung wird aufgefordert, § 8 Abs. 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes ersatzlos zu streichen.

2. Dieser Antrag wird dem Sozial- und Gesundheitsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen werden.

Für diesen Antrag wird die Zuerkennung der Dringlichkeit gemäß § 60 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Landtages begehrt.


Salzburg, am 9. Dezember 1998

Dr. Hochreiter eh.
Dr. Burtscher eh.
Dr. Meisl eh.