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Nr. 185 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)


Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungs- sowie des Finanzausschusses betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird


Im Zuge der Ausschussberatungen über den Landesvoranschlag 1999 brachte Abg. Mayr gemäß § 65 der Geschäftsordnung des Landtages einen Antrag auf Änderung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 ein. Dieser Antrag sollte in einen selbstständigen Ausschussantrag an das Plenum münden, wobei dieser von SPÖ und ÖVP gemeinsam getragen werde. Auf den am Ende des Ausschussberichtes stehenden Gesetzestext, welcher vom ursprünglichen Antrag unverändert übernommen wurde, wird verwiesen.

Durch den Gesetzesbeschluss soll im § 9 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990

1. von der Voraussetzung des Nachweises eines mindestens zweijährigen Wohnsitzes im Land Salzburg bei der Erlangung einer geförderten Mietwohnung und

2. vom Erfordernis des mindestens zweijährigen Hauptwohnsitzes bzw. der Volljährigkeit zur Erlangung einer Förderung für die Errichtung oder den Erwerb von Wohnraum im Eigentum aus wichtigen Gründen

abgesehen werden können.

Dieses Gesetzesvorhaben soll mit 1. März 1999 in Kraft treten.

Zu Beginn erläuterte Abg. Mayr ausführlich das rechtspolitische Ziel damit, dass sich nunmehr der Wohnungsmarkt bekanntlich deutlich beruhigt habe, weshalb Härtefällen durch die Bereinigung allzu restriktiver gesetzlicher Bestimmungen begegnet werden soll.

Der Vorsitzende des Finanzausschusses Abg. Mag. Neureiter betonte für die ÖVP die Wichtigkeit dieses Anliegens. Die Voraussetzung des zweijährigen Hauptwohnsitzerfordernisses, ursprünglich angesichts des Boomens von Wohnbauförderungsanträgen eingeführt, habe sich mittlerweile in einigen Fällen als Problem herausgestellt. Vor allem käme es dann zu Problemen, wenn jemand etwa nach einer Scheidung - nach einem kurzfristigen Aufenthalt in einem anderen Bundesland - nunmehr keinen Förderungsanspruch mehr habe und nach Salzburg zurückkehren möchte. Dies gelte auch zB für Studenten. Ergänzend hiezu wollte Abg. Mödlhammer wissen, um wieviele Fälle es sich pro Jahr handle.

Für die BL fragte Abg. Meisl, was eigentlich damit genau geändert werden sollte und ob es etwa Vergleichszahlen mit anderen Bundesländern hiezu gebe.

Der für Wohnbauförderung ressortzuständige Landesrat Dr. Raus antwortete darauf, dass jedes Bundesland seine eigenen Regelungen habe. So gebe es zB Wartelisten, in Salzburg sei man bisher ohne Wartelisten ausgekommen. In Salzburg habe man Regelungen beschlossen, die das Förderungsvolumen begrenzen sollten. Eine solche einschränkende Regelung sei eben die gewesen, dass Anspruch auf eine Förderung niemand habe, der noch keine zwei Jahre im Land einen festen Wohnsitz, also einen Hauptwohnsitz im Sinne des Gesetzes, habe. Mit der nunmehr vorgeschlagenen Änderung werde diese grundsätzliche Bestimmung nur für besonders wichtige Fälle vorgenommen. Im Einzelfall könne dann eine Ausnahme gemacht werden, auch wenn der Betroffene noch keine zwei Jahre wieder im Land sei. Unter Bezugnahme auf die Z 1 des Abänderungsantrages führte das genannte Regierungsmitglied weiter aus, dass es im Bundesland Salzburg Abwanderungsgemeinden gebe, zB Lend. Wenn dann in einem solchen Ort keine Nachfrage aus dem Ort selbst aber von einem Zuzügler aus Oberösterreich komme, so erleichtere die vorgeschlagene Regelung die Zuweisung der geförderten Wohnung. Auch im Gasteinertal habe man eine ähnliche Entwicklung und man könne dann eben helfen, wenn jemand zB aus familiären Gründen aus Wien zurück in das Gasteinertal gehen wolle. Die vorliegende Regelung erlaube mehr Flexibilität.

Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Gasteiger erklärte dazu, dass die vorgeschlagene Regelung verhindern sollte, dass die Zufälligkeit von Landesgrenzen darüber entscheide, ob jemand Wohnbauförderung bekomme oder nicht. Die Zwei-Jahres-Regelung sei seiner Erinnerung nach auch vor dem Hintergrund von Ängsten im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt Österreichs beschlossen worden, wobei es darum gegangen sei zu verhindern, dass EU-Ausländer geförderte Wohnungen als Zweitwohnsitze missbrauchen könnten. Daher werde die Frage gestellt, welche Erfahrungen das Ressort damit gemacht habe.

Dazu antwortete Landesrat Dr. Raus, dass es tatsächlich so war, dass auch die Bedenken vor einer Überfremdung die nunmehr zu korrigierende Regelung aufnehmen ließen. Heute könne man feststellen, dass keine derartigen Fälle bekannt worden seien, die diesbezügliche Angst war sicher überzeichnet. Mit der vorliegenden Regelung wolle man sich eine Flexibilität in der Handhabung der Ansuchen sichern, um in Einzelfällen positiv entscheiden zu können. Das Ziel sei, Härtefälle zu vermeiden, etwa wenn eine Frau zehn Jahre Krankenschwester im Landeskrankenhaus war, aber gerade über die Grenze in Oberösterreich wohne. Nun wolle sich diese Frau in Salzburg ansiedeln, weil sie das Pendeln auf Dauer vermeiden möchte. Ihr dann das Fehlen der zweijährigen Meldung als Voraussetzung der Erlangung einer geförderten Wohnung vorzuhalten und "Nein" sagen zu müssen, sei nicht gerecht. Hier soll nun im Einzelfall von dieser Voraussetzung abgesehen werden und könne somit ein persönliches Problem menschlich gelöst werden. Auch im Falle von Scheidungen, in denen dann etwa die Frau aus einem anderen Bundesland nach Salzburg heimkehre, könne Abhilfe geschaffen werden. Ähnlich sei es auch bei Ausbildungen, die in anderen Bundesländern absolviert werden; einen solchen Fall habe es jüngst etwa in St. Johann im Pongau gegeben.

Nach dieser sehr ausführlichen Beratung des gemäß § 65 der Geschäftsordnung des Landtages zur Vorbereitung eines - von ÖVP und SPÖ gemeinsam getragenen - Gesetzesantrages kamen die Ausschussmitglieder zur Auffassung, dem Landtag einstimmig die unveränderte Beschlussfassung zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungs- sowie der Finanzausschuss stellen sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.


Salzburg, am 18. November 1998

Der Vorsitzende-Stellvertreter des Verfas-
sungs und Verwaltungsausschusses:
Mag. Thaler eh.

Der Vorsitzende
des Finanzausschusses:
Mag. Neureiter eh.

Der Berichterstatter:
Mayr eh.
 
 
Gesetz

vom ................................................. , mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 99/1997 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 43/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 lautet die Z 2:
"2. seit mindestens zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg hat; dies gilt nicht für die Überlassung einer Dienstnehmerwohnung und für die Überlassung einer sonstigen Wohnung in Miete;"

1.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Von der Voraussetzung der Volljährigkeit (Abs 1 Z 1) und, soweit diese Voraussetzung gemäß Abs 1 Z 2 gilt, auch von der Voraussetzung des Vorliegens des zweijährigen Hauptwohnsitzes im Land Salzburg kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden."

2. Im § 63 wird nach Abs 13 angefügt:
"(14) § 9 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... tritt mit 1. März 1999 in Kraft."