Meldung anzeigen


Nr. 150 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ................................................ , mit dem die Salzburger Landtagswahlordnung 1978 und die Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 geändert werden

 

Artikel I

Die Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl Nr 82, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 37 Abs 1 entfällt die Wortfolge "bei Wahlkarten gemäß § 36 Abs 2 aber spätestens am fünften Tag".

2. Im § 40 Abs 4 und im § 94 Abs 2 lautet jeweils die Z 2:

"2. die unterschiedliche Parteibezeichnung in Worten. Daneben ist eine Kurzbezeichnung aus nicht mehr als fünf Buchstaben und die Anführung des Listenführers der Wählergruppe zulässig, wenn dadurch die Identität mit einer im zuletzt gewählten Landtag vertretenen Wählergruppe nicht beeinträchtigt wird;"

3. Im § 102 entfällt der Abs 3.

Artikel II

Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1974, LGBl 72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 40 Abs 1 wird die Wortfolge "spätestens am zweiten Tag" durch die Wortfolge "spätestens am dritten Tag" ersetzt.

 

2. § 99 Abs 4 lautet:

"(4) Die Frist für die Einbringung der Anträge für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzmitglieder richtet sich nicht nach § 13 Abs 1 dieses Gesetzes, sondern nach § 13 Abs 1 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978. Beisitzer und Ersatzmitglieder müssen sowohl den Vorschriften des § 7 Abs 3 dieses Gesetzes als auch des § 5 Abs 3 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978 entsprechen. Die Berufung der nicht dem richterlichen Stand entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder richtet sich nach § 14 Abs 3 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978."

3. § 103 lautet:

"Stimmzettel und Wahlkuverts

§ 103

(1) Ergänzend zu § 70 Abs 4 letzter Satz gilt, daß sich auch die Stimmzettel für die Landtagswahl von den Stimmzetteln für die Wahlen nach diesem Gesetz farblich unterscheiden müssen. Die Stimmzettel dürfen nicht vereinigt werden.

(2) Ergänzend zu § 61 Abs 1 dieses Gesetzes und zu § 60 Abs 1 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978 sind für jede Wahl eigene Wahlkuverts zu verwenden, die jeweils farblich dem Stimmzettel entsprechen müssen. Die Wahlkuverts für Wahlkartenwähler gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz der Salzburger Landtagswahlordnung 1978 müssen jedoch nicht der Farbe des Stimmzettels entsprechen.

(3) Die Kuverts für die Wahlen nach diesem Gesetz haben den jeweils zutreffenden Aufdruck "Gemeindevertretungswahl" (bzw in der Landeshauptstadt Salzburg "Gemeinderatswahl") und "Bürgermeisterwahl", die Kuverts für die Landtagswahl den Aufdruck "Landtagswahl" aufzuweisen.

(4) Abweichend zu § 74 Abs 3 erster und zweiter Satz zählen leere Wahlkuverts oder Wahlkuverts, die nur Stimmzettel einer anderen Wahl enthalten (Abs 5), als ungültige Stimme für jene Wahl, deren Aufdruck sie aufweisen.

(5) Ein amtlicher Stimmzettel, der sich in einem anderen als dem für diese Wahl bestimmten Wahlkuvert (Abs 3) befindet, darf nicht in die Stimmenzählung einbezogen werden."

 

Artikel III

(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art I Z 3 tritt mit dem Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode in Kraft.

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Der Vorschlag beinhaltet geringfügige Änderungen der Wahlordnungen, die im Hinblick auf die gemeinsame Durchführung der Gemeinde- und Landtagswahlen am 7. März 1999 oder als Anpassung an die Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998 erforderlich sind. Diese Änderungen sind folgende:

- Da für die Wahlen verschiedene Wahlkuverts ausgegeben werden, wird klargestellt, daß ein in einem falschen Wahlkuvert abgegebener Stimmzettel nicht mitgezählt wird. Um die Zuordnung der Stimmzettel zu den Kuverts zu erleichtern, ist eine einheitliche Gestaltung und ein entsprechender Aufdruck vorgesehen.

- Die Frist für das Beantragen von Wahlkarten wird für Landtags- und Gemeindewahlen einheitlich festgelegt.

- In der Landtagswahlordnung wird die Bestimmung über die Kurzbezeichnung der Parteien im Wahlvorschlag entsprechend der für Gemeindewahlen geltenden Regelung geändert.

- Die Vorgangsweise zur Stellung eines Antrages des Landtages an den Verfassungsgerichtshof auf Aberkennung eines Abgeordnetenmandates soll nur mehr in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt werden.

- Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Wahlbehörden bei gemeinsamen Wahlen werden präzisiert.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Das Vorhaben beruht auf Art 95 Abs 1 und Art 115 Abs 2 B-VG.

3. Kosten:

Mehrkosten sind nicht in nennenswertem Ausmaß zu erwarten. Die Mehrkosten für den Aufdruck der Bezeichnungen "Landtagswahl" bzw "Gemeindevertretungswahl", "Gemeinderatswahl" und "Bürgermeisterwahl" auf die Kuverts werden die Herstellungskosten voraussichtlich um ca 10 % erhöhen (derzeit 40.000 S für 400.000 Kuverts bei der Landtagswahl). Mehrkosten werden auch durch das zusätzliche Wahlkuvert bei Gemeindewahlen entstehen.

4. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Im Hinblick auf die kurze Zeit, die seit der Bekanntgabe der erwarteten Probleme bzw offenen Fragen durch den Österreichischen Städtebund zur Verfügung stand (ein entsprechendes Schreiben ist im Legislativ- und Verfassungsdienst am 4. November 1998 eingelangt), konnte nur ein stark abgekürztes Begutachtungsverfahren stattfinden. In diesem ist vom Österreichischen Städtebund auf die zu erwartende steigende Zahl von ungültigen Stimmen hingewiesen worden, ohne das Vorhaben grundsätzlich in Frage zu stellen. Der Salzburger Gemeindeverband hat zur Frage der Wertung von Stimmzetteln im falschen Kuvert Präferenzen für die in den Erläuterungen zu Art II Z 2 dargestellte Variante 1 erkennen lassen.

5. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

Zu Z 1:

Das Ausstellen einer Wahlkarte für Landtagswahlen ist derzeit in bestimmten Fällen (und zwar von Personen, die zur Stimmabgabe wegen Bettlägerigkeit eine besondere Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen) bis spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag (sonst: spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag) zu beantragen. Die Frist für den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte soll bei Landtags- und Gemeindewahlen einheitlich geregelt werden, und zwar entsprechend § 39 der Nationalratswahlordnung 1992 bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag für alle Wahlkarten. Die Ausnahmeregelung für Wahlkarten gemäß § 36 Abs 2 soll daher entfallen.

Zu Z 2:

Derzeit ist vorgesehen, daß bei Wahlvorschlägen der Parteibezeichnung in Worten eine Kurzbezeichnung in Buchstaben angefügt werden kann. Da Wahlvorschriften streng nach dem Wortlaut auszulegen sind, können bei dieser Formulierung Zweifel entstehen, ob auch eine nur aus einem Buchstaben bestehende Kurzbezeichnung zulässig ist. Um diese Unklarheiten zu vermeiden, soll in der Landtagswahlordnung die bereits für Gemeindewahlen geltende Bestimmung übernommen werden, nach der für die Kurzbezeichnung der Parteien nur mehr eine Höchstbuchstabenanzahl festgelegt ist. Gleichzeitig wird auch die Möglichkeit eröffnet, den Namen des Listenführers der Parteibezeichnung anzufügen.

Zu Z 3:

Nach der Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998 wäre das Beschlußerfordernis (unbedingte Mehrheit anstelle einfacher Mehrheit) jedenfalls zu korrigieren gewesen. Die Bestimmung betrifft insgesamt die Vorgangsweise im Landtag und soll daher ausschließlich in dessen Geschäftsordnung, deren Erlassung als Gesetz unmittelbar bevorsteht, getroffen werden.

Zu Art II:

Zu Z 1:

Das Beantragen einer Wahlkarte bei Gemeindewahlen in Landgemeinden ist derzeit bis spätestens am zweiten Tag vor der Wahl möglich; diese Frist soll in Hinkunft um einen Tag früher enden, um eine einheitliche Frist zu erreichen (vgl die Erl zu Art I Z 1). Bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen in der Landeshauptstadt Salzburg gilt bereits derzeit eine Befristung bis zum dritten Tag vor der Wahl (§ 95 Abs 2 lit i).

Zu Z 2:

Die Bildung der Wahlbehörden für die gemeinsamen Wahlen soll nach den derzeitigen Bestimmungen grundsätzlich nach den für Gemeindewahlen geltenden Bestimmungen erfolgen. Lediglich die Frist zur Antragstellung und die verhältnismäßige Zusammensetzung der Beisitzer richtet sich nach der Landtagswahlordnung. Dies wird in der vorgeschlagenen Neuformulierung deutlicher zum Ausdruck gebracht. Gleichzeitig wird zur Klarstellung ergänzt, daß Mitglieder der Wahlbehörden kumulativ die Anforderungen beider Wahlvorschriften erfüllen müssen.

Zu Z 3:

Bei der Durchführung von gemeinsamen Wahlen sind nicht nur getrennte Stimmzettel, sondern auch getrennte Wahlkuverts in unterschiedlichen Farben auszufolgen. Dies hat den Zweck, im Hinblick auf den unterschiedlichen Kreis der Wahlberechtigten (EU-Bürger, die nicht Österreicher sind, sind nur bei Gemeindewahlen wahlberechtigt) das Wahlgeheimnis zu wahren: Bei nur einem Wahlkuvert entsteht sonst die Gefahr, daß bei einer geringen Zahl an ausländischen Wahlberechtigten deren Wahlverhalten durch das Fehlen des Landtagswahl-Stimmzettels erkennbar wird. Bei einer vergleichbaren Ausgangslage sieht etwa auch § 82 der Europawahlordnung für die gemeinsame Durchführung von Nationalrats- und Europawahlen vor, daß getrennte Drucksorten zu verwenden sind.

Die Ausgabe von mehreren Wahlkuverts kann aber dann zu Unklarheiten führen, wenn Stimmzettel in ein falsches Wahlkuvert eingelegt werden. Sollten auch Stimmzettel als gültig gewertet werden, die sich im falschen Wahlkuvert befinden, kann die Sicherheit des Wahlergebnisses derzeit nicht mehr gewährleistet werden, da Stimmzettel mit relativ geringem Aufwand vervielfältigt werden können. Werden diese Stimmzettel aber als ungültig gewertet oder nicht in die Stimmenzählung einbezogen, führt dies zum an sich ebenfalls unerwünschten Ergebnis, daß die Zahl der ungültigen Stimmen erhöht wird und Wähler sogar uU unbeabsichtigt ungültig stimmen.

 

Zur Lösung dieses Problems werden zwei Alternativen gesehen:

1. Die Stimmzettel im falschen Wahlkuvert werden als gültig erklärt; gleichzeitig wird durch weitere Änderungen soweit als möglich sichergestellt, daß kein Wahlbetrug erfolgen kann. Solche Änderungen sind insbesondere bei den Wahlkarten der Landtagswahl erforderlich, da derzeit mit der Wahlkarte auch ein Stimmzettel ausgegeben wird (§ 37 Abs 4 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978). Geht dieser Stimmzettel verloren, erhält der Wahlkartenwähler einen Ersatzstimmzettel (§ 64 Abs 1 leg cit). Diese Bestimmungen müßten geändert werden, da der mit der Wahlkarte versendete Stimmzettel leicht mißbräuchlich verwendet werden kann. In der Wahlkarte dürfte kein Stimmzettel mehr mitgegeben werden; dafür müßten in jedem Wahllokal Landtagsstimmzettel aus allen Wahlbezirken oder leere amtliche Stimmzettel aufliegen. Oder es wird im Wahllokal keinerlei Ersatzstimmzettel ausgegeben. Auch der Wahlvorgang bei Wahlkartenwählern müßte geändert werden. Weiters wäre die derzeit einfache Gestaltung der Stimmzettel so zu ändern, daß zumindest primitive Fälschungsversuche (zB Kopieren mit einem normalen Kopiergerät) ausgeschlossen werden können.

2. Die Stimmzettel im falschen Wahlkuvert werden nicht in die Stimmenzählung einbezogen; durch ergänzende Maßnahmen soll die Zahl der falsch eingeordneten Stimmzettel reduziert werden. Dieses Modell erfordert nur eine geringfügige Ergänzung im Gesetz, da die meisten Maßnahmen auf dem Gebiet der Informations – und Öffentlichkeitsarbeit erforderlich sind. Als wesentliche Orientierungshilfe für den Wähler sieht der Vorschlag die farbliche Gleichgestaltung von Wahlkuvert und Stimmzettel vor. Dies erfordert bei den Gemeindewahlen die Anordnung getrennter Kuverts für die Bürgermeisterwahlen und die Gemeindevertretungs- bzw Gemeinderatswahlen, da sonst die farbliche Gleichgestaltung nicht konsequent durchgezogen werden kann. Erfahrungen aus Oberösterreich zeigen, daß so die Zahl der falsch eingeordneten Stimmzettel sehr gering gehalten werden kann. Weiters ist vorgesehen, daß die Kuverts entsprechende Aufdrucke aufweisen, um das richtige Einordnen der Stimmzettel weiter abzusichern.

3. Zusammenfassend werden die beiden Modelle daher wie folgt bewertet:

3.1. Modell 1 (gültige Stimmen trotz falschem Wahlkuvert):

Vorteil:

- weniger ungültige Stimmen.

Nachteile:

- umfangreiche Änderung der Landtagswahlordnung erforderlich;

- aufwendige Gestaltung der Stimmzettel erforderlich;

- Restrisiko von Wahlfälschungen bleibt.

- Clearing vor Stimmenzählung verzögert Feststellung des Wahlergebnisses und ist überdies kompliziert, fehleranfällig und nicht mehr in allen Punkten nachvollziehbar.

3.2. Modell 2 (Stimmzettel werde nicht einbezogen):

Vorteile:

- nur geringfügige Änderung der Wahlvorschriften erforderlich;

- Wahlsicherheit kann gewährleistet werden;

- keine Verzögerung bei der Feststellung des Wahlergebnisses.

Nachteile:

- tendenziell höhere Zahl an ungültigen Stimmen, da leere Kuverts als ungültige Stimmen gelten;

- Aufwand für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus anderen Bundesländern (Oberösterreich), die auch in Salzburg nur eine geringe Zahl an falsch eingeordneten Stimmzetteln erwarten lassen, sowie im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der Sicherheit der Wahlen zuzumessen ist, enthält der Entwurf die für das Modell 2 (Nichteinbeziehung in die Stimmenzählung) erforderliche Änderung im § 103 der Gemeindewahlordnung in der Fassung der Novelle LGBl Nr 15/1998.

Zu Art III:

Die Änderungen sollen großteils unverzüglich nach der Kundmachung in Kraft treten. Die Anpassung an die Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998 soll gleichzeitig mit dieser in Kraft treten (Art I Z 3).

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.