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Nr. 125 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Antrag

 

der Abg. Dr. Schreiner, Mag. Thaler, Haider, Ing. Griessner, Mag. Burgstaller, Dr. Schnell und Dr. Burtscher betreffend die Schaffung einer Landtags-Untersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung (UA-VO)

 

 

Schon in den Verhandlungen zur Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998 bestand Einvernehmen darüber, das Verfahren in den Untersuchungsausschüssen neu zu regeln. Ziel ist ein faires Verfahren, und zwar auch für jene Personen, die sich durch ihre eigene Aussage selbst belasten könnten.

Das Landes-Verfassungsgesetz 1945 sieht in seiner reformierten Fassung vor, dass die nähere Regelung der Untersuchungsausschüsse in der Geschäftsordnung des Landtages erfolgt. Zu regeln sind die Einrichtung der Untersuchungsausschüsse und das Verfahren. Dabei ist als grundlegende Neuerung, die schon mit der Landesverfassungsreform eingeführt worden ist, zu beachten, dass die Beweisaufnahme von einem Richter unter Mitwirkung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses vorgenommen wird. Im Schreiben vom 22. April 1998, GZ 650.055/4-V/2/98, hat das Bundeskanzleramt die Auffassung der Bundesregierung hiezu mitgeteilt. Danach ist die Zuständigkeit des Richters in der Geschäftseinteilung des Landesgerichtes Salzburg festzulegen. Der Richter darf nicht in die politische Willensbildung eingebunden sein und damit beauftragt werden, die Ergebnisse des mit den Arbeiten im Untersuchungsausschuss verbundenen politischen Prozesses aufzuarbeiten, sondern er ist vielmehr weiterhin nur als unabhängiges Organ der Rechtsprechung tätig. Die Mitwirkung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses an der vom Gericht vorzunehmenden Beweisaufnahme kann sich nur auf Sachfragen, nicht jedoch auf die Bewertung der Beweisergebnisse sowie auf Rechtsfragen beziehen. Und drittens: Das Verfahren sollte in Anlehnung an die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Nationalrates geregelt werden und nicht in Anlehnung an die Strafprozessordnung.

 

Im beantragten beigeschlossenen Gesetz wird diesen Vorgaben Rechnung getragen. Dies erfordert aber, die Bestimmung, dass sich die Zuständigkeit des Richters aus der Geschäftseinteilung des Landesgerichtes Salzburg ergibt, und die Abgrenzung zwischen Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses und Beweisaufnahme durch den Richter (§§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1) im Verfassungsrang zu beschließen, weil sie gewisse Modifikationen gegenüber Art. 28 Abs. 6 des Landes-Verfassungsgesetzes darstellen. Die Teilnahme des Richters an den Beratungen des Landtages zur Festlegung des Untersuchungsgegenstandes (§ 1 Abs. 3) dienen nur zu dessen besserer Information. Bei den Sitzungen des Untersuchungsausschusses zur Fassung von Beweisbeschlüssen ist die Beratung durch den Richter aus der Sicht der nachfolgenden Beweisaufnahme zweckdienlich (§ 2 Abs. 2). Darin wird keine Mitwirkung an der politischen Willensbildung gesehen. Was schließlich das eingangs erwähnte Ziel des Landtages betrifft, ein faires Verfahren zu schaffen, scheint es durch die Übernahme der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse in der Geschäftsordnung des Nationalrates in gleicher Weise erreicht, wie bei einer selbständigen Regelung. Die Beigabe eines Verfahrensanwaltes neben dem Richter, der selbst rechtskundig und in der Führung rechtsstaatlicher Verfahren versiert ist, erübrigt sich aber.

 

Die Untersuchungsausschüsse-Verfahrensordnung soll Bestandteil der Geschäftsordnung des Landtages werden. Da die Beratungen in der für die Vorbereitung der Geschäftsordnung eingesetzten Arbeitsgruppe noch nicht abgeschlossen sind - es soll die als einfacher Landtagsbeschluss geltende Geschäftsordnung nicht einfach nur als Gesetz beschlossen, sondern dabei auch weiterentwickelt werden -, werden die weitgehend akkordierten Regelungen für die Untersuchungsausschüsse aus zeitlichen Gründen vorausgehend im Landtag eingebracht.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen sohin den

 

 

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

 

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

 

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

 

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

 

 

 

Salzburg, am 28. Oktober 1998

Dr. Schreiner eh. Mag. Thaler eh. Haider eh. Ing. Griessner eh. Mag. Burgstaller eh. Dr. Schnell Dr. Burtscher eh.