Nr. 116 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)
Ein Entwurf für eine Neufassung der Behinderten-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung wurde am 13. Oktober 1998 zwischen Vertretern der betroffenen Fachabteilungen einer ausführlichen Erörterung unterzogen. Dabei wurde übereinstimmend folgendes Rechtsproblem festgestellt:
Der Vorschlag für die Neufassung resultiert auf massiven Protesten betroffener Eltern, die darauf abstellen, dass eine Eigenleistung aus dem Pflegegeld für die Zeit des Unterrichtes dem Prinzip der Unentgeltlichkeit des Schulbesuches und dem Gleichstellungsanspruch des behinderten Kindes widerstreite. Die von einer Beschwerdeführerin angerufene Volksanwaltschaft hat das Anliegen aufgegriffen und unter Berufung ua. auf die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Pflegevorsorge eine Abstandnahme von der Vorschreibung einer Eigenleistung aus dem Pflegegeld empfohlen.
Der Verordnungsvorschlag beschränkt die Eigenleistung aus dem Pflegegeld daher auf den Betreuungsteil des Schulbesuches, den es nur in der ganztägigen Schulform gibt. Damit steht der Vorschlag aber mit der gesetzlichen Grundlage nicht im Einklang. Für eine Änderung der Behinderten-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung im vorgeschlagenen Sinn wäre daher eine Novellierung des § 15 Abs. 4 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 erforderlich.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.
3. Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.
Gemäß § 60 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Landtages wird das Begehren auf Zuerkennung der Dringlichkeit gestellt.
Mag. Burgstaller eh. Mag. Thaler eh. Oberndorfer eh.Gesetz
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Behindertengesetz 1981, LGBl. Nr. 93, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/1996 wird geändert wie folgt:
1. § 15 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Leistung von sozialen Diensten nach Abs. 1 lit. a für die Betreuung der Kinder ausserhalb des Unterrichtsteils ist bei Personen, die Pflegegeld erhalten, von einer zumutbaren Beitragsleistung hiefür abhängig zu machen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Höhe der Beitrag insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Betreuung zu leisten ist. Der Beitrag darf 10 % des im Einzelfall zustehenden Pflegegeldes nicht unterschreiten."
2. Im § 23 wird angefügt:
"§ 15 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. .../1998 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die sich darauf gründende Verordnung kann rückwirkend zum 1. Jänner 1998 erlassen werden."