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Nr. 108 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ................................................ , mit dem das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, das Gemeindeorgane-Bezügegesetz, das Magistrats-Personalvertretungsgesetz, das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz und das Gesetz LGBl Nr 60/1995 geändert werden

 

Artikel I

Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 71/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 Abs 5 wird angefügt:

"5. Anstelle der §§ 91 bis 135 finden die §§ 33 bis 37, 38 Abs 1 zweiter und dritter Satz, 39 Abs 3 und 4 sowie 41 bis 70 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 sinngemäß Anwendung. Die im § 63 Abs 2 vorgesehene Verordnung ist vom Gemeinderat zu erlassen."

2. Die §§ 10 und 11 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"Disziplinarbehörden

§ 10

(1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist der Magistratsdirektor.

(2) Disziplinarbehörde zweiter Instanz ist die Disziplinarkommission, die beim Magistrat einzurichten ist.

(3) (Verfassungsbestimmung) Im Disziplinarverfahren werden der Magistratsdirektor und die Disziplinarkommission als Organe der Landeshauptstadt Salzburg tätig.

Disziplinarkommission

§ 11

(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Stadtsenat der Stadt Salzburg aus dem Kreis der Magistratsbeamten bestellt, wobei auch die Reihenfolge festzusetzen ist, in der im Fall der Verhinderung der Mitglieder die Ersatzmitglieder heranzuziehen sind. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre; Nachbestellungen sind für die Dauer der restlichen Funktionsdauer vorzunehmen.

(2) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Magistratsbeamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.

(4) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern bestehen. Der Vorsitzende und wenigstens ein Mitglied müssen rechtskundig sein. Die Senate sind vom Vorsitzenden zu bilden. Für jedes Mitglied sind die erforderlichen Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs geändert werden.

(5) Die Senate entscheiden im Fall der Entlassung mit Einstimmigkeit und in allen anderen Fällen mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

Disziplinaranwälte

§ 11a

Disziplinaranwälte sind vom Bürgermeister zu bestellen."

3. Im § 14 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. In der Überschrift wird angefügt: "und des Teilpensionsgesetzes"

 

3.2. Nach Abs 3 wird angefügt:

"(4) Abweichend von § 41 Abs 3 PG 1965 und § 5 des Teilpensionsgesetzes sind Ruhe- und Versorgungsbezüge entsprechend den für Landesbeamte des Ruhestandes geltenden Bestimmungen zu erhöhen."

4. Im § 17 Abs 2 wird im Einleitungssatz die Wortfolge "im nahestehenden Rahmen" durch die Wortfolge "im nachstehenden Rahmen" ersetzt.

5. In der Anlage werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. In der Z 1 wird der Ausdruck: "Art 31 aus BGBl I Nr 30/1998;" angefügt.

5.2. In der Z 2 wird der Ausdruck: "Art 2 Z 41, 43 und 44 aus BGBl I Nr 138/1997, wobei in den Novellierungsanweisungen jeweils zu ersetzen ist: in der Z 41 der § 118 Abs 3 durch § 28 Abs 3, in der Z 43 der § 118 Abs 5 durch § 28 Abs 3 und in der Z 44 der § 130 durch § 38a; Art 34 Z 1, 2, 3 und 4 aus BGBl I Nr 30/1998;" angefügt.

 

5.3. Nach der Z 2 wird eingefügt:

"3. Teilpensionsgesetz, Art 13 aus BGBl I Nr 138/1997;"

5.4. In der Z 5 wird der Ausdruck: "Art 5 aus BGBl I Nr 138/1997;" angefügt.

5.5. In der Z 6 wird der Ausdruck: "Art 11 aus BGBl Nr I Nr 138/1997;" angefügt.

5.6. In der Z 7 wird der Ausdruck: "Art 4 aus BGBl I Nr 138/197; Art 35 BGBl I Nr 30/1998;" angefügt.

5.7. In den Z 8 und 9 wird jeweils der Ausdruck: "BGBl I Nr 70/1998;" angefügt.

Artikel II

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 71/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 9 Abs 5 wird nach der Z 6 eingefügt:

"6a. Die Gehaltsstufen des § 28 Abs 3 des GG 1956 werden in den Dienstklassen IV, VI und VII, wenn eine Zeitvorrückung in die nächst höhere Dienstklasse nicht vorgesehen ist, in der Form von ruhegenußfähigen Personalzulagen jeweils in der Höhe der Differenz zwischen 8. und 9. Gehaltsstufe um eine 10., 11. und 12. Gehaltsstufe aufgestockt. Die Dienstalterszulage gebührt erst nach der entsprechenden Zeit in der höchsten (12.) Gehaltsstufe."

2. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Abs 4 und 5 lauten:

"(4) Die Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei Mitgliedern bestehen. Der Senatsvorsitzende, ein Mitglied und jeweils eine Ersatzperson für diese werden von der Landesregierung bestellt.

(5) Das weitere Mitglied und dessen Ersatzperson werden von jener Gemeinde entsendet, die Dienstgeberin des Beamten ist. Die Gemeinde ist zur Entsendung durch den Senatsvorsitzenden schriftlich aufzufordern. Entsendet sie innerhalb einer Frist von drei Tagen ab der Zustellung der Aufforderung kein Mitglied bzw Ersatzmitglied, hat der Senatsvorsitzende das fehlende Mitglied bzw Ersatzmitglied aus dem Kreis der Landesbeamten des Dienststandes zu bestellen."

2.2. Die Abs 7 bis 9 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(7) Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten des Dienststandes bestellt.

(8) Die Sacherfordernisse der Disziplinarkommission sind vom Land zu tragen."

3. § 13 lautet:

"Disziplinaroberkommission

§ 13

(1) Von der Disziplinarkommission geht der Rechtszug an die Disziplinaroberkommission. Diese besteht aus:

1. dem mit den Angelegenheiten des Gemeindewesens betrauten Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden;

2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden, die von diesem aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten des Dienststandes bestellt werden;

3. den weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung zu je einem Drittel aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten des Dienststandes, aus dem Kreis der Gemeindebeamten des Dienststandes und aus dem Kreis der Bürgermeister zu bestellen sind.

(2) Die Funktionsdauer der Disziplinaroberkommission beträgt drei Jahre; Nachbestellungen erfolgen für die restliche Dauer der Funktionsperiode.

(3) Die Disziplinaroberkommission entscheidet in Senaten, die vom Vorsitzenden in der erforderlichen Anzahl gebildet werden. Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, von denen jeweils eines einer der im Abs 1 Z 3 genannten Personengruppen angehören muß. Für jedes Mitglied ist die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(5) § 12 Abs 7 und 8 gilt sinngemäß.

(6) Gegen die Entscheidung der Disziplinaroberkommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu."

4. Im § 16, dem die Überschrift "Bestimmungen über den Ruhegenuß" vorangestellt wird, werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 7 wird das Wort "Haushaltszulage" durch das Wort "Kinderzulage" ersetzt.

4.2. Nach Abs 9 wird angefügt:

"(10) Abweichend von § 41 Abs 3 PG 1965 erhöhen sich die Ruhe- und Versorgungsbezüge entsprechend den für Landesbeamte des Ruhestandes geltenden Bestimmungen."

5. Nach § 16 wird eingefügt:

"Abweichende Bestimmungen

zum Teilpensionsgesetz

§ 16a

Das Teilpensionsgesetz ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Pension im Sinn des § 1 Z 1 bedeutet die den Gemeindebeamten des Ruhestandes aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zustehenden wiederkehrenden Leistungen ohne Berücksichtigung einer Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 16 Abs 2).

2. § 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die im § 2 genannten Beträge entsprechend den für Ruhe- und Versorgungsbezüge geltenden Bestimmungen erhöhen (§ 16 Abs 10)."

6. In der Anlage werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. In der Z 1 wird der Ausdruck: "Art 31 Z 1 bis 5 aus BGBl I Nr 30/1998;" angefügt.

6.2. In der Z 2 wird der Ausdruck "Art 2 Z 1 bis 5, 10, 15 bis 17, 21, 28 und 40 bis 47 aus BGBl I Nr 138/1997, wobei in den Novellierungsanweisungen jeweils zu ersetzen ist: in der Z 10 der § 40a durch den § 38, in der Z 28 der § 83 durch § 74b (Einfügung eines § 74c), in der Z 40 der § 144 durch § 86, in der Z 41 der § 118 Abs 3 durch § 28 Abs 3, in der Z 42 der § 118 Abs 4 durch § 39 Abs 3, in der Z 43 der § 118 Abs 5 durch § 28 Abs 3, in der Z 44 der § 130 durch § 38a, in der Z 45 der § 138 Abs 1 durch § 72 Abs 1, in der Z 46 der § 142 Abs 4 durch § 73b Abs 4, in der Z 47 der § 143 Abs 1 durch § 74 Abs 1; Art 34 Z 1, 2, 3 und 4 aus BGBl I Nr 30/1998;" angefügt.

6.3. Nach der Z 2 wird eingefügt:

"3. Teilpensionsgesetz, Art 13 aus BGBl I Nr 137/1997;"

6.4. In der Z 5 wird der Ausdruck: "Art 5 aus BGBl I Nr 138/1997;" angefügt.

6.5. In der Z 6 wird der Ausdruck: "Art 11 aus BGBl I Nr 138/1997;" angefügt.

6.6. In der Z 7 wird der Ausdruck: "Art 4 aus BGBl I Nr 138/1997; Art 35 aus BGBl I Nr 30/1998;" angefügt.

6.7. In den Z 8 und 9 wird jeweils der Ausdruck: "BGBl I Nr 70/1998;" angefügt.

Artikel III

Das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 71/1998, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 1 entfallen die Worte "zur Gemeinde".

 

2. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Der Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(1) Das Monatsentgelt der Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis d entspricht dem Gehalt der Gemeindebeamten der Verwendungsgruppen A bis D.

(1a) Zusätzlich erhalten Gemeindevertragsbedienstete einen Zuschlag von 7 % zu ihrem jeweiligen Monatsentgelt. Bei der Berechnung des Zuschlages bleiben Beträge unter 50 g unberücksichtigt. Beträge über 50 g sind auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden. Dieser Zuschlag verringert sich ab dem 31. Dezember 1998 bei jeder allgemeinen Bezugserhöhung der Gemeindebediensteten um eine Prozentpunktezahl, die der Hälfte des Prozentsatzes der allgemeinen Erhöhung des Gehaltsansatzes für die Beamte der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII Gehaltsstufe 8 entspricht. Der Zuschlag darf jährlich nicht mehr als um einen halben Prozentpunkt und insgesamt nicht weiter als auf 5 % verringert werden. Aus Anlaß jeder allgemeinen Gehaltserhöhung im Gemeindedienst hat die Landesregierung die geltende Höhe des Zuschlages, gerundet auf zwei Dezimalstellen, durch Verordnung festzulegen."

2.2. Im Abs 4 werden der erste und zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Im Entlohnungsschema II können durch Zusätze zum Dienstvertrag folgende Beförderungen vereinbart werden:

1. nach einem Dienstalter von sechs Jahren in die Entlohnungsstufe 6;

2. nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 8 in die Entlohnungsstufe 11;

3. nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 11 in die Entlohnungsstufe 13;

4. bei einem Dienstalter von 24 Jahren in die Entlohnungsstufe 19."

3. In der Anlage wird in der Z 1 der Ausdruck: "Art 3 aus BGBl I Nr 138/1997; Art 37 aus BGBl I Nr 30/1998;" angefügt.

Artikel IV

Das Gemeindeorgane-Bezügegesetz, LGBl Nr 39/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 68/1998, wird dahingehend geändert, daß im § 5 Abs 8 der Ausdruck "38 bis 40" durch den Ausdruck "38 bis 41" ersetzt wird.

 

Artikel V

Das Gesetz vom 13. Mai 1992, LGBl Nr 70, mit dem das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane geändert wird, wird dahingehend geändert, daß im Art II Abs 3 der letzte Satz entfällt.

Artikel VI

Das Magistrats-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 69/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/1998 wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 Abs 4 lautet der Klammerausdruck: "(zB Karenzurlaub, Ausbildungs- oder Präsenzdienst)".

2. Im § 23 Abs 2 wird die Wortfolge "Präsenz- oder Zivildienst" durch die Wortfolge "Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst ersetzt."

Artikel VII

Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz LGBl Nr 58/1997, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 Abs 4 lautet der Klammerausdruck: "(zB Karenzurlaub, Ausbildungs- oder Präsenzdienst)".

2. Im § 25 Abs 2 wird die Wortfolge "Präsenz- oder Zivildienst" durch die Wortfolge "Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst" ersetzt.

Artikel VIII

Das Gesetz vom 22. März 1995, LGBl Nr 60, mit dem auf Gemeindeebene (Bürgermeister sowie Magistrats- und Gemeindebedienstete) der Pensions- und der Pensionssicherungsbeitrag erhöht, die Haushaltszulage ersetzt und der Todesfallbeitrag vereinheitlicht wird, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 60/1997 wird geändert wie folgt:

1. Das Gesetz erhält den Kurztitel "Gemeinde-Haushaltsstrukturgesetz".

2. Im § 2 lautet der letzte Satz: "Über Anträge nach § 79 Abs 3 L-BG entscheidet in den Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Gemeindevorstehung."

 

Artikel IX

(1) Die Art VI und VII treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die Art I Z 4, Art II Z 4.1 und Art III Z 1 dieses Gesetzes treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Art II Z 1, Art III Z 2 und Art VIII treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(4) Die Art I Z 1 und 2 und Art II Z 2 und 3 treten am 1. April 1999 in Kraft. Auf Disziplinarverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung. Abweichend von § 11 Abs 1 und § 12 Abs 1 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981 und von § 12 Abs 3 und § 13 Abs 1 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der bisher geltenden Fassung bleiben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Kommissionen bis zum rechtskräftigen Abschluß aller vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingeleiteten Verfahren im Amt.

(5) Die Art I Z 3, Art II Z 4.2 und 5 und Art IV und V treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(6) Die Art I Z 5, Art II Z 6 und Art III Z 3 treten nach Maßgabe der übernommenen bundesrechtlichen Vorschriften in Kraft.

(7) Vertragsbedienstete im Entlohnungsschema II, deren Vorrückungsstichtag zwischen den 1. Jänner 1985 und dem 31. Dezember 1992 liegt, rücken mit 1. Jänner 1999 in die nächste Entlohnungsstufe vor. Der nächste Vorrückungstermin bleibt davon unberührt.

(8) Bei Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema II, die vor dem 1. Jänner 1999 bereits in die Entlohnungsstufe 19 befördert worden sind, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Vorrückungsstichtag um sechs Monate verbessert.

(9) Art II Z 1 ist nicht auf jene Gemeindebeamten anzuwenden, die am 1. Jänner 1999 bereits eine Dienstalterszulage beziehen.

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Inhalt des Gesetzentwurfes ist vor allem die Übernahme des 1. Budgetbegleitgesetzes, BGBl I Nr 138/1997, in das Dienstrecht der Gemeindebediensteten und der Magistratsbeamten. Dadurch wird vor allem die mit 1. Jänner 1998 erfolgte Gehaltserhöhung rückwirkend gesetzlich fundiert, und die Beamtenpensionsreform übernommen. Eine pensionsrechtliche Änderung, nämlich die Erhöhung der Pensionen entsprechend den ASVG-Pensionen, soll auch für Ruhebezüge nach dem Gemeindeorgane-Bezügegesetz gelten. Weitere Inhalte des Entwurfes betreffen das Disziplinarverfahren für Magistrats- und Gemeindebeamte und besoldungsrechtliche Verbesserungen für Gemeindevertragsbedienstete. Geringfügige Änderungen des Dienstrechtes wird auch die Übernahme der Bundesgesetze BGBl I Nr 30 und 70/1998 bewirken (Ausbildungsdienst für Frauen im Bundesheer; Möglichkeit, neben einem karenzierten Dienstverhältnis eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Erwerbstätigkeit auszuüben).

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Das Vorhaben beruht auf der Dienstrechtskompetenz der Länder (Art 21 Abs 1 B-VG) und hinsichtlich Art III und IV auf Art 15 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht ist nicht bekannt.

4. Kosten:

Beträchtliche Mehrkosten verursacht die Übernahme der Gehaltserhöhung per 1. Jänner 1998. Die erhöhten Gehälter werden jedoch aufgrund einer langjährigen Übung bereits seit dem Inkrafttreten der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen gewährt. Auch die verbesserten Beförderungsbestimmungen für Vertragsbedienstete werden Mehrkosten verursachen. Kostendämpfend sollen die Übernahme der Beamtenpensionsreform, die vereinfachte Organisation der Disziplinarbehörden und die Verringerung des Zuschlages für Vertragsbedienstete bewirken.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten hat angeregt, die im Art III Z 2.1. enthaltene Reduktion des Zuschlages auf 20 % (statt wie im Entwurf 50 %) der Erhöhung des Gehaltsansatzes für VIII 8 zu beschränken.

Im Hinblick auf die fehlenden oder sehr geringen Gehaltserhöhungen im öffentlichen Dienst würde eine solche Beschränkung die angestrebte Reduktion der Zulage aber unangemessen lange hinauszögern. Die Gehaltserhöhung für 1998 hat im Gehaltsansatz VIII 8 0,68 % betragen. Die von der Gewerkschaft angestrebte Regelung würde daher lediglich eine Zulagenminderung um 0,14 Prozentpunkte bewirken. Die Verringerung von 7 % auf 5 % würde bei vergleichbaren Gehaltserhöhungen 14 Jahre dauern. Um eine langsame, aber doch angemessen zielstrebige Zulagenverringerung sicherzustellen, sieht die Vorlage im Unterschied zum Entwurf eine Begrenzung der Reduktion mit einem halben Prozentpunkt (Entwurf: ein Prozentpunkt) vor.

Der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, hat eine Fülle von Anregungen und Vorschlägen zum Disziplinarverfahren übermittelt, die überwiegend die für anwendbar erklärten Bestimmungen des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 betreffen. Diese Vorschläge sollen nach Abstimmung mit den Disziplinarbehörden des Landes bei der nächstfolgenden Novellierung dieses Gesetzes zur Diskussion gestellt werden.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

Zu Z 1 und 2:

Statt des bundesgesetzlich geregelten Disziplinarrechtes soll auf Magistratsbeamte das für Landesbeamte geltende Recht (im wesentlichen die §§ 33 bis 70 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987) Anwendung finden. Dies entspricht einer Anregung des Magistrates. Die wesentlichen Unterschiede zwischen landes- und bundesrechtlichen Disziplinarrecht sind folgende:

1. Das Disziplinarrecht der Landesbeamten sieht nur eine weisungsfreie Disziplinarkommission vor (statt zwei beim Bund).

2. Die Aufgaben der Disziplinarbehörde erster Instanz kommen der Disziplinarbehörde (beim Land dem Amt der Landesregierung) zu.

3. Neben der vereinfachten Organstruktur bestehen verschiedene Verfahrenserleichterungen; so entfällt zB die vorläufige Suspendierung und der Verhandlungsbeschluß.

Die Besetzung der Disziplinarkommission entspricht den für die beiden bisher bestehenden Kommissionen geltenden Vorgaben.

Zu Z 3:

Die Beamtenpensionen sollen ab dem 1.1.2000 nicht mehr entsprechend den Aktivbezügen, sondern entsprechend den ASVG-Pensionen erhöht werden. Im Pensionsgesetz 1965 und im (neu erlassenen) Teilpensionsgesetz wird auf den ASVG-Anpassungsfaktor verwiesen. Da eine dynamische Verweisung auf Bundesnormen nicht möglich ist, wird im Magistratsbeamtenrecht statt dessen auf die (durch Verordnung der Landesregierung zu treffende) Festlegung für Landesbeamte verwiesen.

Zu Z 4:

Ein Schreibfehler wird berichtigt.

Zu Z 5:

Die vorgeschlagene Übernahme von bundesrechtlichen Bestimmungen bewirkt folgende Änderungen:

BGBl I Nr 138/1997:

Das 1. Budgetbegleitgesetz beinhaltet auch zahlreiche Änderungen des Bundesdienst-
rechtes, ua die Bezugserhöhung zum 1.1.1998 und die sogenannte "Beamtenpensionsreform" (Durchrechnungszeiträume, Teilpensionsgesetz).

BGBl I Nr 30/1998:

Seit dem 1. Jänner 1998 ist das Bundesgesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl I Nr 30/1998, in Kraft. Dieses Gesetz ändert auch verschiedene dienstrechtliche Bestimmungen und bewirkt vor allem eine Gleichstellung des Ausbildungs- und Präsenzdienstes.

BGBl I Nr 70/1998:

Durch die Änderung des Mutterschutzgesetzes und des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes besteht die Möglichkeit, vorübergehend neben dem karenzierten Dienstverhältnis eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Erwerbstätigkeit auszuüben.

Zu Art II:

Zu Z 1:

Ähnlich den für Landesbeamte aufgrund der Beförderungsrichtlinien geltenden Bestimmungen wird auch für Gemeindebeamte in den Dienstklassen IV, VI und VII eine 10. bis 12. Gehaltsstufe vorgesehen. Die Dienstalterszulage gebührt somit erst nach der entsprechenden Zeit in der 12. Gehaltsstufe. Die für die Dienstklasse V geltenden Regelungen sind für die Beamten derzeit bereits günstiger als eine Aufstockung um weitere Gehaltsstufen, sodaß hier keine Änderung vorgesehen ist.

Zu Z 2 und 3:

Auf Gemeindeebene soll die bisher bestehende Organstruktur mit zwei unabhängigen Disziplinarkommissionen bestehen bleiben, die Mitgliederzahl wird jedoch beträchtlich reduziert. Auch für die Disziplinaroberkommission (Z 3) werden Senate als Entscheidungsgremien vorgesehen. Den Vorsitz in den Senaten kann auch ein Stellvertreter des Kommissionsvorsitzenden führen. Die bisher enthaltenen Aussagen über die Beschlußfähigkeit von Disziplinarkommission oder Disziplinaroberkommission können entfallen, da Kollegialbehörden ohnehin – wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlußfähig sind (vgl VwGH 11.2.1992, 92/11/0036).

Zu Z 5:

Vgl die Erl zu Art I Z 3. Da Gemeindebeamte auch eine ASVG-Rente erhalten, ist klarzustellen, daß sich das Teilpensionsgesetz auf die öffentlich-rechtliche Pension und nicht nur auf den von der Gemeinde zu leistenden Differenzbetrag bezieht.

Zu Z 6:

Zu den übernommenen Bundesregeln vgl Art I Z 5. Im Gemeindedienst sind mehr Bestimmungen aus der Gehaltsgesetznovelle zu übernehmen (Z 2 der Anlage), da auch die Bestimmungen über Beamte des Wachdienstes relevant sind.

Zu Art III:

Zu Z 1:

Nach der Novelle LGBl Nr 71/1998 regelt das Gesetz auch das Recht der Vertragsbediensteten zu Gemeindeverbänden, sodaß die Bezugnahme auf die Gemeinden als Dienstgeber zu eng ist.

Zu Z 2.1:

Gemeindevertragsbedienstete werden nicht analog zu Landes- oder Bundesvertragsbediensteten, sondern entsprechend den Gemeindebeamten entlohnt. Als Ausgleich der für Vertragsbedienstete höheren Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung erhalten Vertragsbedienstete derzeit einen Zuschlag zu den Beamtengehältern von 7 %. Diese Zulage soll schrittweise auf 5 % reduziert werden, da eine Höhe von 7 % nicht mehr gerechtfertigt ist. Tatsächlich unterscheiden sich die Sozialabgaben der Höhe nach nur mehr geringfügig

 

 

 

VB (DN-Anteil)

Beamte

Krankenversicherung

3,4 %

3,95 %

Pensionsversicherung

10,25 %

11,75 %

Arbeitslosenversicherung

3,0 %   

-      

 

16,65 %

15,70 %

Ein gänzlicher Entfall des Zuschlages wird dennoch nicht ins Auge gefaßt, um die Attraktivität der Pragmatisierung nicht zu erhöhen. Die Zulage soll aber schrittweise bei jeder allgemeinen Gehaltserhöhung reduziert werden, wobei jeweils die Hälfte der Gehaltserhöhung, höchstens aber 1 %, gleichsam "aufgesogen" wird, bis die Endgröße von 5 % erreicht ist. Die aktuelle Zulagenhöhe wird von der Landesregierung jeweils durch Verordnung kundgemacht.

Zu Z 2.2:

Durch die verbesserten Beförderungsbestimmungen werden vor allem die Anfangsbezüge der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema II verbessert.

Zu Z 3:

Die übernommene Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 durch BGBl I 138/1997 enthält vor allem die Gehaltserhöhung zum 1.1.1998, die für den Gemeindedienst vor allem für Kindergärtnerinnen relevant ist, da deren Entlohnung an das Gehaltsschema der Lehrer gekoppelt ist (vgl § 10a des Salzburger Kindergartengesetzes).

Zu Art IV und V:

Die Beamtenpensionen werden ab dem 1. Jänner 2000 nicht mehr entsprechend den Aktivbezügen, sondern entsprechend den ASVG-Pensionen erhöht. Dies soll auch für Pensionen gelten, die nach dem Gemeindeorgane-Bezügegesetz gewährt werden (Art IV). Da § 5 Abs 8 auf die für Gemeindebeamte geltende Fassung des Pensionsgesetzes 1965 verweist, ist § 16 Abs 10 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 ebenfalls anzuwenden (Geltung der Verordnung der Landesregierung anstelle des ASVG-Anpassungsfaktors). Damit ist auch die bisher geltende Sonderbestimmung im Art II des Gesetzes LGBl Nr 70/1992 (Erhöhung entsprechend dem Aktivgehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 9) nicht mehr erforderlich (Art V).

Zu Art VI und VII:

Die Gleichstellung des Ausbildungsdienstes mit dem Präsenzdienst wird auch im Personalvertretungsrecht vorgenommen.

Zu Art VIII:

Bei der Regelung der Kinderzulage für Magistrats- und Gemeindebedienstete verweist das Gesetz auf die für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen. Diese Bestimmungen finden sich aber in Hinkunft als Folge der Kodifikation des Landesbeamtenrechtes nicht mehr im Haushalts-Strukturgesetz, sondern im Landesbeamtengesetz 1987. Darauf ist in einem Zitat an dieser Stelle Bedacht zu nehmen.

Zu Art VI:

Die übernommenen bundesrechtlichen Änderungen sollen mit deren Wirksamkeitsbeginn in Kraft treten. Für die Änderung der Bestimmungen über das Disziplinarverfahren ist keine Rückwirkung vorgesehen. Bereits anhängige Verfahren sollen nach den bisher geltenden Bestimmungen weitergeführt worden. Die derzeit bestellten Kommissionen werden daher bis zum rechtskräftigen Abschluß aller bereits anhängigen Disziplinarverfahren weiter bestehen. Für Vertragsbedienstete im Entlohnungsschema II, die von den verbesserten Beförderungsmöglichkeiten nicht mehr im vollen Umfang profitieren können, sehen die Abs 6 und 7 besoldungsrechtliche Vergünstigungen vor (außerordentliche Vorrückung, Verbesserung des Vorrückungsstichtages). Abs 8 bezieht sich auf die neugeschaffenen fiktiven Gehaltsstufen (Art II Z 1). Da diese Gehaltsstufen anstelle der Dienstalterszulage gewährt werden sollen, kommen sie für jene Mitarbeiter nicht in Betracht, die bereits eine Dienstalterszulage erhalten.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.