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Nr. 101 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ........................................... , mit dem das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, LGBl Nr 77/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/1991 wird geändert wie folgt:

1. Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 2 letzter Satz wird die Zahl "15" durch die Zahl "25" ersetzt.

1.2. Im Abs 4 lautet die lit e

"e) Straßen und Wege, die nur der inneren Erschließung einer Siedlung dienen;"

2. Nach § 17 wird angefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen hiezu

§ 18

(1) Die §§ 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 2, 4 bis 6, § 8 und § 9 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/1991 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Auf Beitragsleistungen des Fonds für das Jahr 1990 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen anzuwenden.

 

 

(2) § 6 Abs 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl ../.... tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 6 Abs 4 lit e in dieser Fassung findet nur auf Straßen bzw Straßenteile Anwendung, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz (§ 6 Abs 5) nach dem 1. Jänner 1999 ausgesprochen wird."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Die beabsichtigte Novellierung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg beinhaltet die von der Fondskommission vorgeschlagene Änderung der Definition des ländlichen Straßennetzes. Die Größe des Teilbegriffes einer "größeren Siedlung (Ortschaft)" soll mit mehr als 25 – anstelle mehr als 15 – Häusern bestimmt werden. Die Ausklammerung der Straßen innerhalb einer Siedlung soll in bezug auf künftige Neuaufnahmen und/oder Erweiterungen präzisiert werden und unabhängig von der Größe der Siedlungen gelten.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Gemäß Art 15 Abs 1 B-VG fällt die Materie in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Gemeinschaftliche Bestimmungen stehen dem Gesetzesentwurf nicht entgegen.

4. Kosten:

Aufgrund der Novellierung wird mittelfristig (fünf bis zehn Jahre) eine Erweiterung des ländlichen Straßennetzes um rund 126 km erwartet und mit einem finanziellen Mehrbedarf von rund 5 Mio S, getragen je zur Hälfte aus Landes- und Gemeindemitteln, gerechnet. Der zusätzliche Vollziehungsaufwand ist im Rahmen des gegebenen Personalstandes der zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung abzudecken.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Der Novellierungsvorschlag wurde im Begutachtungsverfahren grundsätzlich begrüßt. Die Salzburger Landarbeiterkammer beurteilte die Änderung bezüglich der Straßen innerhalb von Siedlungen als nicht positiv.

Auf der Kostenseite wurde von der Finanzabteilung des Amtes der Landesregierung davon ausgegangen, daß einerseits die Mehrkosten mittelfristig und schrittweise entstehen und andererseits darauf geachtet wird, daß der Mehraufwand durch entsprechende Einsparungs- und Umschichtungsmaßnahmen soweit wie möglich im laufenden Fondsbudget abgedeckt werden kann. Die Salzburger Landwirtschaftskammer ging neben einer gesicherten Finanzierung jedenfalls davon aus, daß es nicht zu Kürzungen zu Lasten der aufgeschlossenen bzw aufzuschließenden landwirtschaftlichen Betriebe kommt. Aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation des Gemeindeausgleichsfonds seien finanzielle Mittel derzeit nicht möglich, so die zuständige Abteilung 11. Demgegenüber wurde vom Salzburger Gemeindeverband die Kostentragung im vertretbaren Ausmaß zugesichert.

6. Im besonderen ist auszuführen:

Zu Z 1:

Die bisherige Definition einer größeren Siedlung (mehr als 15 Häuser) verursacht vermehrt große Probleme für die Straßenrechtsträger (Private und Gemeinden) und die Anrainer dieser Straßen. Die Erhöhung der "Häuser-Grenze" auf 25 steht im Einklang mit der Zielsetzung jeglicher Raumplanung und Raumordnung, Streusiedlungen zu vermeiden und das Bauland zu konzentrieren und sparsam und konzentriert zu nutzen. Die Überschreitung der Häuser-Grenze bewirkt die Unanwendbarkeit des Gesetzes. Vielfach kann kein künftiger Straßenerhalter gefunden werden. Der Bau eines weiteren Objektes im Siedlungsverband wird verhindert bzw schafft Probleme in bezug auf die Straßenerhaltung.

Zu Z 2:

Diese Ausnahme wird klarer und allgemeiner gefaßt: Einerseits werden Straßen innerhalb von (größeren) Siedlungen einbezogen, wenn sie nach der Siedlung weiterführen und der weiteren Verkehrserschließung dienen. Andererseits wird nicht mehr zwischen größeren und kleineren Siedlungen unterschieden. Straßen und Wege zur ausschließlich inneren Verkehrserschließung von Siedlungen können künftig nicht mehr in den FELS einbezogen werden.

Zu Z 3:

Da das FELS-Gesetz ein Finanzierungsgesetz darstellt, ist der nächste Jahreswechsel als Inkrafttretens Zeitpunkt zu wählen (Abs 2). Im Zusammenhang sind aus Übersichtlichkeitsgründen im Abs 1 die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der Novelle LGBL Nr 24/1991 aufgenommen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.