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Nr. 505 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ........................................... , mit dem das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
 

Das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 1/1992, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 62 und 88/1993, wird geändert wie folgt:

1. Im § 13 erhält der Abs 8 die Absatzbezeichnung "(9)" und wird nach Abs 7 eingefügt:

"(8) Der Dienststellenausschuß kann für Dienststellen mit weit auseinanderliegenden Dienststellenteilen oder für Dienststellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten neben dem Dienststellenwahlausschuß eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen. Die Bestimmungen über die Dienststellenwahlausschüsse sind auf diese sinngemäß anzuwenden."

2. Im § 16 wird angefügt: "Der Dienststellenwahlausschuß kann anstelle der Bildung von Unterausschüssen (§ 21 Abs 7) beschließen, daß bestimmte Aufgaben des Ausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und dessen Stellvertreter zur einvernehmlichen Besorgung übertragen werden."

3. Im § 32, der die Überschrift "Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu" erhält, wird nach Abs 2 angefügt:

"(3) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/1993 tritt mit 2. Juli 1993 in Kraft.

(4) § 13 Abs 8 und 9 und § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen auf Anregungen zurück, die der Zentralausschuß der Personalvertretung der Landesbediensteten aufgrund von Erfahrungen bei der letzten Wahl mitgeteilt hat.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Das Vorhaben beruht auf Art 21 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Zum Gegenstand der Änderungen besteht kein Gemeinschaftsrecht.

4. Kosten:

Mehrkosten können sich aus der Bildung von Sprengelwahlkommissionen ergeben.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Im Hinblick auf den beschränkten Inhalt des Gesetzesvorhabens, das ausschließlich Anregungen der Personalvertretung selbst aufgreift, und die kurze, noch bis zum Wahltermin (9. November 1998) zur Verfügung stehende Zeit ist auf ein Begutachtungsverfahren verzichtet worden.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1:

Die Bildung von Sprengelwahlkommissionen ist derzeit - im Unterschied zum Magistrats-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 69/1997 (§ 15 Abs 7) - nicht vorgesehen. Für die Dienststelle Amt der Landesregierung mit mehr als 2.000 Wahlberechtigten und vielen dislozierten Amtsräumen kann die Durchführung der Wahlhandlung durch Einrichtung von Sprengelwahlkommissionen wesentlich erleichtert werden.

Zu Z 2:

Die vorgesehene Möglichkeit, den Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses gemeinsam mit dem Stellvertreter mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, soll vor allem bei der Entscheidung über Briefwahlanträge (§ 17 Abs 7) zur erleichterten Vollziehung beitragen. Die Besorgung der Aufgaben durch beide Mitglieder hat einvernehmlich zu erfolgen, ansonsten besteht weiterhin die Zuständigkeit des Dienststellenwahlausschusses. Der Dienststellenwahlausschuß kann die Übertragung auch auf die positive Erledigung einer Angelegenheit im Sinn des Antragstellers beschränken. Dadurch blieben zB negative Entscheidungen über Anträge auf Zulassung zur Briefwahl weiterhin dem Dienststellenwahlausschuß vorbehalten.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des     Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und     Antragstellung zugewiesen.