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Nr. 384 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Nr. 384 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ..............................................., mit dem das Salzburger Bezügegesetz 1998, das Salzburger Bezügegesetz 1992 und das Gemeindeorgane-Bezügegesetz geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
 
 
Artikel I

Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, wird geändert wie folgt:
 

1. Im § 4 lautet der Abs 5:

(5) "Für Bürgermeister und für Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg, die zur Ausübung des Amtes freie Zeit oder Dienstfreistellung nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines anderen Landes ohne Kürzung der Bezüge gewährt erhalten, vermindert sich der Bezug nach Abs 1, und zwar der der Bürgermeister um ein Zehntel und der der sonstigen Personen um ein Zwanzigstel des Brutto-Diensteinkommens."

2. Im § 17 Abs 7 wird die Verweisung "§ 4 Abs 1 Z 12 bis 14, 18 und 19" durch die Verweisung "§ 4 Abs 1 Z 12 bis 14 und 18" ersetzt.

3. Nach § 17 wird angefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen hiezu

§ 18

Die §§ 4 Abs 5 und 17 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... treten mit 1. Juli 1998 in Kraft."

Artikel II

Das Salzburger Bezügegesetz 1992, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/1998, wird geändert wie folgt:
 

1. Im § 25 wird nach Abs 8 angefügt:

"(9) § 31 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../.... tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft."

2. Im § 31 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 entfallen die Ziffernbezeichnung "1." und die Z 2.

2.2. Im Abs 2 wird angefügt: "Für die Überweisungsbeträge sind nur Pensionsbeiträge für Zeiten zu berechnen, die nicht in die ruhebezugsfähige Zeit für den Ruhebezug aufgrund einer anderen Funktion einbezogen werden."

2.3. Im Abs 3 entfällt in der Z 2 die Wortfolge "und für unter § 31 Abs 1 Z 2 fallende Personen".

Artikel III

Das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 5/1998, wird mit Wirkung vom 1. Juli 1998 geändert wie folgt:
 

1. Im § 12 Abs 3 wird im zweiten Satz und in der Formel der Faktor "0,03333" durch den Faktor "0,03356" ersetzt.

2. Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:
 
2.1. Im Abs 1 entfallen die Ziffernbezeichnung "1." und die Z 2.
 
 
2.2. Im Abs 2 wird angefügt: "Für die Überweisungsbeträge sind nur Pensionsbeiträge für Zeiten zu berechnen, die nicht in die ruhebezugsfähige Zeit für den Ruhebezug aufgrund einer anderen Funktion einbezogen werden."
 

2.3. Im Abs 3 entfällt in der Z 1 die Wortfolge "und für unter § 15 Abs 1 Z 2 fallende Personen".
 
Erläuterungen

Bei den abschließenden Verhandlungen zur Bezügereform 1997 sind kleine Unstimmigkeiten unterlaufen, die als materielle Berichtigungen nur durch Änderungen durch den Gesetzgeber selbst korrigiert werden können. Das Gesetzesvorhaben dient ausschließlich diesem Zweck. Im einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:
 
Zu Art I Z 1:

Die beschlossene Regelung bezieht sich nur auf Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg. Schon aus Gleichheitsgründen selbstverständlich hat dieselbe Regelung der Minderung des politischen Bezuges bei verringerter Dienstleistung ohne Kürzung des Dienstbezuges auch für Bundesbedienstete zu gelten, die Bürgermeister einer anderen Salzburger Gemeinde sind.

Zu Art I Z 2:

Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat aus dieser Funktion keinen Ruhebezugsanspruch. Für den Amtsinhaber kommt daher auch ein Optionsrecht nicht in Betracht. Die Einbeziehung des Präsidenten der Landwirtschaftskammer in die Bestimmung über die Anwendbarkeit der §§ 11 bis 13 auf Personen, die ihr Optionsrecht wirksam ausüben, geht daher ins Leere bzw könnte in bezug auf das Wirksamwerden dieser Bestimmungen für den Präsidenten der Landwirtschaftskammer sogar zu Mißverständnissen führen.

Zu Art II Z 2:
 
Die Z 2 im § 31 Abs 3 stammt aus einer Fassung, in der noch vorgesehen war, daß das Optionsrecht nur einem Abgeordneten zukommen soll, der bereits wenigstens eine Gesetzgebungsperiode lang diese Funktion ausgeübt hat. Der Landtag ist dem nicht gefolgt, das Optionsrecht sollte allen im Zeitpunkt der Reform im Amt befindlichen Personen offen stehen, unabhängig von der Funktionsdauer unter der Mindestzeit für einen Ruhebezug. Die einzige Ausnahme bildet § 29 Abs 2. Darüber hinaus sollte aber an der bisherigen Rechtslage keine Änderung eintreten. Für die beabsichtigte Regelung genügt die Aussage in der bisherigen Z 1. Die der Z 2 geht insoweit ins Leere bzw wäre darüber hinaus mißverständlich und soll daher entfallen.
 
In bezug auf die Überweisungsbeträge gemäß § 31 Abs 3 und 4 wird festgehalten, daß diesen, da sie auf dem zukommenden, aber dann nicht ausgeübten Optionsrecht aufbauen, nur Zeiten zugrunde zu legen sind, für die das Optionsrecht hätte ausgeübt werden können.
 

Zu Art III Z 1:

Bei der Umrechnung des besonderen Faktors für die Verminderung des Pensionsbeitrages von einem Jahreswert auf einen Monatswert ist irrtümlich auf den schon gerundeten Jahreswert "0,40" zurückgegriffen worden (: 12 = 0,03333). Wie auch im Fall des § 28 Abs 3 zweiter Satz des Salzburger Bezügegesetzes 1992 [14.5 % - 8.7 % = 5.8; 5.8 : (20 . 12) = 0.02417] ist aber der Faktor durch Division der Zahl 7,25 (= 50 % von 14.5 %) durch die Zahl 216 (= 18 . 12) zu gewinnen. Diese Berechnung ergibt den richtigen Faktor 0,03356. Die Änderung - zugunsten der Beitragspflichtigen - wirkt sich zwar nur geringfügig aus, die Parallelität zu § 28 Abs 3 gebietet aber eine Berechnung in der gleichen Weise.

Zu Art III Z 2:
 
Hiezu gelten die Ausführungen zu Art II Z 2 analog. Im Zusammenhang mit der Ergänzung im § 15 Abs 2: Demzufolge kommen hiefür Zeiten nicht in Betracht, die zufolge § 5 Abs 1 dritter Satz nicht für einen Bürgermeister-Ruhebezug heranzuziehen sind, weil der Bürgermeister zur selben Zeit Mitglied in einer gesetzgebenden Körperschaft war und daraus einen eigenen, allenfalls kraft Option zukommenden Ruhebezug erhält.
 

In einem kurzen Begutachtungsverfahren wurden zu den in den Art I und III Z 1 vorgesehenen Änderungen keine Einwände erhoben. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg regte an, für den Fall, daß der Präsident oder einer der Vizepräsidenten neben dieser Funktion noch eine andere im § 4 Abs 1 Z 15 bis 18 angeführte Funktion (zB ein Bürgermeisteramt) ausübt, die gleiche Regelung (Erhalt beider Bezüge) wie für die in Z 1 bis 5 und 11 genannten Funktionäre gelten soll. Diese Anregung, die durch Erweiterung der Ausnahme im § 4 Abs 2 zu verwirklichen wäre ("oder auf einen nach den Z 15 bis 18 zusammen mit einem nach den Z 19 oder 20"), wird an den Landtag weitergeleitet, der die Bezügereform aus eigener Initiative und selbständig geschaffen hat. Die Änderungspunkte unter Art II und III Z 2 sind nachträglich als erforderlich erkannt und in die Vorlage aufgenommen worden.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des     Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und     Antragstellung zugewiesen.