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Nr. 378 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ......................................................... über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (Landesumweltanwaltschafts-Gesetz - LUA-G)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zielsetzung

§ 2 Einrichtung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft

§ 3 Organisation der Landesumweltanwaltschaft

§ 4 Bestellung des Landesumweltanwaltes

§ 5 Unvereinbarkeit

§ 6 Verschwiegenheit

§ 7 Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft

§ 8 Teilnahme an Verwaltungsverfahren

§ 9 Unterstützung durch Behörden

§ 10 Abgabenbefreiung

§ 11 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Zielsetzung

§ 1

Die Einrichtung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (kurz: Landesumweltanwaltschaft) erfolgt mit folgender Zielsetzung:

1. Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen;

2. Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt (zB durch die Beeinträchtigung der Luft, des Wassers, des Bodens oder durch Lärm) und Verminderung von bestehenden solchen Einwirkungen;

3. Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes und Verbesserung bestehender Beeinträchtigungen.

Einrichtung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft

§ 2


(1) Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft ist eine Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

Organisation der Landesumweltanwaltschaft

§ 3

(1) Die Landesumweltanwaltschaft wird vom Landesumweltanwalt geleitet. (Verfassungsbestimmung) Der Landesumweltanwalt ist bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden. Die Mitarbeiter der Landesumweltanwaltschaft sind nur an die Weisungen des Landesumweltanwaltes gebunden.

(2) Der Landesumweltanwalt vertritt die Landesumweltanwaltschaft nach außen und gegenüber den Mitarbeitern der Landesumweltanwaltschaft. In dienstrechtlichen Angelegenheiten, die den Landesumweltanwalt selbst betreffen, vertritt die Landesregierung die Landesumweltanwaltschaft.

(3) Der Landesumweltanwalt wird im Verhinderungsfall durch einen von ihm hiezu bestimmten Mitarbeiter der Landesumweltanwaltschaft vertreten. Die zum Stellvertreter bestimmte Person ist der Landesregierung bekanntzugeben und von dieser in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Ebenso ist die Beendigung der Stellvertreterfunktion kundzumachen. Andere Mitarbeiter sind zur Vertretung des Landesumweltanwaltes befugt, wenn und soweit sie dazu bevollmächtigt worden sind.

(4) Das Land hat der Landesumweltanwaltschaft die zur ordnungsgemäßen und wirkungsvollen Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dazu hat der Landesumweltanwalt der Landesregierung bis 1. April jeden Jahres die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr einschließlich einer Übersicht über die diesbezüglichen Entwicklungen bekanntzugeben. Diese Unterlagen sind durch die Landesregierung zu beraten und bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das kommende Jahr zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann die Mittel auch in Form von Raum- und Sachausstattung und durch die Erbringung von Dienstleistungen bereitstellen.

(5) Für das Rechnungswesen der Landesumweltanwaltschaft gelten folgende Grundsätze:

1. Bei einem jährlichen Gebarungsvolumen (= Summe der Einnahmen) von bis zu fünf Mio S sind die Einnahmen und Ausgaben laufend aufzuzeichnen. Zu jedem Jahresende sind die Einnahmen und Ausgaben gruppenweise zu gliedern (zB Personalaufwand, Sachaufwand) und das Geldvermögen (= Kassenbestand, Guthaben und Verbindlichkeiten bei Banken) in einer Aufstellung zu verzeichnen.

2. Bei einem jährlichen Gebarungsvolumen von mehr als fünf Mio S sind nach kaufmännischen Gesichtspunkten Bücher zu führen und ist am Jahresende ein Jahresabschluß nach den im Rechnungslegungsgesetz, BGBl Nr 475/1990, für Vollkaufleute enthaltenen Grundsätzen zu erstellen. Für das Führen der Bücher und Aufzeichnungen gilt § 100 LAO sinngemäß.

(6) In den Dienstverträgen mit dem Landesumweltanwalt und den Mitarbeitern ist die sinngemäße Anwendung der für Landesvertragsbedienstete geltenden dienstrechtlichen Vorschriften zu vereinbaren.

(7) Die Landesumweltanwaltschaft unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.

Bestellung des Landesumweltanwaltes

§ 4

(1) Zum Landesumweltanwalt darf nur eine Person bestellt werden, die über die erforderliche persönliche Eignung und die nötigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes verfügt.

(2) Der Landesumweltanwalt wird nach öffentlicher Ausschreibung und Durchführung eines Anhörungsverfahrens von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt mit Bescheid und ist zu begründen. Die zum Landesumweltanwalt bestellte Person ist von der Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Wiederbestellungen sind auch ohne vorausgegangene Ausschreibung und Anhörung möglich.

(3) Die Bestellung zum Landesumweltanwalt endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung. Erforderlichenfalls hat der Landesumweltanwalt auch nach Ablauf seiner Funktionsperiode die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich. Die Verzichtserklärung wird mit dem Tag ihres Einlangens wirksam, wenn darin nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Der Widerruf der Bestellung ist vorzunehmen, wenn eine der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen, die für die Bestellung maßgeblich war, wegfällt oder wenn ein Fall der Unvereinbarkeit im Sinn des § 5 eintritt. Verzicht und Widerruf sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

(4) Scheidet der Landesumweltanwalt vorzeitig aus dem Amt, ist für den Rest der Funktionsperiode ein neuer Landesumweltanwalt zu bestellen. In der Zeit bis zur Bestellung eines Landesumweltanwaltes obliegt die Leitung der Landesumweltanwaltschaft dem Stellvertreter.

(5) Kommt der Landesumweltanwalt aus dem Kreis der Bediensteten des Landes oder einer Salzburger Gemeinde (eines Gemeindeverbandes), ist er für die Dauer seiner Funktion gegen Entfall der Bezüge vom Dienst freizustellen.


Unvereinbarkeit

§ 5

Der Landesumweltanwalt darf für die Dauer seiner Tätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper im Land Salzburg angehören. Er und seine Mitarbeiter dürfen weiters keine andere Tätigkeit ausüben, welche einer objektiven Besorgung ihrer Aufgaben entgegensteht. Dies gilt insbesondere für entgeltliche Tätigkeiten für Medien und für Planungsaufträge.

Verschwiegenheit

§ 6

Tatsachen, die dem Landesumweltanwalt oder seinen Mitarbeitern in Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden bekanntgegeben werden und deren Kenntnis sie nicht aufgrund ihrer Parteistellung oder Befugnisse gemäß § 8 erlangen können, unterliegen der gleichen Verschwiegenheitspflicht, wie sie für jene Behörde besteht, von der die Tatsachen bekanntgegeben werden.

Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft

§ 7

(1) Der Landesumweltanwaltschaft kommen zur Wahrung der Belange des Natur- und Umweltschutzes (§ 1) folgende Aufgaben zu:

1. Teilnahme an Verwaltungsverfahren gemäß Abs 2 und § 8;

2. Mitwirkung an der Begutachtung von einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

3. Unterstützung und Beratung des Landes und der Gemeinden bei allen Maßnahmen, die für den Umweltschutz bedeutsam sind;

4. Mitarbeit in Beiräten;

5. Zusammenarbeit mit den einschlägigen Zweigen der Wissenschaft;

6. Beratung der Bevölkerung in Umweltfragen;

7. Vermittlung in Konfliktfällen bei Umweltschutzfragen;

8. Erstattung eines Tätigkeitsberichtes.

(2) Die Tätigkeit der Landesumweltanwaltschaft ist unentgeltlich. Jeder hat das Recht, sich mündlich oder schriftlich an die Landesumweltanwaltschaft zu wenden.

(3) Werden in Bundesgesetzen einem Umweltanwalt Rechte eingeräumt, sind diese im Land Salzburg von der Landesumweltanwaltschaft auszuüben.

(4) Die Landesumweltanwaltschaft hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch auf andere, zB wirtschaftliche Interessen Bedacht zu nehmen. Sie hat ihre Verfahrensrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher oder dauernder Schädigungen der Natur und Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen auszuüben.

(5) Der Tätigkeitsbericht ist der Landesregierung alle zwei Jahre zu erstatten. Darin sind auch die bei der Aufgabenbesorgung gesammelten Erfahrungen über die Zusammenarbeit mit Behörden und die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes darzustellen. Der Bericht kann auch Verbesserungsempfehlungen enthalten.

Teilnahme an Verwaltungsverfahren

§ 8

(1) Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:

1. die Errichtung, wesentliche Änderung oder Änderung des Verwendungszweckes anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 4 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993);

2. die Errichtung, wesentliche Änderung oder Änderung des Verwendungszweckes land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftsbauten (Ställe, Scheunen udgl), wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) bei Bauformen, bei denen der Wirtschaftsteil mit dem Wohngebäude unmittelbar verbunden ist (T-Hof, Streckhof udgl), wenn die Firsthöhe des Wirtschaftstraktes jene des Wohngebäudes um mehr als 10 % übersteigt;

b) bei Wirtschaftsbauten im Hofverband (Hofstelle), die freistehend oder durch untergeordnete Bauteile mit dem Wohngebäude verbunden sind, wenn die Firsthöhe des Wirtschaftsbaues jene des Wohngebäudes um mehr als 20 % übersteigt;

c) bei Wirtschaftsbauten außerhalb des Hofverbandes (Hofstelle), wenn sie eine Firsthöhe von über 8 m aufweisen;

3. die Errichtung oder wesentliche Änderung der im § 2 Abs 1 Z 8 des Baupolizeigesetzes 1997 angeführten baulichen Anlagen;

4. die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen;

5. den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen;

6. den Bau oder die wesentliche Änderung von Güter- oder Seilwegen;

7. gemeinsame Maßnahmen und Anlagen in Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nach dem Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz;

8. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen;

9. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Stromerzeugungsanlagen und elektrischen Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung;

10. die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 verbunden sein können.

(2) Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren nach dem Salzburger Naturschutzgesetz oder dem Jagdgesetz richtet sich nach den in diesen Gesetzen getroffenen Bestimmungen. In Verfahren nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern sind die Bestimmungen des § 52 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 über die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft sinngemäß anzuwenden.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:

1. das Recht auf Akteneinsicht;

2. das Recht auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen;

3. das Recht auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben.

Diese Verfahrensrechte sind von der Landesumweltanwaltschaft schriftlich für ein bestimmtes Verfahren bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Von den Rechten kann ab dem Einlangen dieses Antrages bei der Behörde Gebrauch gemacht werden.

(4) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren in oberster Instanz ergangenen Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) Für den Landesumweltanwalt und seine Mitarbeiter gelten die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG sinngemäß.

(6) Anträge der Landesumweltanwaltschaft an Verwaltungsbehörden sind zu begründen.

Unterstützung durch Behörden

§ 9

(1) Die mit der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften befaßten Behörden haben der Landesumweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Landesumweltanwaltschaft sind auf Verlangen alle Daten im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung zu übermitteln, die weder personenbezogen sind noch ein bestimmtes Verwaltungsverfahren betreffen und deren Heranziehung und Auswertung zur Erfüllung der Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft notwendig sind.

(2) In allen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden, haben die Verwaltungsbehörden den Belangen des Natur- und Umweltschutzes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen besonderes Augenmerk zu widmen. Als Belange des Natur- und Umweltschutzes im Sinn dieses Gesetzes gelten solche, die darauf gerichtet sind, der im § 1 genannten Zielsetzung zu entsprechen.

Abgabenbefreiung

§ 10

Die Landesumweltanwaltschaft ist von der Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 11

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, LGBl Nr 25/1987, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 89/1989 und Nr 42/1992 sowie der Kundmachung Nr 48/1993 außer Kraft.

(2) Das Auswahlverfahren für die Bestellung eines Landesumweltanwaltes und die Bestellung können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Die Bestellung wird jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt wirksam.

(3) Bis zum Wirksamwerden der Bestellung eines Landesumweltanwaltes nach diesem Gesetz kommen die in diesem Gesetz der Landesumweltanwaltschaft bzw dem Landesumweltanwalt zugeordneten Aufgaben jener Einrichtung bzw deren Leiter zu, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 als Salzburger Landesumweltanwaltschaft anerkannt ist. Diese Anerkennung endet mit dem Wirksamwerden der Bestellung eines Landesumweltanwaltes nach diesem Gesetz.

(4) Die aufgrund dieses Gesetzes eingerichtete Landesumweltanwaltschaft tritt ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Landesumweltanwaltes in alle nach den §§ 7 und 8 bestehenden Aufgaben und Befugnisse ein, die bisher einer mit Bescheid der Landesregierung als Salzburger Landesumweltanwaltschaft anerkannten Einrichtung zugekommen sind.

(5) Die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft ist für jene Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits anhängig sind, nach der bisher geltenden Rechtslage zu beurteilen. Diese Beurteilung der Parteistellung gilt auch für allfällige Rechtsmittelverfahren.

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Seit dem Jahr 1987 besteht in Salzburg eine Landesumweltanwaltschaft, die eingerichtet worden ist, um den Belangen des Natur- und Umweltschutzes eine wirkungsvolle Interessenvertretung zu sichern. Die Bestimmungen über Aufgaben und Befugnisse dieser Einrichtung haben sich in der Praxis bewährt. Im Unterschied zu vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern ist im geltenden Gesetz vorgesehen, daß nicht eine bestimmte Person, sondern eine Einrichtung (zB Verein) mit den Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft betraut wird. Diese Konstruktion hat sich als nicht ausreichend zukunftsorientiert erwiesen, sondern ist vielmehr auf die Person des derzeitigen Leiters der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, Herrn Hofrat Prof. Dr. Stüber, zugeschnitten, der eine anerkannte Persönlichkeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist. Durch die Neuregelung soll eine Struktur geschaffen werden, die in Zukunft eine von der Person des Leiters losgelöste einrichtungsmäßige Basis für eine leistungsfähige und unabhängige Landesumweltanwaltschaft bietet.

Derzeit gibt es in allen Bundesländern mit Ausnahme der Länder Burgenland und Kärnten eine Landesumweltanwaltschaft. In den meisten Bundesländern ist die Landesumweltanwaltschaft organisatorisch in das Amt der Landesregierung eingegliedert. Im Entwurf ist demgegenüber die Einrichtung einer eigenständigen Landesumweltanwaltschaft vorgesehen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet wird. Diese auch organisatorische Trennung soll ein in jeder Hinsicht unabhängiges Handeln erlauben.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Das Vorhaben beruht im allgemeinen auf der Organisationskompetenz des Landes (Art 15 Abs 1 B- VG) sowie hinsichtlich der Einräumung der Parteistellung bzw der Verfahrensrechte auf den jeweiligen Materienkompetenzen (zB Naturschutz, Baurecht, Abfallrecht).

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht ist nicht bekannt.

4. Kosten:

Kosten werden vor allem durch den laufenden Aufwand für die Organisation entstehen. Für das Jahr 1997 ist ein Betrag von 3,702 Mio S für die Landesumweltanwaltschaft vorgesehen. Für die Zukunft wird von einem Betrag von ca 4 bis 4,5 Mio S ausgegangen.

Mehrkosten wird auch das Verfahren zur Bestellung des Landesumweltanwaltes (Ausschreibung und Hearing) verursachen. Für jede Neubestellung ist mit ca 100.000 S zu rechnen.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Im Begutachtungsverfahren sind gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Einwände erhoben worden. Zahlreiche Anregungen zu einzelnen Bestimmungen sind bei der Überarbeitung des Entwurfes berücksichtigt worden.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1:

Die Ziele des Gesetzes entsprechen der bisher im § 1 Abs 2 des geltenden Gesetzes enthaltenen Definition der Bestimmungen des Umweltschutzes. In der im Entwurf vorgeschlagenen Bestimmung kommt die Intention des Gesetzgebers, seine Anordnungen grundsätzlich an den Gesichtspunkten des Umweltschutzes auszurichten, stärker als bisher zum Ausdruck. Umfaßt sind dabei sowohl die Inhalte des technischen Umweltschutzes als auch jene des Natur- und Landschaftsschutzes. Entsprechend der Diktion des Naturschutzgesetzes 1993 ist der Begriff ”Landschaftsgefüge” durch ”Naturhaushalt” ersetzt worden.

Zu § 2:

Die Landesumweltanwaltschaft soll in Hinkunft in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes bestehen. Die Einrichtung besteht personell aus dem Landesumweltanwalt, der von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt wird, und der erforderlichen Zahl von Mitarbeitern.

Wie schon bisher soll die Landesumweltanwaltschaft berechtigt sein, das Landeswappen zu führen (Abs 2).

Die Landesumweltanwaltschaft unterliegt dem Landesvergabegesetz, LGBl Nr 1/1995. Bei Vergaben über dem Schwellenwert (200.000 ECU bei Lieferaufträgen und Dienstleistungen) sind daher die dort enthaltenen Bestimmungen einzuhalten. Für Vergaben unter dem Schwellenwert bestehen derzeit keine Vorgaben, da das Vergaberegulativ nur für Vergaben durch das Land Salzburg anzuwenden ist.

Zu § 3:

Obwohl der Landesumweltanwalt kein Landesbediensteter ist, wäre er als nachgeordnetes Verwaltungsorgan ohne ausdrückliche verfassungsgesetzliche Ausnahme an die Weisungen des obersten Verwaltungsorganes des Landes (dh der Landesregierung) gebunden. Der zweite Satz des Abs 2 sieht eine solche Ausnahme vom Weisungszusammenhang für den Landesumweltanwalt selbst vor. Die Mitarbeiter der Landesumweltanwaltschaft sind hingegen an Weisungen des Landesumweltanwaltes (oder im Stellvertretungsfall seines Stellvertreters) gebunden.

Die Mitarbeiter der Landesumweltanwaltschaft stehen (nur) zu dieser in einer arbeitsvertraglichen Beziehung. Auch der Landesumweltanwalt ist dienstrechtlich ein Arbeitnehmer der Landesumweltanwaltschaft, die aber - um Interessenkollisionen zu vermeiden - in Angelegenheiten, die das Dienstverhältnis zum Landesumweltanwalt betreffen, von der Landesregierung vertreten wird.

Die Auswahl der erforderlichen Mitarbeiter obliegt dem Landesumweltanwalt, dem gegenüber seinen Mitarbeitern sämtliche im Landesvertragsbedienstetengesetz 1987 der Landesregierung oder einem Vorgesetzten eingeräumten Befugnisse zukommen. Auch die Bestimmung der Anzahl der erforderlichen Mitarbeiter ist im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten dem jeweiligen Landesumweltanwalt überlassen.

Nicht nur im Innenverhältnis gegenüber den Mitarbeitern, sondern auch nach außen ist der Landesumweltanwalt zur Vertretung der Landesumweltanwaltschaft berufen. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen kann nur von ihm begründet werden und setzt eine nach privatrechtlichen Kriterien zu beurteilende Bevollmächtigung voraus. Um die Handlungsunfähigkeit der Organisation bei einer Verhinderung des Landesumweltanwaltes zu verhindern, enthält das Gesetz jedoch die Verpflichtung, daß der Landesumweltanwalt einen Mitarbeiter zu seinem Stellvertreter zu bestimmen hat. Diese Person, der im Verhinderungsfall und bei vorzeitigem Ausscheiden des Landesumweltanwaltes Organstellung zukommt, ist der Landesregierung mitzuteilen und aus Publizitätsgründen ebenso wie die Person des Landesumweltanwaltes selbst in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

Im Abs 4 werden die budgetären Angelegenheiten der Landesumweltanwaltschaft geregelt. Die erforderlichen Mittel sind von der Landesregierung in den Haushaltsplan aufzunehmen. Um die Budgetplanung durchführen zu können, hat der Landesumweltanwalt jeweils bis 1. April jeden Jahres den für das kommende Jahr notwendigen Mittelbedarf unter Darlegung der personellen und sachlichen Erfordernisse bekanntzugeben. Der angegebene Mittelbedarf ist von der Landesregierung im Hinblick auf die im Gesetz angegebenen Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft zu prüfen. Zur Deckung eines als gerechtfertigt angesehenen Bedarfes der Landesumweltanwaltschaft kommt aber nicht nur die Bereitstellung von Geldmitteln in Frage. Es ist auch vorgesehen, durch Sachleistungen, zB durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten oder Einrichtungsgegenständen oder durch die Erbringung von Dienstleistungen (buchhaltärische oder dienstrechtliche Aufgaben) zum Aufwand der Landesumweltanwaltschaft beizutragen. Auch an Pressedienste ist zu denken, wie zB eigene Kolumnen in der Salzburger Landes-Zeitung.

Die Aufnahme der Grundsätze für das Rechnungswesen geht auf eine Anregung des Landesrechnungshofes im Begutachtungsverfahren zurück.

Auf die Mitarbeiter der Landesumweltanwaltschaft und den Landesumweltanwalt selbst soll das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987 (und damit auch das VBG 1948) anzuwenden sein. Dies hat den Vorteil, daß durch die Personalabteilung oder die Landesbuchhaltung dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten im Auftrag des Landesumweltanwaltes für diesen vorbereitet und wahrgenommen werden können. Die Übernahme der dienstrechtlichen Vorschriften bezieht sich auch auf die von der Landesregierung erlassenen Verordnungen zum Vertragsbedienstetenrecht und die sonstigen Anordnungen genereller Natur (zB Erlässe, Regierungsbeschlüsse). Der Landesumweltanwalt kann aber kraft der ihm zukommenden Stellung abweichende Anordnungen zu den genannten, nicht im Verordnungsrang stehenden Normen treffen.

Die Landesumweltanwaltschaft unterliegt der Kontrolle des Landesrechnungshofes (§ 6 Abs 1 lit b des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993).

Zu § 4:

Die Anforderungskriterien für den Landesumweltanwalt sind bewußt sehr allgemein gehalten. Die persönliche Eignung wird dann gegeben sein, wenn die betreffende Person die erforderlichen charakterlichen Voraussetzungen besitzt, um auch gegen große Widerstände und erforderlichenfalls gegen die Meinung von Medien und Interessengruppen die Anliegen des Natur- und des Umweltschutzes zu vertreten. Weiters müssen Durchsetzungsvermögen, Managementfähigkeiten und Führungsqualitäten vorliegen. Die nötigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes können nicht nur durch einschlägige Hochschulstudien erworben worden sein. Vielmehr ist das einschlägige Fachwissen und die Kompetenz, über die die betreffende Person auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes tatsächlich verfügt, ausschlaggebend.

Die Position des Landesumweltanwaltes ist öffentlich auszuschreiben. Ein Anhörungsverfahren (Hearing) mit den Bewerbern ist zwingend vorgeschrieben. Ob sich die Landesregierung bei der Vorbereitung ihrer Entscheidung einer externen Stelle oder des Amtsapparates bedient, bleibt dieser überlassen. Soll ein bereits tätiger Landesumweltanwalt für eine weitere unmittelbar folgende Funktionsperiode wiederbestellt werden, braucht dem kein neuerliches Ausschreibungs- und Anhörungsverfahren vorausgehen. Diese Vorgangsweise entspricht auch zB derjenigen für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg (§ 3 Abs 6 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, LGBl Nr 65/1990).

Der Landesumweltanwalt wird auf fünf Jahre bestellt (Abs 2). Vor Ablaufen der Funktionsperiode soll rechtzeitig eine Neu- oder Wiederbestellung vorgenommen werden. Sollte es, aus welchen Gründen auch immer, nicht zu einer fristgerechten Neubestellung kommen, hat der bisherige Landesumweltanwalt bis zum Antritt des neuen Landesumweltanwaltes seine Funktion weiterzuführen.

Durch die Kundmachung der Bestellung des Landesumweltanwaltes sowie der zu seiner Stellvertretung bestimmten Person (§ 3 Abs 3) in der Salzburger Landes-Zeitung soll die erforderliche Publizität erreicht werden. Auch jede Änderung in der Person des Landesumweltanwaltes und der zur Stellvertretung bestimmten Person ist aus diesem Grund kundzumachen. Einer Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung kommt jedoch nur deklarative Wirkung zu.

Abs 3 regelt die Beendigung der Funktionsausübung. Der Landesumweltanwalt kann auf seine Funktion verzichten. Der Verzicht ist schriftlich an die Landesregierung zu richten. Wegen der Bedeutung dieser Erklärung und auch zum Schutz vor einem mißbräuchlichen Einsatz ist festgelegt, daß eine solche schriftliche Erklärung unwiderruflich ist. In der Verzichtserklärung kann ein Zeitpunkt genannt sein, zu dem diese wirksam wird. Ist ein solcher Zeitpunkt nicht angegeben, so wird der Verzicht mit dem Datum des Einlangens bei der Landesregierung wirksam. Außerdem kann die Bestellung von der Landesregierung vorzeitig widerrufen werden. Ein Abberufungsgrund ist der Wegfall der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen, wenn etwa eine der bei der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht vorgelegen ist oder nachträglich wegfällt. Ein Abberufungsgrund ist aber auch das Ausüben einer Tätigkeit, die zu einer Unvereinbarkeit (§ 5) führt. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes hat die Landesregierung den Widerruf mit Bescheid auszusprechen und in der Salzburger Landes-Zeitung (als contrarius actus zur Bestellung) kundzumachen.

Wenn der Landesumweltanwalt vorzeitig ausscheidet, ist die Funktion neuerlich öffentlich auszuschreiben und ein Anhörungsverfahren für die Bestellung durchzuführen. In einem solchen Fall hat der Stellvertreter die Landesumweltanwaltschaft bis zur Neubestellung weiterzuführen. Diese Bestellung erfolgt aber nur für den Rest der vorgesehenen Funktionsdauer.

Die Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge (Abs 5) kann aus kompetenzrechtlichen Gründen nur für Bedienstete des Landes oder einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) des Landes Salzburg angeordnet werden. Doppelbezüge werden so vermieden.

Zu § 5:

Der Landesumweltanwalt darf für die Dauer seiner Funktion keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören. Dadurch sollen Interessenkollisionen ausgeschlossen werden. Ebenso ist jede Tätigkeit zu unterlassen, welche eine objektive Wahrnehmung jener Aufgaben, die der Landesumweltanwaltschaft übertragen sind, in Zweifel ziehen könnten. Als solche im Widerspruch stehenden Tätigkeiten gelten kraft Gesetzes jedenfalls entgeltliche Arbeiten für Medien oder alle, also auch unentgeltliche Planungsarbeiten für Dritte.

Ist ein Bediensteter der Landesumweltanwaltschaft Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers, was zulässig ist, ist durch den Landesumweltanwalt dennoch darauf zu achten, daß diese Person mit keinen Aufgaben betraut wird, welche einer objektiven Besorgung der von der Landesumweltanwaltschaft wahrzunehmenden Aufgaben entgegenstehen. Dies ist innerorganisatorisch sicherzustellen.

Zu § 6:

Die allgemeine Verschwiegenheitspflicht umfaßt alle Tatsachen, die den Mitarbeitern der Landesumweltanwaltschaft ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt werden. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für jene Tatsachen, die bekannt werden, weil die Landesumweltanwaltschaft Parteistellung in einem Verfahren besitzt (§ 8 Abs 1 und 2) oder ihre Befugnisse nach § 8 Abs 3 (Akteneinsicht, Teilnahme an mündlichen Verhandlungen sowie Stellungnahme zum geplanten Vorhaben) wahrnimmt. Von der Verschwiegenheitspflicht sind weiters alle jene Tatsachen nicht umfaßt, die nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen, weil es sich zB nicht um geheime Tatsachen im Sinn des Art 20 Abs 3 B-VG handelt oder keiner der in der Verfassung taxativ aufgezählten Verschwiegenheitsgründe vorliegt.

Zu § 7:

Diese Bestimmungen räumen der Landesumweltanwaltschaft weitgehend jene Aufgabenbereiche und Befugnisse ein, die bereits bisher bestehen. Die bisher auf formloser Basis von der Landesumweltanwaltschaft wahrgenommenen Beratungs- und Begutachtungstätigkeiten werden als Aufgaben gesetzlich fixiert. Am Aufgabenbereich orientiert sich auch die Unterstützungspflicht durch die Behörden und der Zugang zu Daten (§ 9).

Aufgrund von Anregungen aus dem Begutachtungsverfahren ist im Abs 1 die Beratungs- und Schlichtungsfunktion als Aufgabe ergänzt worden. Die Grundsätze der Unentgeltlichkeit und der allgemeinen Zugänglichkeit sind aus dem bestehenden Gesetz übernommen.

Im UVP-Gesetz, BGBl Nr 697/1993, werden den Umweltanwälten der Länder besondere Verfahrensrechte eingeräumt. Vor allem darauf, aber auch auf andere bundesgesetzliche Bezugnahmen auf bestehende Umweltanwaltschaften (zB Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, BGBl Nr 622/1995) stellt Abs 3 ab, der anordnet, daß solche bundesrechtlich eingeräumten Befugnisse jedenfalls der Salzburger Landesumweltanwaltschaft zukommen. Da die Landesumweltanwaltschaft nicht als Amtsstelle im Sinn des § 108 des Wasserrechtsgesetzes 1959 angesehen werden kann, kommen ihr aber die dort vorgesehenen Anhörungsrechte nicht zu.

Die Landesumweltanwaltschaft hat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht an die Landesregierung zu erstatten. Dieser Tätigkeitsbericht soll einerseits dem Nachweis der ordnungsgemäßen und wirkungsvollen Besorgung der übertragenen Aufgaben dienen, andererseits aber auch die erkannten Schwachstellen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes aufzeigen und Empfehlungen für Verbesserungen beinhalten.

Zu § 8:

Wie bisher besteht ein wesentlicher Aufgabenbereich der Landesumweltanwaltschaft darin, als Partei (Abs 1 und 2) oder als Beteiligter (Abs 3) an Verwaltungsverfahren teilzunehmen. Die Liste jener Verfahren, in denen Parteistellung besteht, entspricht im wesentlichen der geltenden Rechtslage. Aus dem Bereich des Baupolizeigesetzes 1997 werden die in den Z 1 und 2 bisher bereits geregelten Tatbestände der Errichtung und Änderung von Bauten um die Änderung des Verwendungszweckes (§ 2 Abs 1 Z 5 des Baupolizeigesetzes 1997) ergänzt.

Abs 5 legt fest, daß für den Landesumweltanwalt und seine Mitarbeiter dieselben Befangenheitsgründe gelten wie für Verwaltungsorgane. Konsequenz davon ist, daß sich die von einer Befangenheit betroffene Person in diesem konkreten Verfahren der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zu enthalten hat. Durch den Landesumweltanwalt ist für eine Vertretung zu sorgen.

Zu dieser Bestimmung sind im Begutachtungsverfahren zahlreiche Anregungen und Einwände eingelangt, denen nur zum Teil Rechnung getragen werden konnte. Zum Teil wurden massive Einschränkungen der Befugnisse verlangt, zum Teil ebenso beträchtliche zusätzliche Rechte angeregt. Vorgeschlagen wird, weitestgehend am bisherigen Rechtsbestand festzuhalten. Zusätzlich ist die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft auch bei der Änderung des Verwendungszweckes eines land- und forstwirtschaftlichen Gebäudes vorgesehen (Z 2).

Zu § 9:

Diese Bestimmungen finden sich in ähnlicher Form bereits im § 1 Abs 1 und § 4 des bisher geltenden Gesetzes.

Neu geregelt ist der Zugang zu Daten von Landes- und Gemeindedienststellen. Diese Daten können auch dann verlangt werden, wenn zwar kein konkretes Verwaltungsverfahren anhängig ist, Informationen aber für die Arbeit der Landesumweltanwaltschaft

wichtig sind, um der übertragenen Aufgabe nachkommen zu können. Von dieser Ermächtigung ausgeschlossen sind personenbezogene Daten, gegen deren Einbeziehung verfassungsrechtliche Bedenken sprechen (Grundrecht auf Datenschutz).

Zu § 10:

Die Landesumweltanwaltschaft wird generell von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. Bundesrechtlich festgelegte Gebühren und Abgaben sind von dieser Befreiung aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht erfaßt.

Zu § 11:

Die derzeit aufgrund des Landesumweltanwaltschaftsgesetzes LGBl Nr 25/1987 mit Bescheid anerkannte Einrichtung soll bis zur Bestellung eines neuen Landesumweltanwaltes im Amt bleiben. Mit diesem Zeitpunkt - maßgeblich ist der im Bescheid der Landesregierung festgesetzte Termin - wird diese Anerkennung der Einrichtung ex lege unwirksam.

Die neue Landesumweltanwaltschaft wird ab dem Zeitpunkt der Bestellung des neuen Landesumweltanwaltes in alle Rechte und Befugnisse der bisher mit Bescheid anerkannten Salzburger Landesumweltanwaltschaft eintreten.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des     Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und     Antragstellung zugewiesen.