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Nr. 78 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 565 der Beilagen der 4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994 und das Salzburger Gemeindeverbändegesetz geändert werden sowie das Gesetz LGBl. Nr. 33/1953 aufgehoben wird

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß wollte sich ursprünglich am 24. September 1997 mit der zitierten Vorlage der Landesregierung befassen, hat jedoch die geschäftsordnungsgemäßen Ausschußberatungen auf 1. Oktober 1997 vertagt. Bei Anwesenheit von dem für die Gemeindeaufsicht ressortzuständigen Regierungsmitglied Landeshauptmann-Stellvertreter Buchleitner sowie von Experten der Landesverwaltung (Abteilungen 8 und 11) sowie des Vertreters des Salzburger Gemeindeverbandes befaßten sich die Ausschußmitglieder mit den Zielen des Gesetzesvorhabens. Anlaß und wesentlicher Inhalt des Gesetzesvorschlages war die Regelung einer finanziellen Unterstützung für die in der Gemeindevertretung repräsentierten Fraktionen im Bereich des Sachaufwandes einschließlich der Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit. Als Regelung ist vorgesehen, daß der jährlich von den Gemeinden zu zahlende Betrag einerseits von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl) und andererseits von der Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung (Zahl der einer einzelnen Fraktion zukommenden Gemeindevertretern) abhängig ist. Das Ergebnis wurde zwischen den Vertretern sämtlicher Landtagsparteien sowie des Salzburger Gemeindeverbandes und des Österreichischen Städtebundes verhandelt.

Mit diesem genannten Gesetzesvorhaben wurden weitere andere Änderungserfordernisse verbunden:

- Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeindevorstehung bei bestimmten haushaltswirksamen Maßnahmen.

- Die der Rechtsbereinigung dienende Eingliederung eines Gesetzes aus dem Jahr 1953 betreffend die Kostentragung des mit der Gebarungsprüfung verbundenen Aufwandes.

- Die Aufhebung der allgemeinen Bestimmung über die absolute Nichtigkeit von gesetzwidrigen Maßnahmen von Gemeindeorganen.

Im übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen verwiesen. Während der Ausschußberatungen wurden eine Reihe von Abänderungsanträgen eingebracht, zum Teil wieder zurückgezogen und angenommen bzw. auch abgelehnt.

Im Art. I Z. 3 wird der durch die geplante Novelle hinzugefügte Abs. 3 in § 84 ersatzlos gestrichen.

Weiters wird aufgrund eines Bürgerlistenantrages in modifizierter Weise § 84a (Aufsichtsbeschwerden) aufgenommen. Dabei verlangte Abg. Ing. Griessner die Protokollanmerkung, daß die neuen Regelungen über die Aufsichtsbeschwerden keinen grundsätzlichen Auftrag an das Ressort der Gemeindeaufsicht zu einer Personalvermehrung darstelle. Durch Abg. Mag. Burgstaller wurde angemerkt, daß die Auswirkungen dieser Regelung zu beobachten sein werden.

Zwei BL-Entschließungsanträge wurden mehrheitlich abgelehnt.

Zu zwei Punkten der Novelle, wie diese vom Ausschuß dem Landtag modifiziert zur Beschlußfassung empfohlen wird, wird noch ergänzend festgehalten:

Zu § 84a:

Die Vorgangsweise aufgrund von Aufsichtsbeschwerden wird in Abweichung vom bisherigen System in gewissem Rahmen verrechtlicht, vor allem wird die Aufsichtsbehörde verpflichtet, das von der Aufsichtsbeschwerde betroffene Gemeindeorgan zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen anzuhören und den Einschreiter und das Gemeindeorgan von der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit zu informieren. Für die Erledigung ist eine Frist von längstens sechs Monaten (vgl. § 73 Abs. 1 AVG) festgelegt. Die Erledigung hat nicht in Bescheidform zu erfolgen. Für den Fall der Einbringung der Aufsichtsbeschwerde durch ein Mitglied der Gemeindevertretung wird noch ein weiterer Verfahrensschritt vorgesehen, nämlich die Kenntnisgabe der Stellungnahme des Gemeindeorganes an den Einschreiter. Dieser kann dazu noch eine Äußerung innerhalb von zwei Wochen abgeben. Daraus folgt, daß die Aufsichtsbehörde die Erledigung nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Frist vornimmt und die Ausführungen in der Äußerung in ihre Beurteilung miteinbezieht.

Zu § 86:

Auch wenn die Aussage des bisherigen Abs. 7 wegfällt, ändert sich nichts am Verhältnis dieser Bestimmung zu § 215 LAO. Diese Bestimmung der LAO stellt für den Bereich der Gemeindeabgaben eine lex spezialis zu § 86 GemO dar. § 215 Abs. 2 LAO bleibt daher von der Neufassung des § 86 GemO unberührt.

Sodann kamen die Ausschußmitglieder überein, dem Landtag eine Beschlußfassung in modifizierter Weise zu empfehlen. Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt sohin einstimmig den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 1. Oktober 1997

Der Obmann-Stellvertreter: Der Berichterstatter:

Mag. Thaler eh. Böhm eh.



Gesetz

vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994 und das Salzburger Gemeindeverbändegesetz geändert werden sowie das Gesetz LGBl Nr 33/1953 aufgehoben wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 57/1996, wird geändert wie folgt:

1. Nach § 24 wird eingefügt:

"Sachaufwand und Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen

(Wählergruppen)

§ 24a

(1) Zur Abgeltung des Sachaufwandes und der Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Kopier-, Fax- und Telefonkosten, erhalten die in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen (Wählergruppen) eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Gemeinde.

(2) Die Unterstützung gemäß Abs 1 besteht aus einem Sockelbetrag und einem Steigerungsbetrag. Der Sockelbetrag beträgt je Fraktion

in Gemeinden mit 9 oder 13 Gemeindevertretern 3.000 S

in Gemeinden mit 17 oder 19 Gemeindevertretern 5.000 S

in Gemeinden mit mehr als 19 Gemeindevertretern 7.000 S.

Der Steigerungsbetrag beträgt 500 S je Gemeindevertreter. Die Landesregierung ist ermächtigt, den Sockel- und den Steigerungsbetrag nach Maßgabe der allgemeinen Geldwertentwicklung durch Verordnung neu festzusetzen.

(3) Die Unterstützung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für das der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung folgende Monat und letztmalig für das Monat, in das die konstituierende Sitzung der neugewählten Gemeindevertretung fällt. Sie ist jeweils am 1. Dezember zur Zahlung fällig. Die Unterstützung ist von den Gemeinden von Amts wegen zu berechnen und an die von der Fraktion namhaft gemachte Person auszuzahlen.

(4) Ein Verwendungsnachweis ist nicht zu erbringen."

2. Im § 34 Abs 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Z 3 lautet:

"3. der Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichen Sachen bis zu einer Höhe von 3 vH der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, mindestens jedoch bis zu 100.000 S, höchstens aber bis zu 2,000.000 S, jeweils im Einzelfall sowie der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen, wenn die Ermächtigung des Bürgermeisters gemäß § 40 Abs 1 lit d überschritten wird, bis zu den bei unbeweglichen Sachen geltenden Obergrenzen jeweils im Einzelfall;"

2.2. Die Z 5 und 6 lauten:

"5. die gänzliche oder teilweise Abschreibung uneinbringlicher Forderungen privatrechtlicher Natur bis zu einer Höhe von 3 vH der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, höchstens aber bis zu 300.000 S, jeweils im Einzelfall;

6. die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, wenn die Ermächtigung gemäß § 40 Abs 1 lit d überschritten wird, bis zu einer Höhe von 3 vH der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, höchstens aber bis zu 2,000.000 S, jeweils im Einzelfall;"

3. Nach dem § 84 wird eingefügt:

"Aufsichtsbeschwerden

§ 84a

(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gilt:

2. Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

3. Die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwede betroffenen Organ eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.

4. Die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren.

5. Die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde hat ohne Verzug, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

(1) Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied der Gemeindevertretung eingebracht, gilt darüber hinaus:

2. Die Stellungnahme gemäß Abs 1 Z 2 ist dem Beschwerdeführer zu übermitteln.

3. Der Beschwerdeführer hat das Recht, sich zur Stellungnahme gemäß Abs 1 Z 2 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung gemäß Z 1 zu äußern."

4. Im § 86 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Abs 1 lautet:

"(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, gesetzwidrige Maßnahmen von Gemeindeorganen in den der Landesvollziehung zuzurechnenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches durch Bescheid aufzuheben. Die gilt nicht für Verordnungen und für Bescheide nur, wenn diese geeignet sind, sich erheblich auf den Gemeindehaushalt auszuwirken."

4.2. Die Abs 2 und 7 entfallen. Die Abs 3 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)", "(3)", "(4)" bzw "(5)".

4.3. Die Abs 4 und 5 (neu) lauten:

"(4) Soweit Maßnahmen im Sinne des Abs 1 noch nicht vollzogen sind, kann die Aufsichtsbehörde deren Durchführung untersagen (Sistierung).

(5) Die Abs 1 und 4 finden keine Anwendung, soweit eine gemeindeaufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt worden ist."

5. Im § 97 wird nach Abs 2 angefügt:

"(3) Die §§ 24a, 34 Abs 6, 84a und 86 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .............. treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Unterstützung gemäß § 24a ist erstmals ab diesem Zeitpunkt zu leisten."

Artikel II

Das Salzburger Gemeindeverbändegesetz, LGBl Nr 105/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 77/1993 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 151/1993, wird geändert wie folgt:

1. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 2 wird die Verweisung "Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl Nr 56," durch die Verweisung "Salzburger Gemeindeordnung 1994" ersetzt.

1.2. Im Abs 3 wird die Verweisung "§§ 19c Abs 9 und 23 der Salzburger Gemeindeordnung 1976" durch die Verweisung "§§ 23 Abs 4 und 27 der Salzburger Gemeindeordnung 1994" ersetzt.

2. Im § 16 Abs 2 wird die Verweisung "des IX. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1976" durch die Verweisung "des X. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1994" ersetzt.

3. Im § 18 wird angefügt:

"(3) Die §§ 10 Abs 2 und 3 sowie 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ............. treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft."

Artikel III

Das Gesetz vom 10. April 1953, LGBl Nr 33, über die Gebühren für die Vornahme von Prüfungen der Gebarung der Gemeinden im Lande Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg durch Organe der Landesregierung tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.