Nr. 101 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
1. Kulturelle Betätigung ist für die Entwicklung des Menschen wesentlich. Sie kann in einem zeitgenössischen kulturellen Schaffen und in der Pflege des kulturellen Erbes der Vergangenheit bestehen. Die Förderung hat darin zu unterstützen und zur Bewahrung für Gegenwart und Zukunft sowie zum Fortbestand bewährter Kultureinrichtungen beizutragen.
2. Das kulturelle Schaffen ist frei. Die Förderung hat zur Sicherung dieser Freiheit beizutragen. Bei der Förderung ist darauf zu achten, daß Unabhängigkeit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit gewährleistet bleiben.
3. Alle Menschen haben ein Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben. Die Förderung hat die kulturellen Errungenschaften und Einrichtungen der Bevölkerung allgemein zugänglich zu machen und das Verständnis hiefür zu wecken sowie zum Abbau sozialer und regionaler Benachteiligungen in kulturellen Belangen beizutragen.
(1) Das Land Salzburg ist verpflichtet, im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung die kulturelle Tätigkeit als Träger von Privatrechten zu fördern, vornehmlich wenn sie im Land Salzburg ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land Salzburg steht. Für diesen Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen Erfordernisse an den Landeshaushalt und die finanziellen Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen. Ein angemessener Teil davon ist für das zeitgenössische kulturelle Schaffen zu verwenden.
(2) Auch die Gemeinden sollen die kulturelle Tätigkeit in ihrem Gebiet als Trägerinnen von Privatrechten fördern. Kulturförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes in Betracht kommen, sollen die Gemeinden dabei diesen entsprechend vorgehen. Förderungsmittel des Landes für Bauten der Gemeinden, die öffentlichen Zwecken dienen, sollen nur gewährt werden, wenn die Gemeinde zur integrierten künstlerischen Gestaltung der Bauten im Sinn des § 3 Abs 3 vorgeht. Dies gilt auch in bezug auf Bauten, die unter sinngemäßer Anwendung des letzten Satzes der zitierten Bestimmung Bauten der Gemeinde gleichzuhalten sind.
(3) Durch die Gewährung von Förderungen durch das Land und die Gemeinde soll die Förderung der Kultur durch andere öffentliche Förderungsträger sowie die private Förderungstätigkeit nicht berührt werden. Eine Abstimmung der Förderungen durch das Land und die Gemeinden zu einander sowie mit Förderungen von anderer Seite, insbesondere vom Bund, ist anzustreben.
(4) Als Bereiche der Kultur sind nach diesem Gesetz die Kunst, die Volks- und Alltagskultur, die Wissenschaft und die Bildung zu fördern.
(5) Die Erhaltung und Förderung des Landestheaters Salzburg und des Salzburger Mozarteum Orchesters sowie die Angelegenheiten der Salzburger Festspiele werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(6) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
a) Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben;
b) Vergabe von Aufträgen;
c) Erwerb und Zugänglichmachen von Werken kultureller Bedeutung;
d) Ehren- und Förderungspreise sowie Stipendien;
e) kulturelle Veranstaltungen, Vorträge, Kurse, Seminare, Einrichtungen udgl zur Kulturvermittlung;
f) Anregung, Beratung und organisatorische Hilfe für kulturelle Tätigkeit und für kulturelle Veranstaltungen, Beistellung von Sachleistungen hiefür;
g) Beiträge, Gewährung von Darlehen und Gewährung von Annuitäten- , Zinsen- und Kreditkostenzuschüssen an natürliche und juristische Personen sowie die Übernahme von Ausfallshaftungen;
h) Herausgabe eines jährlichen Kulturberichtes mit Angaben über die Verwendung der Förderungsmittel und anderer kultureller Publikationen;
i) Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kultur und deren Vermittlung.
(2) Die Förderung kann außer unmittelbar kulturschaffenden Personen auch physischen und juristischen Personen gewährt werden, die für das kulturelle Leben von Bedeutung sind. Die Förderung kann für besondere kulturelle Vorhaben oder für die allgemeine Tätigkeit einer im Bereich der Kultur tätigen Person oder Einrichtung gewährt werden.
(3) Bei Bauten des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Hiebei ist sicherzustellen, daß die künstlerische Einflußnahme auf das Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung haben sich an der Bedeutung des Bauwerkes und an der Höhe des jeweiligen Bauaufwandes zu orientieren, wobei als Richtwerte bei Hochbauten rund 2 % und bei sonstigen Bauten einschließlich Straßenbauten 1 % der Bausumme gelten. Werden bei einzelnen Bauvorhaben diese Richtwerte erheblich unterschritten, finden die nicht verbrauchten Mittel bei der künstlerischen Gestaltung anderer Bauvorhaben Verwendung. Bauten eines Rechtsträger, an denen das Land allein oder zumindest überwiegend beteiligt ist oder der aufgrund eines Bauträgervertrages für das Land auftritt, sind Bauten des Landes gleichzuhalten.
(2) Eine finanzielle Förderung darf nur gewährt werden, wenn die entfaltete Tätigkeit oder das Vorhaben nicht ausschließlich oder überwiegend nur in einem privaten Interesse liegt.
(3) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung des Förderungswerbers/der Förderungswerberin in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung.
(4) Der Förderungswerber/die Förderungswerberin muß Gewähr dafür bieten, daß er/sie über die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und sonstigen Voraussetzungen sowie insoweit über die erforderlichen Mittel verfügt, als solche nicht durch die begehrte und allfällige sonstige Förderungen sichergestellt werden. Vor Gewährung der Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben auch noch von anderen öffentlichen Förderungsträgern gefördert werden soll. Eine Förderung durch andere Stellen oder von privater Seite schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus.
(5) Bei der Gewährung einer Förderung für neue kulturelle Einrichtungen ist auf die Finanzierbarkeit ihres weiteren Betriebes Bedacht zu nehmen.
(6) Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung des Förderungswerbers/der Förderungswerberin zur ausschließlich widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und rechtzeitigen Vorlage des Verwendungsnachweises, an das Einverständnis zur allfälligen finanziellen Kontrolle durch das Land und an die Verpflichtung zu binden, im Fall der Nichteinhaltung dieser Bedingungen die gewährten Förderungsmittel ohne Verzug zurückzuerstatten.
(7) Das Land hat mit Kultureinrichtungen, die einen mittelfristigen Planungsbedarf auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit, des Personaleinsatzes, des Programms und der finanziellen Erfordernisse nachweisen können, jeweils zumindest für zwei volle Kalenderjahre im Voraus Förderungsvereinbarungen abzuschließen, soweit die bisherige Arbeit und die Vorhaben den Fortbestand der Förderungswürdigkeit erkennen lassen.
(8) Die Verleihung von Ehren- und Förderungspreisen gilt nicht als finanzielle Förderung im Sinne dieser Bestimmung.
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik, insbesondere der Kulturförderung, und zur Erstattung von Vorschlägen in diesen Belangen wird beim Amt der Salzburger Landesregierung ein Beirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung "Landes-Kulturbeirat".
(2) Der Landes-Kulturbeirat besteht aus 24 Mitgliedern.
(3) Acht Mitglieder werden von der Landesregierung aus den Bereichen der Kunst, der Volkskultur, der Wissenschaft und der Bildung berufen. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung von hiezu eingeladenen bedeutenderen Einrichtungen, Organisationen und Personengruppen, die in den im § 2 Abs 4 genannten Bereichen tätig sind, aus dem Kreis der im Land Kulturschaffenden oder sonst kulturell Tätigen.
(4) Die Berufung von 16 Mitgliedern erfolgt durch Wahl in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wählt der Landes-Kulturbeirat aus seiner Mitte vier Mitglieder, die gemeinsam mit drei Vertretern/Vertreterinnen des Amtes der Landesregierung - je einer/eine aus den Bereichen Kunst, Volkskultur und Wissenschaft - ein Wahlkollegium bilden. Dieses Kollegium wählt die Mitglieder aus einer Liste von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge können von jeder interessierten Person erstattet werden. Die Wahl ist geheim durchzuführen. Für die Wahl einer Person genügt die relative Mehrheit. Die weitere Regelung des Wahlvorganges erfolgt in der Geschäftsordnung des Landes-Kulturbeirates.
(5) Bei der Berufung der Mitglieder haben die Landesregierung und das Wahlkollegium darauf zu achten, daß möglichst alle nach diesem Gesetz förderbaren Bereiche und Teilbereiche der kulturellen Betätigung im Landes-Kulturbeirat in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind. Außerdem ist auf eine zureichende regionale Vertretung für die einzelnen Bereiche des Landes zu achten.
(6) Die Tätigkeitsperiode des Landes-Kulturbeirates beträgt vier Jahre und beginnt mit der ersten Sitzung nach der Berufung der Mitglieder und endet für alle Mitglieder gleichzeitig. Dieselbe Person kann unmittelbar aufeinanderfolgend höchstens für zwei Tätigkeitsperioden als dessen Mitglied berufen werden. Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Landes-Kulturbeirates während der Tätigkeitsperiode werden die neuen Mitglieder für die Dauer der restlichen Tätigkeitsperiode durch Wahl im Kulturbeirat berufen, wobei Abs 5 zu beachten ist.
(7) Der/die Vorsitzende des Landes-Kulturbeirates und der Stellvertreter/die Stellvertreterin werden von der Gesamtheit der Mitglieder aus ihrer Mitte auf die Dauer der Tätigkeitsperiode gewählt. Die Wahl erfolgt nach Konstituierung des Landes-Kulturbeirates in getrennten Wahlgängen. Bis zur Wahl des/der ersten Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzung dem ältesten Mitglied des Landes-Kulturbeirates. Auf die Wahl finden, soweit nicht besonderes bestimmt ist, die Bestimmungen über Beschlüsse des Landes-Kulturbeirates sinngemäß Anwendung. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied erstattet werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem gültige Stimmen nur für eine der beiden für die Wahl vorgeschlagene Person, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, abgegeben werden können. Bei diesbezüglicher Stimmengleichheit sowie bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom/von der Vorsitzenden zu ziehende Los. Das Ergebnis der Wahl ist vom Landes-Kulturbeirat der Landesregierung bekanntzugeben. Der/die Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung sowie der Erledigung der Funktion durch den Stellvertreter/die Stellvertreterin in allen Aufgaben vertreten. Endet die Funktion des/der Vorsitzenden vorzeitig, ist in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen für die restliche Dauer der Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.
(8) Der Landes-Kulturbeirat hat einen Beiratsausschuß zu bilden, der aus acht Mitgliedern besteht; für einzelne Kulturbereiche und Teilbereiche können Fachbeiräte gebildet werden. Die Fachbeiräte können mit der Vorbereitung von Stellungnahmen und Vorschlägen, der Beiratsausschuß auch mit der selbständigen Behandlung bestimmter, ihm vom Landes-Kulturbeirat übertragener Aufgaben betraut werden. Alle Mitglieder des Beiratsausschusses sowie zumindest der/die Vorsitzende eines Fachbeirates haben Mitglieder des Landes-Kulturbeirates zu sein. Die Bildung des Beiratsausschusses sowie von Fachbeiräten hat der Landes-Kulturbeirat unter Angabe des jeweiligen Aufgabenbereiches sowie der jeweiligen Vorsitzenden und Mitglieder der Landesregierung bekanntzugeben.
(9) Die Mitgliedschaft zum Landes-Kulturbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Auf die Entschädigung für die Teilnahme an seinen Sitzungen, den Sitzungen des Beiratsausschusses und der Fachbeiräte findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975, Anwendung.
§ 6
(1) Dem Landes-Kulturbeirat kommen im Rahmen seiner Beratungstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben zu:
- von sich aus Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik abzugeben;
- der Landesregierung Vorschläge und Konzepte zur Lösung wichtiger Kulturprobleme und zur Verwirklichung größerer Kulturprojekte zu erstatten;
- die Landesregierung mit konkreten kulturellen Zielsetzungen zu befassen;
- Vorschläge zu erstatten, die geeignet erscheinen, die Kulturförderung des Landes oder den Kontakt der Landesverwaltung zu den Kulturschaffenden und zur kulturinteressierten Bevölkerung zu verbessern.
(2) Der Landes-Kulturbeirat ist insbesondere in folgenden Fragen zu hören oder kann nach eigenem Ermessen Stellungnahmen abgeben:
- zu Entwürfen für Landesgesetze oder Verordnungen der Landesregierung, die kulturelle Belange betreffen, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens;
- zu kulturellen Großvorhaben des Landes wie Kulturbauten oder Veranstaltungen;
- zu Verträgen über die Zusammenarbeit mit anderen Ländern oder mit dem Bund sowie mit anderen Staaten oder Teilstaaten über kulturelle Belange;
- zum Kulturbericht oder zu anderen Abschlußberichten über kulturelle Aktivitäten des Landes;
- zu allen anderen kulturellen Angelegenheiten über Ersuchen der Landesregierung.
(1) Der Landes-Kulturbeirat ist vom/von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal in einem Kalenderjahr einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder oder von der Landesregierung jeweils unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beim/bei der Vorsitzenden beantragt wird. Im Fall der Verhinderung ist jedes Mitglied des Landes-Kulturbeirates berechtigt, einen Vertreter/eine Vertreterin seiner Wahl mit allen Rechten im Landes-Kulturbeirat zu entsenden. Zu jeder Sitzung des Landes-Kulturbeirates sind die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglieder der Landesregierung sowie die Leiter/Leiterinnen der mit diesen Aufgaben betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung einzuladen. Ihnen bzw den von ihnen entsandten Vertretern/Vertreterinnen kommt in den Sitzungen beratende Stimme zu. Zu den Sitzungen des Landes-Kulturbeirates können auch Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
(2) Der Landes-Kulturbeirat ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und außer dem/der Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Landes-Kulturbeirates werden mit relativer Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als beschlossen, für die sich der/die Vorsitzende ausgesprochen hat.
(3) Der Beiratsausschuß ist vom/von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal in einem Kalenderjahr sowie dann einzuberufen, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses oder von der Landesregierung jeweils unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beim/bei der Vorsitzenden beantragt wird. Die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglieder der Landesregierung und die Leiter/Leiterinnen der mit diesen Aufgaben betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung sind von den Sitzungen zu verständigen; sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Beiratsausschusses und des Fachbeirates teilzunehmen. Abs 1 vorletzter und letzter Satz findet Anwendung.
(4) Der Landes-Kulturbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung mit Beschluß bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder. Die Geschäftsordnung hat auch die Geschäftsbehandlung durch den Beiratsausschuß sowie durch die Fachbeiräte zu regeln. Sie bedarf der Bestätigung der Landesregierung.
(5) Die Landesregierung kann die Beratung durch einen Fachbeirat unter Verständigung des Landes-Kulturbeirates auch unmittelbar in Anspruch nehmen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Kulturförderungsgesetz, LGBl Nr 51/1980, außer Kraft.
(3) Für die erstmalige Durchführung der Wahl gemäß § 5 Abs 4 bleiben die am 31. Dezember 1997 im Amt befindlichen Mitglieder bis zur Wahl von vier Mitgliedern des Wahlkollegiums und diese Mitglieder des Wahlkollegiums dann weiter bis zur Wahl von 16 Mitgliedern des Landes-Kulturbeirates weiter im Amt.
Der Landes-Kulturbeirat und die Kulturabteilung des Amtes der Landesregierung verfolgen seit längerem eine Novellierung des Salzburger Kulturförderungsgesetzes. Es sind zwei Themenbereiche, aus denen die Gründe für die Weiterentwicklung des formell aus dem Jahr 1980 stammenden Gesetzes, dem aber seinerseits langjährige Diskussionen vorausgegangen sind, kommen, nämlich ein inhaltlicher und ein organisatorischer.
Die Kulturpolitik des Landes hat in den letzten siebzehn Jahren, wesentlich gestützt durch das Kulturförderungsgesetz, neue Konturen erhalten. Die Achtzigerjahre waren eine Gründerzeit für neue Kulturinitiativen und Kulturstätten. Das Gesetz soll nun auf den heutigen Stand der Kulturarbeit und der Terminologie gebracht werden. Es soll aber auch die Wahrung der Freiheit der Kunst und deren soziale und gesellschaftliche Komponente durch Teilnahmemöglichkeit aller Menschen am kulturellen Leben sowie die Sicherung des Fortbetriebes kultureller Einrichtungen in einer schwieriger gewordenen Zeit besonders herausstreichen.
Die Schaffung eines eigenen Kunstrates war seinerzeit ein ganz großes Novum. Seine Autonomie war wesentlich und unterschied den Salzburger Landes-Kulturbeirat schon damals von Beiräten anderer Bundesländer. Nunmehr soll die Stellung des Beirates eine Stärkung erfahren, indem einerseits dessen Tätigkeitsbereich erweitert, andererseits die Zahl der Mitglieder verkleinert wird. Dadurch und durch die Arbeit in kleinen Gruppen, Fachbeiräten, soll die Wirksamkeit der Beiratstätigkeit gesteigert werden. Zudem sollen die Mitglieder gewählt werden.
Wesentliche Neuerungen im Gesetzesvorschlag sind folgende Punkte:
- gesonderte Formulierung von Grundsätzen und Ziele der Kulturförderung;
- Formulierung der Kulturförderung durch das Land als Verpflichtung;
- Abschluß mindestens zweijähriger Förderungsvereinbarungen;
- Verkleinerung des Landes-Kulturbeirates und Wahl von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch ein Wahlkollegium bzw aller neuen Mitglieder während der Tätigkeitsperiode durch den Beirat selbst;
- Konkretisierung der Beiratsaufgaben im Gesetz.
Dazu hat der Landes-Kulturbeirat auch formulierte Änderungsvorschläge erstattet. Der Gesetzesvorschlag baut darauf weitgehend auf. Darüber hinausgehend ist es selbstverständliche Zielsetzung bei der Neuerlassung des Gesetzes, ihm eine klare Systematik zu geben, die insbesondere die Grundsätze und Ziele der Kulturförderung in einem zusammenfaßt und dem Gesetz voranstellt, auch sonst Bestimmungen gleichen Inhalts (zB Organisationsrecht) zusammenhängend trifft bzw bei unterschiedlichem Inhalt entflicht und Doppelaussagen vermeidet.
2. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Art 15 Abs 1 und 17 Abs 1 B-VG.
3. EU-Konformität:
Das Gesetzesvorhaben hat keinen diskriminierenden oder wettbewerbsverzerrenden Inhalt.
4. Kosten:
Es wird - auch im Hinblick auf den 1. Abschnitt des Landeshaushaltsgesetzes 1997, LGBl Nr 15 - von der Kostenneutralität des neuen Gesetzes ausgegangen. Die für die Kulturförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden im jeweiligen Landesvoranschlag festgelegt.
5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:
Das Gesetzesvorhaben begegnete im Begutachtungsverfahren keinen wesentlichen Einwänden. Aufgrund der zu einzelnen Bestimmungen abgegebenen Stellungnahmen wurden insbesondere die Verpflichtung der Gemeinden zur Kulturförderung im § 2 Abs 2 wieder fallengelassen; auch im übrigen wurde den Äußerungen im Gesetzesvorschlag weitgehend Rechnung getragen.
6. Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 1:
Schon bisher enthält eigentlich § 1 Abs 2 Fundamentalaussagen zur Funktion jeglicher kultureller Tätigkeit und zu den beiden großen Bereichen, denen eine solche Betätigung zugerechnet werden kann. Sie werden, verbunden mit der Aussage der Bedeutung kultureller Tätigkeit für die Entwicklung jedes Menschen, seine Persönlichkeit, und sprachlich bereinigt, vorangestellt (Z 1). Ihnen folgen zwei neu aufgenommene Prinzipien, nämlich das der Freiheit des kulturellen Schaffens und das der Teilhabe aller am kulturellen Leben. Die Förderung nach diesem Gesetz soll zur Sicherung der Kulturfreiheit beitragen. Damit wird auch die bisherige, auf Gewährleistung der Unabhängigkeit und Vielfalt der kulturellen Tätigkeit gerichtete Aussage des § 3 Abs 1 verbunden (Z 2). Schließlich (Z 3) werden dem Postulat eines Rechtes auf Teilnahme am kulturellen Leben zwei konkrete Aufgaben der Kulturförderung angefügt, nämlich die des bisherigen § 1 Abs 2 der allgemeinen Zugänglichmachung der kulturellen Errungenschaften und Einrichtungen für die Bevölkerung und jene neue des Abbaues sozialer und regionaler Benachteiligungen auf kulturellem Gebiet.
Zu § 2:
Abs 1 verpflichtet das Land zur Kulturförderung. Dafür sollen im Landeshaushalt ausreichend Mittel vorgesehen werden. Freilich muß dabei, dem Wesen des Landeshaushaltes entsprechend, eine Gesamtbetrachtung angestellt werden, die die Finanzierung der sonst vom Land zu erfüllenden Aufgaben aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten miteinschließt.
Anstelle der ursprünglich beabsichtigten Verpflichtung der Gemeinden zur Kulturförderung wird eine "Soll"-Formulierung gewählt, aus der das Ziel des Gesetzgebers - Kulturförderung auch durch die Gemeinden - eindeutig hervorkommt, ohne die Gemeinden zu überfordern. Sie bedeutet nicht nur eine Empfehlung und hat normative Bedeutung insbesondere für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden. Den Umfang ihrer Kulturförderung festzulegen, obliegt den Gemeinden selbst. Allerdings soll die Hingabe von Förderungsmitteln des Landes für Bauvorhaben der Gemeinden daran gebunden werden, daß die Gemeinden dabei der "Kunst am Bau" den Stellenwert beimißt, wie er auch bei Landesbauvorhaben angewendet wird.
Der Abs 3 übernimmt für die (öffentliche) Förderung durch das Land und die Gemeinden im wesentlichen die Aussage des bisherigen § 3 Abs 3. Das Ziel der Abstimmung mit anderen Förderungen wird über jene der Gemeinden hinaus, insbesondere auf jene des Bundes, erweitert.
In den Abs 4 und 5 wird gleichsam der Anwendungsbereich des Gesetzes abgesteckt. An Stelle des Begriffes der Volkskultur wird der der Volks- und Alltagskultur verwendet. Hinzugefügt wird der Bildungsbereich im Sinn eines weiteren Kulturbegriffes, ohne daß dieser Bereich in den Mittelpunkt des Kulturförderungsgesetzes gerückt wird.
Abs 6 entspricht dem bisherigen § 3 Abs 2.
Zu § 3:
Der Kulturbericht hat künftig auch Angaben über die Verwendung der Förderungsmittel zu enthalten (Abs 1 lit b).
Im Abs 3 wird eine Regelung getroffen, die es in bezug auf die Förderung der Kunst am Bau bedeutungslos macht, ob der öffentlichen Zwecken dienende Bau formell dem Land eigentümlich gehört oder einem anderen Rechtsträger, an dem das Land ausschließlich oder doch überwiegend beteiligt ist oder der als Bauträger für das Land auftritt.
Zu § 4:
Bis auf die Abs 5 und 7 entsprechen die Bestimmungen dem bisherigen § 4.
Abs 5 gründet sich auf die Bedenken, daß kulturelle Einrichtungen allenfalls in ihrem Entstehen unterstützt werden, ihre weitere Arbeit aber in Ermangelung der notwendigen finanziellen Mittel nicht gesichert ist. Die Folgekosten und ihre Finanzierung sind daher in die Entscheidung über die erstmalige Förderungsgewährung miteinzubeziehen. Dies liegt im wohlverstandenen Interesse des Förderungswerbers selbst wie auch des Landes, weil Förderungsgelder weder einmalig noch auf Dauer in unfinanzierbare Projekte fließen können.
Für die im Abs 7 formulierte Selbstverpflichtung des Landes ist zweierlei wesentlich: einerseits der mittelfristige finanzielle Planungsbedarf, bewirkt durch Personaleinsatz, Programm und finanzielle Erfordernisse, und die Förderungswürdigkeit, beurteilt nach der bisherigen Arbeit und den geplanten Vorhaben. Im Rahmen der Nachweise, die von den Subventionswerbern zu erbringen sein werden, werden auch die Eigenwirtschaftlichkeit, Planung und Folgekosten besser als bisher darzustellen sein. Es wird Aufgabe des Amtes sein, diese Unterlagen näher zu prüfen. Die Subventionsempfänger ihrerseits werden sich auch an die Planungen zu halten haben.
Zu § 5:
Um die Wirksamkeit des Landes-Kulturbeirates zu erhöhen, soll die Zahl der Mitglieder von 42 auf 24 (ohne Ersatzmitglieder) verringert werden. Nur ein Drittel der Mitglieder werden von der Landesregierung berufen, und zwar aus den vier benannten Kulturbereichen. Vorausgehend hat die Landesregierung die bedeutenderen Kultureinrichtungen, -organisationen und Personengruppen mit dem Ziel der Berufung geeigneter Personen anzuhören.
Für die Berufung der anderen zwei Drittel schlägt der Landes-Kulturbeirat ein besonderes Wahlverfahren vor (Abs 4). Zu diesem Zweck wird ein eigenes Wahlkollegium gebildet, dem vier vom Beirat aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählte Mitglieder und drei Vertreter des Amtes der Landesregierung angehören. Vorschläge für die Wahl können von allen interessierten Personen erstattet werden, namentlich auch von den im Abs 3 angesprochenen Kultureinrichtungen, -organisationen und Personengruppen. Für die Wahl soll wieder nach dem schon erwähnten Vorschlag eine relative Mehrheit genügen (Abs 4). Während der Tätigkeitsperiode - nunmehr vier anstelle von drei Jahren - werden für ausgeschiedene Mitglieder neue Mitglieder durch den Landes-Kulturbeirat berufen, unabhängig davon, ob das jeweils ausgeschiedene Mitglied von der Landesregierung oder vom Wahlkollegium berufen worden ist (Abs 6).
Die Abs 7 bis 10 entsprechen weitgehend den Bestimmungen des § 5 Abs 5, 6 und 4 letzter Satz sowie § 6 Abs 3 erster Satz und 5. Für den Beiratsausschuß wird die Mitgliederzahl (acht) gesetzlich vorgegeben.
Zu § 6:
In näherer Ausführung der allgemeinen Aufgabenbeschreibung im § 5 Abs 1 werden im Abs 1 einzelne wichtige Aufgaben des Landes-Kulturbeirates ausdrücklich genannt. Abs 2 zählt - ebenso nur demonstrativ - wichtige kulturpolitische Maßnahmen auf, zu denen dem Beirat ein Stellungnahmerecht zukommt.
Zu § 7:
Zur Verbesserung der Gesetzessystematik werden die Bestimmungen für den Beiratsausschuß und die Fachbeiräte von jenen für den Landes-Kulturbeirat klar getrennt. Inhaltlich sind folgende Änderungen zu erwähnen:
Jedes Mitglied des Landes-Kulturbeirates kann sich bei Verhinderung von einer von ihm selbst frei bestimmten Person vertreten lassen (Abs 1 dritter Satz).
Für einen Beschluß des Landes-Kulturbeirates genügt die relative Mehrheit (Abs 2 zweiter Satz). Dem Vorsitzenden wird ein Dirimierungsrecht eingeräumt (Abs 2 dritter Satz).
Zu § 8:
Die Übergangsbestimmung des Abs 3 gewährleistet die Durchführung der ersten Wahl von 16 Mitgliedern des Landes-Kulturbeirates nach den neuen Regeln.
Die Landesregierung stellt sohin den
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.
2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.
3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.