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Nr. 104 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Nr. 104 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .........................................., mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird

Artikel I

Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/1997, wird geändert wie folgt:

1. Nach § 32 wird eingefügt:

"Fortsetzung des Verfahrens bei Tod

des Hilfesuchenden

§ 32a

Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfesuchenden ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß § 17 noch nicht abgeschlossen, sind die Erbringer derartiger Leistungen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist binnen vier Wochen nach dem Tod des Hilfesuchenden schriftlich einzubringen."

2. Im § 43 wird angefügt:

"(5) Sozialhilfeleistungen, die der Sozialhilfeträger aufgrund eines nach § 32a fortgesetzten Verfahrens erbracht hat, kann dieser gegenüber dem Nachlaß oder Erben des Hilfesuchenden geltend machen."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 32a und 43 Abs 5 in der Fassung des Art I finden auch dann Anwendung, wenn der Hilfesuchende nach dem 31. Dezember 1995 verstorben ist, der Antrag bis längstens vier Wochen nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht und der Nachweis erbracht wird, daß die antragsgegenständlichen Forderungen bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht eingebracht werden konnten.

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Durch die Gesetzesänderung soll es den Trägern von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen ermöglicht werden, ein zum Todeszeitpunkt des Hilfesuchenden noch nicht abgeschlossenes Verfahren auf Gewährung von Sozialhilfe fortzusetzen. Derzeit werden alle derartigen Verfahren mit dem Tod des Hilfesuchenden eingestellt und die Träger der genannten Einrichtungen können ihre Forderungen nur gegenüber der Verlassenschaft geltend machen.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Das Vorhaben beruht auf der Sozialhilfekompetenz der Länder (Art 12 Abs 1 Z 1 B- VG). Die Schaffung einer Legalpartei ist eine Angelegenheit des materiellen Rechts und hat durch den dafür zuständigen Gesetzgeber zu erfolgen.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Der Gesetzentwurf steht nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.

4. Kosten:

Nach einer landesweiten Erhebung waren von der zu Art I Z 1 näher dargestellten Problematik im Jahr 1996 rund 40 Fälle betroffen. Es ist davon auszugehen, daß in Hinkunft in allen derartigen Fällen ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung gestellt wird, worauf das Verfahren fortzusetzen ist. Damit entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Der Kostenaufwand wird von der zuständigen Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung bei einer Rückwirkung auf den 1. Jänner 1996 und erwarteten 87 Anwendungsfällen mit 1,5 Mio S angegeben.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Im Begutachtungsverfahren wurden keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben. Um der Gefahr einer nicht rechtzeitigen Anmeldung von Forderungen der Sozialhilfeträger an den Nachlaß vorzubeugen, sprach sich die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes für eine wesentliche Verkürzung der Frist für einen Antrag auf Verfahrensfortsetzung aus. Da Verlassenschaftsverfahren nach Mitteilung der mit den Angelegenheiten des Sozial- und Wohlfahrtswesens betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung nicht selten schon nach wenigen Monaten abgeschlossen werden, wurde die Antragsfrist im Gesetzesvorschlag von zwei Monaten auf vier Wochen verkürzt. Die mit den Angelegenheiten des Gesundheitswesens und der Anstaltenverwaltung betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung votierte demgegenüber für eine Verlängerung der Frist und führte hiebei ins Treffen, daß die Rechnungsabteilung der Landesnervenklinik nach Verlegung des Hilfesuchenden in ein Altenheim oftmals nur zufällig vom Tod der betreffenden Person erfahre. Weiters wies die genannte Abteilung darauf hin, daß die Kostenerstattung bei Hilfesuchenden, denen Krankenhilfe in Form stationärer oder ambulanter Krankenhausbehandlung gewährt wird, noch nicht zufriedenstellend geklärt sei und notwendigenfalls eine zum § 32a des Gesetzesvorschlages analoge Regelung erfolgen sollte. Die Finanzabteilung des Amtes der Landesregierung nahm das Gesetzesvorhaben in ihrer Stellungnahme unter der Voraussetzung zur Kenntnis, daß die damit einhergehenden Mehrkosten im Rahmen des bestehenden Sozialhilfebudgets abgedeckt werden können.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I Z 1:

Bei laufenden Verfahren auf Gewährung von Sozialhilfe für die Unterbringung in Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen besteht das Problem, daß bei Tod des Hilfesuchenden diesem gegenüber kein Sozialhilfebescheid mehr erlassen werden kann. Aber auch gegenüber dem Träger der genannten Einrichtungen ist eine Bescheiderlassung mangels Parteistellung nicht möglich. Derartige Verfahren werden von den Bezirksverwaltungsbehörden eingestellt. Die zugunsten des Hilfesuchenden bereits erbrachten Leistungen können in diesen Fällen mangels hinreichender Verlassenschaft oft niemandem mehr in Rechnung gestellt werden.

Dieser unbefriedigenden Situation soll dadurch begegnet werden, daß die Träger von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen binnen vier Wochen nach dem Tod des Hilfesuchenden zur Verfahrensfortsetzung berechtigt werden. Mit der Antragstellung treten diese Rechtsträger in die Parteistellung des Verstorbenen ein.

Zu Art I Z 2:

Die Ergänzung soll sicherstellen, daß der Sozialhilfeträger Leistungen, die er nach § 32a an den Rechtsträger eines Heimes erbringt, gegenüber dem Nachlaß oder dem (den) Erben des verstorbenen Heiminsassen geltend machen kann.

Zu Art II:

Durch Abs 2 soll gewährleistet werden, daß auf etwa zwei Jahre rückwirkend auch bei Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1996 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung verstorben sind bzw sterben, eine Fortsetzung des Verfahrens möglich ist. Der Antragsteller muß allerdings nachweisen, daß er die antragsgegenständlichen Forderungen zuvor ohne Erfolg gegenüber dem Nachlaß bzw dem (den) Erben des Hilfesuchenden geltend gemacht hat.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des     Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und     Antragstellung zugewiesen.