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Nr. 554 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 477 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Ortstaxengesetz 1992 und das Kurtaxengesetz 1993 geändert werden

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 19. Juni 1997 mit der zitierten Vorlage der Landesregierung geschäftsordnungsgemäß eingehend in Anwesenheit von Experten der Landesverwaltung, der Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer, des Salzburger Gemeindeverbandes und des Österreichischen Städtebundes befaßt.

Anläßlich der Beratung des Landesvoranschlages 1997 wurde im Finanzausschuß des Landtages eine Entschließung dahingehend gefaßt, daß aus dem Haushaltsansatz 1/712045 S 13 Mio. für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum, insbesondere für das agrarische Marketing eingesetzt werden sollten. Die Mittel dieses Haushaltsansatzes kommen aus den Erträgnissen der besonderen Orts- und der besonderen Kurtaxe, für die eine gesetzliche Zweckwidmung gilt. Danach sind die Abgabenerträge dieser beiden Landesabgaben für die Abgeltung der Land- und Forstwirtschaft für die Landschaftspflege zu verwenden. Für die Zukunft sollen die Mittel im Sinne der Landtagsentschließung gesetzlich zweckgewidmet sein. Auf die der Vorlage zur Landesregierung beigefügten Erläuterungen wird im Detail verwiesen.

In der Spezialdebatte wurde zu Art. I § 3 ein Entschließungsantrag der ÖVP angenommen, hinsichtlich Ziff. 1 des Gesetzesvorhabens (§ 8 Abs. 2) wurde gegen die Stimmen der ÖVP der von der BL eingebrachte Abänderungsantrag mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ und BL, sohin mehrstimmig, angenommen. Die Vertreterin des Legislativ- und Verfassungsdienstes, Dr. Leitner, wies darauf hin, daß man in der Ziff. 2 die Änderung ergänzen müßte, die sich durch die Änderung von § 3 ergeben hätte. Auch diese Modifikation wird entsprechend berücksichtigt. Weiters wurde durch die Genannte zu Art. II darauf aufmerksam gemacht, daß das Kurtaxengesetz die selben Ausnahmebestimmungen enthalte wie das Ortstaxengesetz. Eine entsprechende Harmonisierung ist daher vorzunehmen.

Ein von ÖVP und FPÖ getragener Zusatzantrag wird in modifizierter Weise in das Gesetzesvorhaben integriert. Nach kurzer Debatte über das Wirksamkeitsdatum wird überdies dieses mit 1. Jänner 1998 festgelegt. Durch Abg. Dr. Nindl wird die Protokollanmerkung verlangt, daß für die Bemessung der besonderen Ortstaxe immer die beschlossene Höhe der allgemeinen Ortstaxe über die jeweilige Beherbergungskategorie Grundlage sei.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt im gesamten

schlußendlich einstimmig den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 19. Juni 1997

Der Obmann: Der Berichterstatter:

Roßmann Böhm

 
G e s e t z

vom . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Ortstaxengesetz 1992 und das Kurtaxengesetz 1993 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
 

Artikel I

Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/1996 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs 1 entfällt die lit h. Die lit i und j erhalten die Bezeichnungen "h" bzw "i".

2. § 8 Abs 2 lautet:

"(2) Die dem Land jeweils zum nächstfolgenden Monatsersten zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Ortstaxe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum, insbesondere für die Unterstützung von Maßnahmen zur Vermarktung der Produktion von Lebensmitteln der Salzburger Landwirtschaft, die aus biologischer Wirtschaftsweise stammen und unter Verzicht auf den Einsatz gentechnisch manipulierter Stoffe hergestellt worden sind, zu verwenden. Die Verteilung dieser Mittel hat auf der Grundlage von Richtlinien der Landesregierung zu erfolgen."

3. Im § 11 wird angefügt:

"(8) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ../1997 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ../1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft."

Artikel II

Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/1996 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 Abs 1 entfällt die lit h. Die lit i und j erhalten die Bezeichnungen "h" bzw "i".

2. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Abs 2 und 3 lauten:

"(2) Die Erträge aus der besonderen Kurtaxe fließen grundsätzlich zur Hälfte dem Land und der Gemeinde zu. Der Anteil des Landes darf jedoch die Hälfte jenes Betrages nicht übersteigen, der sich bei einer Berechnung des Bauschbetrages unter Zugrundelegung des Höchstbetrages der allgemeinen Ortstaxe gemäß § 4 Abs 1 des Ortstaxengesetzes 1992 ergeben würde.

(3) Die dem Land jeweils zum nächstfolgenden Monatsersten zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Kurtaxe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum, insbesondere für die Unterstützung von Maßnahmen zur Vermarktung der Produktion von Lebensmitteln der Salzburger Landwirtschaft, die aus biologischer Wirtschaftsweise stammen und unter Verzicht auf den Einsatz gentechnisch manipulierter Stoffe hergestellt worden sind, zu verwenden. Die Verteilung dieser Mittel hat auf der Grundlage von Richtlinien der Landesregierung zu erfolgen."

2.2. Im Abs 5 wird angefügt: "Übersteigt die Höhe der Kurtaxe (§ 3 Abs 1) den Höchstsatz der allgemeinen Ortstaxe gemäß § 4 Abs 1 des Ortstaxengesetzes 1992, gebührt für die Abgabenerträgnisse, die sich aus dieser Überschreitung ergeben, keine Einhebungsvergütung."

3. Im § 9 Abs 5 wird die Wortfolge "Verordnungen des Bürgermeisters" durch die Wortfolge "Verordnungen der Kurkommission" ersetzt.

4. Im § 9 wird angefügt:

"(6) § 2 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ../1997 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 7 Abs 3 und § 9 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ../1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 7 Abs 2 und Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ../1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft."