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Nr. 19 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

Gesetz vom . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 11/1968, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 Abs. 2 entfällt im ersten Satz das Wort "sinngemäß" und lautet der dritte Satz: "Auf die Festsetzung der Entschädigung sind die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß im Verfahren auch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie der Landesverein der Bienen-züchter für Salzburg als die gemäß § 30 Abs. 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970, LGBl. Nr. 35, anerkannte Fachorganisation zu hören sind."

2. Im § 8 lauten die Abs. 2 bis 7:

"(2) Wanderbienenstände dürfen nur von Personen aufgestellt werden, die durch eine schriftliche Bestätigung (Wanderzeugnis) des Landesvereines der Bienenzüchter für Salzburg nachweisen können, daß die Wanderbienen aus einem gesunden und ordnungsgemäß bewirtschafteten Heimbienenstand verbracht werden. Die Verweigerung des Wanderzeugnisses hat durch Bescheid der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu erfolgen. Die beabsichtigte Aufstellung ist dem nach dem Ort des Wanderplatzes zuständigen Bürgermeister unter Vorweis dieser Bestätigung spätestens zwei Wochen vor der Aufstellung zu melden.

(3) Die Aufstellung von Wanderbienenständen auf fremden Grundstücken ist nur mit Zustimmung deren Eigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigten zulässig. Ist der Aufstellungsort weniger als 10 m von benachbarten Grundstücken entfernt, ist auch die Zustimmung der dortigen Eigentümer bzw Nutzungsberechtigten erforderlich.

(4) Hinsichtlich der Distanz zu anderen Bienenständen gelten folgende Bestimmungen:

1. Wanderbienenstände dürfen nur in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen aufgestellt werden, daß die Haltung der Bienenvölker der Heimbienenstände durch die Wanderbienen nicht nachteilig beeinflußt wird. Dieser Abstand hat bei Wanderbienenständen mit bis zu 30 Bienenvölkern mindestens 250 m und bei Wanderbienenständen mit mehr als 30 Bienenvölkern mindestens 500 m zu betragen.

2. Der Abstand zwischen einzelnen Wanderbienenständen muß wenigstens 250 m betragen, es sei denn, daß die betroffenen Wanderimker eine geringere Entfernung vereinbaren.

(5) Von öffentlichen Verkehrsflächen müssen die Flugöffnungen der Wanderbienenstände eine Entfernung von mindestens 10 m aufweisen.

(6) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist unzulässig, wenn im Umkreis von 3 km vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl Nr 290/1988, anzeigepflichtige Krankheit festgestellt wurde. Der Eigentümer eines Wanderbienenstandes hat sich darüber beim Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg nachweislich zu informieren.

(7) Die Wanderbienenstände sind von deren Eigentümern in ausreichender Art und Weise zu beaufsichtigen. Die Eigentümer sind überdies verpflichtet, rechtzeitig vor Antritt der Wanderung eine Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Bienenhaltung, dem Transport der Völker und an den Wanderplätzen an Personen, Tieren und Sachen entstehen können, abzuschließen. Jeder Wanderbienenstand ist mit dem Namen und der Wohnadresse seines Eigentümers zu bezeichnen."

3. Im § 9 werden folgende Anderungen vorgenommen:

3.1 In den Abs. 1, 2 und 3 wird die Wortfolge "Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft" jeweils durch die Wortfolge "Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg" ersetzt.

3.2 Im Abs. 4 werden die lit. b und c durch folgende Bestimmung ersetzt:

"b) die Aufstellung von Heim- und Wanderbienenständen im Schutzgebiet unzulässig ist."

3.3 Abs. 5 entfällt.

3.4 In den Abs. 6 und 7, die die Absatzbezeichnung "(5)" bzw. "(6)" erhalten, wird die Wortfolge "Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft" jeweils durch Wortfolge "Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg" ersetzt.

4. Im § 10 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:

"(2) Der Eigentümer der Belegstelle kann zur Abwehr eines unmittelbar drohenden größeren Schadens entgegen § 9 Abs. 4 aufgestellte Wanderbienenstände auf Kosten und Gefahr ihrer Eigentümer entfernen."

5. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1 Abs. 1 lautet:

"(1) Auf das Verfahren der zuständigen Organe der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg in Vollziehung dieses Gesetzes findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung. Vor Erlassung eines Bescheides ist der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß § 30 Abs. 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970 anerkannte Fachorganisation auf dem Gebiet der Bienenzucht zu hören."

5.2 Im Abs. 2 wird die Wortfolge "Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wortfolge "Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg" ersetzt.

6. Nach § 11 wird angefügt:

"Strafbestimmungen

§ 11a

Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 6, 7, 8 Abs. 2 und 7 und 9 Abs. 1 und 4 lit. a aufgestellten Gebote oder die in den §§ 8 Abs. 6 und 9 Abs. 4 lit b aufgestellten Verbote oder gegen die gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Zuchtbedingungen und Betriebsvorschriften sowie die Nichterfüllung von in Vollziehung dieses Gesetzes ergehenden Bescheiden innerhalb der darin festgesetzten Frist sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu ahnden."

7. Im § 12 werden folgende Anderungen vorgenommen:

7.1 Im Abs. 1 wird die Wortfolge "mit Beginn des zweiten seiner Kundmachung folgenden Monats" durch die Wortfolge "am 1. März 1968" ersetzt.

7.2 Nach Abs. 3 wird angefügt:

"(4) Die §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 bis 7, 9, 10, 11 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. .../1996 treten am 1. April 1997 in Kraft."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Das Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 11/1968, soll über Ersuchen der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg novelliert werden. Der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg hat hiefür als die gemäß § 30 Abs. 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970 anerkannte Fachorganisation entsprechende Vorschläge unterbreitet. Diese zielen vor allem auf eine Verbesserung des Schutzes der Belegstellen zur Zucht von Bienenvölkern ab. Gerade in jüngster Zeit konnte vermehrt beobachtet werden, daß Wanderbienenstände entgegen den Bestimmungen des Bienenwirtschaftsgesetzes zur Aufstellung gelangen. Dieser Entwicklung soll durch strengere Vorschriften für die Wanderung mit Bienen sowie durch entsprechende Strafbestimmungen begegnet werden.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Der Regelungsgegenstand des Salzburger Bienenwirtschaftsgesetzes beschränkt sich auf jene Bereiche, die gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallen. (Siehe dazu auch § 1 Abs. 2 des Gesetzes.)

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Das Gesetzesvorhaben steht nicht im Widerspruch zu gemeinschaftlichen Bestimmungen.

4. Kosten:

Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung sind für das Land, sieht man vom Aufwand für allfällige Verwaltungsstrafverfahren ab, keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Im Begutachtungsverfahren wurden keine Bedenken geäußert, die Grund für eine Änderung des Gesetzentwurfes ergeben hätten.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1, 3.1, 3.3 und 5:

Hier werden Zitierungen richtiggestellt, die durch zwischenzeitliche Wiederver.1autbarungsakte überholt sind.

Das Wort "sinngemäß" ist im ersten Satz des § 4 Abs. 2 mißverständlich und entbehrlich.

Zu Z 2:

Im Abs. 2 (neu) wird vorgeschrieben, daß die Aufstellung von Wanderbienenständen eines schriftlichen Nachweises ("Wanderzeugnis") des Landesvereines der Bienenzüchter für Salzburg bedarf, in dem die Verbringung der Wanderbienen aus einem gesunden und vorschriftsgemäß bewirtschafteten Heimbienenstand bestätigt wird. Das Wanderzeugnis wird auf Antrag von der Untersuchungsstelle des Landesvereines der Bienenzüchter für Salzburg ausgestellt. Zur Ausstellung bedarf es der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses über die ordnungsgemäße Bienenhaltung, das ebenfalls von der genannten Untersuchungsstelle ausgestellt wird. Weiters wird für die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen eine Meldepflicht an den für den Wanderplatz zuständigen Bürgermeister normiert.

Die Abs. 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Abs. 5, 2 und 3 so-

wie 4.

Durch Abs. 6 (neu) soll verhindert werden, daß ein Wanderbienenstand im Bereich eines von einer Bienenseuche erfaßten Heimbienenstandes oder Wanderbienenstandes aufgestellt wird. Gemäß § 5 Abs. 5 des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988, hat die Behörde von der Feststellung einer Bienenkrankheit ua. den örtlich in Betracht kommenden Verband der Bienenzüchter zu verständigen. Der Landesverband der Bienenzüchter für Salzburg wird so über jede Bienenseuche nach dem Bienenseuchengesetz im Land Salzburg amtlicherseits in Kenntnis gesetzt. Den Wanderimkern wird in diesem Zusammenhang auferlegt, sich nachweislich beim Landesverband zu erkundigen, ob der Nahbereich (3 km-Radius) des beabsichtigten Aufstellungsortes seuchenfrei ist.

Abs. 7 (neu) enthält zusätzlich die Verpflichtung, daß jeder Wanderimker eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließt.

Zu Z 3.2 und 3.3:

Nach geltender Rechtslage ist im Schutzgebiet von anerkannten Belegstellen die Aufstellung von Wanderbienenständen generell verboten, die Aufstellung von Heimbienenständen aber unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Nunmehr soll in derartigen Schutzgebieten auch die Aufstellung von Heimbienenständen generell untersagt werden, da auch der Betrieb von Heimbienenständen den Zuchterfolg in einer Belegstelle beeinträchtigen oder sogar zunichte machen kann. Zur Zeit existieren keine Heimbienenstände im Schutzgebiet anerkannter Belegstellen. Da im Land Salzburg zwei anerkannte Zuchtrassen gezüchtet werden können, könnte sich aber ohne dieses Verbot ein Problem ergeben, sodaß ein verbesserter Schutz der Belegstellen angezeigt ist.

Zu Z 4:

Bei unmittelbar drohender Gefahr eines bedeutenden Schadens für die Belegstelle soll eine zwangsweise Entfernung durch den Eigentümer der Belegstelle oder eine von ihm beauftragte Personen zulässig sein. Der Wanderbienenstand ist in einem solchen Fall nach Möglichkeit zum Heimbienenstand des betreffenden Wanderimkers zu verbringen.

Im Zusammenhang wird außerdem festgehalten, daß schon nach dem ersten Satz des geltenden § 10 ein bescheidmäßiger Auftrag ergehen kann, einen entgegen § 9 Abs. 4 lit. a oder b aufgestellten Wanderbienenstand zu entfernen. Das darin normierte Gebot und Verbot dient dem Schutz von Belegstellen. Daraus ergeben sich Rechte des Eigentümers der Belegstelle, ebenso wie aus den diversen Abstandsbestimmungen im Gesetz, die auf diese Weise umgesetzt werden können.

Zu Z 6:

Durch die Androhung von Geldstrafen soll die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes abgesichert werden, und zwar verschiedene Gebote und Verbote auf direktem Weg, während die Mißachtung anderer Verbote, insbesondere die Abstandsbestimmungen, erst bei Nichterfüllung von Beseitigungsaufträgen abgestraft werden sollen. Diese dienen in erster Linie dem Nachbarschaftsschutz, sodaß der daraus Begünstigte zuerst die Initiative ergreifen soll, seiner Rechtsposition zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.