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Nr. 550 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 478 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 und das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968 geändert werden

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 19. Juni 1997 eingehend geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Vorlage der Landesregierung in Anwesenheit von Experten befaßt.

Das Gesetzesvorhaben zielt auf den Entfall des 24. September als gesetzlicher Feiertag im Dienstrecht der Landes- und Gemeindebediensteten ab. Dieser zusätzliche Feiertag ist durch die Gesetze LGBl. Nr. 46 und Nr. 47/1982 für Landesbedienstete eingeführt worden. Analoge Regelungen wurden für das Gemeindedienstrecht erlassen. Für Arbeiter und Angestellte in der Privatwirtschaft gilt der 24. September aber vielfach (wieder) als normaler Arbeitstag. Als allgemein arbeitsfreier Feiertag konnte sich der Rupertitag nicht durchsetzen. Die Feiertagsregelung für Landes- und Gemeindebedienstete wird daher als ungerechtfertigte Sonderregelung empfunden. Die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen sollen ersatzlos entfallen. Das Gesetzesvorhaben umfaßt Novellierungen des Salzburger Landesbeamtengesetzes, des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes, des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes, des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes sowie des Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetzes. Die Wirksamkeit des Gesetzesvorhabens wurde mit 1. September 1997 vorgeschlagen.

In einer sehr eingehenden Diskussion erklärte der ÖVP-Klubobmann, Abg. Ing. Griessner, daß zwei Drittel der werktätigen Bevölkerung am Salzburger Landesfeiertag nicht frei bekämen. Überall werden freiwillig gewährte freie Tage zurückgenommen. Man wolle aber nicht den Rupertitag abschaffen. Es wäre der ÖVP lieber, den umgekehrten Weg zu gehen, also den Rupertitag für alle arbeitsfrei machen zu können. Dafür gäbe es aber derzeit aus verschiedensten Gründen keine Chance.

Die SPÖ-Klubvorsitzende, Abg. Mag. Burgstaller, erklärte, daß es überall dort zu Unmut käme, wo der Landesfeiertag nicht zugestanden werden könnte. Problematisch sei die Frage, daß das Land keine Regelungskompetenz für Lehrer auf diesem Gebiet habe und stellte sowohl die Frage nach der Lösung im Lehrerdienstrecht als auch die Frage nach der Regelung in Kindergärten.

Durch den Klubobmann der BL, Abg. Dr. Burtscher, wurde bezweifelt, ob es richtig sei, diesen Feiertag abzuschaffen. Gleichzeitig wurde eine Entschließung durch die BL beantragt, wonach der Anspruch auf einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Landesdienstrecht entfallen solle, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag falle. Diese Regelung erscheine weder zeitgemäß noch gerecht.

Im Zuge der Auskunft des Vertreters des Legislativ- und Verfassungsdienstes über die Kompetenz zur Regelung im Bereich der Schulen wurde durch diesen auch noch auf folgendes aufmerksam gemacht:

Das vorliegende Gesetzesvorhaben, wonach der 24. September für die Landes-, Magistrats- und Gemeindebediensteten im Land Salzburg als gesetzlicher Ruhetag aufgehoben werden soll, müßte noch um einen weiteren Artikel zur Änderung des Salzburger Kindergartengesetzes ergänzt werden.

Die in öffentlichen Kindergärten tätigen Personen sind Gemeindebedienstete. Auf sie findet das Dienstrecht der Magistrats- bzw. Gemeindebediensteten Anwendung, so daß auch sie vom Entfall des 24. September als gesetzlicher Ruhetag erfaßt werden.

Im Salzburger Kindergartengesetz (Art. VI neu) soll nun klargestellt werden, daß der 24. September für die öffentlichen Kindergärten kein Tag ist, an dem sie gemäß § 14a Abs. 1 zweiter Satz geschlossen zu halten wären. Darin wird auf die "nach § 2 Abs. 4 lit. a (Sonn- und Feiertage) des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes" schulfreien Tage verwiesen, wobei aber der 24. September neben den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gesondert genannt wird. Der Betrieb der Kindergärten an diesem Tag wie an den anderen Arbeitstagen sei vor allem für die berufstätigen Eltern und anderen Erziehungsberechtigten wichtig. Die so zusätzlich eingebrachte beabsichtigte Änderung wurde den in Betracht kommenden Stellen zur Kenntnis und Stellungnahme gegeben.

Im Zuge der Diskussion haben sich mehrere Experten zur vorliegenden Problematik auch hinsichtlich der Gesamtdienstzeit je Woche und Jahr geäußert.

Der Vertreter der Erzdiözese Salzburg, Generalvikar Univ.-Prof. Dr. Paarhammer, hat in einer sehr klaren und umfassenden Äußerung auf die Bedeutung des Landesfeiertages hingewiesen. Am 24. September 774 wurden die Gebeine des Hl. Rupert durch den Erbauer des sogenannten Virgil-Domes, Bischof Virgil, von der Abtei St. Peter in den neuerrichteten Dom übertragen. Der Landesfeiertag wird also nicht am Todestag des Hl. Rupert begangen; dies ist der 27. März und dieser ist auch in der Bevölkerung als solcher bekannt und populär ("Kleiner Rupertitag"). Weiters fand am 24. und 25. September 1628 die Einweihung des neuen Domes durch Erzbischof Paris Lodron statt. Am Rupertitag 1974 wurde in Salzburg überdies das Meßbuch für den deutschen Sprachraum von allen katholischen Bischöfen des deutschen Sprachraumes unterzeichnet. Seitdem ist der Rupertitag als ein besonders hoch geordneter Feiertag für die mit Salzburg verbundenen Bistümer als Fest-, für die anderen Diözesen des deutschen Sprachraumes als Gedenktag verankert. Seit 1974 ist somit der Rupertitag für den deutschen Sprachraum als regionaler Feiertag kirchlich-liturgisch aufgewertet worden.

Kritisch wurde vom Generalvikar angemerkt, daß im Jahr nach dem 1300-Jahr-Jubiläum der Ankunft des Hl. Rupert in Salzburg und im Jahr vor dem 1200-Jahr-Jubiläum der Erhebung Salzburgs zum Erzbistum nunmehr gerade dieser Feiertag fallen solle. Auch wenn die Kirche sich nicht gegen wirtschaftliche und soziale Entwicklungen stellen könne, so dürfe nicht alles dem reinen Wirtschafts- und Erwerbsdenken untergeordnet werden. Als Antwort auf den Verfall des Landesfeiertages in der Alltagskultur müßten gesellschaftlich verantwortliche Kräfte gemeinsam mit der Kirche - auch unter ökumänischen Gesichtspunkten - Überlegungen anstellen, warum es einen solchen Feiertag gebe; warum allgemein und überhaupt Sonn- und Feiertage einen Sinn für das Wohl der Menschen in diesem Lande haben. Deshalb wünschte der Experte der Erzdiözese Salzburg, daß sich alle am Wohl von Land und Leuten interessierten Kräfte miteinander um eine sinnvolle Fest- und Feiertagskultur bemühen.

Nach sehr eingehenden Diskussionen, nach der Festlegung, das geplante Novellierungsvorhaben um den Punkt der Novellierung des Kindergartengesetzes zu erweitern und nach Ablehnung des von der BL eingebrachten Entschließungsantrages durch ÖVP und SPÖ gegen die Stimmen der FPÖ und BL kamen die Ausschußmitglieder schlußendlich mehrheitlich zur Auffassung, dem Landtag das Gesetzesvorhaben in der modifizierten Form zur Beschlußfassung zu empfehlen. Alle Artikel und das Gesetzesvorhaben im gesamten wurden mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ gegen die Stimme der BL zum Beschluß erhoben.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt sohin mit Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ gegen die Stimme der BL - sohin mehrstimmig - den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 19. Juni 1997

Der Obmann: Der Berichterstatter:

Roßmann Saliger

 
G e s e t z

vom . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, das Salzburger Landesvertrags-bedienstetengesetz 1987, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968 und das Salzburger Kindergartengesetz geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird dahingehend geändert, daß im § 4 die Z 17 entfällt.

Artikel II

Das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird dahingehend geändert, daß im § 2 Abs 3 die Z 7 entfällt.

Artikel III

Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird dahingehend geändert, daß im § 2 Abs 5 in der Z 3 der zweite Satz entfällt.

Artikel IV

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird dahingehend geändert, daß im § 9 Abs 6 in der Z 3 der zweite Satz entfällt.

Artikel V

Das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird dahingehend geändert, daß im § 2 Abs 4 der zweite Satz entfällt.

Artikel VI

Das Salzburger Kindergartengesetz, LGBl Nr 81/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird geändert wie folgt:

Im § 14a Abs 1 wird nach dem zweiten Satz eingefügt: "Der 24. September gilt nicht als Feiertag."

Artikel VII

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1997 in Kraft.

G e s e t z

vom . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968 und das Salzburger Kindergarten-

gesetz geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird dahingehend geändert, daß im § 4 die Z 17 entfällt.

Artikel II

Das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird dahingehend geändert, daß im § 2 Abs 3 die Z 7 entfällt.

Artikel III

Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird dahingehend geändert, daß im § 2 Abs 5 in der Z 3 der zweite Satz entfällt.

Artikel IV

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird dahingehend geändert, daß im § 9 Abs 6 in der Z 3 der zweite Satz entfällt.

Artikel V

Das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997, wird dahingehend geändert, daß im § 2 Abs 4 der zweite Satz entfällt.

Artikel VI

Das Salzburger Kindergartengesetz, LGBl Nr 81/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../1997; wird geändert wie folgt:

Im § 14a Abs 1 wird nach dem zweiten Satz eingefügt: "Der 24. September gilt nicht als Feiertag."

Artikel VII

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1997 in Kraft.