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Nr. 548 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 473 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 1997)

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 12. Juni 1997 in Anwesenheit von dem für Wohnbauförderung zuständigen Regierungsmitglied Landesrat Dr. Raus sowie von Experten aus den Bereichen Landesverwaltung, gesetzliche Interessenvertretungen und Verband der gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen mit der zitierten Vorlage der Landesregierung eingehend geschäftsordnungsgemäß befaßt. Das insgesamt 38 Ziffern umfassende Gesetzesvorhaben stand auch in engem sachlichen Zusammenhang mit den Beratungen über das 2. Sonder-Wohnhaussanierungsgesetz sowie das Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 1997 zur schwerpunktmäßigen Bereitstellung von Mietwohnungen in der Stadt Salzburg und im Salzburger Zentralraum.

Aus den Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung wird festgehalten, daß die Vorgabe des Fünf-Jahres-Wohnbauprogrammes 1993 - 1997 hinsichtlich der Gesamtzahl der Wohnungen bereits mit Jahresende 1996 erreicht worden sei. Ursache hiefür war vor allem die weit über den Erwartungen liegende Zahl von Förderungen des Erwerbes neuerrichteter Wohnungen, die erheblich über den Vorgaben des genannten Wohnbauprogrammes lagen. Für die Wohnbauförderung bedeutet diese Entwicklung, daß in den kommenden Jahren mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen gerechnet werden muß, da laufend vertragsgemäß Annuitätenzuschüsse und auch Wohnbeihilfen zu gewähren seien.

Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, erfolgte Regelung der Neuaufteilung der Wohnbauförderungs-Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder bewirkt, daß für die Wohnbauförderung über die zweckgebundenen Mittel hinausgehende Zuweisungen nur mehr eingeschränkt zur Verfügung stehen. Um die Förderung des Wohnbaues auch in Zukunft auf bedarfsgerechtem Niveau zu ermöglichen, müssen restrektive Maßnahme gesetzt werden. Vor allem soll durch eine möglichst bedarfsorientierte Festlegung der Zugangskriterien in diesem Zusammenhang erreicht werden, daß die Wohnbauförderung auch in Zukunft für einen breiten Bevölkerungskreis bei möglichst konstanten Bedingungen aufrechterhalten werden kann. Zusätzlich soll bei der näheren Ausgestaltung der Darlehen und Annuitätenzuschüsse der Landesregierung als Verordnungsgeberin ein größerer Spielraum eingeräumt werden, um rechtzeitige Anpassungen zu ermöglichen. Nicht zuletzt verfolgt das Gesetzesvorhaben das Ziel, Vereinfachungen für die Verwaltung zu erreichen. Umgesetzt werden über das Gesetzesvorhaben auch Ergebnisse der aufgrund eines Beschlusses des Salzburger Landtages eingesetzten Arbeitsgruppe "Kostengünstiger Wohnbau in Salzburg". Auf die ausführlichen Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung, die alle Novellierungspunkte im einzelnen darstellen und erklären, wird verwiesen.

Landesrat Dr. Raus führte am Beginn der Generaldebatte aus, welche Ziele die Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 1997 habe:

- Schaffung von möglichst vielen Wohnungen mit beschränkten Förderungsmitteln bei hoher sozialer Treffsicherheit.

- Verwaltungsvereinfachung (Verminderung von Verfahrensschritten, weniger Ausnahmen, geringerer Prüfungsaufwand).

- Bessere Verständlichkeit der Bestimmungen.

- Herstellung der EU-Konformität (Konsumentenschutz).

- Mehr Flexibilität für den Verordnungsgeber (rasche Anpassung an sich ändernden Verhältnissen und an die Budgetlage, stärkere Orientierung am Bedarf).

- Aufrechterhaltung der Wohnbauförderung für einen breiten Personenkreis bei möglichst konstanten Bedingungen.

Grundsätzlich zeigten sich alle Parteien am Novellierungsvorhaben höchst interessiert, gingen aber von sehr unterschiedlichen Positionen aus. Dies führte letzten Endes dazu, daß trotz Übereinstimmung in einer Reihe von Novellierungspunkte im gesamten die ÖVP und die SPÖ sich für und die Ausschußmitglieder der FPÖ und BL gegen das vorliegende, in der vom Ausschuß modifizierten Gesetzvorhaben aussprachen.

Aus den umfangreichen Ausschußberatungen wird zu folgenden Punkten noch gesondert festgehalten:

Zu Z. 13.2 (§ 19 Abs. 4 Z. 7):

Der Inhalt der Sicherstellung gemäß § 8 Bauträgervertragsgesetz wird neu festgelegt. Es wird darauf abgestellt, daß der Rücktritt vom Kauf- oder Kaufanwartschaftsvertrag durch den Käufer berechtigt erklärt worden sein muß, um die Rückzahlungsverpflichtung auf erste Anforderung auszulösen. Sollte der Verkäufer der Meinung sein, daß der Rücktritt nicht zu Recht erfolgt ist, muß er sogleich den Klageweg beschreiten, damit die bisher nachweislich geleisteten Beträge vorerst nicht sogleich zurückgezahlt werden müssen. Die schuldrechtliche Sicherstellung bleibt dann bis zum Abschluß des Verfahrens aufrecht und kommt dann zum Tragen, wenn das Verfahren zugunsten des Käufers ausgegangen ist.

Zu den Z. 14 und 26 (§§ 20 Abs. 5 und 37 Abs. 3 jeweils letzter Satz):

Der Mindestbetrag, der überschritten werden muß, um erstmals einen Annuitätenzuschuß oder eine Wohnbeihilfe zu erhalten, und der Mindestbeitrag, der überschritten werden muß, damit es zu einer Änderung dieser Förderungen während des Gewährungszeitraumes kommt, sollen unterschiedlich festgelegt werden können. Dadurch sollen zwei Ziele erreicht werden können: Einerseits können so bei den Erstansuchen soziale Härten vermieden werden. Zum anderen soll die Verwaltung nicht unverhältnismäßig durch zu zahlreiche und aufwendige Neuberechnungen der Wohnbeihilfe und Annuitätenzuschüsse belastet werden.

Zu Z. 23 (§ 32 Abs. 2 lit. c):

Selbstverständlich genügt es, wenn das bei der Baubehörde eingereichte Projekt die Garagenplätze bereits in der gesetzlich vorgesehenen notwendigen Anzahl vorgesehen hat und daher eine eigene Vorschreibung im eigentlichen Sinn nicht erforderlich war. Eine Erhöhung der Förderung kommt aber nur für Garagen, nicht aber für bloße Abstellplätze im Freien oder Carports in Betracht.

Zu Z. 32:

Die bisherige Bestimmung des § 51 (Nachweis des Einkommens) war dem bisherigen § 8 insoweit nachgebildet, als auf den Unterschied abgestellt wurde, ob eine Veranlagung zur Einkommenssteuer erfolgte oder nicht. Die Änderung des § 8 (siehe Z. 5) bedingt auch eine Neufassung des § 51. Diese den Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung unter Z. 32 entnommene Passage soll lediglich den Regelungsinhalt unter dieser Ziffer erläutern.

Die SPÖ verlangte bei den Ausschußberatungen, im zweiten Absatz die Worte "sowohl bei Vorliegen von ausschließlich Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit als auch dann" entfallen zu lassen. Im folgenden Satz sollte das Wort "unselbständiger" auf "selbständiger" geändert werden. Dieser SPÖ-Vorschlag wurde jedoch nicht abgestimmt. Vielmehr wurde Übereinkunft dahingehend erzielt, wonach der Ausschuß zur Kenntnis nimmt, daß nur bei Vorliegen von einer unselbständigen und einer selbständigen Tätigkeit bei den Haushaltsmitgliedern eine Trennung erfolgen darf und das das selbständige Einkommen anhand des letzten vorliegenden Einkommenssteuerbescheides festzustellen ist. Es wurde weiters festgelegt, daß diese Meinung im Ausschußbericht ausdrücklich zum Ausdruck kommt.

Zu Z. 33.1 (§ 52 Abs 1):

Die Möglichkeit zum unterschiedlichen Einkommensnachweis durch Einkommenssteuerbescheid des selbständig erwerbstätigen und durch Arbeitnehmerveranlagung oder Jahreslohnzettel des unselbständig erwerbstätigen Haushaltsmitgliedes besteht abweichend von den Ausführungen in der Regierungsvorlage nur in einem solchen Fall unterschiedlicher Erwerbstätigkeiten der Haushaltsmitglieder. Dies ist im Gesetzestext klar zum Ausdruck gebracht.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt im gesamten mit den Stimmen der Mitglieder der ÖVP und der SPÖ gegen die der FPÖ und BL - sohin mehrstimmig - den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 473 der Beilagen enthaltene Gesetz wird mit folgenden Änderungen zum Beschluß erhoben:

a) Im § 9 Abs. 1 (Z. 6.1) hat in der Z. 3 lit. d das Wort "wenn" zu entfallen.

b) Im § 19 Abs. 4 (Z. 13.2) hat in der Z. 7 der drittletzte Satz zu lauten: "Die Sicherung hat die Verpflichtung des Bauträgers zur Rückzahlung der nachgewiesenen Zahlungen auf erste Anforderung des Käufers zu beinhalten, wenn der Bauträger nicht binnen Monatsfrist ab Rücktritt vom Vertrag die Feststellungsklage, daß der Rücktritt zu Unrecht erfolgt ist, oder eine entsprechende Leistungsklage einbringt."

c) Im § 20 Abs. 5 (Z. 14) hat der letzte Satz zu lauten: "Auch für die erstmalige Gewährung von Annuitätenzuschüssen kann ein Mindestbetrag festgelegt werden."

d) Im § 32 Abs. 2 (Z. 23) hat die lit. e zu lauten:

"e) durch die Errichtung von behördlich vorgeschriebenen Garagen."

e) Im § 37 Abs. 3 (Z. 26) hat der letzte Satz zu lauten: "Auch für die erstmalige Gewährung von Wohnbeihilfe kann ein Mindestbetrag festgelegt werden."

f) Im § 63 Abs. 11 ist der erste Satz durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: "Auf Förderungsansuchen, für die die Förderung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. .../1997 zugesichert worden ist, sind die §§ 15, 20 Abs. 5 und 24 Abs. 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden; die letzten beiden Sätze des § 20 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. .../1997 finden jedoch auch in diesen Fällen Anwendung."

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 12. Juni 1997

Der Obmann: Die Berichterstatterin:

Roßmann Mag. Strebl

Beschluß des Landtages vom 3. Juli 1997:

Wurde mit folgender Änderung mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ und BL - sohin mehrstimmig - zum Beschluß erhoben:

"Im § 63 (13) des in Nr. 473 der Beilagen enthaltenen Gesetzes wird angefügt: 'Der Förderungswerber kann jedoch die Anwendung dieser Bestimmungen in der neuen Fassung begehren.'"