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Nr. 477 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Ortstaxengesetz 1992 und das Kurtaxengesetz 1993 geändert werden
 
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 50/1996 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt:

1. § 8 Abs 2 hat zu lauten:

"(2) Die dem Land jeweils zum nächstfolgenden Monatsersten zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Ortstaxe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum, insbesondere für die Unterstützung von Maßnahmen zur Vermarktung der Produktion der Salzburger Landwirtschaft, zu verwenden. Die Verteilung dieser Mittel hat auf der Grundlage von Richtlinien der Landesregierung zu erfolgen."

2. Im § 11 wird angefügt:

"(8) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft."

Artikel II

Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/1996 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 89/1996 wird geändert wie folgt:

1. § 7 Abs 3 hat zu lauten:

"(3) Die dem Land jeweils zum nächstfolgenden Monatsersten zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Kurtaxe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum insbesondere für die Unterstützung von Maßnahmen zur Vermarktung der Produktion der Salzburger Landwirtschaft, zu verwenden. Die Verteilung dieser Mittel hat auf der Grundlage von Richtlinien der Landesregierung zu erfolgen."

2. Im § 9 Abs 5 wird die Wortfolge "Verordnungen des Bürgermeisters" durch die Wortfolge "Verordnungen der Kurkommission" ersetzt.

3. Im § 9 wird angefügt:

"(6) § 7 Abs 3 und § 9 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft."

E r l ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines:

Anläßlich der Beratung des Landesvoranschlages 1997 ist im Finanzausschuß des Salzburger Landtages eine Entschließung dahin gefaßt worden, ua aus dem Haushaltsansatz 1/712045 13 Mio S für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum, insbesondere für das agrarische Marketing einzusetzen. Die Mittel dieses Haushaltsansatzes kommen aus den Erträgnissen der besonderen Orts- und der besonderen Kurtaxe, für die eine gesetzliche Zweckwidmung gilt. Danach sind die Abgabenerträge dieser beiden Landesabgaben für die Abgeltung der Leistungen der Landwirtschaft für die Landschaftspflege zu verwenden. Für die Zukunft sollen diese Mittel im Sinne der Landtagsentschließung gesetzlich zweckgewidmet sein.

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen:

Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus § 8 Abs 1 F- VG 1948.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

EU-rechtliche Bestimmungen können allenfalls für die Frage der Zulässigkeit konkreter Förderungsmaßnahmen relevant sein, nicht jedoch für die Anordnung der gesetzlichen Zweckwidmung an sich.

In diesem Sinn hat sich auch das Finanzministerium im Begutachtungsverfahren geäußert und insbesondere auf das in diesem Zusammenhang relevante Urteil des EuGH vom 24. November 1982 (Rechtssache 249/81) hingewiesen ("buy irish"). In diesem Verfahren ist eine von irischen Behörden initiierte und finanzierte Kampagne zur Förderung des Absatzes inländischer Waren geprüft und als gemäß Art 30 des EWR-Vertrages unzulässige Maßnahme beurteilt worden. Diese Einwände betreffen jedoch - wie auch das Finanzministerium richtig einräumt - nicht die Zweckwidmung durch den Gesetzgeber, sondern die Handhabung der Förderung. Auch seitens der Finanzabteilung des Amtes wird eine dem Art 30 des EWR-Vertrages konforme Förderungspraxis für möglich erachtet. In diesem Zusammenhang könnte insbesondere auch der Tatsache Bedeutung zukommen, daß sich Art 30 des EWR-Vertrages nur auf Waren, nicht jedoch auf Dienstleistungen bezieht.

4. Kosten:

Mehrkosten sind nicht zu erwarten.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Gegen das Vorhaben sind keine Einwände erhoben worden. Anregungen der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landwirtschaftsabteilung des Amtes betreffend die Formulierung der Zweckwidmung sind berücksichtigt worden. Eine Anregung der Wirtschaftskammer Salzburg für eine neue Ausnahme von der Abgabepflicht hinsichtlich der allgemeinen Orts- bzw Kurtaxe konnte wegen der damit verbundenen Einnahmenausfälle für die Gemeinden bzw die Fremdenverkehrsverbände sowie des vermehrten Vollziehungsaufwandes keine Berücksichtigung finden.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

§ 8 Abs 2 enthält bereits jetzt eine Zweckwidmung für jenen Teil des Abgabenertrages, der dem Land zukommt (50 %). Bisher ist der Abgabenertrag zur Abgeltung der Landschaftspflege durch die Landwirtschaft zu verwenden. Künftig soll der Abgabenertrag gesetzlich vor allem zur Förderung des Absatzes der heimischen landwirtschaftlichen Produkte gewidmet sein. Die geänderte Zweckwidmung soll rückwirkend mit Jahreswechsel 1996/97 in Kraft treten. Bedenken gegen ein rückwirkendes Inkrafttreten bestehen nicht, da nur das Land selbst von der Gesetzesänderung betroffen ist. Als Folge der geänderten Zweckwidmung sind die Richtlinien über die Abgeltung von Leistungen der Landwirtschaft für Land-schaftspflege gegenstandslos. Förderungszusagen aufgrund dieser Richtlinien sind für das Jahr 1997 nicht mehr erfolgt, da mit einer Änderung der Zweckwidmung gerechnet worden ist.

Zu Art II:

Zu Z 1 und 3:

Vgl sinngemäß die Erläuterungen zu Art I.

Zu Z 2:

In der Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl Nr 51/1996 ist fälschlich eine Verordnung des Bürgermeisters erwähnt. Dieses Versehen wird hier richtiggestellt.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.