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Nr. 475 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . , mit dem das Salzburger SchulorganisationsAusführungsgesetz 1995 und das Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
 

Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, wird geändert wie folgt:

Artikel I

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Bezeichnung des 5. Abschnittes "Polytechnische Schulen" und im 8. Abschnitt die Bezeichnung des § 40 "Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Polytechnische Schulen" und wird nach § 49 angefügt:

"§ 50 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbe-

stimmungen hiezu".

2. In den §§ 1 Abs 1 und 2, 8 Abs 1, 9 Abs 1 lit b, Abs 3, 4 und 6, 11 Abs 1 und 2, 12 Abs 1 und 3, 13 Abs 1 und 2, 15 Abs 2, 22 Abs 4 und 5, 23 Abs 1, 24 Abs 1 und 5, 25 Abs 5, 26 Abs 5, 7 und 8, 29 Abs 1 und 3, 33, 40 und 46 Abs 1 werden die Wortfolgen "Polytechnischen Lehrgänge", "Polytechnische Lehrgänge", "eines Polytechnischen Lehrgangs", "des Polytechnischen Lehrganges", "Polytechnischer Lehrgang", "einem Polytechnischen Lehrgang", "der Polytechnische Lehrgang", "den Polytechnischen Lehrgang", "ein Polytechnischer Lehrgang", "Polytechnische Lehrgänge", "am Polytechnischen Lehrgang", "an Polytechnischen Lehr-

gängen", "jeden Polytechnischen Lehrgang" und "eines Polytechnischen Lehrganges" durch die Bezeichnung "Polytechnische Schule" bzw "Polytechnische Schulen" mit bestimmtem bzw unbestimmtem Artikel usw in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

3. Im § 5 erhält Abs 3 die Absatzbezeichnung "(4)" und wird eingefügt:

"(3) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Dabei können auch in einzelnen Unterrichtsgegenständen nur einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln."

4. Die Bezeichnung des 5. Abschnittes lautet "Polytechnische Schulen".

5. Im § 9 Abs 6 wird im zweiten Satz die Wortfolge "für die Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit Kurse" durch die Wortfolge "Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes" ersetzt.

6. Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Die Abs 2 und 3 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:

"(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Schule gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden, Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Gegen die Mitverwendung zu anderen Zwecken dürfen auch vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und Unfallverhütung keine Bedenken bestehen."

6.2. Der bisherige Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".

7. Im § 22 Abs 2 wird angefügt: "In Klassen, in denen Kinder mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen."

8. Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: "Dabei ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen."

8.2. Im Abs 3 wird angefügt: "Werden Kinder mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam in einer Hauptschule unterrichtet, hat die Klassenschülerhöchstzahl niedriger als 30 zu sein. Auf die Festsetzung der Höchstzahl findet Abs 2 zweiter und dritter Satz Anwendung."

9. Im § 26 Abs 2 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann eine Zusammenfassung in Schülergruppen unterbleiben."

10. Nach § 49 wird angefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen

§ 50

Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 1 und 2, 8 Abs 1, 9 Abs 1, 3, 4 und 6 erster Satz, 11 Abs 1 und 2, 12 Abs 1 und 3, 13 Abs 1 und 2, 15 Abs 2, 20 Abs 2 und 3, 22 Abs 4 und 5, 23 Abs 1, 24 Abs 1 und 5, 25 Abs 5, 26 Abs 5, 7 und 8, 29 Abs 1 und 3, 33, 40, 46 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. Die §§ 5 Abs 3 und 4, 9 Abs 6 letzter Satz, 22 Abs 2, 25 Abs 2 und 3 sowie 26 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr . . . /1997 treten für die 5. Schulstufe mit 1. September 1997, für die 6. Schulstufe mit 1. September 1998, für die 7. Schulstufe mit 1. September 1999 und für die 8. Schulstufe mit 1. September 2000 in Kraft."

Artikel II

Das Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 65, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 32 angefügt:

"§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbe-

stimmungen hiezu".

2. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Abs 2 und 3 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:

"(2) Liegenschaften, Räume, besondere Einrichtungen und Unterrichtsmittel, die Zwecken einer Berufsschule gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur vorübergehenden, Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Gegen die Mitverwendung zu anderen Zwecken dürfen auch vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und der Unfallverhütung keine Bedenken bestehen."

2.2. Der bisherige Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(3)".

3. Nach § 32 wird angefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen

§ 33

Das Inhaltsverzeichnis sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft."

E r l ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines:

Der Vorschlag eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 und das Salzburger Berufsschulorganisations- Ausführungsgesetz 1995 geändert werden, dient der Ausführung von kürzlich erlassenen Grundsatzregelungen im Schulorganisationsrecht.

1.1. Unter BGBl Nr 766/1996 wurde eine Novelle zum Schulorganisationsgesetz kundgemacht, die ua die Fortsetzung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I, also in der Hauptschule und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, beinhaltet. Im vorliegenden Vorschlag sind zur Ermöglichung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Hauptschule die notwendigen Ausführungsbestimmungen enthalten. Inhaltlich sind - sofern nicht durch eine Grundsatzbestimmung eine andere Regelung notwendig war - gleiche Regelungen wie für die Integration in der Volksschule vorgesehen.

1.2. Unter BGBl Nr 332/1996 wurde eine Novelle zum Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz kundgemacht. Sie betrifft die Überlassung (Zuführung) von Baulichkeiten und Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, für nichtschulische Zwecke. Diesbezüglich sind sowohl im Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 als auch im Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 Anpassungen vorzunehmen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 14 Abs 3 lit b B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Es gibt keine europarechtlichen Vorschriften über die äußere Organisation von öffentlichen Pflichtschulen.

4. Kosten:

4.1. Die Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Hauptschule wirkt sich vor allem in einem zusätzlichen Personalaufwand bei den Lehrern aus, der dem Land aufgrund der finanzausgleichsrechtlichen Regelungen (§ 3 FAG 1997) vom Bund, allerdings nur im Rahmen der genehmigten Stellenpläne, ersetzt wird. Eine Berücksichtigung eines sich zusätzlich ergebenden Lehrerbedarfes in den Stellenplanrichtlinien wurde den Ländervertretern in den Finanzausgleichsverhandlungen am 18. No-vember 1996 von Vertretern des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zugesichert.

4.2. Dem Land wie auch den Gemeinden werden Kosten durch die Erbringung von sozialen Diensten in Integrationsklassen entstehen (vgl § 15 Abs 1 lit a des Behindertengesetzes 1981 in Verbindung mit § 40 Abs 5 des Salzburger Sozialhilfegesetzes). Die in Integrationsklassen der Volksschule erbrachten sozialen Dienste haben - unter den derzeitigen Umständen - für das Land und die Gemeinden insgesamt Kosten von ca 1,4 Mio S jährlich verursacht.

4.3. Ein zusätzlicher Sachaufwand kann den Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter im Einzelfall, etwa durch notwendige Umbaumaßnahmen, entstehen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Den im Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen sind folgende wesentliche Punkte zu entnehmen:

5.1. Die Interessenvertretungen der Gemeinden äußerten sich aus Kostengründen ablehnend. Dazu ist zu bemerken, daß der Gesetzesvorschlag auf die notwendigen Ausführungsbestimmungen beschränkt ist.

5.2. Der Landesschulrat für Salzburg, der Zentralausschuß Salzburg der Personalvertretung der Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie die Landessektion Pflichtschullehrer der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sprachen sich für eine gesetzliche Regelung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Hauptschule in weitgehender Anlehnung an die bundesgesetzliche Regelung des integrativen Unterrichts in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule aus. Danach sollte bei der Festlegung der Klassenschülerhöchstzahl jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt zählen und sollte gesetzlich festgelegt sein, daß durchschnittlich (bezogen auf das Land) in Integrationsklassen fünf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden. Demgegenüber gibt die für Schulangelegenheiten zuständige Abteilung 2 der Entwurfsfassung den Vorzug, weil diese - in Anlehnung an die bereits bewährte, für die Integration in der Volksschule geltende Regelung - die größtmögliche Flexibilität und Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall gewährleistet.

5.3. Den Forderungen des Vereins Integration Salzburg nach zwingendem Einsatz eines Zweitlehrers schon ab drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Festlegung einer Höchstzahl von vier Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse, Festlegung einer Klassenschülerhöchstzahl von jedenfalls niedriger als 24, gesetzlicher Verankerung einer behindertengerechten Bauweise sowie gesetzlicher Verankerung der Anstellung des erforderlichen Betreuungspersonals kann aufgrund der damit verbundenen Kostenbelastungen für die beteiligten Gebietskörperschaften nicht nähergetreten werden.

6. Zu den einzelnen Änderungspunkten wird ausgeführt:

Zu den Z 1, 2 und 4:

Die auch durch das Gesetz BGBl Nr 766/1996 erfolgte Neuregelung des Polytechnischen Lehrganges mit der Einbindung einer Berufsgrundbildung schlägt sich im Ausführungsgesetz lediglich in der Umbenennung des Polytechnischen Lehrganges in "die Polytechnische Schule" nieder.

Zu Z 3:

Da eine Übertragung der Schulversuche die gesamte Bandbreite der Modelle berücksichtigen und eine Fortsetzung der Organisationsformen im Bereich der Volksschule ermöglichen soll, hat der Bundesgesetzgeber für die Integration in der Volksschule und in der Hauptschule hier gleichlautende Grundsatzbestimmungen getroffen (vgl die Grundsatzbestimmungen der §§ 11 Abs 4 sowie 18 Abs 3a SchOG).

Dieser Intention soll auch der Landesgesetzgeber Rechnung tragen, weshalb es - wie bei der Integration in der Volksschule (vgl § 2 Abs 3) - auch bei der Integration in der Hauptschule möglich sein soll, daß auch nur einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einzelnen Unterrichtsgegenständen in die Kooperationsklasse wechseln.

Zu Z 5:

Im Schulpflichtrecht wurde der Begriff der Sonderschulbedürftigkeit durch die Wendung "sonderpädagogischer Förderbedarf" ersetzt. Dies soll auch in der Bezeichnung der bisherigen Kurse zur Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit berücksichtigt werden.

Zu Z 6:

Im Sinn einer Verwaltungsvereinfachung soll die Überlassung von Liegenschaften und Räumen, die Zwecken einer Schule gewidmet sind, zu schulfremden Zwecken nicht mehr einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen. Dafür werden nähere Voraussetzungen normiert, die vorliegen müssen, damit der gesetzliche Schulerhalter solche Liegenschaften und Räume auch nichtschulischen Zwecken überlassen darf. Eine derartige Überlassung zu schulfremden Zwecken liegt in der Verantwortung des Schulerhalters.

Zu Z 7:

Der Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfordert eine entsprechende Ausbildung, die bei Sonderschullehrern als gegeben angesehen werden kann. Infolge der Einführung der Integration behinderter Kinder in der Volksschule wurden an den Pädagogischen Akademien und den Pädagogischen Instituten vermehrt Lehrgänge angeboten, um Volks- und Hauptschullehrer mit den neuen Aufgabenstellungen vertraut zu machen. Bei einzelnen Unterrichtsgegenständen kann je nach Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs auch ein Fachlehrer als zweiter Lehrer eingesetzt werden, weil dies auch an Sonderschulen zulässig ist (zB in Werkerziehung oder Religion). Dadurch kann auch mehr Flexibilität beim Lehrereinsatz erreicht werden. Zusätzlich liegt die Lehrverpflichtung eines Sonderschullehrers beträchtlich unter der Wochenstundenzahl des Lehrplanes, sodaß im Interesse einer geringeren Lehreranzahl ein zusätzlicher Lehrer für diese Stunden auch aus dem Kreis der Hauptschullehrer genommen werden kann.

Zu Z 8:

Auch bei einem integrativen Unterricht in der Hauptschule ist aus pädagogischen Gründen eine niedrigere Klassenschülerhöchstzahl als 30 notwendig, die im Einzelfall durch die Schulbehörde festgesetzt werden soll.

Kriterien für die Festsetzung der Klassenschülerhöchstzahl sollen sowohl in der Volksschule (s Z 8.1) als auch in der Hauptschule die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung und der mögliche zusätzliche Lehrereinsatz sein. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, daß bei einem durchgehenden Einsatz eines zweiten (entsprechend ausgebildeten) Lehrers die Senkung der Schülerzahl gegenüber einem nur teilweisen zusätzlichen Lehrereinsatz geringfügiger ausfallen kann, ohne den Unterrichtserfolg zu gefährden (vgl dazu die Ergebnisse der wissenschaftlichen Betreuung der integrativen Schulversuche des Zentrums für Schulentwicklung).

Zu Z 9:

Die Schulversuchserfahrungen haben gezeigt, daß bei der überwiegenden Anzahl der integrativen Klassen auf eine äußere Differenzierung durch Leistungsgruppen verzichtet werden kann, weil die verminderte Schülerzahl und der zusätzliche Lehrereinsatz sowie die für einen integrativen Unterricht erforderlichen Lernformen einen Unterricht in Binnendifferenzierung ermöglichen. In allfälligen Parallelklassen können weiterhin Leistungsgruppen geführt werden, wobei hinsichtlich ihrer Anzahl die normstundenmäßigen Voraussetzungen zu beachten sein werden.

Zu Z 10:

Das Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz BGBl Nr 766/1996 entspricht der Anordnung des Grundsatzgesetzgebers (vgl § 131 Abs 12 Z 7 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 766/1996).

Für das Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz BGBl Nr 332/1996 hat der Grundsatzgesetzgeber keine besondere Anordnung getroffen. Diese Ausführungsbestimmungen sollen (gleichfalls) mit 1. September 1997 in Kraft treten.

Zu Artikel II:

Vgl dazu die Ausführungen zu Artikel I Z 6 sowie Z 10.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.