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Nr. 454 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 341 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, das Haushaltsstrukturgesetz und das Gesetz LGBl. Nr. 60/1995 geändert werden

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß hat sich in der Sitzung vom 14. Mai 1997 in Anwesenheit von Experten der Landesverwaltung, der Magistratsverwaltung der Stadt Salzburg sowie von Personalvertretern und Betriebsräten geschäftsordnungsgemäß mit dem zitierten Gesetzesvorhaben befaßt.
 

Auf die umfangreichen Erläuterungen wird verwiesen. Allgemein ist daraus festzuhalten, daß der Entwurf, vor allem die Übernahme des Bezügereformgesetzes, BGBl. Nr. 392/1996, in das landesrechtlich geregelte Dienstrecht, enthält. Weiters werden auch die für den Landes- und Gemeindedienst relevanten Änderungen der Dienstrechtsnovelle BGBl. Nr. 375/1996 übernommen.

Darüber hinaus werden folgende Änderung vorgeschlagen:

- In die Dienstrechtsgesetze wird die Verpflichtung der Bediensteten aufgenommen, die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu verwenden. Diese Bestimmung soll vor allem die Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen sicherstellen und beruht auf einer Entschließung des Finanzausschusses des Landtages vom 12. November 1996.

- Durch eine Änderung des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 und des Salzburger Vertragsbedienstetengesetzes 1968 soll sichergestellt werden, daß Vertragsbedienstete weiterhin Leistungen der Salzburger Gebietskrankenkasse aus Anlaß des Mutterschutzes erhalten.

- Als Folge der Sozialversicherungspflicht bei bestimmten Werkverträgen ist es erforderlich, auch die Daten der Auftragnehmer solcher Werkverträge EDV-unterstützt verarbeiten zu können.

- Im Haushaltsstrukturgesetz und in den entsprechenden Bestimmungen auf Gemeindeebene werden einige Ergänzungen vorgenommen (Art. VI und VII).

Nach einem kurzen Austausch der Argumente über das Gesetzesvorhaben kamen die Ausschußmitglieder überein, dem Landtag die unveränderte Beschlußfassung des vorliegenden Gesetzesvorhabens zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt sohin einstimmig den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 341 der Beilagen enthaltene Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 14. Mai 1997

Der Obmann: Der Berichterstatter:

Roßmann Lienbacher