Meldung anzeigen


Nr. 452 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

B e r i c h t

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 390 der Beilagen der 3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz über die Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Salzburg (Magistrats-Personalvertretungsgesetz - Mag-PVG)

Die zitierte Vorlage der Landesregierung wurde in der Sitzung vom 30. April 1997 in Anwesenheit von Experten der Landesverwaltung (Abteilung 11 - Gemeindeaufsicht) sowie des Magistrates, des Österreichischen Städtebundes und des Salzburger Gemeindeverbandes eingehend geschäftsordnungsgemäß erörtert.

Mit der zitierten Vorlage wurde gleichzeitig auch die für ein Gemeinde-Personalvertretungsgesetz im Land Salzburg außerhalb der Landeshauptstadt diskutiert, abschließend beraten und dem Landtag zur Beschlußfassung in modifizierter Weise empfohlen.

Das Gesetzesvorhaben zielt darauf ab, wie für den Bereich des Betriebsverfassungsrechtes und den Bereich der Landesbediensteten, nunmehr auch für den Bereich des Magistrates Salzurg eine gesetzliche Grundlage für das Personalvertretungsrecht zu schaffen. Außer der gesetzlichen Festlegung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung an den Personalentscheidungen wird auch die Möglichkeit zur Schaffung eines Personalvertretungsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eröffnet. Im übrigen wird auf die umfassenden Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung verwiesen.

Die Ausschußberatungen, die gemeinsam über die Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geführt wurden, beschäftigten sich im besonderen mit folgenden Fragen:

- Anwendung von Bestimmungen des II. Teiles (Betriebsverfassung) des Arbeitsverfassungsgesetzes

- Mitwirkung des Hauptausschusses und damit zusammenhängende Verfahrensbestimmungen

- Fortzahlung der Bezüge für freigestellte Personalvertreter

- Verschiebung des Inkrafttretens des Gesetzes vom 1. Jänner 1997 auf 1. September 1997 wegen des zwischen der Zuweisung der Regierungsvorlage und der tatsächlichen Verabschiedung durch den Landtag eingetretenen Zeitraumes und

- Verkürzung der Frist für die erstmalige Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Sodann kamen die Mitglieder des Ausschusses übereinstimmend zur Auffassung, dem Landtag die Beschlußfassung in der vom Ausschuß modifizierten Weise zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuß stellt sohin einstimmig den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das in der Vorlage der Landesregierung Nr. 390 der Beilagen der 3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode enthaltene Gesetz wird mit folgenden Änderungen zum Beschluß erhoben:

1.1 § 1 Abs. 4 lautet:

"(4) Auf die Bediensteten, die in wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 62 des Salzburger Stadtrechtes 1966 beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des II. Teiles (Betriebsverfassung) des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 754/1996, Anwendung, ausgenommen die §§ 78 bis 88a, 110, 111, 112, 114 und 124 bis 134a."

1.2 § 11 Abs. 1 lautet:

"(1) Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 sind dem Hauptausschuß spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Entscheidung nachweislich zur Kenntnis zu bringen und auf Verlangen des Hauptausschusses mit diesem mit dem Ziel einer Einigung zu verhandeln."

1.3 Im § 11 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort "Durchführung" durch das Wort "Entscheidung" ersetzt.

1.4 Im § 38 werden im Abs. 1 das Datum "1. Jänner 1997" durch das Datum "1. September 1997" und im Abs. 2 erster Satz die Wortfolge "längstens innerhalb von 18 Monaten" durch die Wortfolge "längstens innerhalb von 12 Monaten" ersetzt.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Landtages ermächtigt.

Salzburg, am 30. April 1997

Der Obmann: Die Berichterstatterin:

Roßmann Bommer